Stand: Baden-Württemberg: Förderung von thermischen Solaranlagen. Aufgeführt sind im Folgenden: 1. Klimaschutz-plus Förderprogramm
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- Gerhardt Baumann
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1 Stand: Baden-Württemberg: Förderung von thermischen Solaranlagen Aufgeführt sind im Folgenden: 1. Klimaschutz-plus Förderprogramm Teil Klimaschutz-Plus; allgemeines Programm Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts als Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer (z. B. Mieter oder Pächter; mit Zustimmung des Eigentümers) von in Baden-Württemberg gelegenen Gebäuden. Nicht antragsberechtigt sind Kommunen und Landkreise, Gesellschaften, an denen diese mehrheitlich beteiligt sind, sowie Vereine. Teil Klimaschutz-Plus; kommunales Programm Antragsberechtigte: Kommunen und Landkreise des Landes Baden-Württemberg als Eigentümer und Besitzer von Gebäuden in Baden-Württemberg. 2. Umweltschutz- und Energiesparförderprogramm: Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen gemäß der EU-Kommission. Gefördert werden Investitionen in das Anlagevermögen. 1.) Klimaschutz-plus Förderprogramm (Zuschuss) Zusatzinformation Teil Klimaschutz-Plus; allgemeines Programm Im Projektteil Allgemeines CO 2 -Minderungsprogramm sind antragsberechtigt: - natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts als Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer (d. h. Mieter oder Pächter; mit Zustimmung des Eigentümers) von in Baden-Württemberg gelegenen Gebäuden (keine überwiegend für Wohnzwecke genutzten Gebäude mit Ausnahme von Wohnheimen, kein Contracting). - Bei Unternehmen sind antragsberechtigt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach EU- Definition (Erfüllung der folgenden drei Kriterien: 1. Jahresumsatz geringer als 50 Mio. oder Jahresbilanzsumme geringer als 43 Mio., 2. Weniger als 250 Beschäftigte, 3. Beteiligung eines Nicht-KMU am Unternehmen geringer als 25 %). Der interaktive Solarförderberater - 1 -
2 - Nicht antragsberechtigt sind Kommunen und Landkreise, Gesellschaften, an denen diese mehrheitlich beteiligt sind, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des Bundes oder der Länder sowie Vereine. (Für Kommunen und Landkreise sowie Gesellschaften, an denen diese mehrheitlich beteiligt sind, sei auf den Kommunalen Teil des Programms verwiesen.) Teil Klimaschutz-Plus; kommunales Programm Im Projektteil kommunales CO 2 -Minderungsprogramm sind antragsberechtigt: Antragsberechtigt sind alle Kommunen und Landkreise des Landes Baden-Württemberg sowie Gesellschaften, an denen diese mehrheitlich beteiligt sind, als Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer (d. h. Mieter oder Pächter; mit Zustimmung des Eigentümers) von in Baden- Württemberg gelegenen Gebäuden (keine überwiegend für Wohnzwecke genutzten Gebäude, kein Contracting). Programmkonditionen 1. Welche Förderung kann ich erhalten? Sie erhalten einen einmaligen Ivestitionskostenzuschuss für den Bau der Solaranlage. 2. Was wird gefördert? Gefördert wird die - energetische Sanierung (kommunal: kommunaler Nichtwohngebäude; allgemein: von bestehenden Nichtwohngebäuden oder Gebäudekomplexen mit hohem Energiebedarf und langen Nutzungszeiten (z. B. Krankenhäuser, Schwimmbäder, Beherbergungsbetriebe (im Fall von Ferienwohnungen nur bei mehr als vier Wohneinheiten), Betriebsgebäude, Büround Verwaltungsgebäude, Einzelhandel, Wohnheime (z. B. für Senioren, Studenten oder Pflegepersonal; Definition siehe unten), kirchliche und soziale Einrichtungen, Museen, Theater). - Einsatz von regenerativen Energien (solarthermische Anlagen, Holzpelletheizungen, Elektro-Wärmepumpenanlagen) - Rationelle Energieanwendung 3. Welche Voraussetzungen gibt es für die Förderung? Bei solarthermischen Anlagen muss die Brutto-Kollektorfläche mindestens 15 m 2 betragen. Die Ausrichtung der Anlage darf um nicht mehr als 45 von der Süd-Richtung abweichen; die Kollektoren dürfen nicht erheblich verschattet sein. Die verwendeten Kollektoren müssen von einem anerkannten Prüfinstitut getestet sein und einen Mindestertrag von 350 kwh/(m 2 a) aufweisen (Herstellernachweis). Die Anlage muss mit einem Wärmemengenzähler ausgestattet werden. Für den spezifischen Jahresertrag der Anlage werden Werte von mehr als 550 kwh/(m² Brutto-Kollektorfläche x Jahr) nicht aktzeptiert. Absorberanlagen sind nicht förderfähig. Wichtig! Es können nur Vorhaben gefördert werden, mit denen bis zur Erteilung des Zuwendungsbescheides / einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die L-Bank noch nicht begonnen wurde. Sofern es sich nicht um vorbereitende Planungsleistungen handelt, gilt der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen als Investitionsbeginn. Der interaktive Solarförderberater - 2 -
3 4. Wieviel Geld bekomme ich für meine Solaranlage? Der Zuschuss bemisst sich nach der Höhe der rechnerisch nachzuweisenden Minderung der Treibhausgasemissionen (CO 2 -Äquivalent; summiert über die anrechenbare Lebensdauer der jeweiligen Komponente). Er beträgt 50 Euro pro vermiedener Tonne CO 2 -Äquivalent. Die Maximalförderung liegt bei 25% der Investitionskosten. Kommunaler Teil: Die maximale Förderung beträgt für Freizeitobjekte (z.b. Bäder) Euro, für alle anderen Projekte Euro. Allgemeiner Teil: Die maximale Förderung beträgt Euro (absolute Deckelung) pro Antragsteller. Nicht an diese Grenze gebunden sind kirchliche Einrichtungen. Auch für diese beträgt die maximale Förderung pro Objekt jedoch Euro. 5. Wie beantrage ich die Fördermittel? Den Antrag auf Förderung stellen Sie auf Antragsvordrucken bei der: KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH Griesbachstraße Karlsruhe Ausführliche Informationen zum Förderprogramm sowie Antragsunterlagen stehen auf der Webseite zur Verfügung. Fragen zur Technik und zur Antragstellung beantwortet Ihnen Herr Dr. Martin Sawillion von der Klimaschutz- und Energieagentur (KEA) Baden-Württemberg unter 0721/ Fragen zur Bewilligung und Auszahlung beantwortet Ihnen bei der L-Bank Herr Roland Loepp unter 0711/ Kommunal: Eine Antragstellung für das Programm ist bis zum (einschließlich; es gilt der Eingangsstempel der KEA) möglich. Sollten die zur Verfügung stehenden Fördermittel bereits vorher ausgeschöpft sein, wird der Fördergeber dies rechtzeitig bekannt geben. 6. Wann wird mir das Geld ausgezahlt? Der Antragsteller muss nach Abschluss der Maßnahme einen Verwendungsnachweis vorlegen. Außerdem ist er verpflichtet, dem Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg, der L-Bank Förderbank sowie dem Rechnungshof des Landes Baden-Württemberg auf Verlangen bis fünf Jahre nach Inbetriebnahme der Anlagen oder Einrichtungen Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Die im Rahmen der Förderung errichteten Anlagen können durch die Behörden oder deren Bevollmächtigte stichprobenartig begutachtet werden. 7. Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Förderprogrammen: Kommunaler Teil: Andere, auf Energieeinsparung oder CO 2 -Minderung zielende Fördermittel der öffentlichen Hand dürfen nicht in Anspruch genommen werden (Kumulierungsverbot; gilt auch für das Landessanierungsprogramm (LSP) und das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) sowie für einschlägige Kreditprogramme der KfW)! Der interaktive Solarförderberater - 3 -
4 Eine Anteilsfinanzierung durch Sponsoren ist zulässig. Zulässig ist auch die gleichzeitige Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Ausgleichsstock für Kommunen. Allgemeiner Teil: Andere, auf Energieeinsparung oder CO 2 -Minderung zielende Fördermittel der öffentlichen Hand dürfen nicht in Anspruch genommen werden (Kumulierungsverbot; gilt auch für einschlägige Kreditprogramme der KfW)! 8. Weitere Förderprogramme des Landes Baden-Württemberg: Jeweils im kommunalen sowie auch dem allgemeinen Teil des Programmes Klimaschutz-Plus gibt es weitere folgende Teilprogramme: - Beratungsprogramm - Modellprojekte Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Der interaktive Solarförderberater - 4 -
5 2.) Umweltschutz- und Energiesparförderprogramm (Darlehen) Zusatzinformation Das Förderprogramm richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß der EU. Die zinsverbilligten Darlehen können nur Unternehmen erhalten, die nach Definition der EU zu den kleinen und mittleren Unternehmen zählen. Dies sind Unternehmen, die die folgenden drei Kriterien gleichzeitig erfüllen: sie beschäftigen weniger als 250 Vollzeit-Mitarbeiter sie haben entweder einen Jahresumsatz von höchstens 40 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme von höchstens 27 Mio. EUR es befinden sich nicht 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam, welche die beiden vorangegangenen Kriterien nicht erfüllen (Unabhängigkeitskriterium). Programmkonditionen 1. Welche Förderung kann ich erhalten? Sie erhalten ein zinsverbilligtes Darlehen für den Bau einer Solaranlage für bis zu 75% der förderfähigen Investitionskosten. 2. Was wird gefördert? Verbesserung der Luftreinhaltung Verbesserung der betrieblichen Abwasserreinigung Vermeidung von Abfall Substitution umweltschädlicher Stoffe im Produktionsbereich Energieeinsparung Einsatz erneuerbarer Energieträger 3. Welche Voraussetzungen gibt es? Förderfähig sind Vorhaben, - die überwiegend der Einsparung von Energie dienen (z.b. durch Verringerung des Energieaufwandes je Stück, Umstellung auf niederenergetische Produktionsverfahren, Mehrfachnutzung produktionsnotwendiger Energie u.ä.) oder - zum Einsatz erneuerbarer Energien, die zumindest langfristig eine wirtschaftlich interessante Alternative zum Einsatz herkömmlicher Energieträger erwarten lassen. Vorhaben, mit denen vor Antragstellung bei der Hausbank begonnen wurde, können nicht gefördert werden. 4. Wieviel Geld bekomme ich für meine Solaranlage? Das zinsverbilligte Darlehen deckt bis zu 75 % der anrechenbaren Investitionskosten. Die Laufzeitvarianten sind folgende: 10 Jahre mit bis zu 2 tilgungsfreien Jahren Festzins für die gesamte Laufzeit 20 Jahre mit bis zu 3 tilgungsfreien Jahren Festzins für die ersten 10 Jahre 12 Jahre mit Endfälligkeit Festzins für die gesamte Laufzeit 20 Jahre mit Endfälligkeit Festzins für die ersten 10 Jahre Der interaktive Solarförderberater - 5 -
6 Die Auszahlung beträgt 96 %. Der Kreditmindestbetrag beträgt in der Regel Euro, für den Kredithöchstbetrag gibt es keine absolute Obergrenze. In der Konditionenübersicht wird eine Untergrenze für den Endkreditnehmerzins ausgewiesen. Die Hausbanken können den Nominal-Zinssatz um maximal 0,5 %-Punkte anheben, wenn es die Bonität und/oder die Sicherheitenlage des Kunden erfordert. Die aktuellen Konditionen entnehmen Sie bitte der Konditionenübersicht unter In sogenannten Ziel-2-Gebieten der EU-Strukturförderung liegen die Zinssätze für den Endkreditnehmer um 2,0 %-Punkte unter den in der Konditionenliste angegebenen Nominalzinssätzen des Umweltschutz- und Energiesparförderprogramms. Diese weitere Verbilligung der Darlehen wird je zur Hälfte aus EU-Mitteln und aus Mitteln des Landes Baden- Württemberg finanziert. Eine Übersicht zu den Ziel-2-Gebieten finden Sie hier. 5. Wie beantrage ich die Fördermittel? Die Förderdarlehen können über die Hausbank beantragt werden. Die Hausbanken leiten den Antrag, eventuell über ihr Zentralinstitut an die L-Bank weiter. Bitte benutzen Sie für den Antrag den L-Bank-Vordruck "Antrag für die Kreditprogramme des Landes und das ELR-Programm". Die Telefon-Hotline der L-Bank erreichen Sie unter der Nummer: 0711/ Wann wird mir das Geld ausgezahlt? Die L-Bank stellt das Darlehen nicht unmittelbar dem Darlehensnehmer, sondern im Wege der Refinanzierung ggf. über das Zentralinstitut der Hausbank zur Verfügung. Diese gewährt das Darlehen dem Darlehensnehmer in eigenem Namen und mit eigenem Obligo. Zur Finanzierung von Solaranlagen vergibt die KfW-Förderbank außerdem zinsgünstige Darlehen an Investoren. Das Infocenter der KfW-Förderbank erreichen Sie telefonisch unter der Servicenummer zum Ortstarif, per Fax unter und per Mail unter Der interaktive Solarförderberater - 6 -
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