Arbeitshilfe. Kinderschutz in Einrichtungen. DER PARITÄTISCHE HAMBURG
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1 Arbeitshilfe Kinderschutz in Einrichtungen DER PARITÄTISCHE HAMBURG
2 IMPRESSUM BESTELLADRESSE Der PARITÄTISCHE Wohlfahrtsverband Hamburg e.v. Wandsbeker Chaussee Hamburg Tel.: Fax: info@paritaet-hamburg.de Der PARITÄTISCHE Wohlfahrtsverband Hamburg e.v. Wandsbeker Chaussee Hamburg Tel.: petra.kettnitz@paritaet-hamburg.de V.i.S.d.P.: Joachim Speicher (Geschäftsführender Vorstand) Finanziert aus Mitteln der Qualitätsgemeinschaft KITA Grafik-Design: Holger Ziemann (
3 Kinderschutz in Einrichtungen Inhaltsverzeichnis 3 Inhaltsverzeichnis Impressum Vorwort TEIL 1: UMSETZUNG DES 8 A SGB VIII Einleitung Dokumentation nach 8 a SGB VIII Vorlage 1: Beobachtungsbogen Vorlage 2: Interner Beratungsplan Vorlage 3: Gemeinsamer Beratungs- und Hilfeplan Vorlage 4: Überprüfung der Zielvereinbarungen im Hilfeplanverfahren Vorlage 5: Inanspruchnahme des ASD vorbereiten TEIL 2: MACHTMISSBRAUCH IN INSTITUTIONEN Kindeswohlgefährdungen durch Mitarbeiter/ -innen und durch Kinder und Jugendliche Einleitung Differenzierung möglicher Formen von Gewalt Strafrechtlich relevante Formen der Gewalt Prävention Empfehlungen für präventive Schutzkonzepte in Einrichtungen Zum Umgang mit Fotos von Kindern und Jugendlichen Eine sexualpsychologische Handreichung für das Personal in pädagogischen Einrichtungen Beispiel: Verhaltenskodex für Mitarbeiter/innen Wir handeln verantwortlich! Beispiel: Hochdorfer Neun-Punkte-Programm Beteiligung sicherstellen Beispiel: Verhaltensampel Kindertageseinrichtung Beispiel: Ampel stationäre Jugendhilfeeinrichtung Intervention bei vermutetem Missbrauch durch Fachkräfte in Institutionen Beispiel: Verfahrensregelung zum Rehabilitationsverfahren bei drohender, vermuteter oder faktischer Kindeswohlgefährdung durch Kinder und Jugendliche Krisenkommunikation professionell gestalten Nachhaltige Aufarbeitung und zukunftsgerichtete Veränderungen ANHANG Rechtliche Rahmenbedingungen Rahmenvereinbarung zum Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe Leitfragen zur Erstellung von Schutzkonzepten in Einrichtungen Leitfragen zur Erstellung einer einrichtungsindividuellen Risikoanalyse Leitlinien zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden Literaturverzeichnis Fachberatungsstellen Herausgeber/innen Autor/innen Ansprechpartner/innen Task Force Kinderschutz Externe Berater/innengruppe: Machtmissbrauch 105 Danksagung
4 4 Der PARITÄTISCHE Hamburg Vorwort Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl ist eine Aufgabe der gesamten Gesellschaft, des Staates ebenso wie der Zivilgesellschaft. In der Kinder- und Jugendhilfe ist dieser Schutz Anliegen und Aufgabe von öffentlichen wie freien Trägern. Dies gilt nicht erst seit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes In der Folge erneut öffentlich breit diskutierter Fälle von Kindesmisshandlung und -vernachlässigung wuchs das Bedürfnis, diesen Schutzauftrag gesetzlich zu konkretisieren. Mit dem KICK 2 ist dies zum durch Hinzufügung des 8 a SGB VIII geschehen. Diese Regelung verpflichtet die Jugendämter einerseits, bestimmte Verfahren einzuhalten, wenn ihnen gewichtige Ansatzpunkte für Gefahren für das Wohl von Kindern bekannt werden. Andererseits werden sie dazu verpflichtet, in Vereinbarungen mit freien Trägern sicherzustellen, dass diese den Schutzauftrag in entsprechender Weise wahrnehmen. Diese Vereinbarungen verpflichten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe vermuteten Kindeswohlgefährdungen nachzugehen, Handlungsschritte und Informationen zu dokumentieren, Eltern und Kindern Hilfe anzubieten, Unterstützung durch so genannte Kinderschutzfachkräfte einzuholen und als Ultima Ratio das Jugendamt zu informieren, wenn die Sorge um das Kindeswohl nicht ausgeräumt werden kann. In Teil 1 dieser Arbeitshilfe finden Sie wichtige Aspekte dieses Themas, empfohlene Handlungsschritte und notwendige Dokumentationsunterlagen. Joachim Speicher 1 1, 3 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII). 2 KICK: Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz 2005.
5 Kinderschutz in Einrichtungen Vorwort 5 Mit dem Bundeskinderschutzgesetz vom wurden diese Regelungen überarbeitet und unter ausdrücklicher Hervorhebung des Aspekts der Gefährdung des Kindeswohls innerhalb der Institution erweitert. Nach einer erneuten Welle öffentlich gewordener eklatanter Missbrauchsfälle, nicht nur in kirchlichen Institutionen, sondern auch in bis dahin Fortschrittlichen Bildungsinstitutionen sowie Sportvereinen empfiehlt der eigens von der Bundesregierung eingesetzte Runde Tisch 3 Handlungsleitlinien, um jegliche Formen von Machtmissbrauch durch pädagogische Fachkräfte zu verhindern. Diesen Leitlinien und den Vorgaben des Kinderschutzgesetzes folgt Teil 2 dieser Arbeitshilfe. Ziel dieser Arbeitshilfe ist es, Verantwortungsträger von Institutionen und pädagogische Fachkräfte darüber zu informieren, was allgemein zu beachten ist, wenn die Institution eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen hat bzw. wenn gesetzliche Regelungen pädagogische Praxis berühren. Sie will ausdrücklich auch das Nachdenken über den Kinderschutz in der Einrichtung realistisch gestalten und betonen, dass sich am Kerngeschäft der pädagogischen Arbeit durch diese Konkretisierung des Schutzauftrags der Kinder- und Jugendhilfe nichts ändert. Wenn allerdings Kindeswohlgefährdungen wahrgenommen werden, dann dienen konkret geregelte Verfahren der Unterstützung und der Entscheidung, wie sie hier dargestellt sind, als große Hilfe für alle Beteiligten. Diese Arbeitshilfe richtet sich an alle Institutionen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Darunter verstehen wir Einrichtungen aller Arbeitsfelder der Jugendhilfe (Kindertageseinrichtungen, offene und stationäre sowie ambulante Jugendhilfe, etc.) und der Eingliederungshilfe. Diese Breite der Zielgruppe macht es für die Leser/ -innen notwendig, besondere Aspekte für das eigene Arbeitsfeld gedanklich einzubeziehen und eventuell diese Arbeitshilfe an der einen oder anderen Stelle zu modifizieren. Diese im wahrsten Sinne des Wortes Arbeitshilfe wird nur zum hilfreichen Instrument, wenn Sie konkret Ihre Arbeitspraxis überdenken, Hilfsmittel und -angebote in Ihrer Institution verankern und das Thema Kinderschutz über geschriebene Konzepte hinweg täglich leben. Wir verstehen unsere verbandliche Aufgabe in dem Aufzeigen professioneller Handlungsmöglichkeiten, nicht dagegen in der Übernahme eines / Ihres konkreten Falles. Gleichzeitig haben wir aber auch den Anspruch, Sie im Falle eines Falles bestmöglich begleitet und unterstützt zu wissen. Dazu haben wir als PARITÄTISCHER Hamburg mit ausgewählten Beratungsstellen, fachkompetenten Mitgliedsorganisationen und anderen Hamburger Expert/innen eine Rahmenvereinbarung geschlossen, um Sie in einem möglichen Missbrauchsfall professionell begleiten zu lassen. Der PARITÄTISCHE Hamburg wird dazu die Kosten für ein erstes Beratungs- und Klärungsgespräch im Krisenfall mit den genannten Personen für seine Mitgliedsorganisationen übernehmen. Besser als jede Intervention im Krisenfall ist aber ein präventiver Umgang mit diesen Fragestellungen. Dazu stehen Ihnen die oben genannten Expert/innen, die verbandliche Fachberatung, unsere Fortbildungsangebote und die Möglichkeit der Arbeit in Qualitätsgemeinschaften offen bzw. zur Verfügung. Stand, Juli Runder Tisch Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich im weiteren kurz Runder Tisch genannt. 4 Die Arbeitshilfe zum 8 a SGB VIII wurde im Landesverband Hamburg 2006 entwickelt und veröffentlicht und 2011 wurde sie vom Gesamtverband überarbeitet und bundesweit veröffentlicht.
Arbeitshilfe. Kinderschutz in Einrichtungen. DER PARITÄTISCHE HAMBURG www.paritaet-hamburg.de
Arbeitshilfe Kinderschutz in Einrichtungen DER PARITÄTISCHE HAMBURG www.paritaet-hamburg.de IMPRESSUM BESTELLADRESSE Der PARITÄTISCHE Wohlfahrtsverband Hamburg e.v. Wandsbeker Chaussee 8 22089 Hamburg
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