Botschaft zum Beschlussentwurf betreffend Gewährung eines Verpflichtungskredites für das Wohnungswesen

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1 Botschaft zum Beschlussentwurf betreffend Gewährung eines Verpflichtungskredites für das Wohnungswesen Der Staatsrat des Kantons Wallis an den Grossen Rat Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Grossrätinnen und Grossräte Wir beehren uns, Ihnen mit der Botschaft einen Beschlussentwurf betreffend Gewährung eines Verpflichtungskredites für das Wohnungswesen zu unterbreiten. 1. Ziele der Verpflichtungskredite a) Verlängerung der Zusatzverbilligungen für die subventionierten Mietwohnungen Der Bund hat am 12. März 2004 die Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (SR 843.1) geändert und die Zusatzverbilligungen von 15 auf 19 Jahre verlängert. Das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz des Bundes vom 4. Oktober 1974 (SR 843) und das kantonale Gesetz über das Wohnungswesen von 1988 (SR/VS 841.1) ermöglichen es, Zusatzverbilligungen für Mieten (nicht rückzahlbare Beiträge) für Haushalte zu gewähren, deren Einkommen bei der direkten Bundessteuer und/oder deren Vermögen unter gewissen Grenzen liegen. Diese Grenzen sind: - beim Einkommen: o Bund: Einkommen bei der direkten Bundessteuer unter Franken Franken pro Kind o Kanton: Einkommen bei der direkten Bundessteuer unter Franken Franken pro Kind - beim Vermögen: o Bund: Vermögen unter Franken Franken pro Kind o Kanton: Vermögen unter Franken Franken pro Kind Seit 1991 hat der Bund den Walliser Begünstigten (für ungefähr Mietwohnungen) nicht rückzahlbare Beiträge in der Höhe von 177 Millionen Franken ausbezahlt, während der

2 2 Kanton 73 Millionen Franken ausrichtete, insgesamt also 250 Millionen Franken; das entspricht Investitionen in der Höhe von rund 2,5 Milliarden Franken. Die Änderung der Verordnung des Bundes wurde notwendig angesichts der Entwicklung des Wohnungsmarktes und vor allem der Mietbelastungen, die für zahlreiche Haushalte mit bescheidenem Einkommen nur schwer zu tragen waren, als die nicht rückzahlbaren Beiträge zu Ende gingen. Es muss darauf hingewiesen werden, dass im Wallis auf Grund der Statistiken der kantonalen Steuerverwaltung 25% der Haushalte mit 2 Kindern, die in einer Vierzimmerwohnung für Franken pro Monat wohnen, über ein Bruttoeinkommen von unter Franken verfügen und ihre Mietkosten somit mehr als 30% des Einkommens ausmachen. In der geltenden Verordnung des Bundes sind die Dauer der Zusatzverbilligung I auf 15 Jahre und die diejenige der erhöhten Zusatzverbilligung auf 11 Jahre begrenzt (falls sich der Kanton beteiligt); das gilt sowohl für Miet- als auch für Eigentumswohnungen. Nach Ablauf dieser Fristen enden die Beiträge und werden nicht durch andere Massnahmen ersetzt. Die Erfahrung hat gezeigt, dass in der aktuellen Lage des Wohnungsmarktes das Ende dieser Zusatzverbilligungen sowohl bei den Mietern als auch bei den Eigentümern immer häufiger finanzielle Schwierigkeiten verursachte. Die Mieten der subventionierten Wohnungen müssen ziemlich stark erhöht werden und liegen oft über denjenigen des freien Wohnungsmarktes, wie das unten stehende Beispiel zeigt. Mit der Verpflichtung, die vom Bund gewährte Grundverbilligung zurückzuzahlen, müssen die Wohnungseigentümer jedoch den Wegfall der nicht rückzahlbaren Hilfen auf die Mieter überwälzen, damit sie nicht eine negative Rendite erzielen, was mittelfristig bedeutende finanzielle Auswirkungen hat. Die Eigentümer dieser Wohnungen haben deshalb Schwierigkeiten, Mieter zu finden, und die Haushalte mit bescheidenen Einkünften haben nicht die Mittel, die Mieterhöhung zu verkraften. Die einzige Lösung für die Mieter besteht darin, die subventionierte Wohnung zu verlassen und anderswo eine billigere Wohnung zu finden, die aber oft prekäre Wohnverhältnisse bietet. Deshalb, und das ist grundlegend, würden die subventionierten Wohnungen ihrem ursprünglichen Zweck entfremdet. In ihnen würden angesichts der gegenwärtigen Wohnungsnot neue vermögendere Mieter einziehen, die bereit wären, ein über den Marktpreisen liegende Miete zu zahlen, weil sie nicht die Wahl haben. Um diese Situation zu illustrieren, nehmen wir das Beispiel einer Einelternfamilie mit 1 unterhaltspflichtigen Kind im Alter von 10 Jahren, die in einer subventionierten Dreizimmerwohnung wohnt. Bis zum 31. Dezember 2004 betrug die Monatsmiete mit den Zusatzverbilligungen des Bundes und des Kantons Franken ohne Nebenkosten bei einem Nettoeinkommen von Franken im Jahr. Vom 1. Januar 2005 an steigt die Miete mit dem Wegfall des nicht rückzahlbaren Beitrags auf Franken, was einer Erhöhung um 34% entspricht; die Miete macht nun 45,8% des Einkommens aus.

3 3 Wenn man allgemein eine Vierzimmerwohnung für Franken betrachtet, entspricht ein Verlust des Beitrags in der Höhe von 1,2% der Anlagekosten einem Betrag von Franken im Jahr oder Franken im Monat. Der monatliche Mietzins im Betrag von Franken mit den nicht rückzahlbaren Beiträgen müsste um Franken erhöht werden und würde so nach Auslaufen der Beiträge Franken betragen. Mit den Nebenkosten in der Höhe von ungefähr 200 Franken würde die Miete Franken betragen, das heisst, sie läge über den gegenwärtigen Mieten für eine gleich grosse Wohnung auf dem freien Markt, aber vor allem über den finanziellen Möglichkeiten der Haushalte mit bescheidenem Einkommen. Diese neue Situation, die für die Mieter und die Eigentümer von Mietwohnungen sehr schwierig ist, hat den Bundesrat dazu geführt, die Zusatzverbilligungen I (unabhängig von der Hilfe des Kantons) von 15 auf 19 Jahre zu verlängern, dabei gab er unter anderem einer Motion, die von einem Walliser Parlamentarier eingereicht wurde, Folge. Die Zusatzverbilligungen I sind jährliche, nicht rückzahlbare Zahlungen in der Höhe von 0,6% der Bau- oder Erwerbskosten von Wohnungen. Ziel dieser Hilfen ist es, die Miete für Mietwohnungen und die Belastungen für Eigentumswohnungen zu verbilligen. In den Genuss dieser Zusatzverbilligung I kommen Einzelpersonen, die höchstens eine Dreizimmerwohnung bewohnen, sowie Familien und Wohngemeinschaften; Voraussetzung ist, dass die Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Betagte, Pflegepersonal, Invalide und Pflegebedürftige werden von dieser Verlängerung nicht betroffen, da die Beiträge gemäss der geltenden Gesetzgebung bereits während 25 Jahren ausgerichtet werden. Die Massnahmen des Bundes zur Verlängerung der Zusatzverbilligungen I erreichen jedoch nicht die angenommenen Ergebnisse bei den subventionierten Mietwohnungen im Wallis, wenn der Kanton seine nicht rückzahlbare Beiträge nicht von 15 auf 19 Jahre verlängert. Für das Jahr 2004 betrugen die vom Kanton ausgezahlten Beiträge für die subventionierten Mietwohnungen 2,4 Millionen Franken (für 2005 wird sich der ausgezahlte Betrag gemäss Schätzungen auf 2 Millionen Franken belaufen). Die Verlängerung der Beiträge von 15 auf 19 Jahre, d. h. um vier Jahre, erfordert von Seiten des Grossen Rates eine Verpflichtung von höchstens 10 Millionen Franken. Der Staatsrat lädt den Grossen Rat ein, diesen Verpflichtungskredit in der Höhe von 10 Millionen Franken zu gewähren, damit günstige Mietwohnungen für Familien mit bescheidenem Einkommen auf dem Markt bleiben und so den Zielen des kantonalen Gesetzes über das Wohnungswesen vom 30. Juni 1988 entsprochen wird. Das Ausführungsreglement zum Gesetz über das Wohnungswesen vom 7. Februar 1990 (SR/VS ) muss vom Staatsrat im Sinne dieser Verlängerung geändert werden.

4 4 b) Fortsetzung der kantonalen Beiträge beim Fehlen von Bundeshilfen für die Jahre Die Wohnungsbeiträge des Bundes in der Form von Zusatzverbilligungen wurden letztmals 2001 gewährt; seither sind diese Kredite nicht mehr verfügbar. Im neuen Bundesgesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum, das am 1. Oktober 2003 in Kraft getreten ist (SR 842), war die Gewährung von zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen vorgesehen. Die Massnahmen, die im Rahmen der Entlastungsmassnahmen ergriffen wurden, hatten die Blockierung dieser Hilfe bis Ende 2008 zur Folge. Abgesehen von den indirekten Beiträgen, die vor allem gemeinnützigen Organisationen (Wohnungsgenossenschaften) gewährt werden, wurde das Bundesgesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum so seiner Substanz beraubt. Um einen minimalen Wohnungsbeitrag für die Haushalte mit bescheidenem Einkommen zu ermöglichen, hatte der Staatsrat die Dienststelle für Wirtschaft und Tourismus ermächtigt, für die Jahre 2002, 2003 und 2004 einen Betrag in der Höhe von Franken ( Franken für 2004) einzusetzen, was einem nicht rückzahlbaren Beitrag von 0,6% (1,2% für Betagte und Behinderte) an die Anlagekosten während 10 Jahren für den Bau oder den Kauf von Wohnungen im Jahr entspricht. Dieser Entscheid des Staatsrats stützte sich auf den Artikel 11 des Ausführungsreglements zum Gesetz über das Wohnungswesen vom 7. Februar 1990 (SR/VS ). Diese Hilfe wurde im Wesentlichen für den Bau oder den Kauf von einzelnen Wohnungen verwendet. Die zur Verfügung gestellten Beträge erlaubten es nicht, Beiträge für den Bau von ganzen Wohnblöcken zu gewähren. Das ist bedauerlich, denn es fehlen gegenwärtig auf dem Mietwohnungsmarkt Wohnungen mit günstigen Mieten für Familien mit bescheidenem Einkommen war der vom Staatsrat eingesetzte Betrag Ende Juni vollkommen aufgebraucht waren die versprochenen Beträge ebenfalls schon Ende Oktober vollständig eingesetzt wurde kein Verpflichtungskredit gewährt. Die Beitragsgesuche sind also nicht zu vernachlässigen, selbst wenn diese Hilfe bescheiden erscheint. Von einem mikroökonomischen Standpunkt aus gesehen ist diese Aktion jedoch sehr interessant. Die geschätzten Investitionen für die Jahre 2002, 2003 und 2004 betragen nahezu 100 Millionen Franken (220 Wohnungen mit Investitionskosten von Franken im Durchschnitt), was kleinen und mittleren Unternehmen des Bau- und Ausbaugewerbes eine willkommene Tätigkeit beschert. Diese Aktion ermöglicht hauptsächlich jungen Haushalten mit bescheidenem Einkommen, ein Einfamilienhaus oder eine Wohnung zu bauen oder zu kaufen, was ohne eine nicht rückzahlbare Subvention und eine allfällige Bürgschaft des 2. Rangs durch den Kanton nicht möglich gewesen wäre. Die Bürgschaftsverluste sind unbedeutend, da die Nutzniesser der Hilfe ihre Verpflichtungen gegenüber den Banken immer erfüllt haben. Mit den gegenwärtig geltenden Zinssätzen ist der Bau oder der Kauf der eigenen Wohnung finanziell attraktiver als eine Miete, umso mehr als der Mietwohnungsmarkt insbesondere in städtischen und stadtnahen Regionen ausgetrocknet ist.

5 5 Wie schon erwähnt hat das Bundesparlament die zinslosen und zinsgünstigen Darlehen, die im Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (WFG) vom 21. März 2003 (SR 842) vorgesehen sind, bis Ende 2008 blockiert. Seit Anfang 2002 werden so vom Bund keine direkten Wohnungsbeiträge mehr gewährt. Der Kanton ist der Meinung, dass angesichts der fehlenden Bundesbeiträge die minimalen Wohnungsbeiträge des Kantons, die vom Staatsrat für die Jahre gewährt wurden, für den Zeitraum verlängert werden müssen, bis Ende 2008 die rückzahlbaren zinslosen und zinsgünstigen Darlehen gemäss der neuen Gesetzgebung eventuell vom Bund freigegeben werden. Der Kanton beantragt, dazu einen jährlichen Betrag in der Höhe von Franken einzusetzen, der einem nicht rückzahlbaren Beitrag in der Höhe von 0,6% der Anlagekosten während 10 Jahren entspricht (1,2% für Wohnungen, die für Betagte und Behinderte bestimmt sind). Ein Verpflichtungskredit in der Höhe von 6 Millionen Franken ist nötig für das Bezahlen der beantragten Beiträge, d. h. 3 Jahre x Franken x 10 Jahre. Wir laden den Grossen Rat ein, diesen Verpflichtungskredit zugunsten von Haushalten mit bescheidenem Einkommen, die eine Wohnung bauen oder kaufen möchten, zu gewähren. Dieser Kredit entspricht den Zielen des kantonalen Gesetzes über das Wohnungswesen vom 30. Juni 1988, mit denen der Zugang zum Wohneigentum erleichtert werden soll. Um die Finanzierung von Eigentumswohnungen zu erleichtern, kann der Kanton auch gemäss Artikel 9 des Ausführungsreglements zum Gesetz über das Wohnungswesen vom 7. Februar 1990 Hypothekarkredite im 2. Rang bis zur Höhe von 30% der zugelassenen Anlagekosten verbürgen. Wie bereits erwähnt erfüllen die Nutzniesser der Beiträge ihre Verpflichtungen, und man hat die Verlustrisiken bei den Bürgschaften im Griff. Ausserdem ermöglicht bei einem Zwangsverkauf der Verkaufspreis auf jeden Fall, den 2. Rang zu decken. Mit der Verlängerung der Zusatzverbilligungen von 15 auf 19 Jahre für die subventionierten Mietwohnungen und den für die Eigentumswohnungen vorgesehenen Verpflichtungen für die Jahre kann vom Kanton beiden Kategorien von Haushalten mit bescheidenem Einkommen geholfen werden. c) Beantragte Verpflichtungskredite insgesamt Der insgesamt beantragte Verpflichtungskredit für die Verlängerung der Zusatzverbilligungen (10 Millionen Franken) und die Fortsetzung der kantonalen Beiträge angesichts der fehlenden Bundesbeiträge für die Jahre (6 Millionen Franken) beträgt somit 16 Millionen Franken. 2. Finanzielle Folgen für den Kanton a) Verlängerung der Zusatzverbilligungen für subventionierte Mietwohnungen Die Vermögensgrenzen haben nur ausnahmsweise einen Einfluss darauf, ob Hilfe gewährt wird oder nicht. Für die Zusatzverbilligungen ist vor allem die Einkommensgrenze

6 6 massgebend. Das Einkommen kann von Jahr zu Jahr schwanken, deshalb ist es sehr schwierig, die künftigen Zahlungen genau abzuschätzen. Für das Jahr 2004 belief sich der vom Kanton ausgerichtete Betrag für die subventionierten Mietwohnungen auf 2,4 Millionen Franken; darin sind die Zahlungen an Behinderte und Betagte eingeschlossen. Die Verlängerung der Beiträge für Mietwohnungen von 15 auf 19 Jahre wird sich erst in den Jahren voll auswirken. Dann laufen die Beiträge für die Eigentumswohnungen, deren Dauer auf 11 Jahre festgesetzt wurde, grösstenteils aus. Der Kanton würde noch Zusatzverbilligungen für die Mietwohnungen ausrichten, das sind im Jahr höchstens 2,5 Millionen Franken; dazu kommen noch die Beiträge für die Eigentumswohnungen, die für das Jahr 2008 auf 0,5 Millionen Franken geschätzt werden und die regelmässig abnehmen, bis sie 2012 nahezu bei Null liegen. b) Fortsetzung der kantonalen Beiträge für die Jahre bei fehlenden Bundesbeiträgen Die vorgesehenen Beiträge in der Höhe von 6 Millionen Franken werden auf die Jahre verteilt; das ergibt jährliche Durchschnittszahlungen in der Höhe von rund Franken. Zu diesen Zahlungen muss man noch die Beiträge, die der Staatsrat in den Jahren 2002, 2003 und 2004 ausgerichtet hat, hinzurechnen, d. h. im Durchschnitt rund Franken pro Jahr, die sich auf die Jahre verteilen. c) Geschätzte Gesamtzahlungen für die Wohnungsbeiträge zwischen 2005 und 2014 Die gesamten Wohnungsbeiträge, die der Kanton Wallis gewährt hat, beliefen sich 2004 auf 4,8 Millionen Franken. Auf Grund von Schätzungen, die die wirtschaftlichen Voraussetzungen und die heute geltende Gesetzgebung berücksichtigen, dürften die nicht rückzahlbaren Beiträge 2005 den Betrag von 4 Millionen Franken erreichen und anschliessend ständig sinken, bis sie 2014 bei 2,5 Millionen Franken liegen. Im Finanzplan waren Wohnungsförderungsbeiträge (Zugang zu Wohneigentum und Verbesserung der Wohnungen im Berggebiet) in der Höhe von 7,2 Millionen Franken für das Jahr 2004 und von 6,6 Millionen Franken für das Jahr 2005 vorgesehen. Die Subventionen zur Verbesserung der Wohnungen im Berggebiet belaufen sich auf rund 0,5 Millionen Franken pro Jahr. Die für die nächsten Jahre vorgesehenen Zahlungen für alle nicht rückzahlbaren Wohnungsbeiträge zusammen (laufende und neue Beiträge) werden tiefer sein als diejenigen, die 2004 und vorher ausgerichtet wurden, und deshalb auch unter den Beträgen im Finanzplan liegen.

7 7 Beträge, die der Kanton Wallis seit 1995 für nicht rückzahlbare Beiträge aufgewendet hat (Miete und Eigentum) 1995 Fr. 6'127' Fr. 5'849' Fr. 7'109' Fr. 6'579' Fr. 7'151' Fr. 7'680' Fr. 6'368' Fr. 5'970' Fr. 4'817' Fr. 4'758' Fr. 4'000' Schätzung 2006 Fr. 3'700' Schätzung 2007 Fr Schätzung 2008 Fr Schätzung 3. Beschlussentwurf Die Lage auf dem Mietwohnwohnungsmarkt ist im Wallis, wie auch in der Schweiz, sehr angespannt. Haushalte mit bescheidenem Einkommen, die zur Miete wohnen, sind von diesem Wohnungsmangel am meisten betroffen. Im Wallis kamen bzw. kommen jedoch Wohnungen in den Genuss dieser nicht rückzahlbaren Beiträge. Eine Verlängerung der Zusatzverbilligungen von 15 auf 19 Jahre ist unbedingt nötig, um diesen Haushalten zu helfen, tragbare und ihrem Budget angemessene Wohnverhältnisse zu finden. Der Bund muss jedoch während dieser vier Jahre eine Lösung finden, damit der Kanton diese Beiträge nicht wieder verlängern muss. Die Besitzer der subventionierten Mietwohnungen wären auch betroffen, wenn diese Beiträge nicht verlängert würden, denn angesichts der Mietzinserhöhungen würde es schwierig werden, Mieter zu finden. Die Renditen der Wohnungen würden entsprechend sinken, was zur Folge haben könnte, dass die Besitzer ihren finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könnten. Laut den Zahlen des Bundesamtes für Wohnungswesen müssen die Besitzer von subventionierten Mietwohnungen im Wallis noch mehr als 36 Millionen Franken Grundverbilligungen, die vom Bund ausgerichtet wurden, zurückzahlen; von den Bankschulden ganz zu schweigen. Die Rückzahlung dieser Grundverbilligungen zwingt die Besitzer von Mietwohnungen, die Aufhebung der Zusatzverbilligungen auf die Mieter zu überwälzen. Die Fortsetzung der Kantonsbeiträge bei fehlenden Bundesbeiträgen für den Erwerb von individuellem Wohneigentum ermöglicht auch zahlreichen jungen Haushalten mit bescheidenem Einkommen, eine Wohnung zu erwerben oder ein Haus zu bauen. Davon profitieren auch die Bauunternehmen.

8 8 Diese Beiträge des Kantons werden vorübergehend ausgerichtet, bis der Bund Ende 2008 zinslose oder zinsgünstige rückzahlbare Darlehen freigibt. Das kantonale Gesetz über das Wohnungswesen vom 30. Juni 1988 bezweckt die Förderung des Wohnungsbaus sowie die Unterstützung der Verbesserung von bestehenden Bauten. Es bezweckt insbesondere: - die Förderung des Erwerbs von Wohnungseigentum; - den Erhalt günstiger Wohnungen auf dem Markt. Die beiden beantragten Verpflichtungen gehen ganz in die von der kantonalen Gesetzgebung gewollte Richtung. Der Staatsrat ist deshalb überzeugt, dass Sie die beiden Verpflichtungen in der Höhe von 10 bzw. 6 Millionen Franken zugunsten der Mieter und Eigentümer mit bescheidenem Einkommen annehmen; die Verpflichtungen stützen sich auf das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (SR/VS 611.1). Wir benützen die Gelegenheit, Ihnen, Herrn Präsident, sehr geehrte Grossrätinnen und Grossräte, unsere vorzügliche Hochachtung auszudrücken und Sie mitsamt uns dem Machtschutze Gottes zu empfehlen. Sitten, den 19. Oktober 2005 DER PRÄSIDENT DES STAATSRATES: Claude Roch DER STAATSKANZLER: Henri v. Roten

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