Kontrolle der Kinder- und Jugendhilfe

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1 Kontrolle der Kinder- und Jugendhilfe Mag. a Elke Sarto und Mag. Markus Huber Volksanwaltschaft

2 EinSatz* durch die Volksanwaltschaft Kontrolle der Kinder- und Jugendhilfe Vortragende: Mag. Elke Sarto und Mag. Markus Huber

3 Die Volksanwaltschaft 1977 gegründete und in der Verfassung verankerte unabhängige Kontrolleinrichtung Kontrolle der öffentlichen Verwaltung auf Bundesebene Kontrolle der öffentlichen Regionalverwaltung in sieben von neun Bundesländern (Vorarlberg und Tirol verfügen über regionale Ombudsmann-Einrichtungen) Durchführung von Prüfverfahren bei Individualbeschwerden und von Amts wegen

4 Mitteilung bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung Mitteilungen an den Kinder- und Jugendhilfeträger Verpflichtende Bestimmung ( 37 B-KJHG) Singerstraße 17 A-1015 Wien post@volksanwaltschaft.gv.at Kostenlose Servicenummer:

5 Wen trifft die Mitteilungspflicht? -Gerichte, Behörden und Organe der öffentlichen Aufsicht -Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen -Einrichtungen zur psychosozialen Beratung -private Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe -Kranken- und Kuranstalten -Einrichtungen der Hauskrankenpflege -Personen, die freiberuflich die Betreuung oder den Unterricht von Kindern übernehmen -von der Kinder- und Jugendhilfe beauftragte freiberuflich tätige Personen - Angehöriger (gesetzlich geregelter) Gesundheitsberufe, die nicht in einer der oben genannten Einrichtung tätig sind Singerstraße 17 A-1015 Wien post@volksanwaltschaft.gv.at Kostenlose Servicenummer:

6 Begründeter Verdacht der Kindeswohlgefährdung - In Ausübung einer beruflichen Tätigkeit - Konkrete Anhaltspunkte für Gefährdung - Gefährdung des Kindeswohls Straftatbestände (psychische u. physische Gewalt) Generalklausel Rechtsprechung 138 ABGB (Kriterienkatalog bei Beurteilung des Kindeswohls) Singerstraße 17 A-1015 Wien post@volksanwaltschaft.gv.at Kostenlose Servicenummer:

7 138 Z. 1 7 ABGB 1. eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes; 2. die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes; 3. die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern; 4. die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes; 5. die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung; 6. die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte; 7. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;

8 138 Z ABGB 8. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen; 9. verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen; 10. die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes; 11. die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie 12. die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.

9 Mitteilung hat zu erfolgen, wenn keine andere Möglichkeit zur Verhinderung der Kindeswohlgefährdung besteht Mitteilung hat schriftlich und unverzüglich zu erfolgen Mitteilungspflicht beseitigt berufsrechtliche Verschwiegenheit Singerstraße 17 A-1015 Wien Kostenlose Servicenummer:

10 Voraussetzungen für eine Gefährdungsabklärung gemäß 22 B- KJHG Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls Konkreter Verdacht der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen

11 Die Gefährdungsabklärung besteht aus der Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes bedeutsam sind der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, erforderlichenfalls im Vieraugenprinzip

12 Anspruch auf Schutz, Beistand und Fürsorge Art. 20 und Art. 3 Abs. 3 Konvention über die Rechte des Kindes Art. 2 Abs. 2 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention

13 Art 3(3) UN-KRK Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.

14 Art. 20 UN-KRK Ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates.

15 Art. 2 (2) BVG Kinderrechte Jedes Kind, das dauernd oder vorübergehend aus seinem familiären Umfeld, welches die natürliche Umgebung für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder ist, herausgelöst ist, hat Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates.

16 Art. 8 EMRK Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

17 Gerichtlicher Rechtsschutz Antrag an das Gericht durch KJHT Rechte der Eltern Singerstraße 17 A-1015 Wien Kostenlose Servicenummer:

18 Schutz und Förderung der Menschenrechte verfassungsgesetzlicher Auftrag seit 1. Juli 2012 Die Volksanwaltschaft und ihre sechs Kommissionen fungieren als Nationaler Präventionsmechanismus (NPM). Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) Behindertenrechtskonvention (CRPD) sechs regionale Kommissionen mit 54 Mitglieder aus verschiedenen Disziplinen Regelmäßige, unangemeldete Besuche und Überprüfungen von Institutionen

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