Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota)
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- Carsten Brandt
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1 Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota) Staatlich anerkannter Erholungsort Beschlussvorlage für die x öffentliche Sitzung nicht öffentliche Sitzung der/ des Bildungsausschuss am: Finanzausschuss am: Bauausschuss am: Werksausschuss SEL am: x Hauptausschuss am: x Stadtverordnetenversammlung am: Lesung am: 2. Lesung am: Ortsvorsteher/ Ortsbeirat Fachbereich Bürgermeister Sachgebiet: Aktenzeichen: Teilakte/Vorgang: HOSPITAL Vorlagen- Nr.: 2018/016 Datum: Beschlussgegenstand: Satzung der Stiftung Hospital zum heiligen Geist Beschlussvorschlag: Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lübben (Spreewald) nimmt die Satzung der Stiftung Hospital zum heiligen Geist zur Kenntnis und billigt die geplanten Änderungen. Abstimmungsergebnis: (vom Stadtverordneten auszufüllen) einstimmig mehrheitlich zugestimmt abgelehnt zurückgezogen zurückverwiesen in den Ausschuss:
2 Begründung/ Rechtsgrundlagen: (Anlagen, Berechnungen, Skizzen etc. ggf. beifügen) In der Vorstandssitzung am haben sich die Vorstandsmitglieder der Stiftung einstimmig für eine Satzungsänderung ausgesprochen. Der Vorstand hat die Hinweise des Innenministeriums als zuständiger Genehmigungsbehörde aufgegriffen und in den Satzungsentwurf eingearbeitet. Darüber hinaus wurden durch das Innenministerium in 3 Änderungen vorgeschlagen, die dem langfristigen Erhalt der Stiftung dienen. Die gegenüber der derzeitigen Satzung vorgesehenen Änderungen sind rot gekennzeichnet. Da gemäß 9 Absatz 3 der Satzung der Stiftung Hospital zum heiligen Geist vor der Beschlussfassung von Satzungsänderungen die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lübben (Spreewald) gehört werden soll, ist eine Positionierung erforderlich. Finanzielle Auswirkungen: 1. finanzwirksam Auszahlung laut Haushaltsplan 20 Es stehen noch Haushaltsmittel i.h.v.: Produkt: *unter Untersachkonto: zur Verfügung. Einzahlung laut Haushaltsplan 20 Die Einzahlung i.h.v.: Produkt: 2. ergebniswirksam Aufwand i.h.v.: Produkt: Finanzsachkonto: Finanzsachkonto: Sachkonto: fließt der Buchungsstelle Untersachkonto: Die Maßnahme verursacht Folgekosten lt. Anlage zur Beschlussvorlage i.h.v.: einmalig monatlich jährlich Ertrag i.h.v.: Produkt: Sachkonto: 3. keine Auswirkungen Die Maßnahme hat keine finanziellen Auswirkungen. zu. Unterschriften: Fachbereichsleiter/in gez. Kolan Bürgermeister Anlage: Satzungsentwurf * Berechnungsmodus ( noch zur Verfügung ) a) verfügbare Mittel lt. Haushaltsplan b)./. bereits ausgezahlt c)./. bereits vertraglich gebunden d)./. bereits beschlossene Verwendung (außer b) und c) ) = noch zur Verfügung
3 Satzung der Stiftung Hospital zum Heiligen Geist Lübben Präambel Die Stiftung Hospital zum Heiligen Geist in Lübben besteht nachweislich seit dem 14. Jahrhundert. Bürger der Stadt Lübben übereigneten dem Hospital Grundbesitz, um damit als Akt tätiger Nächstenliebe das Hospital zu unterstützen, in dem ältere und hilfsbedürftige Lübbener Bürger Aufnahme fanden. Seit je her handelt es sich um eine selbständige Stiftung mit eigener Hospitalrechnung, über deren Einnahmen und Ausgaben die städtischen und kirchlichen Behörden gemeinsam die Aufsicht führten wurde durch staatlichen Willkürakt das im Grundbuch als Hospitalvermögen gekennzeichnete Grundvermögen dem Volkseigentum zugeeignet. Durch Bildung des Vorstandes der Stiftung Hospital zum Heiligen Geist wird die Stiftung wiederbelebt und gewährleistet, dass das Grundvermögen im Sinne der Stifter für die diakonisch-soziale Arbeit an Alten und Hilfsbedürftigen verwandt wird. 1 Name, Rechtsform, Sitz Die Stiftung führt den Namen Hospital zum Heiligen Geist. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Lübben, Landkreis Dahme-Spreewald. 2 Zweck (1) Zweck der Stiftung ist die Betreuung alter, hilfsbedürftiger Bürger der Stadt Lübben, sowie die Förderung im Bereich der Jugendfürsorge und Altenfürsorge durch die Bereitstellung von Stiftungserträgen oder Beschaffung von Mitteln. (2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die soziale und diakonische Tätigkeit in der Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Lübben. Es sollen eine Diakonie-Sozial-Station mit Tagespflege, eine Beratungsstelle für Überschuldete, eine Beratungsstelle für Erziehungs- und Lebensfragen oder ähnliche Einrichtungen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens gefördert werden. (3) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht. (4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (5) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4 3 Vermögen, Verwendung der Mittel (1) Das Stiftungsvermögen besteht aus bebauten und unbebauten Grundstücken und aus Finanzmitteln, die auf Festgeldkonten, Wertpapieren u.a. und laufenden Konten angelegt sind. Das Stiftungsvermögen ist jährlich zum in einer Vermögensübersicht auszuweisen. (2) Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Zu Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur dessen Erträge sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. In einzelnen Geschäftsjahren darf das Grundstockvermögen bis zu einer Höhe von maximal zehn Prozent in Anspruch genommen werden, wenn die Rückführung des entnommenen Betrages innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Jahren nach Entnahme sichergestellt ist, die Inanspruchnahme zur Sicherung der dauerhaften Zweckerfüllung oder wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse notwendig erscheint, die dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks und der Bestand der Stiftung nicht gefährdet sind und der Vorstand die Maßnahme mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder beschlossen hat. Eine wiederholte Inanspruchnahme ist nur dann möglich, wenn die durch die vorangegangene Inanspruchnahme erfolgte Minderung des Grundstockvermögens wieder ausgeglichen worden ist. (3) Die Stiftung ist berechtigt, im Rahmen der Regelungen der Abgabenordnung Rücklagen zu bilden. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch die Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (1) Organ der Stiftung ist der Vorstand. 4 Vorstand (2) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen: 1. Geschäftsführender Pfarrer der Paul-Gerhardt-Gemeinde; 2. Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Gemeindekirchenrates; 3. Ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung; 4. Ein Mitglied der Stadtverwaltung (3) Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes regelt sich die Nachfolge entsprechend Abs Vorsitz, Beschlussfassung (1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder schriftlich mit einer Frist von 3 Wochen unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie unter Angabe einer Frist zur schriftlichen
5 Abstimmung auf. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Eine schriftliche Abstimmung gilt nur dann als zustandegekommen, wenn alle Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. (3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. (4) Die Auflösung der Stiftung, der Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung oder die Änderung des Zwecks kann nur in der Sitzung bei Anwesenheit sämtlicher Vorstandsmitglieder einstimmig beschlossen werden. Solche Beschlüsse sind nur bei Vorliegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zulässig. (5) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Über das Ergebnis der schriftlichen Abstimmung ist vom Vorstandsvorsitzenden ein Protokoll anzufertigen und die Schriftstücke beizufügen. 6 Aufgaben des Vorstands, Vertretung (1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. (2) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen. (3) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. (4) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer oder sonstiges Hilfspersonal anstellen und die dazu erforderlichen Verträge abschließen oder Sachverständige hinzuziehen, soweit die Erträge des Stiftungsvermögens dies erlauben und der Umfang der Stiftungstätigkeit dies erfordert. 7 Geschäftsführung (1) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Vorstand kann die gemäß Absatz 1 gefertigten Aufstellungen durch einen anerkannten Steuerprüfer prüfen lassen. 8 Vermögensanfall Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde mit der Auflage, es
6 unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in der Stadt Lübben zu verwenden. 9 Stiftungsaufsicht (1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht des Landes Brandenburg. (2) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde 1. unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung des Vorstands einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb des Vorstands anzuzeigen und die jeweiligen Anschriften der Stiftung und der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen; 2. den Jahresabschluss, bestehend aus der Jahresabrechnung, einer Vermögensübersicht sowie einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und gegebenenfalls den Prüfungsbericht eines Steuerberaters einzureichen, und zwar innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres; der Vorstandsbeschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist beizufügen. (3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Auflösung der Stiftung oder ihren Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung bedürfen der staatlichen Genehmigung. Die Genehmigung ist von den nach 6, Abs. 3 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern zu beantragen. Vor der Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Auflösung oder Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung soll die oberste Kirchenbehörde sowie die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lübben gehört werden. Lübben, den
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