DIE NEUE DÜNGEVERORDNUNG

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1 DIE NEUE DÜNGEVERORDNUNG Was kommt auf ökologisch wirtschaftende Betriebe zu? Dr. Dagmar Matuschek LWK Niedersachsen, Fachbereich Pflanzenbau, Saatgut 11. Niedersächsisches Fachforum Ökolandbau FB Pflanzenbau, Saatgut

2 Gliederung 1. Grundsätze der neuen Düngeverordnung - Neue rechtliche Vorgaben - 4 Bedarfsermittlung - 5,6 Vorgaben für die Anwendung (Aufnahmefähigkeit, Abstandsregelung, Einarbeitungspflicht, Sperrzeiträume) - 8 Nährstoffvergleich - 12 Lagerkapazitäten 2. Auswirkungen auf den ökologischen Landbau - Bedarfsermittlung - Nährstoffvergleich 3. Fazit

3 Prinzip der Kreislaufwirtschaft N-Abfuhr N-Fixierung N-Zufuhr Quelle: BÖLW, Berlin (2009)

4 Prinzip der Kreislaufwirtschaft N-Abfuhr Welche Auswirkung hat die neue Düngeverordnung auf die kreislauforientierte Bewirtschaftung N-Fixierung der Flächen? N-Zufuhr Quelle: BÖLW, Berlin (2009)

5 Düngerecht aktuelle rechtliche Vorgaben Das Dünge-Paket der Bundesregierung Düngegesetz Änderung des Gesetzes vom BRats-Beschluss vom In Kraft seit Novelle der VO vom BRats-Beschluss vom In Kraft seit Düngeverordnung Stoffstrombilanzverordnung Geplant BT-Beschluss am BRat BRat Verbringens-VO Verordnungen auf Landesebene Änderung VO vom BT-Beschluss vom In Kraft seit Meldepflicht Wirtschaftsdünger Änderung VO vom In Kraft seit Meldepflicht Nährstoffvergleiche Geplant Zusätzlich: Gesamtbetrieblicher Düngebedarf VO über Maßnahmen nach 13 DüV Geplant Ausweisung Gebietskulissen Rote Gebiete Maßnahmen FB Düngebehörde

6 Was regelt die neue Düngeverordnung? Vom Düngebedarf bis zur Länderermächtigung: Die Regelungsbereiche der novellierten Düngeverordnung 1. Düngebedarfsermittlung 2. Anwendungsvorschriften bei der Aufbringung (Aufnahmefähigkeit des Bodens, Gewässerabstände) 3. Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung (Einarbeitung, Ausbringungstechnik, N-Obergrenze, Derogation, Sperrfristen, Ausbringung nach Ernte der Hauptkultur) 4. Anwendungsbeschränkungen (Anwendungsverbote für bestimmte Düngemittel etc.) 5. Nährstoffvergleich 6. Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleichs 7. Lagerraum für Wirtschaftsdünger und Gärreste 8. Länderermächtigungen (Öffnungsklauseln) CC-Relevanz im Sommer/Herbst 2017

7 Die neue Düngeverordnung 4 Düngebedarf Novellierung der Düngebedarfsermittlung Ermittlung des Düngebedarfs je Schlag 11. Niedersächsisches Fachforum Ökolandbau FB Pflanzenbau, Saatgut

8 Düngebedarf in der Novelle zur Düngeverordnung 3 Grundsätze für die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (2) Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln (H) hat der Betriebsinhaber den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des 4 zu ermitteln. (3) Der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf darf nicht überschritten werden. Abweichend von Satz 1 sind Überschreitungen beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nur zulässig, soweit auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht. Neu! Düngebedarf ist aufzuzeichnen und darf nicht bzw. nur im Ausnahmefall überschritten werden Bußgeld! 11. Niedersächsisches Fachforum Ökolandbau FB Pflanzenbau, Saatgut

9 Düngebedarf in der Novelle zur Düngeverordnung 4 Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat (1) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Ackerland als standortbezogene Obergrenze (H) zu ermitteln. Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen: 1. die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 2 für die dort genannten Ackerkulturen (H) 3. die nach Absatz 4 ermittelte im Boden verfügbare Stickstoffmenge, 4. die während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen (H) zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Stickstoffmenge aus dem Bodenvorrat 5. die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organischmineralischen Düngemitteln im Vorjahr in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der mit diesen Düngemitteln aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff, 6. die Nachlieferung von Stickstoff aus Vor- und Zwischenfrüchten während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes nach Anlage 4 Tabelle 7 bei Acker- und Gemüsekulturen (H) Bedarfswert Nmin Humus org. D. Vorfr.

10 Düngebedarf in der Novelle zur Düngeverordnung Tab. 2: N-Bedarfswerte Acker (Anlage, Tab.3) Frucht Ertragsniveau, dt/ha Ø Ertragsniveau, dt/ha Ökolog. Anbau N-Bedarfswert kg N/ha Ø N-Bedarfswert kg N/ha Ökolog. Anbau Raps-W Weizen-W A,B Weizen-W C Weizen-W E Hartweizen Gerste-W Roggen-W Triticale-W Gerste-S Hafer Körnermais Silomais Zuckerrübe Kartoffel Wurzeltiefe: 0 bis 90 cm

11 Düngebedarf in der Novelle zur Düngeverordnung Ertragskorrekturen (Anlage, Tab. 3) Kultur Ertrags-niveau dt/ha nach Tab. 2 Spalte 2 Ertragsdifferenz in dt/ha Höchstzuschläge bei höheren Erträgen in kg N/ha je (Einheit nach Spalte 2) Mindestabschläge bei niedrigeren Erträgen in kg N/ha (je Einheit nach Spalte 2) Raps Getreide z.b. WW je nach Art Silomais Zuckerrübe Kartoffel Frühkartoffel - 40 Bei höherem Ertragsniveau sind Zuschläge von insgesamt max. 40 kg N/ha zulässig!

12 Düngebedarf in der Novelle zur Düngeverordnung Anrechenbarkeiten in % des Gesamt-N nach Anlage 3

13 Düngebedarf in der Novelle zur Düngeverordnung Abschläge in Abhängigkeit von Vor- und Zwischenfrüchten (Anlage, Tab. 7) Vorfrucht (Hauptfrucht des Vorjahres) Grünland, Dauerbrache, Luzerne, Klee, Kleegras, Rotationsbrache mit Leguminosen, Gemüse Mindestabschlag in kg N/ha Rotationsbrache (ohne Leguminosen, Zuckerrüben ohne Blattbergung) 10 Raps, Körnerleguminosen 10 Feldgras 10 Getreide (mit und ohne Stroh), Silomais, Körnermais, Kartoffel 0 Zwischenfrucht Nichtleguminose, abgefroren 0 Nichtleguminose, nicht abgefroren - im Frühjahr eingearbeitet - im Herbst eingearbeitet Leguminose, abgefroren 10 Leguminose, nicht abgefroren - im Frühjahr eingearbeitet 40 - im Herbst eingearbeitet 10 Futterleguminosen mit Nutzung 10 andere Zwischenfrüchte mit Nutzung

14 Besondere Vorgaben für N- und P-haltige Düngemittel 5 und 6 Vorgaben für die Anwendung Aufnahmefähigkeit N-Obergrenze Sperrfristen 11. Niedersächsisches Fachforum Ökolandbau FB Pflanzenbau, Saatgut

15 Besondere Vorgaben für N- und P-haltige Düngemittel 5 Besondere Vorgaben für die Anwendung von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln Keine Aufbringung auf nicht aufnahmefähige Böden (überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt). Direkter Eintrag oder Abschwemmen von Nährstoffen in oberirdische Gewässer und auf benachbarte Flächen ist zu vermeiden. 4 m Mindestabstand zu oberirdischen Gewässern zwischen Rand der Streubreite (wenn Streubreite <> Arbeitsbreite oder keine Grenzstreu-einrichtung) und Böschungsoberkante 1 m Mindestabstand zu oberirdischen Gewässern bei Geräten mit Grenzstreueinrichtung 5 m Mindestabstand zu oberirdischen Gewässern bei starker Hangneigung, unabhängig von der Ausbringungstechnik

16 Aufnahmefähiger Boden bei Frost und Schnee 5 Abs. 1 Satz 3: Ausnahmen für die Aufbringung auf gefrorenen Boden Aufbringung auf gefrorenen Boden Bedingungen max. 60 kg N/ha 5 Abs. 1 Nr. 1 5 Abs. 1 Nr. 2 5 Abs. 1 Nr. 3 5 Abs. 1 Nr. 4 Boden taut über Tag auf und wird aufnahmefähig keine Abschwemmung in oberirdische Gewässer Acker mit Pflanzendecke (Winterkultur) Grünland / Dauergrünland Gefahr einer Bodenverdichtung und Strukturschäden, wenn der Boden nicht gefroren ist 11. Niedersächsisches Fachforum Ökolandbau FB Pflanzenbau, Saatgut

17 Ausnahmen zu 5 (1) besondere Vorgaben M.was ist für ökologisch wirtschaftende Betriebe von Bedeutung? Aufbringung auf gefrorenen Boden Bedingungen max. 60 kg N/ha Ausnahme: Mehr Boden taut über Tag und 5 Abs. als 60 1 Nr. kg 1 Gesamt-N/ha dürfen auf wird aufnahmefähig gefrorenen Boden ausgebracht werden, sofern eine Düngung mit Festmist von Huf-und Klauentieren 5 Abs. 1 Nr. 2 oder Kompost erfolgt. keine Abschwemmung in oberirdische Gewässer Acker mit Pflanzendecke eine 5 Einarbeitung Abs. 1 Nr. 3 ist nicht (Winterkultur) notwendig es gilt nur die Sperrfrist Grünland vom / Dauergrünland Gefahr einer Bodenverdichtung und Strukturschäden, wenn der Boden nicht gefroren ist ausgenommen sind auch Kalkdünger mit 5 Abs. 1 Nr. 4 < 2% Phosphat

18 5 Abs. 2 u. 3: Gewässerabstände bei der Düngung 4m zur Böschungsoberkant e Düngung nur bei platzierter Düngung Böschungsoberkante oberirdisches Gewässer 1m zur Böschungsoberkante Keine Düngung! 11. Niedersächsisches Fachforum Ökolandbau FB Pflanzenbau, Saatgut

19 5 Abs. 2 u. 3: Gewässerabstände bei der Düngung 4m zur Böschungsoberkant e Düngung nur bei platzierter Düngung 1 m 1m zur Böschungsoberkante 4 Keine m Düngung! - Abstand von 4 m bei nicht platzierter Düngung - Abstand von 1 m bei platzierter Düngung oder exakter Streubreite (Grenzstreueinrichtung) Innerhalb eines Abstandes von 1 m darf nicht gedüngt werden! 11. Niedersächsisches Fachforum Ökolandbau FB Pflanzenbau, Saatgut

20 5 Abs. 2 u. 3: Gewässerabstände bei der Düngung Innerhalb eines Abstandes von 20 m sind Düngemittel - auf unbestelltem Acker sofort einzuarbeiten - auf bestelltem Acker muss - ohne Reihenkultur eine entsprechende Bestandentwicklung vorliegen - bei Reihenkulturen (45 cm) eine ausreichende Bestandsentwicklung oder eine hinreichend entwickelte Untersaat vorliegen - oder nach Mulch- und Direktsaatverfahren 10% Hangneigung innerhalb 20 m zur Böschungsoberkante Innerhalb eines Abstandes von 5 m darf nicht gedüngt werden unabhängig von der eingesetzten Technik! 11. Niedersächsisches Fachforum Ökolandbau FB Pflanzenbau, Saatgut

21 Zusätzliche Vorgaben für bestimmte Düngemittel 6 Abs. 1: Einarbeitungspflicht - Organisch oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff müssen auf unbestelltem Ackerland unverzüglich innerhalb der nächsten 4 Stunden eingearbeitet werden Die Regelung gilt nicht für Festmist von Huf- und Klauentieren Kompost organisch oder organisch-mineralische Düngemittel mit weniger als 2 % TM Ausnahme: Überschreitung der Einarbeitungszeit nur bei nicht vorhersehbaren Witterungsereignissen und daraus folgender Nichtbearbeitung des Bodens

22 Zusätzliche Vorgaben für bestimmte Düngemittel 6 Abs. 3: Ausbringungstechnik - flüssige organische Düngemittel dürfen auf bestelltem Ackerlandab dem 01. Februar 2020 nur noch streifenförmig ausgebracht werden - für Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau gelten die o.g. Vorgaben ab 01.Februar Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann andere Verfahren genehmigen, soweit diese zu vergleichbaren Ergebnissen hinsichtlich verminderter Ammoniakemissionen führen

23 Zusätzliche Vorgaben für bestimmte Düngemittel 6 Abs. 4 Stickstoffobergrenze - Aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff über alle organischen Dünger im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen bis in Höhe von 170 kg N/ha und Jahr. Kompost in 3 Jahren bis max. 510 kg N/ha. Die Regelung gilt für Wirtschaftsdünger (Gülle, Mist, Geflügelkot) Gärreste insgesamt Klärschlamm, Kompost und andere organische und organisch-mineralische Dünger N-Nachlieferung: 10% des im Vorjahr eingesetzten Gesamt-N müssen im Folgejahr bei der DBE angerechnet werden, bei Kompost auf 3 Jahre verteilt (4% / 3% / 3%)

24 6 Abs. 7 Sperrfristen für die Ausbringung Nutzung/Kultur/Düngerart Jul Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mär Apr Mai Jun Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutter 1) Ackerland 2) Winterraps, Zwischenfrucht, Feldfutter 3) Wintergerste 4) Gemüse, Erdbeeren und Beerenobst Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost 1) bei Aussaat bis zum ) ab Ernte der letzten Hauptfrucht 3) bei Aussaat bis zum ) nach Getreidevorfrucht und Aussaat bis zum Verbotszeitraum = optimaler Aufbringungszeitraum = - Acker: grundsätzlich gilt das Aufbringungsverbot auf Ackerland nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum (für Acker ist keine Verschiebung der Sperrfrist möglich) - Grünland und mehrj. Feldfutterbau (bei Aussaat bis zum ): Sperrfristbeginn ab bis (für Grünland ist eine Verschiebung der Sperrfrist auf Antrag von 4 Wochen möglich) Ausnahme: Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost darf vom bis nicht ausgebracht werden

25 6 Abs. 7 Sperrfristen für die Ausbringung Tabelle: Orientierungswerte für den N-Düngebedarf nach der Getreideernte Voraussetzung für eine Düngungsmaßnahme: es muss ein Düngebedarf bestehen absolute Höchstmenge von 30 kg NH 4 -N oder 60 kg Gesamt-N je ha ist einzuhalten 1) ab 13 mg P/100 g im Boden (CAL), Humusgehalte > 4 % 2) je nach Leguminosenanteil (Samenanteil) 3) zwischen Düngungs- und Aussaatzeitpunkt der Zwischenfrucht und Aussaat der nachfolgenden Winterung

26 Acker: Vom N-Bedarfswert zum N-Düngebedarf Ertragsniveau Betrieb (3-jährig) 250 dt Nmin 0 bis 90 cm N aus org. Substanz wenn > 4 % (humos) 200/50 * 15 kg N = - 60 kg N/ha - 42 kg N/ha (eigener oder Nmin- Richtwert) - 20 kg N/ha (laut BU >4 % Humus) N- Bedarfswert N- Düngebedarf Beispiel: Kartoffel 180 kg N/ha N aus org. Düngung 10 v.h. vom Vorjahr N aus org. Düngung 3 v.h. vom Vorvorjahr Kompost N aus Vorfrucht - 10 kg N/ha (100 kg N/ha über 30t Rindermist) - 8 kg N/ha (280 kg N aus 30t Kompost) 0 kg N/ha (über Winterweizen) Beispiel: Kartoffeln 40 kg N/ha N-Bedarfswert - zum Zeitpunkt der Saat verfügbare bzw. im Laufe der Vegetation verfügbar werdende N-Mengen im Boden = N-Düngebedarf

27 Acker: Vom N-Bedarfswert zum N-Düngebedarf Beispiel: Kartoffel 180 kg N/ha N-Bedarfswert Ertragsniveau Betrieb (3-jährig) 250 dt Nmin 0 bis 90 cm N aus org. Substanz wenn > 4 % (humos) (laut BU >4 % Humus) Wie kann dieser Bedarf gedeckt werden? N aus org. Düngung - 10 kg N/ha 10 v.h. vom 40 Vorjahr kg N/ha 80 kg (100 Gesamt-N kg N/ha über 30t (=16m³ flüssiger Gärrest mit 5 kg Rindermist) Ges-N/m³ N aus org. Düngung bei 50% Anrechnung) - 11 kg N/ha 4 v.h. vom Vorjahr (280 kg N aus 30t Kompost Kompost) N aus Vorfrucht 200/50 * 15 kg N = - 60 kg N/ha - 42 kg N/ha (eigener oder Nmin- Richtwert) - 20 kg N/ha - 20 kg N/ha (über WW) - zum Zeitpunkt der Saat verfügbare bzw. im Laufe der = Vegetation verfügbar werdende N-Mengen im Boden N- Bedarfswert N- Düngebedarf Beispiel: Kartoffeln 40 kg N/ha N-Düngebedarf

28 Grünland: Vom N-Bedarfswert zum N-Düngebedarf N- Nmin 0 bis 90 cm kein Nmin N- N aus org. Substanz < 8 bis > 30 % Humus je nach 10 kg Standort N/ha (laut 10 BU = 80 humos kg N/ha < 8 %) Bedarfswert Düngebedarf Beispiel: Grünland Wiese/Weide 4 Schnitte 245 kg N/ha N aus org. Düngung 10 v.h. vom Vorjahr N-Bindung Leguminosen (Klee) 10 % 15 der kg im N/ha Vorjahr ausgebrachten (150 kg N/ha über N-Menge Gülle) je nach 20 kg Kleeanteil N/ha 20 ( % kg Klee) N/ha Beispiel: Grünland Wiese/Weide 4 Schnitte 200 kg N/ha N-Bedarfswert verfügbare bzw. im Laufe des Aufwuchses - verfügbar werdende N-Mengen im Boden = N-Düngebedarf

29 Lagerraum nach Düngeverordnung 12 Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger und Gärrückstände Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger und Gärrückstände sind auf die Belange des Betriebes und des Wasserschutzes abzustimmen. Wirtschaftsdünger und Gärrückstände: Lagerkapazität zur Überbrückung der Sperrfrist flüssige Wirtschaftsdünger und Gärrückstände: Mindestlagerkapazität von 6 Monaten Betriebe, die flüssige Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände erzeugen ohne eigene Aufbringungsflächen oder mehr als 3 GVE/ha: Mindestlagerkapazität 9 Monate ab dem Festmist, Kompost: Mindestlagerkapazität 1 Monat, Mindestlagerkapazität 2 Monate ab dem Soweit der Betrieb nicht über ausreichende Lagerkapazitäten verfügt, ist durch schriftliche vertragliche Regelungen mit einem Dritten sicherzustellen, dass die o. g. Stoffe überbetrieblich gelagert oder verwertet werden.

30 8 Nährstoffvergleich Wie bisher Vergleich Zufuhr / Abfuhr und Saldo Vergleich Zufuhr / Abfuhr Zufuhr u.a. : organische Düngemittel mineralische Düngemittel Abfälle (Klärschlamm, Kompost) Weidehaltung N-Bindung Leguminosen Abfuhr: Haupt- und Nebenernteprodukte Weidehaltung Änderungen bei den Grunddaten des Nährstoffvergleichs Neue Richtwerte für den Stallplatzanfall und Weide Neue Anrechnungen des Stickstoffs aus der Tierhaltung Plausibilisierte Nährstoffabfuhr aus dem Grobfutter (Grünland, Silomais) = Nährstoffabfuhr nur noch bis in Höhe der Aufnahme durch Grobfutterfresser 11. Niedersächsisches Fachforum Ökolandbau FB Pflanzenbau, Saatgut

31 Neue Kontrollwerte für Stickstoff und Phosphat 9 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches Neu: Kontrollwerte (ehemals N-/P-Überschuss) N-Saldo max. 60 kg N/ha und Jahr im Durchschnitt der drei letzten Düngejahre ab 2018 und folgende Düngejahre: 50 kg N/ha und Jahr im Durchschnitt der drei letzten Düngejahre P-Saldo max. 20 kg P 2 O 5 /ha und Jahr im Durchschnitt der sechs letzten Düngejahre ab 2018 und folgende Düngejahre: 10 kg P 2 O 5 /ha und Jahr 15 Übergangsvorschrift: Bisherige N- und P-Salden werden fortgeschrieben, Überschreitung im mehrjährigen Nährstoffvergleich führt ab dem Düngejahr 2018/2019 zur Beratungspflicht In Bezug auf Phosphat zu beachten: Begrenzung der Düngung auf Schlägen mit P-Gehalten in der Bodenuntersuchung > 20 mg Phosphat CAL bis in Höhe der voraussichtlichen Abfuhr 11. Niedersächsisches Fachforum Ökolandbau FB Pflanzenbau, Saatgut

32 zu erwartende ( gleitende ) Entwicklung der Stickstoff- und Phosphat-Salden Düngejahr N-Saldo 3-j. Ø kg/ha/j. 60,0 56,7 53,3 50,0 50,0 50,0 50,0 P 2 O 5 -Saldo 6-j. Ø kg/ha/j. 20,0 18,3 16,7 15,0 13,3 11,7 10,0

33 Organische Dünger Wann wird was angerechnet? Düngeplanung Nährstoffvergleich Ausgangsstoff des Düngemittels Mindestwirksamkeit im Jahr des Aufbringens in % des Gesamtstickstoffgehaltes (Anlage 3 DüV) Mindestnachlieferung in % Anrechnung org. Dünger in % nach Abzug anrechenbarer Aufbringungsverluste (Entwurf Stoffstrombilanz) Rindergülle ,4 ab 2020: 88,2 Schweinegülle ,5 ab 2020: 93,7 Hühnertrockenkot ,3 Putenmist ,3 Gärrest flüssig ,5 Grüngutkompost 3 4/3/3 50%* *Derzeitiger Stand zur Anrechnung im Nährstoffvergleich, Nov.2017

34 Was bleibt noch oder ist in Planung? Stoffstrombilanzverordnung (Bund) Verordnung (Land) Düngebehörde ab : 1. Betriebe mit mehr als 50 GV oder mit mehr als 30 ha bei einer Tierbesatzdichte > 2,5 GVE 2. Viehhaltende Betriebe, die Wirtschaftsdünger aufnehmen ab : alle Betriebe mit mehr als 20 ha oder mehr als 50 GVE oder Aufnahme von Wirtschaftsdüngern Beschluss Bundestag am Einbringung in den Bundesrat am (keine Zustimmung) (Zustimmung?) Inkrafttreten: zur Umsetzung 13 Düngeverordnung zur Einführung einer Meldepflicht der Nährstoffbilanzen und des betrieblichen Düngebedarfs FAQ-Katalog zu Detailfragen Bereitstellung EDV-Anwendung Formulare Information Musterverwaltungsvorschrift des Bundes mit Auslegungen u.a. zu Dunglager für Geflügelmist ( 12 Abs. 2) und alternativ Zupacht und Verwertung ( 12 Abs. 5) Nährstoffbilanz: Besonderheiten bei der Anwendung bestimmter Düngemittel ( 8 Abs. 5)

35 Auswirkungen auf den ökologischen Landbau Grundsätzlich gilt: zentrale Stickstoffversorgung im ökologischen Landbau erfolgt über N2- Fixierungs-leistung und Einsatz organischer Dünger Kreislaufwirtschaft zu hoher N-Input fördert eher Wachstum unerwünschter Beikräuter/Unkräuter der ökologische Landbau ist auf organische Düngemittel angewiesen durch die flächengebundene Tierhaltung sind organische Dünger generell ein knappes Gut, ein ressourcenschonender Einsatz damit unumgänglich Verbandsrichtlinien: 112 kg N/ha Gesamt-Düngermenge aus eigenen und externen Düngern (1,4 DE, davon 0,%5 DE über Zukauf EU Öko-VO: 170 kg N/ha Gesamt-Düngermenge

36 Wann ist ein Betrieb verpflichtet zur Bedarfs- Ermittlung und zum Nährstoffvergleich? Erläuterungen zum Schema: 1) Zierpflanzen, Weihnachtsbaum-, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein-und Obstbaus, schnellwachsende Forstgehölze zur energetischen Nutzung, reine Weideflächen ohne N-Düngung wenn max. 100 kg N/ha aus Beweidung anfallen 2) Düngung heißt aktive Düngung = Nährstoffzufuhr durch Mineraldünger, Gülle, Mist, Kompost etc. Ausbringverluste dabei dürfen nicht berücksichtigt werden. Beweidung ist keine aktive Düngung. 3) Der N-Anfall aus eigener Viehhaltung ist mit Brutto-Anfall-Werten aus Anlage 1, Tab.1, Spalte 4 DüV zu berechnen, d.h. ohne Abzug von Stall- und Lagerungsverlusten. 4) Die Aufnahme von Kompost, Klärschlamm, Mineraldünger und sonstigen organischen Düngern ist hier nicht relevant. Ausschlaggebend ist tatsächlich nur die Aufnahme von Wirtschaftsdüngern und/oder von Gärresten. Betriebe, die gemäß diesem Schema keinen Nährstoffvergleich erstellen müssen, sind zudem von weiteren Aufzeichnungspflichten befreit. Dies betrifft: Bodenuntersuchungsergebnisse, N-Mengen im Boden (Nmin-Richtwerte), Nährstoffgehalte der eingesetzten Düngemittel und Düngebedarfsermittlung

37 Düngebedarf an Stickstoff im ökologischen Landbau was ist weiterhin zu bedenken? wie erfolgt die Düngebedarfsermittlung? Über die Düngebedarfsermittlung und die Korrekturfaktoren errechnet sich die zu düngende N-Menge Ertragskorrektur Acker Ertragskorrektur (3-jähriges Mittel im Betrieb) Grünland/Feldfutterbau Ertragskorrektur je1% Abw. zum Standard Rohproteingehalt Nachlieferung aus dem Bodenvorrat -Nmin: Verwendung eigener oder Richtwerte der LWK Nachlieferung aus der organischen Substanz des Bodens: Abschlag bei hoher N- Nachlieferung des Bodens gilt für die Humusklassen h, sh, a, H, aber nicht bei (h). Der Humusgehalt geht aus der Bodenuntersuchung hervor. Nachlieferung aus organischer Düngung: 10% Nachlieferung des Gesamt-N aus dem Vorjahr, bei Kompost Verteilung über 3 Jahre mit je 4%, 3%, 3% Anrechnung der Nachlieferung je Jahr Nachlieferung über Vor- bzw. Zwischenfrüchte: je nach Vorfrucht bzw. Zwischenfrucht Anrechnung von mind kg N/ha

38 Fazit: Auswirkungen auf den ökologischen Landbau N-Obergrenzen / DBE: durch den eher knappen Einsatz von Stickstoff eher unproblematisch für die ökologisch wirtschaftenden Betriebe nicht jeder Betrieb muss eine DBE vornehmen (max. 50 kg N und 30 kg P 2 O 5 je ha und Jahr) Schläge < 1 ha: keine Bedarfsermittlung für P 2 O 5, aber für Stickstoff P-Versorgung der Flächen: - bei > 20 mg P 2 O 5 darf zukünftig nur noch in Höhe der Abfuhr gedüngt werden - bei < 20 mg P 2 O 5 Beachtung des Kontrollwertes von 10 kg P 2 O 5 /ha Ausbringung und Lagerung Mehr als 60 kg Gesamt-N auf gefrorenen Boden sind möglich Sperrfrist: Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost Kompost: 510 kg N/ha für 3 Jahre Lagerkapazität: 2 Monate ab 2020, Lagerung im Tiefstall wird anerkannt

39 Auswirkungen auf den ökologischen Landbau Nährstoffvergleich Kontrollwerte: 50 kg N und 10 kg P 2 O 5 je ha und Jahr Gesamt-N aus Organik: 170 kg N/ha (510 kg N bei Kompost) unter der Voraussetzung, dass das P-Saldo dieses zulässt Plausibilisierte Feld-Stall-Bilanz: Ertrag wird zukünftig über Anzahl der Tiere und Grundfutteraufnahme gerechnet (incl. Zuschläge für 15% bei Feldfutter und 20% bei Grünland) Gemüse: 60 kg N/ha für unvermeidbare Verluste werden anerkannt(außer Möhren, Pastinaken, Speisezwiebeln, Chicoree, Kürbis u.a.) Bei Kompost sind voraussichtlich 50% des Gesamt-N im Nährstoffvergleich anzusetzen (Fragen-Antworten-Katalog in Abstimmung mit dem Ministerium)

40 Auswirkungen auf den ökologischen Landbau Stoffstrombilanz ab 2018 für alle tierhaltende Betriebe, die Wirtschaftsdünger aufnehmen (auch kleine Mengen) ab 2023 für alle Betriebe < 20 ha oder 50 GVE ist grundsätzlich zum Nährstoffvergleich zu erstellen Insgesamt: - für Bedarfsermittlung N: eher unproblematische, aufgrund des i.d.r. knapp bemessenen Einsatzes - für Bedarfsermittlung P: Versorgung der Flächen spielt eine große Rolle - Nährstoffvergleich - zusätzlich Stoffstrombilanz ab 2018 bzw hoher Dokumentationsaufwand

41 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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