Satzung Äber die Reinigung der Åffentlichen StraÇen in der Gemeinde Fitzbek
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- Irmgard Dresdner
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1 Satzung Äber die Reinigung der Åffentlichen StraÇen in der Gemeinde Fitzbek Aufgrund des Ä 4 der Gemeindeordnung får Schleswig-Holstein i.d.f. vom (GVOBl. Schl.-H., S. 57), zuletzt geçndert am (GVOBl Schl.- H. S. 310)und des Ä 45 StraÉen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) i.d.f. der Bekanntmachung vom (GVOBl. Schl.-H. S. 631), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Fitzbek vom folgende Satzung erlassen: É 1 Gegenstand der Reinigungspflicht (1) Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem Ñffentlichen Verkehr gewidmeten StraÉen, Wege und PlÇtze (Ñffentliche StraÉen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei BundesstraÉen, LandesstraÉen und KreisstraÉen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten, als Ñffentliche Einrichtung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Ä 2 anderen Åbertragen wird. (2) Die Reinigungspflicht der Gemeinde umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. Zur Fahrbahn gehñren auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. Gehwege sind alle StraÉenteile, deren Benutzung durch FuÉgÇnger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach Ä 41 Abs. 2 StVO. (3) Zur Reinigung gehñrt auch der Winterdienst. Dieser umfasst das SchneerÇumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Schnee- und EisglÇtte das Bestreuen der Gehwege, FuÉgÇngerÅberwege und der besonders gefçhrlichen Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist. (4) Die Hydranten måssen får die Feuerwehr und Reparaturarbeiten jederzeit zugçnglich sein. Hecken, BÅsche pp. dårfen die Feuerwehr bei der Arbeit nicht behindern. Die Hydranten måssen jederzeit sichtbar sein. (5) Die Bepflanzungen an den StraÉen sind sauber zu halten.
2 É 2 Ñbertragung der Reinigungspflicht (1) Die Reinigungspflicht får die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Ñffentlichen StraÉen wird får folgende StraÉenteile, a) die Gehwege, b) die Rinnsteine, c) die begehbaren Seitenstreifen und die Trennstreifen, d) die Radwege, auch soweit deren Benutzung får FuÉgÇnger geboten ist, e) die FuÉgÇngerstraÉen, f) die nur får FuÉgÇnger bestimmten Teile von FuÉgÇnger- u. SpielstraÉen, g) Bushaltebuchten, Parkstreifen, Parkbuchten, h) die GrÇben/Versickerungsmulden, i) die Grabenverrohrungen, die dem GrundstÅcksanschluss dienen, j) die Bepflanzungen, die in der Breite und der Lage den GrundstÅcken zuzuordnen sind, den EigentÅmern der anliegenden GrundstÅcke auferlegt. Die EigentÅmer haben zu dulden, dass eingewachsene Hydranten entschçdigungslos freigehalten werden. (2) An Stelle des EigentÅmers trifft die Reinigungspflicht 1. den Erbbauberechtigten, 2. den NieÉbraucher, 3. den dinglich Wohnberechtigten. (3) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche ErklÇrung gegenåber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle Åbernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.
3 É 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht (1) Die Reinigungspflicht umfasst die SÇuberung der in Ä 2 Abs. 1 genannten StraÉenteile mit Ausnahme der StraÉenablÇufe (Gullys) einschlieélich der Beseitigung von AbfÇllen geringen Umfangs und Laub. Wildwachsende KrÇuter sind zu entfernen. (2) Die unter Ä 2 bezeichneten FlÇchen sind bei Bedarf zu sçubern. BelÇstigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der SÇuberung unverzåglich zu entfernen. (3) Die Gehwege sind von Schnee freizuhalten. In verkehrsberuhigten Bereichen ist beim Winterdienst von den Anliegern ein angemessener Streifen freizuhalten. (4) Auf Gehwegen und Gehstreifen ist bei Eis- und SchneeglÇtte auch wiederholt zu streuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln eingesetzt werden sollen. Ihre Verwendung ist erlaubt, a) in besonderen klimatischen AusnahmefÇllen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b) an besonders gefçhrlichen Stellen an Gehwegen, zum Beispiel Treppen, Rampen, BrÅckenauf- oder abgçngen, starken GefÇlle- bzw. Steigungsstrecken oder Çhnlichen Gehwegabschnitten. Baumscheiben und begrånte FlÇchen dårfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthaltener Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden. (5) In der Zeit von 8.00 Uhr bis Uhr gefallener Schnee und entstandene GlÇtte sind unverzåglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der GlÇtte zu beseitigen. Nach Uhr gefallener Schnee und entstandene GlÇtte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. (6) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder wo dies nicht mñglich ist auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der FuÉgÇnger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefçhrdet oder behindert wird. Die AblÇufe (Gullys) in EntwÇsserungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von GrundstÅcken dårfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.
4 É 4 AuÇergewÅhnliche Verunreinigung (1) Wer eine Ñffentliche StraÉe Åber das Åbliche MaÉ hinaus verunreinigt, hat gemçé Ä 46 StrWG die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte VerzÑgerung zu beseitigen. Anderenfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. UnberÅhrt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist. (2) Verunreinigen Haus- und Nutztiere Ñffentliche StraÉen sowie die Ñffentlichen GrÅnanlagen und SpielplÇtze mit Kot, ist der Halter oder die Halterin oder der/die jeweilige HÅter/HÅterin des Tieres verpflichtet, den Kot ohne Aufforderung unverzåglich einzusammeln und auf geeignete hygienisch einwandfreie Weise zu beseitigen. É 5 GrundstÄcksbegriff (1) GrundstÅck im Sinne dieser Satzung ist grundsçtzlich das GrundstÅck im bårgerlich-rechtlichen Sinne. (2 Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt ein GrundstÅck dann, wenn es an Bestandteile der StraÉe heranreicht. Als anliegend gilt ein GrundstÅck auch dann, wenn es durch GrÅn- oder GelÇndestreifen, die keiner selbstçndigen Nutzung dienen, von der StraÉe getrennt ist. É 6 Ordnungswidrigkeiten (1) FÅr die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt Ä 56 StrWG und Ä 23 FStrG. Ordnungswidrig handelt, wer vorsçtzlich oder fahrlçssig 1. seiner Reinigungspflicht nach Ä 2 dieser Satzung nicht nachkommt, 2. gegen ein Ge- oder Verbot der ÄÄ 3 und 4 dieser Satzung verstñét. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den FÇllen des Absatzes 1 mit einer GeldbuÉe bis zu 511,-- geahndet werden.
5 É 7 Ausnahmen Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der StraÉen kñnnen ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter BerÅcksichtigung des allgemeinen Wohles die DurchfÅhrung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann. É 8 Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Zur ErfÅllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung ist die Gemeinde berechtigt, die erforderlichen personen- und grundståcksbezogenen Daten aus den Unterlagen des Grundbuchamtes, des Katasteramtes, der MeldebehÑrde und der unteren BauaufsichtsbehÑrde zu verwenden. Insbesondere ist die Gemeinde berechtigt, 1. Angaben aus den Grundsteuerakten, wer GrundstÅckseigentÅmerin und/oder GrundstÅckseigentÅmer des jeweils zu reinigenden GrundstÅckes ist und deren und/oder dessen Anschrift, sofern Ä 31 Abs. 3 Abgabenordnung nicht entgegensteht; 2. Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Katasteramtes aus seinen Akten, wer GrundstÅckseigentÅmerin und/oder GrundstÅckseigentÅmer des jeweils zu reinigenden GrundstÅckes ist und deren und/oder dessen Anschrift; sofern Ä 31 Abs. 3 Abgabenordnung nicht entgegensteht; 3. Angaben des Einwohnermeldeamtes aus dem Melderegister Åber die Anschrift der GrundstÅckseigentÅmerin und/oder des GrundstÅckseigentÅmers des jeweils zu reinigenden GrundstÅcks, sofern Ä 2 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes nicht entgegensteht; 4. Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen der jeweils zu reinigenden GrundstÅcke; 5. Angaben der unteren BauaufsichtsbehÑrde zur Abgrenzung der Ñffentlichen GrundstÅcke zu den jeweils zu reinigenden GrundstÅcken; 6. Angaben des Grundbuchamtes bzw. des Katasteramtes zur Abgrenzung der gemeindlichen GrundstÅcke zu den jeweils zu reinigenden PrivatgrundstÅcken zu verwenden. (2) Die nach Abs. 1 erhobenen sowie die weiteren im Zusammenhang mit der StraÉenreinigung angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten darf die Gemeinde nur zum Zweck der ErfÅllung ihrer Aufgaben als TrÇgerin der StraÉenreinigung verwenden, speichern und weiterverarbeiten.
6 BezÅglich der LÑschung der personenbezogenen Daten findet Ä 19 Abs. 3 Landesdatenschutzgesetz Anwendung. É 9 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Fitzbek, den Gemeinde Fitzbek Der BÅrgermeister gez. Henning Ratjen
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