Erklärung der Staats- und Regierungschefs der G8. Die Globale G8-Partnerschaft
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- Margarethe Nelly Hofmann
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1 Übersetzung G8 Weltwirtschaftsgipfel in Kananaskis 27. Juni 2002 Erklärung der Staats- und Regierungschefs der G8 Die Globale G8-Partnerschaft Die Angriffe vom 11. September haben gezeigt, dass Terroristen bereit sind, jedes Mittel anzuwenden, um Terror zu verbreiten und unschuldigen Menschen furchtbare Verluste zuzufügen. Wir verpflichten uns, Terroristen oder diejenigen, die ihnen Unterschlupf gewähren, daran zu hindern, nukleare, chemische, radiologische und biologische Waffen, Flugkörper und dazugehörige Materialien, Ausrüstungen und Technologien zu erwerben oder zu entwickeln. Wir rufen alle Länder auf, gemeinsam mit uns den Katalog der Nichtverbreitungsprinzipien zu verabschieden, den wir heute angekündigt haben. In einer wichtigen Initiative zur Umsetzung dieser Prinzipien haben wir heute auch beschlossen, eine neue Globale G8-Partnerschaft gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und -materialien zu begründen. Im Rahmen dieser Initiative werden wir konkrete Kooperationsprojekte, zunächst in Russland, unterstützen, die sich mit Fragen der Nichtverbreitung, Abrüstung, Bekämpfung des Terrorismus und der nuklearen Sicherheit befassen. Zu unseren vorrangigen Anliegen gehören die Zerstörung chemischer Waffen, die Entsorgung von außer Dienst gestellten Atom-U-Booten, die Entsorgung spaltbaren Materials und die Beschäftigung früherer Rüstungsforscher. Wir werden uns verpflichten, in den nächsten zehn Jahren bis zu 20 Mrd. $ zur Unterstützung solcher Projekte aufzubringen. Ländern, die einen Beitrag zu dieser Globalen Partnerschaft leisten, steht eine Reihe von Finanzierungsoptionen zur Verfügung, darunter die Option bilateraler Schuldenerlass gegen Programmerfüllung. Wir haben einen Katalog von Leitlinien verabschiedet, der die Grundlage für die Aushandlung konkreter Vereinbarungen für neue Projekte bildet und mit sofortiger Wirkung Anwendung finden wird, um die wirksame und effiziente Entwicklung, Koordinierung und Umsetzung von Projekten zu gewährleisten. Wir werden im Laufe des nächsten Jahres prüfen, ob die Leitlinien auf bestehende Projekte anwendbar sind. In der Erkenntnis, dass diese Globale Partnerschaft die internationale Sicherheit erhöhen wird, laden wir andere Länder, die bereit sind, die gemeinsamen Prinzipien und Leitlinien anzunehmen, ein, mit uns Beratungen darüber aufzunehmen, wie sie sich an dieser Initiative beteiligen und zu ihr beitragen können. Wir werden die Fortschritte in Bezug auf diese Globale Partnerschaft auf unserem nächsten Gipfeltreffen im Jahr 2003 überprüfen.
2 - 2 - Die Globale G8-Partnerschaft: Prinzipien, mit deren Hilfe Terroristen oder diejenigen, die ihnen Unterschlupf gewähren, daran gehindert werden sollen, Zugang zu Massenvernichtungswaffen zu erlangen Die G8 rufen alle Staaten auf, sich mit ihnen gemeinsam zu den folgenden sechs Prinzipien zu bekennen, mit deren Hilfe Terroristen oder diejenigen, die ihnen Unterschlupf gewähren, daran gehindert werden sollen, nukleare, chemische, radiologische und biologische Waffen, Flugkörper und dazugehörige Materialien, Ausrüstungen und Technologien zu erwerben oder zu entwickeln: 1. Förderung der Annahme, weltweiten Geltung, uneingeschränkten Umsetzung, und, soweit erforderlich, der Stärkung multilateraler Verträge und anderer internationaler Übereinkünfte, die darauf abzielen, die Verbreitung oder den illegalen Erwerb solcher Gegenstände zu verhindern; Stärkung der für die Umsetzung dieser Übereinkünfte zuständigen Institutionen. 2. Entwicklung und Aufrechterhaltung geeigneter und wirksamer Maßnahmen für den Nachweis und die Sicherung solcher Gegenstände während der Herstellung, Nutzung, Lagerung und des innerstaatlichen und internationalen Transports; Unterstützung für Staaten, denen ausreichende Mittel für die Überwachung und die Sicherung solcher Gegenstände fehlen. 3. Entwicklung und Aufrechterhaltung wirksamer Maßnahmen des physischen Schutzes zur Anwendung in Anlagen, in denen solche Gegenstände untergebracht sind, einschließlich tiefgestaffelter Schutzmaßnahmen; Unterstützung für Staaten, denen ausreichende Mittel für den Schutz ihrer Anlagen fehlen. 4. Entwicklung und Aufrechterhaltung wirksamer Grenzkontrollen, Strafverfolgungsbemühungen und Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit, um Fälle von illegalem Handel mit solchen Gegenständen aufzudecken, von einem solchen Handel abzuschrecken oder ihn zu unterbinden, beispielsweise durch die Installation von Detektorsystemen, die Ausbildung von Zoll- und Strafverfolgungspersonal und die Zusammenarbeit bei der Aufspürung solcher Gegenstände; Unterstützung für Staaten, denen ausreichende Expertise oder Mittel für die Stärkung ihrer Fähigkeiten, Fälle von illegalem Handel mit solchen Gegenständen aufzudecken, von einem solchen Handel abzuschrecken oder ihn zu unterbinden, fehlen.
3 Entwicklung, Überprüfung und Aufrechterhaltung wirksamer nationaler Export- und Durchfuhrkontrollen für Gegenstände auf multilateralen Exportkontrolllisten sowie für Gegenstände, die auf solchen Listen zwar nicht aufgeführt sind, aber dennoch zur Entwicklung, Produktion oder Nutzung nuklearer, chemischer und biologischer Waffen und Flugkörper beitragen können, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Aspekte, die sich auf Endnutzer, endnutzerbestimmte Exportkontrollen ("catch-all") sowie Vermittlungsgeschäfte beziehen; Unterstützung für Staaten, denen die rechtliche und ordnungspolitische Infrastruktur, die Implementierungserfahrung und/oder die Mittel fehlen, um ihre Export- und Transitkontrollsysteme entsprechend zu entwickeln. 6. Durchführung und Stärkung von Bemühungen um die Bewirtschaftung und Entsorgung von Beständen an spaltbarem Material, das als nicht mehr für Verteidigungszwecke benötigt bezeichnet wird, sowie um die Vernichtung aller chemischer Waffen und die Verringerung der Bestände an gefährlichen biologischen Krankheitserregern und Toxinen auf ein Minimum, ausgehend von der Erkenntnis, dass durch die Verringerung der Gesamtbestände an solchen Gegenständen auch die Gefahr der Beschaffung durch Terroristen abnimmt.
4 - 4 - Die Globale G8-Partnerschaft: Leitlinien für neue oder erweiterte Kooperationsprojekte Die G8 werden auf bilateraler und multilateraler Ebene partnerschaftlich zusammenarbeiten, um entsprechend ihrer jeweiligen Mitteln neue oder erweiterte Kooperationsprojekte zur Behandlung von Fragen der i) Nichtverbreitung, ii) Abrüstung, iii) Terrorismusbekämpfung und iv) nuklearen Sicherheit (einschließlich Umweltthemen) zu entwickeln, zu koordinieren, umzusetzen und zu finanzieren; Ziel ist, die strategische Stabilität in Übereinstimmung mit unseren internationalen Sicherheitszielen und zur Unterstützung der multilateralen Nichtverbreitungsregime zu erhöhen. Jedes Land ist für die Umsetzung seiner Verpflichtungen in den Bereichen Nichtverbreitung, Abrüstung, Terrorismusbekämpfung und nukleare Sicherheit in erster Linie selbst verantwortlich und sagt seine volle Mitwirkung im Rahmen dieser Partnerschaft zu. Die Kooperationsprojekte im Rahmen dieser Initiative werden unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften der teilnehmenden Partner und auf der Grundlage geeigneter bilateraler und multilateraler rechtlicher Rahmenstrukturen beschlossen und durchgeführt und sollten gegebenenfalls folgende Elemente beinhalten: i) Wechselseitig vereinbarte Maßnahmen und Verfahren für eine wirksame Überwachung, Prüfung und Transparenz sind erforderlich, um zu gewährleisten, dass kooperative Aktivitäten vereinbarten Zielen entsprechen (einschließlich gegebenenfalls der Unumkehrbarkeit), Arbeitsergebnisse zu bestätigen, Rechenschaft über die ausgegebenen Mittel abzulegen und für angemessenen Zugang für die Vertreter der Geber zu den Örtlichkeiten der Projekte (Arbeitsstätten) zu sorgen; ii) die Projekte werden umweltverträglich durchgeführt und ein Höchstmaß an Sicherheit aufweisen; iii) für jedes Projekt werden klar definierte Zwischenziele festgelegt, einschließlich der Option, ein Projekt aufzuschieben oder zu beenden, falls die Zwischenziele nicht erreicht werden; iv) die zur Verfügung gestellten Materialien, Ausrüstungen, Technologien, Dienstleistungen und Expertise dienen ausschließlich friedlichen Zwecken und werden, sofern nichts anderes vereinbart wird, nur zur Verwirklichung der Projekte
5 - 5 - eingesetzt und nicht weitergegeben. Zur Verhinderung von Diebstahl und Sabotage werden ferner angemessene Maßnahmen des physischen Schutzes angewandt; v) alle Regierungen werden die notwendigen Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, dass die geleistete Hilfe als kostenlose technische Unterstützung betrachtet und von Steuern, Zöllen, Abgaben und sonstigen Gebühren befreit wird; vi) die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen erfolgt im Rahmen des Möglichen in Übereinstimmung mit offenen internationalen Verfahren und im Einklang mit nationalen Sicherheitsbedürfnissen; vii) alle Regierungen werden die notwendigen Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, dass Geberländern, ihrem Personal und ihren Vertragspartnern angemessener Schutz vor Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit gewährt wird; viii) Vertretern von Regierungen von Geberländern, die an Kooperationsprojekten arbeiten, werden geeignete Vorrechte und Immunitäten gewährt; ix) es werden Maßnahmen zur Gewährleistung des wirksamen Schutzes sensitiver Informationen und geistigen Eigentums ergriffen. Angesichts der Bandbreite und des Umfangs der durchzuführenden Aktivitäten werden die G8 einen geeigneten Mechanismus zur jährlichen Überprüfung der im Rahmen dieser Initiative erzielten Fortschritte schaffen, der Konsultationen über die Prioritäten, die Ermittlung von Projektlücken und möglichen Überschneidungen sowie die Bewertung der Übereinstimmung der Kooperationsprojekte mit internationalen Sicherheitsverpflichtungen und zielen einschließen kann. Die Umsetzung konkreter bilateraler und multilateraler Projekte wird vorbehaltlich der für das betreffende Projekt geeigneten Vereinbarungen, einschließlich bestehender Mechanismen, koordiniert. Für die Zwecke dieser Leitlinien bezeichnet der Ausdruck neue oder erweiterte Kooperationsprojekte Kooperationsprojekte, die auf der Grundlage dieser Globalen Partnerschaft eingeleitet oder verstärkt werden. Alle nach der Ankündigung dieser Globalen Partnerschaft ausgezahlten oder freigesetzte Mittel gehen in die Gesamtsumme der bereitgestellten Ressourcen ein. Ländern, die einen Beitrag zu dieser Globalen Partnerschaft leisten, steht eine Reihe von Finanzierungsoptionen zur Verfügung, darunter die Option bilateraler Schuldenerlass gegen Programmerfüllung.
6 - 6 - Der geografische Schwerpunkt der Globalen Partnerschaft wird zunächst auf Projekten in Russland liegen, das weiterhin die Hauptverantwortung für die Erfüllung seiner Verpflichtungen und Anforderungen im Rahmen dieser Partnerschaft trägt. Darüber hinaus sind die G8 willens, mit anderen Empfängerländern, einschließlich denen der ehemaligen Sowjetunion, die bereit sind, die Leitlinien anzunehmen, in Verhandlungen über die Einbeziehung in die Partnerschaft einzutreten. In der Erkenntnis, dass die Globale Partnerschaft die internationale Sicherheit erhöhen soll, laden die G8 andere ein, zu dieser Initiative beizutragen und sich ihr anzuschließen. Was die nukleare Sicherheit betrifft, vereinbarten die Partner, eine neue G8-Gruppe für nukleare Sicherheit und physischen Schutz (Nuclear Safety and Security Group) bis zu unserem nächsten Gipfeltreffen einzusetzen.
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