Das Zweite Pflegestärkungsgesetz. Handlungsbedarf für Vermittler und die passende Lösung der HALLESCHE
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- Heinrich Huber
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1 Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Handlungsbedarf für Vermittler und die passende Lösung der HALLESCHE
2 Unsere Themen heute Was ändert sich zum Auswirkungen auf laufende Leistungsfällen Wir bieten die Lösung die neue OLGAflex BCA OnLive Das 2. Pflegestärkungsgesetz Seite 2
3 Was ändert sich zum Der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit Alte Definition (gültig bis zum ) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße ( 15) der Hilfe bedürfen. BCA OnLive Das 2. Pflegestärkungsgesetz Seite 3 3
4 Was ändert sich zum Der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit Neue Definition (gültig nach dem ) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in 15 festgelegten Schwere bestehen. BCA OnLive Das 2. Pflegestärkungsgesetz Seite 4 4
5 Was ändert sich zum SGB XI: Begriff der Pflegebedürftigkeit ab Die Einstufungen erfolgen aufgrund einer Gesamtbewertung aller Fähigkeiten und Beeinträchtigungen nun aus einem anderen Blickwinkel Nach den alten Richtlinien wurde geschaut, was der Patient nicht mehr kann und wie viel Zeit für die Hilfe benötigt wird. Nach den neuen Richtlinien wird geschaut, was der Patient noch kann und hieraus das Maß an Hilfe festgelegt. Minuten spielen in der neuen Begutachtung und damit für die Einstufung keine Rolle mehr. Die einzelnen Module werden prozentual bewertet. BCA OnLive Das 2. Pflegestärkungsgesetz Seite 5
6 Was ändert sich zum SGB XI: Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit Bereiche/Module und deren Gewichtung 15% 10% 15% Mobilität 10% Kognitive/Verhaltensweisen 15% 20% Selbstversorgung 40% 40% Therapie 20% Alltagsgestaltung 15% Je Modul 5 Punktbereiche: keine geringe erhebliche schwere umfassende Beeinträchtigung BCA OnLive Das 2. Pflegestärkungsgesetz Seite 6
7 Was ändert sich zum Einstufung in die Pflegegrade Kein Pflegegrad Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 0 unter 12,5 Punkte 12,5 unter 27,0 Punkte (geringe Beeinträchtigung) 27,0 unter 47,5 Punkte (erhebliche Beeinträchtigung) 47,5 unter 70,0 Punkte (schwere Beeinträchtigung) 70,0 unter 90,0 Punkte (schwerste Beeinträchtigung) 90,0 100,0 Punkte (Härtefall mit schwerster Beeinträchtigung der Selbständigkeit) BCA OnLive Das 2. Pflegestärkungsgesetz Seite 7 7
8 Was ändert sich zum Erhöhungen der Leistungen BCA OnLive Das 2. Pflegestärkungsgesetz Seite 8
9 Auswirkungen auf laufende Leistungsfälle Überleitung des Bestandes in die Pflegegrade Die Überleitung des Bestandes erfolgt zum Personen, für die bis zum eine Pflegestufe festgestellt worden ist Personen, für die bis zum die Voraussetzungen für eine Leistung der PV vorliegen BCA OnLive Das 2. Pflegestärkungsgesetz Seite 9
10 Auswirkungen auf laufende Leistungsfälle Überleitung des Bestandes in die Pflegegrade Aus Pflegestufe heute werden Pflegebedarfsgrade Keine Pflegestufe PS 0 und EA PS I PS I und EA PS II PS II und EA PS III PS III und EA PS III+ (Härtefall) PS III+ (Härtefall mit EA) Kein Pflegebedarfsgrad PG 2 PG 3 PG 4 PG 5 BCA OnLive Das 2. Pflegestärkungsgesetz Seite 10
11 Zusammenfassung der Änderungen Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz 2 Neuer Begriff der Pflegebedürftigkeit Wegfall der zeitlichen Bemessung Pflegestufen werden zu Pflegegraden Erhöhung der Leistungen Stärkung der ambulanten Pflege BCA OnLive Das 2. Pflegestärkungsgesetz Seite 11
12 Wir bieten die Lösung die neue OLGAflex Hochwertige Leistungen flexible Beitragsgestaltung auch in Zukunft! BCA OnLive Das 2. Pflegestärkungsgesetz Seite 12
13 Deshalb OLGAflex auch in der Zukunft Exzellente Leistungen USP USP 2. Chance der Pflegeeinstufung über ADL-Kriterien Weltweite Geltung Flexible Beitragszahlung und vieles mehr Dynamisierung (Werterhaltungsgarantie) Einmalzahlung ab PG 4 bis zu Einmalzahlung für Unfall (ab PG 4) bis zu BCA OnLive Das 2. Pflegestärkungsgesetz Seite 13
14 Wir bieten die Lösung die neue OLGAflex Hochwertige Leistungen flexible Beitragsgestaltung auch in Zukunft! OLGAflex bis 2016 ambulant stationär PS 0 30% 30% PS I 30% 100% PS II 70% 100% PS III 100% 100% Bis BCA OnLive Das 2. Pflegestärkungsgesetz Seite 14
15 Wir bieten die Lösung die neue OLGAflex Hochwertige Leistungen flexible Beitragsgestaltung auch in Zukunft! OLGAflex Ab 2017 ambulant stationär Was wir kennen. PG 1 10 % 10 % PG 2 30% 100% PG 3 70% 100% PG 4 100% 100% PG % 100 % Ab BCA OnLive Das 2. Pflegestärkungsgesetz Seite 15
16 Wir bieten die Lösung die neue OLGAflex Zweite Chance ADL bleibt erhalten Alternative Einstufung Anzahl Punkte/ GDS amb. stat. GDS erfüllt 30% 30% ADL 3 30% 100% ADL % 100% ADL 6 100% 100% BCA OnLive Das 2. Pflegestärkungsgesetz Seite 16
17 Wir bieten die Lösung die neue OLGAflex Und der Beitrag? Keine Erhöhung in OLGAflex.Ri Leichte Erhöhung in OLGAflex.AR Ein Beispiel Kunde, 38 Jahre, will 50 PTG in OLGAflex.AR versichern Beitrag bisher: 40,00 Beitrag neu: 41,50 Das entspricht etwa 3% BCA OnLive Das 2. Pflegestärkungsgesetz Seite 17
18 Deshalb HALLESCHE BCA OnLive Das 2. Pflegestärkungsgesetz Seite 18
19 Ihre Ansprechpartnerin! Rechtliche Hinweise Gerne überlassen wir Ihnen diese Präsentation zu Informationszwecken. Bitte beachten Sie aber, dass die darin enthaltenen Informationen allgemeiner Natur sind und eine Beratung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen können. Diese Unterlage haben wir nach bestem Wissen erstellt und die Inhalte sorgfältig erarbeitet. Die Informationen werden ständig geprüft und aktualisiert. Gleichwohl kann man Fehler nie ganz ausschließen. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir keine Garantie und Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen. Infolgedessen haften wir nicht für direkte, indirekte, zufällige oder besondere Schäden, die Ihnen oder Dritten entstehen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder bei Nichtvorhandensein zugesicherter Eigenschaften. Unsere Marken und Logos sind international markenrechtlich geschützt. Es ist nicht gestattet, diese Marken und Logos ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu nutzen. Inhalt, Darstellung und Struktur dieser Unterlage sind urheberrechtlich geschützt und eine Nutzung, Verwendung, Reproduktion oder Weitergabe an Dritte ganz oder teilweise ist nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Alle Rechte sind vorbehalten. ALTE LEIPZIGER - HALLESCHE Konzern Yvonne Kühne Accountmanagerin Kranken HALLESCHE Krankenversicherung a.g. Tel Fax Mobil: yvonne.kuehne@hallesche.de BCA OnLive Das 2. Pflegestärkungsgesetz Seite 19
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