internetrecht Wintersemester! 2015/2016 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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1 internetrecht Wintersemester 2015/2016 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Haftung Haftung für das Verhalten Dritter Überblick über Haftung für Dritte im Zivilrecht Mitarbeiter/Angestellte/Arbeitnehmer und Beauftragte Erfolgshaftung, d.h. kein eigenes Verschulden des Unternehmers 99 UrhG (vgl. auch 8 Abs. 2 UWG, 14 Abs. 7 MarkenG, 44 DesignG) Trotz teilweise unterschiedlicher Terminologie keine abweichenden Regelungsinhalte Störerhaftung
2 Haftung - Sondertatbestände des TMG 7 Allgemeine Grundsätze (1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. (2) Diensteanbieter im Sinne der 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren. 61 Haftung - Sondertatbestände des TMG Verantwortlichkeit nach 7 ff. TMG Bereit halten: eigener Server und Gewerblichkeit nicht erforderlich Eigene Inhalte oder solche, die sich Inhaber zu eigen macht Haftungsprivilegien der 8 bis 10 TMG gelten nicht für Beseitigungsund Unterlassungsansprüche Aus 7 Abs. 2 TMG wird geschlossen, dass Haftung bei Unterlassungsund Beseitigungsansprüchen nur nach Kenntnis der konkreten Inhalte (a.a. KG, Urt. v. 16. April 2013, Az.: 5 U 63/12) 62
3 Haftung - Sondertatbestände des TMG Verantwortlichkeit nach 7 ff. TMG 8 TMG privilegiert vor allem das Rooting und den Access Provider 9 TMG privilegiert das Caching (nicht aber zb den Google Cache, weil dieser nicht dazu dient, Übermittlung zu beschleunigen, sondern Suche) 10 TMG regelt die Haftung des Host-Providers, der Daten für Kunden speichert, um sie Dritten zugänglich zu machen (praktisch bedeutsamster Fall der 8 bis 10 TMG) 63 BGH GRUR 2012, Blogspot: Haftung nach folgendem Schema: Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten Bleibt Stellungnahme aus, ist beanstandeter Eintrag zu löschen Stellt der für die Äußerung Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist Provider gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt Bleibt Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er erforderliche Nachweise nicht vor, ist weitere Prüfung nicht veranlasst Ergibt sich aus Stellungnahme des Betroffenen oder vorgelegten Belegen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.
4 LG Berlin ZUM 2012, 712 Arztbewertung: Vorsicht Fuscher Schlimmer kann man einen Menschen nicht verunstalten: seit dieser Behandlung kann ich nicht mehr anziehen, was ich will ( ) Seid vorsichtig Seid gewarnt Er ist furchtbar Arzt stellte Behandlung in Abrede LG Berlin verurteilte zur Löschung, weil Portalbetreiber es unterließ, Sachverhalt zu ermitteln LG Nürnberg, Urt. v O 2608/12 Kritik an Implantatbehandlung durch Zahnarzt Zahnarzt stellt Behandlung in Abrede Portalbetreiber fordert Autor des Eintrags zur Stellungnahme auf, der Behandlung bestätigt LG Nürnberg verurteile Beklagten mit der Begründung, Portalbetreiber hätte Sachverhalt sorgfältiger prüfen müssen Kritik an der Entscheidung: Prüfungspflichten überdehnt? Nein, weil Betroffenem Verteidigungsmöglichkeiten abgeschnitten werden, wenn keine Konkretisierung des Sachverhalts verlangt wird
5 haftungsfragen Störerhaftung LG Frankfurt/Main: Urt v O 88/14 Beweislast für die Anhörung des Autors trägt der Hostprovider er muss im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch Anhaltspunkte für die Wahrheit der verbreiteten Äußerung vortragen, denn andernfalls kann sich der Betroffene nicht adäquat gegen unwahre Behauptungen wehren geschwärzte und deshalb nicht aussagekräftige Dokumente genügen auch dann nicht, wenn sich Hostprovider auf Datenschutz beruft es genügt auch nicht, wenn Autor erklärt, bei seiner Darstellung zu bleiben (vgl auch LG Berlin, Urt v O 546/14) im Rahmen der Interessenabwägung überwiegen, wenn Sachverhalt nicht richtig aufklärbar, eher Interessen des Betroffenen Haftung des Suchmaschinenbetreibers für Snippets KG MMR 2012, 129: Keine Haftung, weil für Nutzer erkennbar, dass automatisch generiert und nicht redaktionell bearbeitet (vgl. auch OLG Hamburg MMR 2011, 685) KG MMR 2010, 495: Haftung bei sinnentstellender Verkürzung Störerhaftung ist allerdings bedenkenswert
6 äusserungsrecht Auto-Complete: BGH Urt v 14. Mai VI ZR 269/12 Die Suchwortergänzungsvorschläge Scientology und Betrug bei Eingabe des Vor- und Zunamens eines Unternehmers bei Google führen bei Unwahrheit zu einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, da ihnen ein fassbarer Aussagegehalt innewohnt. Verletzung ist Google zuzurechnen, weil mit der geschaffenen Software das Nutzerverhalten ausgewertet wird und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet werden. Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Betreiber einer Suchmaschine ist nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Vorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist aber verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt und muss dann tätig werden. Weise aber ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung äusserungsrecht - Google Bildersuche LG Hamburg 24. Januar O 264/11 Die beklagte Suchmaschinenbetreiberin haftet auf Unterlassung der Verbreitung der streitigen Bildnisse. Sie kann als Störer in Anspruch genommen werden, da sie nach den Hinweisen durch den Kläger nicht die ihr möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern.
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