Beiträge werden nur an Arbeiten gewährt, die von qualifizierten Fachpersonen oder Büros ausgeführt oder begleitet werden.

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1 706. Verordnung über die Leistungen des Kantons an Massnahmen und Entschädigungen im Interesse der Raumplanung (Planungsfinanzierungsverordnung; PFV) vom (Stand ) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 8, 9, 40 und 44 des Baugesetzes vom 9. Juni 985 (BauG) ) sowie Artikel 57 des Energiegesetzes vom 5. Mai 0 (KEnG) ), auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, * beschliesst: Allgemeines Art. Gegenstände Diese Verordnung regelt, welche Planungen, Grundlagenarbeiten und Massnahmen sowie welche Organisationen mit Kantonsbeiträgen unterstützt werden können. Sie legt zudem die Beitragssätze, die Kriterien für die Bestimmung der anrechenbaren Kosten, das anwendbare Verfahren und die Aufsicht fest. Art. Anrechenbare Kosten. Qualifikation Beiträge werden nur an Arbeiten gewährt, die von qualifizierten Fachpersonen oder Büros ausgeführt oder begleitet werden. Als qualifiziert gelten Personen, die über einen anerkannten Fachausweis oder entsprechende Berufserfahrung auf dem Gebiet der Raumplanung oder des Städtebaus verfügen. Art.. Lohn-, Honorarkosten Als Lohn- oder Honorarkosten werden maximal die Mittelwerte der Stundenansätze des Zeittarifs nach der Ordnung des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins anerkannt. ) BSG 7.0 ) BSG 74. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 98-4

2 706. Nicht anerkannt werden Lohn- oder Honorarkosten für Arbeiten, die über die beitragsberechtigte Planung hinausgehen oder die zu den allgemeinen Verwaltungsaufgaben des beitragsberechtigten Gemeinwesens gehören. Art. 4 *. Anrechenbarkeit Beiträge werden nur an die der Beitragsempfängerin oder dem Beitragsempfänger verbleibenden Nettokosten gewährt. Art Leistungsauftrag In Fällen, in denen ein Leistungsauftrag erteilt werden kann, sind die Beiträge mit einer Leistungsvereinbarung zu verbinden. Beiträge an Regionen und deren Planungen Art. 6 Information, Koordination Den Geschäftsstellen von Regionen, die keine Beiträge nach dem Bundesgesetz über Investitionshilfe für Bergregionen erhalten, kann ein Beitrag zugesprochen werden für Information, Beratung, Koordination und Moderation im Bereich der Raumplanung, sofern diese Arbeiten ausserhalb eines Vorhabens geleistet werden, das nach den Artikeln 7 oder 8 beitragsberechtigt ist. Der Beitrag richtet sich nach der Anzahl der der Region angehörenden Gemeinden und beträgt 5000 bis maximal 0'000 Franken pro Region. Art. 6a * Regionalkonferenzen Der Kanton gewährt jeder Regionalkonferenz einen Grundbeitrag von 8000 bis 5'000 Franken sowie einen Pro-Kopf-Beitrag von 55 Rappen bis Franken. Der Regierungsrat legt jährlich für jede Regionalkonferenz die Höhe des Grundbeitrags und des Pro-Kopf-Beitrags fest. * Die für den Pro-Kopf-Beitrag massgebliche Einwohnerzahl wird nach den Artikeln 7 und 9 des Gesetzes vom 7. November 000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) ermittelt. * Der zweisprachigen Regionalkonferenz Biel/Bienne-Seeland-Jura bernois werden zusätzlich die ausgewiesenen Übersetzungskosten vergütet.

3 Für die Erfüllung der regionalen Aufgaben nach den Vorgaben der Gesetzgebung über die Regionalpolitik gewährt der Kanton den Regionalkonferenzen zusätzlich zu den in Absatz aufgeführten Beiträgen je einen Sockelbeitrag und einen leistungsabhängigen variablen Beitrag nach Massgabe insbesondere der folgenden Kriterien: a Anzahl der Gemeinden in der Region, b Anzahl und Bedeutung der Projekte im kantonalen Umsetzungsprogramm, c im Rechnungsjahr geleistete Arbeiten, d Eigenleistungen der Region. 5 Die Beiträge nach Absatz 4 betragen gesamthaft höchstens 75 Prozent der Kosten für die Erfüllung der regionalen Aufgaben und werden durch die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion ausgerichtet. Art. 7 * Planungen An regionale Planungen kann ein Beitrag von höchstens 75 Prozent der Kosten gewährt werden. Die Beitragshöhe bemisst sich nach dem kantonalen Interesse. An die regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzepte (RGSK) nach Artikel 98a BauG ) werden Beiträge von 75 Prozent der Kosten ausgerichtet. Art. 7a * Koordinierte Planungen mehrerer Gemeinden An Planungen, die mehrere Gemeinden koordiniert erarbeiten, kann ein Beitrag von höchstens 50 Prozent der Kosten gewährt werden. Die Beitragshöhe bemisst sich nach dem kantonalen Interesse an der Planung sowie der Anzahl beteiligter Gemeinden. Beiträge an Projekte (Grundlagen, Planungen und Massnahmen) nach Artikel 9 Absatz Buchstabe b BauG ) Art. 8 Projekte von besonderem kantonalem Interesse kann der Kanton in der Regel im Umfang von bis zu 50 Prozent finanzieren. In Ausnahmefällen, namentlich wenn es das kantonale Interesse rechtfertigt, kann der Beitragssatz angemessen erhöht werden. ) BSG 7.0 ) BSG 7.0

4 Das Ausmass des kantonalen Interesses beurteilt sich insbesondere aufgrund a b c d e des kantonalen Richtplanes nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung, der kantonalen Richtpläne, Sachpläne und Konzepte, der Beschlüsse des Grossen Rates und des Regierungsrates, der Legislaturziele und der Regierungsratsrichtlinien, der Bedeutung der Erkenntnisse, die für den Kanton im Bereich der Raumplanung gewonnen werden können. a Beiträge an Richtpläne Energie nach Artikel 57 Absatz und Artikel 57 Absatz Buchstabe a KEnG * Art. 8a * An vorgeschriebene Richtpläne Energie (Art. 57 Abs. KEnG) leistet der Kanton einen Staatsbeitrag von 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. An freiwillige Richtpläne Energie (Art. 57 Abs. Bst. a KEnG) kann ein Beitrag von bis zu 50 Prozent der Kosten gewährt werden. Die Beitragshöhe bemisst sich nach dem kantonalen Interesse am Erlass des betreffenden Richtplans. 4 Verfahren und Aufsicht Art. 9 Gesuch Vor der Aufnahme der Arbeiten ist beim Amt für Gemeinden und Raumordnung ein Beitragsgesuch zu stellen. Das Gesuch enthält das Arbeitsprogramm, den Ablauf des Projektes, einen Kostenvoranschlag, einen Kostenteiler mit Angaben über Beiträge Dritter, eine Begründung über das Ausmass des kantonalen Interesses und Angaben über die Sicherstellung des Projektcontrollings. * Gesuche für Beiträge nach Artikel 6 sind bis Ende Februar des laufenden Jahres beim Amt für Gemeinden und Raumordnung einzureichen. Das Amt entscheidet innert zweier Monate. Art. 0 Beitragsverfügung, anrechenbare Kosten Gestützt auf das Gesuch entscheidet das finanzkompetente Organ im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.

5 Die Beitragsverfügung setzt die anrechenbaren Kosten, die beitragsberechtigten Arbeitsteile, den anwendbaren Beitragssatz und die Auflagen und Bedingungen fest. Bei Beiträgen über 50'000 Franken können überdies Verpflichtungskredite beschlossen werden. Art. Auszahlung Sobald die Beitragsverfügung rechtskräftig ist, zahlt das Amt für Gemeinden und Raumordnung den bewilligten Beitrag aus. Im Falle von Krediten über 50'000 Franken wird in der Regel ein Anfangsbetrag von 0 bis 50 Prozent ausbezahlt. Abzahlungen können je nach Fortschritt des Projektes ausbezahlt werden. Nach Abschluss des unterstützten Projektes ist dem Amt für Gemeinden und Raumordnung ein Schlussbericht zuzustellen. Auf den Schlussbericht kann verzichtet werden, wenn eine Berichterstattung anderweitig sichergestellt ist. Art. Begleitung der Arbeiten Das Amt für Gemeinden und Raumordnung ist in geeigneter Form über den Stand und den Fortlauf der unterstützten Arbeiten zu orientieren. Auf entsprechendes Ersuchen ist einer Vertretung des Amtes Einsitz in die Projektleitung zu gewähren. Art. Rückforderung Das Amt für Gemeinden und Raumordnung verfügt die ganze oder teilweise Rückforderung des Beitrags, namentlich wenn a b c die gemäss Arbeitsprogramm oder der gewährten Verlängerung vorgesehenen Fristen wesentlich überschritten werden; wesentliche Teile der Arbeiten nicht geleistet sind; das Resultat von Arbeiten, das nach der besonderen Gesetzgebung einer Genehmigung bedarf, deren Voraussetzungen nicht erfüllt. Art. 4 Aufsicht Die Aufsicht wird durch die Massnahmen im Sinne von Artikel sowie Artikel sichergestellt. Jede wesentliche Änderung der Arbeitsgrundlagen, des Arbeitsprogrammes, anderer Grundlagen der Beitragsgewährung oder die Beauftragung anderer als der vorgesehenen Fachleute bedürfen der Zustimmung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung.

6 Die Aufsicht über die Wander- und Velowege obliegt der zuständigen Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion. 5 Beitragsberechtigte Organisationen und Mitgliedschaften Art. 5 Beitragsberechtigte Organisationen Im Sinne von Artikel 9 Absatz Buchstabe c des Baugesetzes ) gelten folgende Organisationen als beitragsberechtigt: a * b c d * e * Berner Wanderwege (BWW) für Leistungen für Wanderwege, Vereinigung für Umweltrecht, Interessengemeinschaft Velo des Kantons Bern für Leistungen für Radwanderwege, Schweizerische Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege (SL). Art. 6 Mitgliedschaften Der Kanton leistet als Mitglied Beiträge an a b c d die Schweizerische Vereinigung für Landesplanung (VLP), die Schweizerische Kantonsplanerkonferenz (KPK), Communauté d'études pour l'aménagement du territoire (C.E.A.T.), Conférence des offices romands d'aménagement du territoire et d'urbanisme (CORAT). 6 Inkrafttreten Art. 7 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 9 Absatz auf den. September 998 in Kraft. Artikel 9 Absatz tritt auf den. Januar 999 in Kraft. Bern, 0. Juni 998 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Annoni Der Staatsschreiber: Nuspliger ) BSG 7.0

7 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle Erlass Erstfassung Art. 5 Abs., d geändert Art. 5 Abs., e eingefügt Art. 4 geändert Art. 9 Abs. geändert Art. 5 Abs., a aufgehoben Art. 6a eingefügt Art. 7 geändert Art. 7a eingefügt Art. 6a Abs. geändert Ingress geändert Titel a eingefügt Art. 8a eingefügt Art. 6a Abs. geändert -0

8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass Erstfassung 98-4 Ingress geändert -6 Art geändert 0-95 Art. 6a eingefügt 07-9 Art. 6a Abs geändert -0 Art. 6a Abs geändert 0-68 Art geändert 07-9 Art. 7a eingefügt 09-7 Titel a eingefügt -6 Art. 8a eingefügt -6 Art. 9 Abs geändert 0-95 Art. 5 Abs., a aufgehoben 0-95 Art. 5 Abs., d geändert 0-6 Art. 5 Abs., e eingefügt 0-6

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