Vortrag von Ministerialdirektorin Marie Luise Graf-Schlicker anlässlich der Landesvertreterversammlung 2010 des Bundes Deutscher Schiedsmänner und
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1 Vortrag von Ministerialdirektorin Marie Luise Graf-Schlicker anlässlich der Landesvertreterversammlung 2010 des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen (BDS) am 21. August 2010 in Rheine zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
2 2 Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich freue mich, dass ich heute die Gelegenheit habe, Ihnen den vom Bundesministerium der Justiz erstellten Referentenentwurf eines Mediationsgesetzes vorstellen zu können. Der Referentenentwurf ist inzwischen an die anderen Ressorts sowie an die Länder und Verbände versandt worden. Er ist außerdem auf der Homepage des Bundesjustizministeriums veröffentlicht. Der Entwurf dient dem Ziel, die außergerichtliche Konfliktbeilegung insgesamt und besonders die Mediation zu fördern und so die Streitkultur in Deutschland zu verbessern. Zudem sollen die verschiedenen Formen der Mediation auf eine einheitliche Rechtsgrundlage gestellt werden. Wir haben dafür die europäische Mediationsrichtlinie zum Anlass genommen, die bis zum 20. Mai 2011 in nationales Recht umzusetzen ist. Der Gesetzesentwurf geht aber über die Anforderungen der Richtlinie deutlich hinaus. Das beginnt schon beim Anwendungsbereich: die Richtlinie bezieht sich nur auf grenzüberschreitende Verfahren in Zivil- und Handelssachen. Der Referentenentwurf stellt die Mediation dagegen insgesamt auf eine einheitliche Grundlage, um einer Rechtszersplitterung entgegen zu wirken. Es erscheint wenig sachgerecht, nahezu identische Sachverhalte allein wegen formaler Kriterien wie dem Wohnsitz der Parteien unterschiedlich zu behandeln. Zudem soll die Mediation selbstverständlich nicht nur in Zivil- und Handelssachen geregelt werden, sondern auch in den anderen Rechtsgebieten, in denen sie schon heute vielfach Anwendung findet. Inhaltlich hat uns die Richtlinie nur wenige zwingende Vorgaben gemacht. Zu regeln waren lediglich die so genannten drei Vs nämlich die Verjährung, die Vollstreckbarkeit und die Vertraulichkeit. Bei der Verjährung konnten wir von einer Regelung ganz absehen. Bereits nach geltendem Recht ist die Verjährung nach 203 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
3 3 dann gehemmt, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen über den Anspruch o- der die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Die Anforderungen der Richtlinie sind damit bereits erfüllt. Bei der Vollstreckbarkeit haben wir die in der ZPO bereits vorhandenen Strukturen aufgegriffen und im neu eingeführten 796d eine an den Anwaltsvergleich angelehnte, einfache und kostengünstige Möglichkeit geschaffen, eine in einer Mediation abgeschlossene Vereinbarung vollstreckbar zu erklären. Eine Mediationsvereinbarung wird danach auf Antrag beider Parteien oder einer Partei mit Zustimmung der Gegenpartei für vollstreckbar erklärt, wenn sie wirksam zustande gekommen ist und inhaltlich nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Dabei bleibt es der Entscheidung der Parteien überlassen, sich anwaltlicher Unterstützung zu bedienen. Zuständig sind unabhängig vom Streitwert die Amtsgerichte. Besonders intensiv haben wir uns mit der Frage der Vertraulichkeit beschäftigt, die für das Gelingen einer Mediation besonders wichtig. Die Richtlinie schreibt daher für ihren Geltungsbereich vor, dass der Mediator und seine Hilfspersonen zeugnisverweigerungsberechtigt sein müssen. Hieraus hätte sich nicht zwingend ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf ergeben, denn nach 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, der über Verweisungsnormen auch für viele weitere Verfahrensordnungen gilt, haben schon heute Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht, denen kraft Amtes, Standes oder Gewerbes geheimhaltungsbedürftige Tatsachen anvertraut werden. Nach verbreiteter Ansicht ist das bei Mediatorinnen und Mediatoren stets der Fall. Wir haben aber, um letzte Zweifel zu beseitigen, die Verschwiegenheitspflicht der Mediatoren ausdrücklich gesetzlich geregelt. Damit ist die Vertraulichkeit bei allen Mediatorinnen und Mediatoren unabhängig vom Grundberuf in derselben Weise geschützt. Zugleich ist klargestellt, dass die Mediatorinnen und Mediatoren nicht nur berechtigt, sondern eben auch verpflichtet sind, über die Inhalte der Mediation zu schweigen. Wir schützen die Vertraulichkeit damit deutlich stärker als von der Richtlinie vorgegeben.
4 4 Meine Damen und Herren, ich hatte eingangs schon gesagt, dass es uns nicht nur um die Umsetzung der Richtlinie geht, sondern vor allem um die Förderung der Mediation. Der Entwurf definiert in 1 des neu geschaffenen Mediationsgesetzes zunächst einmal die Begriffe Mediator und Mediation, um die Mediation gegen andere Konfliktlösungsverfahren abzugrenzen. Er definiert erstmals auch die verschiedenen Formen der Mediation, nämlich die außergerichtliche, die gerichtsnahe und die richterliche Mediation Begriffe, die derzeit durchaus uneinheitlich verwendet werden. Die Definitionen sind wichtig, weil an Mediatorinnen und Mediatoren sowie an die Durchführung einer Mediation besondere Rechtsfolgen geknüpft sind. So regelt der Entwurf neben der bereits erwähnten Verschwiegenheitspflicht in 2 die Aufgaben der Mediatorinnen und Mediatoren und konkretisiert so deren Verantwortung für ein strukturiertes Verfahren, das eine von den Parteien selbst verantwortete Konfliktlösung erst ermöglicht. Außerdem enthält der Entwurf in 3 Offenbarungspflichten und Tätigkeitsbeschränkungen, welche die Unabhängigkeit und Neutralität der Mediatorinnen und Mediatoren gewährleisten sollen. Zur Förderung der Mediation haben wir in 253 ZPO vorgesehen, dass die Parteien bei Erhebung einer Klage dem Gericht mitteilen sollen, ob der Klageerhebung der Versuch einer außergerichtlichen Konfliktlösung vorausgegangen ist bzw. warum ein solcher unterlassen wurde. Das soll dazu führen, dass die Parteien und ihre anwaltlichen Vertreter sich spätestens zu diesem Zeitpunkt mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine außergerichtliche Lösung möglich ist. Auch der neu geschaffene 278a Absatz 1 ZPO dient der Förderung der außergerichtlichen Konfliktbeilegung: Das Gericht kann nunmehr den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen und, wenn die Parteien sich hierzu entscheiden, das Verfahren aussetzen. Wichtig ist dabei, dass es weiterhin dem freien Willen der Parteien überlassen bleibt, ob sie dem Vorschlag des Gerichts folgen oder nicht.
5 5 Nicht aufgenommen haben wir eine finanzielle Förderung der Mediation. Zwar wäre eine solche sicher wünschenswert, um die Verbreitung der Mediation auszubauen. Aber angesichts leerer öffentlicher Kassen ist hierfür derzeit kein Spielraum. Es gibt aber durchaus Anhaltspunkte, dass auf lange Sicht durch eine Förderung der Mediation Kosten eingespart werden können, etwa bei der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe. Um hierzu belastbare Erkenntnisse zu gewinnen, haben wir die Möglichkeit vorgesehen, dass Bund und Länder gemeinsam wissenschaftlich evaluierte Modellprojekte zu einer finanziellen Förderung von Familienmediation durchführen. Ein weiterer Punkt, der uns von Beginn an sehr beschäftigt hat, ist die Frage der Ausund Fortbildung der Mediatorinnen und Mediatoren sowie, damit zusammenhängend, des Zugangs zum Mediatorenberuf. Ziel war es hier, einerseits im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher einen möglichst transparenten Mediationsmarkt zu erreichen, andererseits die Weiterentwicklung der Mediation nicht durch eine übertriebene Reglementierung zu behindern. Wir haben deshalb verschiedene Modelle intensiv geprüft, uns am Ende aber gegen eine detaillierte gesetzliche Regelung entschieden. Das war uns auch deshalb möglich, weil maßgebliche Mediations- und Berufsverbände sowie die Kammern der Rechtsanwälte und Notare dabei sind, sich mit Unterstützung durch das Bundesjustizministerium auf gemeinsame Mindeststandards für die Aus- und Fortbildung zu einigen. Auf dieser Basis soll dann in einem zweiten Schritt ein privates Zertifizierungssystem geschaffen werden. Dieses wird allen ausbildenden Verbänden offen stehen, die sich auf die gemeinsamen Mindeststandards verpflichten. Die Vorteile eines solchen Zertifizierungssystems werden Ihnen bestens bekannt sein, da Sie bereits Mindeststandards für die Zertifizierung von Schiedspersonen als Mediatoren entwickelt haben. Die Zertifizierung der Mediatoren soll dann dezentral durch die einzelnen Verbände oder Ausbilder erfolgen. An Übergangsregelungen für die bereits tätigen Mediatoren wird ebenfalls gearbeitet. Vorgesehen ist, dass das Zertifizierungssystem zeitgleich mit dem Inkrafttreten unseres Gesetzes eingeführt wird. Es wäre schön, wenn auch der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen sich dann beteiligen würde! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
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