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- Fritz Blau
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4 Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Bearbeitungsstand Januar Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei Ihrer Pflegeversicherung oder einer Pflegeberatungsstelle ein. WALHALLA Digital: Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie stets auf aktuellem Stand! Auf finden Sie unser komplettes E-Book- und App-Angebot. Klicken Sie doch mal rein! Wir weisen darauf hin, dass Sie die gekauften E-Books nur für Ihren persönlichen Gebrauch nutzen dürfen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nicht erlaubt. Sollten Sie an einer Serverlösung interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA-Kundenservice; wir bieten hierfür attraktive Lösungen an: Tel Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bestellnummer:
5 Schnellübersicht Schnellübersicht 1 Vorwort: Die neuen Reformgesetze 7 2 Das neue Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) Vergleichende Gegenüberstellung inklusive Gesetzesbegründung 9 3 Das neue Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Vergleichende Gegenüberstellung inklusive Gesetzesbegründung Das neue Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) Der neue Wortlaut inklusive Gesetzesbegründung Stichwortverzeichnis Übersicht: Die neuen Pflegeleistungen
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7 Vorwort: Die neuen Reformgesetze 1 Die neuen Reformgesetze Nach der Reform ist vor der Reform. Auf das Pflege-Neuausrichtung-Gesetz von 2013 folgt das Pflegestärkungsgesetz I und das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Bereits im Planungsstadium ist das Pflegestärkungsgesetz II, das noch in dieser Legislaturperiode den Umbau der sozialen Pflegeversicherung abschließen soll. Pflegestärkungsgesetz I Das Pflegestärkungsgesetz I tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft. Es sieht in erster Linie eine Ausweitung der Leistungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige vor. Die Pflegeleistungen werden allgemein um vier Prozent steigen. Leistungen, die erst mit dem Pflege- Neuausrichtungs-Gesetz Ende 2012/Anfang 2013 eingeführt worden sind, steigen für die nächsten zwei Jahre um 2,67 Prozent. Neu sind Leistungsverbesserungen zugunsten Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz ohne Pflegestufe. Diese erhielten bislang nur vereinzelt Leistungen aus der Pflegeversicherung. Ab Januar 2015 können sie ebenfalls die Leistungen für die Kurzzeitpflege, die teilstationäre Pflege (Tagespflege/Nachtpflege) sowie die Unterstützung für neue Wohnformen in Anspruch nehmen. Pflegeleistungen lassen sich in Zukunft besser miteinander kombinieren. Wurden bisher die Leistungen für die Tages-/Nachtpflege und die ambulanten Pflegeleistungen (Pflegegeld und/oder ambulante Sachleistungen) teilweise aufeinander angerechnet, kann derjenige, der ambulante Sachleistungen und/oder Pflegegeld bekommt, künftig daneben Tages- und Nachtpflege ohne Anrechnung in Anspruch nehmen. Darüber hinaus wird die Anschubfinanzierung für ambulant betreute Wohngruppen und der Zuschlag für Mitglieder dieser Wohngruppen erhöht. Eine weitere Verbesserung ist die Erhöhung der Anzahl von Betreuungskräften, nicht Pflegekräften, in den stationären Pflegeeinrichtungen. Das heißt, ab 1. Januar 2015 werden eine Milliarde Euro jährlich in diese Pflegeeinrichtungen zusätzlich fließen, um so die Voraussetzung dafür zu schaffen, die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte von bisher ca auf bis zu Betreuungskräften aufzustocken. Die Mittel für ergänzende Betreuungsangebote durch die zusätzlichen Betreuungskräfte sollen künftig allen Pflegebedürftigen zustehen. Das soll den Pflegealltag in den voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen zu verbessern. Bisher waren sie nur Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (z. B. Demenzkranken) vorbehalten. Des Weiteren sieht das Gesetz die Gründung eines Pflegevorsorgefonds vor. Gleichzeitig wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung von 0,3 Prozent steigen. Geplant ist, das bis 2035 so angesparte Kapital über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren (bis zu einem Zwanzigstel) der Pflegeversicherung wieder zuzuführen. Gesetzgeberische Absicht dahinter ist, mögliche Beitragssatzsteigerungen abzumildern, die ab dem Jahr 2036 erwartet werden. Ab diesem Zeitpunkt kommen die geburtenstarken Jahrgänge (sog. Baby-Boomer) ins Pflegealter. 7
8 Vorwort: Die neuen Reformgesetze Gesetz zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf In Deutschland sind derzeit rund 2,63 Millionen Menschen pflegebedürftig. Davon werden rund 1,85 Millionen ambulant versorgt und von diesen rund zwei Drittel ausschließlich durch Angehörige. Es ist zu erwarten, dass angesichts der kontinuierlich zunehmenden Zahl der Pflegebedürftigen in unserer Gesellschaft immer mehr Frauen und Männer vor der Aufgabe stehen, sich innerhalb der Familie aktiv in die Pflege einzubringen. Wegen einer familiären Pflegesituation müssen viele Menschen ihren Alltag grundlegend verändern; sie müssen oft kurzfristig eine erforderliche professionelle Unterstützung organisieren oder auch selbst für längere Zeit die häusliche Pflege übernehmen. Dies stellt die betreuenden Personen insbesondere dann vor große Herausforderungen, wenn sie berufstätig sind. Vor allem Frauen sind von dieser Mehrbelastung betroffen. Die meisten pflegenden Angehörigen benötigen in der Lebensphase, in der sie Familie, Pflege und Beruf vereinbaren müssen, vor allem mehr zeitliche Flexibilität. Angesichts der hohen Bereitschaft, Pflegeaufgaben für Familienangehörige wahrzunehmen, ist es eine wichtige gesellschaftspolitische Aufgabe, für Beschäftigte die Rahmenbedingungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Erwerbstätigkeit zu verbessern. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf kommt der Gesetzgeber dieser Pflicht nach, indem das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) und das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) weiterentwickelt werden: Dazu gehört insbesondere die Einführung des Rechtsanspruchs auf Familienpflegezeit. Beschäftigte, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, haben dann zugleich einen Anspruch auf finanzielle Förderung (zinsloses Darlehen) zur besseren Bewältigung des Lebensunterhalts während der Freistellung. Die bis zu zehntägige Auszeit für Angehörige, die kurzfristig Zeit für die Organisation einer neuen Pflegesituation benötigen, wird mit einer neuen Lohnersatzleistung dem Pflegeunterstützungsgeld gekoppelt. Ausblick: Pflegestärkungsgesetz II Das Pflegestärkungsgesetz I ist der erste Teil der Pflegereform. Mit dem Pflegestärkungsgesetz II, das noch in der laufenden Legislaturperiode verabschiedet werden soll, soll der Pflegebedürftigkeitsbegriff vollkommen neu definiert und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt werden: Die bisherigen drei Pflegestufen sollen durch fünf Pflegegrade ersetzt werden. Eine Unterscheidung zwischen körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen soll nicht mehr stattfinden. Dafür soll der individuelle Pflegebedarf besser berücksichtigt werden. Von entscheidender Bedeutung wird wohl künftig der Grad der Selbstständigkeit im Alltag sein, was insbesondere den Demenzkranken zugutekommt. Das neue Begutachtungsverfahren befindet sich seit Mitte 2014 in Modellversuchen in der Testphase. Nach derzeitigem Zeitplan soll der Gesetzesentwurf zum Pflegestärkungsgesetz II in 2016 beraten und beschlossen werden und Anfang 2017 in Kraft treten. 8
9 Synopse SGB XI 2 Das neue Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) Vergleichende Gegenüberstellung inklusive Gesetzesbegründung In dieser Synopse wird der Wortlaut der bisherigen Regelungen (linke Spalte) dem künftigen Wortlaut (rechte Spalte) gegenübergestellt. Dargestellt sind die geänderten Passagen innerhalb eines Paragrafen sowie neu eingefügte Regelungen. Eingearbeitet wurden folgende Änderungsgesetze: Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz PSG I) Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Unter dem jeweiligen Paragrafen ist die Gesetzesbegründung des Ersten Pflegestärkungsgesetz (Drucksache 18/1798) eingearbeitet. Soweit diese durch die Beschlussempfehlung (Drucksache 18/2909) modifiziert wurde oder neue Passagen erarbeitet wurden, sind diese berücksichtigt. Bei den 28, 44a, 56 und 57 sind zudem die Änderungen und die Gesetzesbegründung des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Drucksache 463/14), inklusive des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages vom 5. Dezember 2014 (Drucksache 590/14) berücksichtigt. Die Änderungen treten am 1. Januar 2015 in Kraft. Übersicht über die Neuerungen: Inhalt der Änderung Seite 7 Erweiterung der Informationspflicht über niederschwellige Betreuungsund Entlastungsangebote gegenüber allen Pflegebedürftigen 12 8 Erweiterung der Fördermöglichkeit für regionale Modellvorhaben Einfügung eines Ausnahmetatbestands zur Gutachterstellung, wenn die Pflegekasse die Verzögerung (über 4 Wochen) nicht zu vertreten hat 28 Redaktionelle Folgeänderungen wegen Einführung des Pflegeunterstützungsgeldes und zusätzlicher Entlastungsleistungen 30 Erhöhung der Leistungsbeträge, nächste Überprüfung 2017; Einfügung einer Verordnungsermächtigung Erhöhung der ambulanten Pflegesachleistungen Erhöhung des Pflegegeldes 26 38a Erhöhung des Wohngruppenzuschlags; Neustrukturierung der Anspruchsvoraussetzungen; Weiterentwicklung der Leistungen für ambulant betreute Wohngruppen auch für Menschen mit Pflegestufe
10 2 SGB XI Synopse Inhalt der Änderung Seite 39 Ausbau und flexiblere Gestaltung der Verhinderungspflege; Erhöhung der Leistungen; bessere Kombinationsmöglichkeiten; Klarstellung zur Nachweispflicht 40 Erhöhung des Wertes der Pflegehilfsmittel; Erhöhung der Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen 41 Erhöhung der Leistungen für teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege); kein Nachrang bzw. keine Anrechnung mehr zu bzw. von Pflegesachleistungen und damit ungekürzte Gewährung, Pflegegeld oder Kombinationsleistungen; Wegfall der Kombinationsregelungen 42 Erhöhung der Leistungen zur Kurzzeitpflege; Entfallen der Altersgrenze von 25 Jahren Erhöhung der Leistungen zur vollstationären Pflege 51 43a 44a 45a 45b 45c 45e Erhöhung der Leistungen zur vollstationären Pflege in Einrichtungen für behinderte Menschen Einfügung der neuen Lohnersatzleistung Pflegeunterstützungsgeld Folgeänderung wegen der Einführung von zusätzlichen Betreuungsund Entlastungsleistungen Erhöhung der Leistungen für niederschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen; Einführung von zusätzlichen Entlastungsleistungen und eines Betreuungs- und Entlastungsbudgets; Ausweitung des Anspruchs auf Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III, die nicht die Voraussetzungen des 45a erfüllen (somatische Pflegebedürftige); bessere Kombinationsmöglichkeiten und flexiblere Inanspruchnahme; Umwidmungsmöglichkeit von 40 % Pflegesachleistungen für Betreuungs- und Entlastungsleistungen; Länderermächtigung zum Verordnungserlass über die Anerkennung niederschwelliger Angebote Definition und Ausgestaltung niederschwelliger Entlastungsangebote ; Ausweitung von Modellförderungen und Inanspruchnahme von Fördermittel auf Entlastungsangebote Abschaffung der zeitlichen Befristung der Neugründung von ambulant betreuten Wohngemeinschaften 46 Berücksichtigung des neuen Vorsorgefonds bei der Erstattungsberechnung 55 Erhöhung des Beitragssatzes der sozialen Pflegeversicherung Beitragsfreiheit in der sozialen Pflegeversicherung für Menschen, Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen 57 Folgeänderung zur Beitragsfreiheit wegen Inanspruchnahme von Pflegeunterstützungsgeld
11 Synopse SGB XI 2 Inhalt der Änderung Seite 58 Nichtberücksichtigung des Reformationstages 2017 beim Arbeitnehmeranteil 84 Sicherstellung der Anerkennung bzw. Berücksichtigung von Tariflöhnen durch den Kostenträger a Erhöhung des finanziellen Anerkennungsbetrags b Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung für alle pflegebedürftigen Bewohner in stationären Einrichtungen; Verbesserung der Betreuungsrelation 89 Sicherstellung der Anerkennung bzw. Berücksichtigung von Tariflöhnen; Klarstellungen bei den Vergütungsregeln; Entfallen der Verpflichtung, zwei alternative Vergütungssysteme gegenüberzustellen 114 Ausweitung der Qualitätsprüfung Ausweitung der Qualitätsprüfung und deren Darstellung Einfügung der obersten Landesbehörden als Aufsichtsbehörde Entfallen der Verpflichtung, zwei alternative Vergütungssysteme gegenüberzustellen (jetzt: Leistungskomplexvergütung oder Zeitvergütung) 122 Besitzstandsregelung zum Wohngruppenzuschlag Leistungserhöhung um 2,67 %; Ausweitung der Ansprüche auf Pflegeleistungen (jetzt auch: ambulante Pflegesachleistungen, Pflegegeld, Kombinationsleistungen, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen) (Neu) Neues Vierzehntes Kapitel, das die Bildung, Einrichtung und Verwaltung eines Pflegevorsorgefonds regelt
12 7 SGB XI Synopse SGB XI (bisherige Fassung) SGB XI (Fassung ab 1. Januar 2015) 7 Aufklärung, Beratung 7 Aufklärung, Beratung (3) Zur Unterstützung des Pflegebedürftigen bei der Ausübung seines Wahlrechts nach 2 Abs. 2 sowie zur Förderung des Wettbewerbs und der Überschaubarkeit des vorhandenen Angebots hat die zuständige Pflegekasse dem Pflegebedürftigen unverzüglich nach Eingang seines Antrags auf Leistungen nach diesem Buch eine Vergleichsliste über die Leistungen und Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu übermitteln, in deren Einzugsbereich die pflegerische Versorgung gewährleistet werden soll (Leistungsund Preisvergleichsliste). Gleichzeitig ist der Pflegebedürftige über den nächstgelegenen Pflegestützpunkt ( 92c), die Pflegeberatung ( 7a) und darüber zu unterrichten, dass die Beratung und Unterstützung durch den Pflegestützpunkt sowie die Pflegeberatung unentgeltlich sind. Die Leistungs- und Preisvergleichsliste ist der Pflegekasse vom Landesverband der Pflegekassen zur Verfügung zu stellen und zeitnah fortzuschreiben; sie hat zumindest die für die Pflegeeinrichtungen jeweils geltenden Festlegungen der Vergütungsvereinbarungen nach dem Achten Kapitel und zur wohnortnahen Versorgung nach 92c zu enthalten und ist von der Pflegekasse um die Festlegungen in den Verträgen zur integrierten Versorgung nach 92b, an denen sie beteiligt ist, zu ergänzen. Zugleich ist dem Pflegebedürftigen eine Beratung darüber anzubieten, welche Pflegeleistungen für ihn in seiner persönlichen Situation in Betracht kommen. Ferner ist der Pflegebedürftige auf die Veröffentlichung der Ergebnisse von Qualitätsprüfungen hinzuweisen. Versicherte mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sind in gleicher Weise, insbesondere über anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote, zu unterrichten und zu beraten. (3) Zur Unterstützung des Pflegebedürftigen bei der Ausübung seines Wahlrechts nach 2 Abs. 2 sowie zur Förderung des Wettbewerbs und der Überschaubarkeit des vorhandenen Angebots hat die zuständige Pflegekasse dem Pflegebedürftigen unverzüglich nach Eingang seines Antrags auf Leistungen nach diesem Buch eine Vergleichsliste über die Leistungen und Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu übermitteln, in deren Einzugsbereich die pflegerische Versorgung gewährleistet werden soll (Leistungsund Preisvergleichsliste). Gleichzeitig ist der Pflegebedürftige über den nächstgelegenen Pflegestützpunkt ( 92c), die Pflegeberatung ( 7a) und darüber zu unterrichten, dass die Beratung und Unterstützung durch den Pflegestützpunkt sowie die Pflegeberatung unentgeltlich sind. Die Leistungs- und Preisvergleichsliste ist der Pflegekasse vom Landesverband der Pflegekassen zur Verfügung zu stellen und zeitnah fortzuschreiben; sie hat zumindest die für die Pflegeeinrichtungen jeweils geltenden Festlegungen der Vergütungsvereinbarungen nach dem Achten Kapitel und zur wohnortnahen Versorgung nach 92c zu enthalten und ist von der Pflegekasse um die Festlegungen in den Verträgen zur integrierten Versorgung nach 92b, an denen sie beteiligt ist, zu ergänzen. Zugleich ist dem Pflegebedürftigen eine Beratung darüber anzubieten, welche Pflegeleistungen für ihn in seiner persönlichen Situation in Betracht kommen. Ferner ist der Pflegebedürftige auf die Veröffentlichung der Ergebnisse von Qualitätsprüfungen hinzuweisen. Versicherte mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf und Pflegebedürftige sind in gleicher Weise, insbesondere über anerkannte niedrigschwellige Betreuungs-und Entlastungsangebote, zu unterrichten und zu beraten. 12
13 Synopse 7 SGB XI Gesetzesbegründung Drs. 18/1798 (PSG I) zu 7 Zu Absatz 3 Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einführung von neuen Entlastungsleistungen für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne des 45a und der Einführung eines Anspruchs auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz. Die Informationen der Pflegekassen nach 7 Absatz 3 Satz 6 über das Angebot und die Kosten zusätzlicher Betreuungsangebote für Versicherte mit eingeschränkter Alltagskompetenz richten sich künftig auch an alle Pflegebedürftigen und beziehen die neuen niedrigschwelligen Entlastungsangebote ( 45c Absatz 3a [neu]) entsprechend ein. 13
14 8 SGB XI Synopse SGB XI (bisherige Fassung) SGB XI (Fassung ab 1. Januar 2015) 8 Gemeinsame Verantwortung 8 Gemeinsame Verantwortung (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung mit 5 Millionen Euro im Kalenderjahr Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung, insbesondere zur Entwicklung neuer qualitätsgesicherter Versorgungsformen für Pflegebedürftige, durchführen und mit Leistungserbringern vereinbaren. Dabei sind vorrangig modellhaft in einer Region Möglichkeiten eines personenbezogenen Budgets sowie neue Wohnkonzepte für Pflegebedürftige zu erproben. Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels sowie von 36 und zur Entwicklung besonders pauschalierter Pflegesätze von 84 Abs. 2 Satz 2 abgewichen werden. Mehrbelastungen der Pflegeversicherung, die dadurch entstehen, dass Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, durch Einbeziehung in ein Modellvorhaben höhere Leistungen als das Pflegegeld erhalten, sind in das nach Satz 1 vorgesehene Fördervolumen einzubeziehen. Soweit die in Satz 1 genannten Mittel im jeweiligen Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden, können sie in das Folgejahr übertragen werden. Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Modellvorhaben. Die Modellvorhaben sind mit dem Bundesministerium für Gesundheit abzustimmen. Soweit finanzielle Interessen einzelner Länder berührt werden, sind diese zu beteiligen. Näheres über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Fördermittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundesversicherungsamt durch Vereinbarung. Für die Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. 45c Abs. 4 Satz 6 gilt entsprechend. (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung mit 5 Millionen Euro im Kalenderjahr Maßnahmen wie Modellvorhaben, Studien, wissenschaftliche Expertisen und Fachtagungen zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung, insbesondere zur Entwicklung neuer qualitätsgesicherter Versorgungsformen für Pflegebedürftige, durchführen und mit Leistungserbringern vereinbaren. Dabei sind vorrangig modellhaft in einer Region Möglichkeiten eines personenbezogenen Budgets sowie neue Wohnkonzepte für Pflegebedürftige zu erproben. Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels sowie von 36 und zur Entwicklung besonders pauschalierter Pflegesätze von 84 Abs. 2 Satz 2 abgewichen werden. Mehrbelastungen der Pflegeversicherung, die dadurch entstehen, dass Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, durch Einbeziehung in ein Modellvorhaben höhere Leistungen als das Pflegegeld erhalten, sind in das nach Satz 1 vorgesehene Fördervolumen einzubeziehen. Soweit die in Satz 1 genannten Mittel im jeweiligen Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden, können sie in das Folgejahr übertragen werden. Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Maßnahmen; dabei sind auch regionale Modellvorhaben einzelner Länder zu berücksichtigen. Die Maßnahmen sind mit dem Bundesministerium für Gesundheit abzustimmen. Soweit finanzielle Interessen einzelner Länder berührt werden, sind diese zu beteiligen. Näheres über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Fördermittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundesversicherungsamt durch Vereinbarung. Für die 14
15 Synopse 8 SGB XI SGB XI (bisherige Fassung) SGB XI (Fassung ab 1. Januar 2015) Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. 45c Abs. 4 Satz 6 gilt entsprechend. Gesetzesbegründung Drs. 18/1798, Drs. 18/2909 (PSG I) zu 8 Zu Absatz 3 Satz 1 und Satz 7: Es wird klargestellt, dass der Spitzenverband Bund der Pflegekassen in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit zur Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgung und der Pflegeversicherung neben Modellvorhaben und deren wissenschaftlicher Begleitung auch weitere Maßnahmen wie zum Beispiel Studien, wissenschaftliche Expertisen und Fachtagungen fördern kann. Aus den Mitteln kann in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit auch der für die Durchführung der oben genannten Maßnahmen notwendige Personalmehraufwand beim Spitzenverband Bund der Pflegekassen finanziert werden. Satz 8: Öffnung für regionale Modellvorhaben: Die Änderung begründet sich mit dem Erfordernis einer Klarstellung, dass auch von den Ländern eingebrachte Vorschläge zu regionalen Modellprogrammen von dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen angemessen zu berücksichtigen sind. 15
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