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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2017) 1527 final DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) / DER KOMMISSION vom zur Änderung zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Weißglas für optische Anwendungen (Text von Bedeutung für den EWR) DE DE

2 BEGRÜNDUNG (1) KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS Mit dieser delegierten Richtlinie der Kommission wird Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung) 1 zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt hinsichtlich einer Ausnahme für bestimmte Verwendungen von Blei geändert. Die Richtlinie 2011/65/EU beschränkt die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Sie ist am 21. Juli 2011 in Kraft getreten. Die Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, sind in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt. Die Beschränkungen für Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromierte Biphenyle und polybromierte Diphenylether gelten bereits, während die Beschränkungen für Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) und Diisobutylphthalat (DIBP) ab dem 22. Juli 2019 anwendbar sind. In den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU sind die Werkstoffe und Bauteile von Elektro- und Elektronikgeräten aufgeführt, die hinsichtlich bestimmter Verwendungen von der Stoffbeschränkung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie ausgenommen sind. Artikel 5 regelt die Anpassung der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (Einbeziehung, Erneuerung, Änderungen und Streichung von Ausnahmen). Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a werden Ausnahmen in die Anhänge III und IV einbezogen, sofern durch diese Einbeziehung der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht abgeschwächt wird und wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: Ihre Beseitigung oder Substitution durch eine Änderung der Gerätegestaltung oder durch Werkstoffe und Bauteile, die keine der in Anhang II aufgeführten Werkstoffe oder Stoffe erfordern, ist wissenschaftlich oder technisch nicht praktikabel; die Zuverlässigkeit von Substitutionsprodukten ist nicht gewährleistet; oder die umweltschädigenden, gesundheitsschädigenden und die Sicherheit der Verbraucher gefährdenden Gesamtauswirkungen der Substitution überwiegen voraussichtlich die Gesamtvorteile für die Umwelt, die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher. Außerdem erfolgt gemäß Artikel 5 Absatz 1 die Einbeziehung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten für bestimmte Verwendungen in die Listen in den Anhängen III und IV durch einzelne delegierte Rechtsakte der Kommission gemäß Artikel 20 der Richtlinie. Die Verfahren für die Anträge auf Gewährung, Erneuerung oder Widerruf einer Ausnahme sind in Artikel 5 Absatz 3 und in Anhang V enthalten. (2) KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS Im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 und Anhang V, nach denen Interessenträger eine Ausnahme von den Stoffbeschränkungen beantragen können, sind der Kommission seit Veröffentlichung der Richtlinie 2011/65/EU zahlreiche Anträge 2 auf Gewährung neuer bzw. Erneuerung bestehender Ausnahmen zugegangen. Am 11. November 2014 ging bei der Kommission ein Antrag auf Erneuerung der Ausnahme 13a des Anhangs III in Bezug auf die Verwendung von Blei in Weißglas für optische Anwendungen ein. 1 2 ABl. L 174 vom , S. 88. Die Liste ist abrufbar unter: DE 2 DE

3 Um die beantragte Ausnahme bewerten zu können, hat die Kommission eine Studie zur Durchführung der erforderlichen technisch-wissenschaftlichen Prüfung eingeleitet, die eine 8- wöchige offene 3 Online-Konsultation von Interessenträgern 4 zu dem Antrag einschloss. Während der Konsultation von Interessenträgern ging kein Beitrag ein. Der Abschlussbericht über die Bewertung des Antrags wurde veröffentlicht; 5 die Interessenträger wurden informiert. Das Projekt kann über die Europa-Website 6 abgerufen werden. Anschließend konsultierte die Kommission die im Rahmen der Richtlinie 2011/65/EU eingesetzte Expertengruppe für delegierte Rechtsakte, die sich aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Am 17. März 2016 wurde ein Vorschlag zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU mit allen erforderlichen Hintergrundinformationen übermittelt, und die Experten wurden aufgefordert, sich auf der Sitzung vom 19. April 2016 zu dem Vorschlag zu äußern. Der Vorschlag, Blei in Weißglas für optische Anwendungen für fünf Jahre ab dem ursprünglichen Ablauftermin der Ausnahme 13a auszunehmen, wurde von der Expertengruppe einstimmig befürwortet. Gemäß den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung wurde der Entwurf des delegierten Rechtsakts für eine vierwöchige Rückmeldefrist auf dem Portal Bessere Rechtsetzung veröffentlicht. Daraufhin gingen drei Rückmeldungen ein, die allesamt den Erlass des Entwurfs des delegierten Rechtsakts unterstützten. Alle erforderlichen Schritte gemäß Artikel 5 Absätze 3 bis 7 wurden durchgeführt. Das Europäische Parlament und der Rat wurden über die einschlägigen Tätigkeiten unterrichtet. Im Abschlussbericht wurden insbesondere die folgenden technischen Angaben hervorgehoben (Bericht siehe Fußnote 5): Bleibasierte Gläser werden wegen der einzigartigen Kombination ihrer Eigenschaften und Merkmale (Lichtleitfähigkeit, optische Dispersion, Wärmeleitfähigkeit, Doppelbrechung usw.) verwendet. Alternative bleifreie optische Gläser gibt es in Form von bleifreiem Glas, Kunststofflinsen und alternativem Gerätedesign. Diese Alternativen können jedoch mehrere bleihaltigen Gläsern vergleichbare Eigenschaften und deren Kombinationen nicht bieten. Soweit Substitutionsprodukte einfach zu finden waren, ist dies bereits geschehen und werden Substitutionsprodukte verwendet. Für die übrigen Verwendungen gibt es noch immer keine Alternativen. Somit ist eine Substitution für die gesamte Bandbreite von Verwendungen allgemein nicht möglich. Die Bewertungsergebnisse für die Kategorien 1 bis 7 und 10 machen deutlich, dass der Ausnahmeantrag in Bezug auf den Eintrag 13a des Anhangs III mindestens eine der maßgeblichen Bedingungen des Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, wenn er folgenden Wortlaut hat: Blei in Weißglas für optische Anwendungen. Die Erneuerung ist somit gerechtfertigt. Da keine hinreichend zuverlässigen Alternativen für die betreffenden Geräte derzeit zur Verfügung stehen oder in Kürze auf den Markt kommen dürften, ist angesichts des typischen Innovationstempos der Branche nicht damit zu rechnen, dass sich die fünfjährige Die Liste der konsultierten Interessenvertreter wird regelmäßig aktualisiert und gepflegt; sie umfasst Verbände, Hersteller und Zulieferer aus der Industrie, Recyclingunternehmen, Verbraucherverbände, NRO, Hochschulen, Vertreter der Mitgliedstaaten usw. Konsultationszeitraum: bis Bewertungsbericht DE 3 DE

4 Geltungsdauer der Ausnahme negativ auf die Innovation auswirkt. Für andere Kategorien als die Kategorien 1 bis 7 und 10 gilt die derzeitige Ausnahme während der in Artikel 5 Absatz 2 festgelegten Geltungsdauer weiter. Der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit wird im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 2011/65/EU durch diese spezifische Ausnahme nicht abgeschwächt. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS Mit dem vorgeschlagenen Rechtsakt wird für den Einsatz von Blei für bestimmte Verwendungszwecke eine Ausnahme von den Stoffbeschränkungen der Richtlinie 2011/65/EU gewährt. Das vorgeschlagene Rechtsinstrument in eine delegierte Richtlinie nach Maßgabe der Richtlinie 2011/65/EU, insbesondere deren Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a. Ziel des vorgeschlagenen Rechtsakts ist es, Herstellern aus der Elektro- und Elektronikindustrie Rechtssicherheit und nachhaltige Marktbedingungen zu gewährleisten, indem im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2011/65/EU und dem darin festgelegten Verfahren für die Anpassung der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt der Einsatz ansonsten verbotener Stoffe für spezifische Verwendungen gestattet wird. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Maßnahme nicht über das zur Erreichung ihres Ziels Erforderliche hinaus. Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. DE 4 DE

5 DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) / DER KOMMISSION vom zur Änderung zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Weißglas für optische Anwendungen (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektround Elektronikgeräten 7, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei in Elektro- und Elektronikgeräten, die in Verkehr gebracht werden, verboten. (2) Bleibasierte Gläser werden wegen der einzigartigen Kombination ihrer Eigenschaften und Merkmale (Lichtleitfähigkeit, optische Dispersion, Wärmeleitfähigkeit, Doppelbrechung usw.) verwendet. (3) Alternative bleifreie optische Gläser gibt es in Form von bleifreiem Glas, Kunststofflinsen und alternativem Gerätedesign. Diese Alternativen können jedoch mehrere bleihaltigen Gläsern vergleichbare Eigenschaften und deren Kombinationen nicht bieten. (4) Soweit Substitutionsprodukte einfach zu finden waren, ist dies bereits geschehen und werden Substitutionsprodukte verwendet. Für die übrigen Verwendungen gibt es noch immer keine Alternativen. Somit ist eine Substitution für die gesamte Bandbreite von Verwendungen allgemein nicht möglich. Blei in Weißglas für optische Anwendungen sollte daher bis zum 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10 von der Beschränkung ausgenommen werden. Angesichts der Innovationszyklen bei dieser Art optischer Anwendungen dürfte sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung kaum negativ auf die Innovation auswirken. (5) Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert. 7 ABl. L,, S.. DE 5 DE

6 Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [Datum 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem [Datum 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER DE 6 DE

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