INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL. Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München

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1 INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München Blodigstraße (östlich),dülferstraße (nördlich) (Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 536) Bitte beachten Sie die Hinweise zur unter

2 1 Satzungstext Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München Blodigstraße (östlich), Dülferstraße (nördlich) (Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 536) vom Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der 9, 10 Abs. 1 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 81 und 6 Abs. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich Blodigstraße (östlich), Dülferstraße (nördlich) wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der Bebauungsplan mit Grünordnung besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom , angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am , und diesem Satzungstext. (3) Der vom vorliegenden Bebauungsplan erfasste Teil des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 536 (MüABl S. 173) wird durch diesen Bebauungsplan Nr verdrängt. 2 Art der baulichen Nutzung (1) Für das Kerngebiet MK 1 werden die nach 7 Abs. 2 Nrn. 5, 6 und 7 BauNVO allgemein zulässigen und nach Abs. 3 ausnahmsweise zulässigen Tankstellen und Wohnungen sowie die nach 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen Vergnügungsstätten ausgeschlossen. (2) In der Gemeinbedarfsfläche sind zulässig: Gebäude, Anlagen und Einrichtungen gemäß der im Plan bezeichneten Zweckbestimmung sowie Räumlichkeiten für Dienstleistungsbetriebe und Gastronomie, sofern sie im betrieblichen Zusammenhang mit den Gemeinbedarfsnutzungen stehen.

3 2 (3) Bei Entfall von mehr als 50 % der Gemeinbedarfsnutzungen wird an dieser Stelle gemäß 9 Abs. 2 BauGB als Folgenutzung Kerngebiet MK 2 festgesetzt, in dem folgende Nutzungen ausgeschlossen sind: Einzelhandelsbetriebe außer im Erdgeschoss die in 2 Abs. 1 der Satzung für das Kerngebiet MK 1 ausgeschlossenen Nutzungen. 3 Maß der baulichen Nutzung (1) Die maximal zulässige Grundfläche (GR) einschließlich der in 19 Abs. 4 BauNVO genannten Grundflächen beträgt m². (2) Bei der Ermittlung der Geschossfläche sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mit zu rechnen. 4 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche (1) Die Bebauung ist in geschlossener Bauweise durchgehend und ohne Zwischenräume zu errichten. (2) Die Baugrenze des Kerngebietes MK 1 darf durch ein Vordach, nach Norden um maximal 2,90 m und nach Westen um maximal 0,70 m, überschritten werden. 5 Höhenentwicklung / Höhenlage (1) Die festgesetzten Wandhöhen beziehen sich auf den Höhenbezugspunkt im Bereich der Platzfläche von 495,80 m über Normalnull (ü.nn). (2) Auf der Gemeinbedarfsfläche sind die Zugänge von der Platzfläche aus ohne Niveauunterschied schwellenlos auszubilden. (3) Die Übergänge zu den angrenzenden öffentlichen Grün- und Straßenverkehrsflächen sind höhengleich auszubilden. 6 Dienstbarkeitsflächen, Leitungsrecht (1) Von der festgesetzten Lage der Geh- und Leitungsrechtsflächen kann geringfügig abgewichen werden, wenn technische oder gestalterische Gründe dies erfordern und wenn die Abweichung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

4 3 (2) Die im Plan ausgewiesenen Leitungsrechtsflächen dürfen weder über- noch unterbaut bzw. auf- oder angeschüttet werden und sind von einer Bepflanzung mit tief wurzelnden Bäumen freizuhalten. (3) Westlich des Bauraums im Kerngebiet MK 1 darf die Leitungsrechtsfläche durch ein Vordach entsprechend der Festsetzung unter 4 Abs. 2 der Satzung überbaut werden. 7 Dachgestaltung (1) Dachaufbauten sind bis zu einer Höhe von 2,50 m über der Attika und bis zu einer Grundfläche von maximal 20 % der Fläche des darunter liegenden Geschosses zulässig. Sie sind räumlich zusammenzufassen und in angemessener Gestaltung einzuhausen. (2) Sämtliche Dachaufbauten und Oberlichter müssen in Bereichen, die nicht unmittelbar an ein anderes Bauteil angrenzen auf der Gemeinbedarfsfläche bzw. im Kerngebiet MK 2 um mindestens ihre Höhe im Kerngebiet MK 1 um das Doppelte ihrer Höhe von der Attika zurücktreten. (3) Technische Anlagen für aktive Solarenergienutzung (z.b. Solarzellen, Sonnenkollektoren, Fotovoltaikanlagen) sind ohne Flächenbegrenzung zulässig, sofern unter diesen eine extensive Dachbegrünung gewährleistet ist. Sie sind mit einem Abstand von mindestens 1,5 m vom Dachrand zu errichten und bis maximal 0,5 m über der Attika zulässig. 8 Abstandsflächen (1) Die östlichen Abstandsflächen der Gemeinbedarfsfläche bzw. des Kerngebietes MK 2 werden auf das sich aus dem Plan ergebende Maß verkürzt. (2) Ansonsten sind die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO einzuhalten. 9 Nebenanlagen (1) Nebenanlagen nach 14 BauNVO sowie die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässigen baulichen Anlagen sind grundsätzlich nur innerhalb der Gebäude und auf den hierfür festgesetzten Flächen (Fläche für Stellplätze St und Anlieferzone) zulässig. Für Nebenanlagen zur Eigenwerbung gilt 10 der Satzung.

5 4 (2) Geringfügige Überschreitungen der hierfür festgesetzten Flächen sind zulässig, wenn dies zwingend aus betrieblichen oder technischen Gründen erforderlich ist und öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. 10 Werbeanlagen (1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung in Form von Firmenlogos und Firmennamen oder Einzelbuchstaben zulässig. Jedoch kann an den innerhalb der festgesetzten Umgrenzung von Flächen für Stellplätze zulässigen drei Einhausungen für Einkaufswagen jeweils ein Firmenlogo der maximalen Größe von 0,80 m x 0,80 m angebracht werden. (2) Werbeanlagen müssen sich in ihrer Anzahl und Anordnung, in Umfang, Größe, Form und Farbgebung sowie Material in die Architektur und in das Straßen- und Ortsbild einfügen. Sie dürfen die Fassaden der Gebäude nicht dominieren und müssen sich diesen unterordnen. (3) Die Errichtung von Werbeanlagen über den realisierten Wandhöhen der Gebäude ist unzulässig. (4) Werbeanlagen und Fassadenbeleuchtung in Form von laufenden Schriften, Blink- und Wechselbeleuchtung, Wechselwerbung, sich bewegende Werbeanlagen (wie z.b. Light- Boards, Videowände) sowie Skybeamer, Laserstrahler und ähnliche Einrichtungen sind unzulässig. (5) Fensterflächen sind grundsätzlich von Werbeanlagen freizuhalten. Ausnahmsweise können bei Ganzglasfassaden Werbeanlagen auch im Bereich von Fensterflächen angebracht werden, wenn sie sich in die Architektur einfügen, die dahinter liegenden Nutzungen dadurch nicht beeinträchtigt werden und eine ausreichende Belichtung und Belüftung dieser Nutzungen gewährleistet ist. (6) Freistehende Werbeanlagen sind grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch kann pro Gebäude und Zufahrtsbereich zur Stellplatzanlage jeweils eine Sammelhinweisstele mit einer maximalen Höhe von 3,50 m und einer maximalen Breite von 1,20 m aufgestellt werden. 11 Einfriedungen, Schrankenanlagen (1) Einfriedungen sind unzulässig. (2) Innerhalb der festgesetzten Ein- und Ausfahrtsbereiche sind Schrankenanlagen zulässig, deren Lage mit den öffentlichen Belangen und den nachbarlichen Interessen vereinbar sein muss.

6 5 12 Anlieferzone (1) Die Anlieferung ist nur innerhalb der hierfür festgesetzten Fläche zulässig. (2) Außerdem sind innerhalb dieser Fläche alle für die Ver- und Entsorgung erforderlichen Anlagen, bei angemessener Gestaltung und unter Würdigung nachbarlicher Interessen, zulässig. 13 Stellplätze, Ein- und Ausfahrtsbereiche (1) Die nach Art. 47 BayBO i.v.m. der Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt München erforderlichen Stellplätze sind auf der festgesetzten Fläche für Stellplätze unterzubringen. (2) Von der Lage der Ein- und Ausfahrtsbereiche kann geringfügig abgewichen werden, wenn technische Gründe dies erfordern und die Abweichungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. (3) Innerhalb der festgesetzten Fläche für Stellplätze sind Nebenanlagen in Form von drei Einhausungen für Einkaufswagen mit einer maximalen Grundfläche von jeweils 3,0 m x 5,0 m und eine Trafostation mit einer Grundfläche von maximal 5,0 m x 6,0 m zulässig. 14 Fahrradabstellplätze (1) Fahrradabstellplätze sind in ausreichender Anzahl herzustellen und dauerhaft bereitzustellen. Sie sind innerhalb der Bauräume und/ oder innerhalb der Umgrenzung von Flächen für Stellplätze nachzuweisen. Sie müssen leicht erreichbar und gut zugänglich sein. (2) Für die Gemeinbedarfsfläche bzw. das Kerngebiet MK 2 sind außerhalb des Bauraumes entlang der Ostseite der Gehrechtsfläche nicht überdachte Fahrradabstellplätze in einer Tiefe von bis zu 2,0 m zulässig. 15 Aufschüttungen und Abgrabungen (1) Aufschüttungen und Abgrabungen sind grundsätzlich unzulässig. (2) Ausgenommen ist eine Absenkung des Geländes innerhalb der festgesetzten Fläche für die Anlieferzone um bis zu 1,20 m. (3) In den Bereichen von Mauern, Treppenanlagen und bei Anschlüssen an öffentliche Verkehrsflächen sind Geländemodellierungen zulässig.

7 6 16 Immissionsschutz (1) Die Anlieferzone ist in den Bereichen der Be- und Entladung und der Müllentsorgung auf einer Länge von mindestens 24,0 m und in einer Breite von mindestens 4,0 m einzuhausen. Von der festgesetzten Länge kann geringfügig abgewichen werden, wenn technische Gründe dies erfordern und die Abweichungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. (2) Wand und Dach der Einhausung sind schalltechnisch fugendicht mit einem Schalldämm- Maß R w von mindestens 20 db auszuführen. Die Oberfläche der Wand ist teilabsorbierend auszuführen (Absorptionsgrad mindestens 0,3). 17 Grünordnung (1) Die Bepflanzung der Freiflächen der Baugrundstücke ist entsprechend den planlichen und textlichen Festsetzungen zu erhalten und zu pflegen. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festsetzten Güteanforderungen zu entsprechen. Notwendige Wege-, Eingangs- und Zufahrtsflächen sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen. (2) Von den Festsetzungen kann in Lage und Fläche geringfügig abgewichen werden, soweit die Abweichung grünordnerisch vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (3) Für die zu entfernenden großen Laubbäume sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Diese sind als große Laubbäume mit einem Mindeststammumfang von 20/25 cm entsprechend folgender Artenliste zu pflanzen: Fraxinus excelsior Esche Platanus x hybrida Platane Robinia pseudoacacia Robinie Acer Platanoides Spitz-Ahorn Pinus sylvestris Wald-Kiefer. (4) a) Im Bereich der Fläche für Stellplätze ist pro fünf Stellplätze ein großer Baum zu pflanzen. Als einheitliche Art ist die Robinia pseudoacacia (Robinie) zu verwenden. Die Stellplätze sind wasserdurchlässig auszubilden. b) Zur optischen Abgrenzung ist entlang des ost-west-gerichteten Gehwegs südlich der Stellplatzanlage, zur Blodigstraße und zum Frühlingsanger, in einem mindestens 1,0 m breiten Grünstreifen eine bis zu 1,0 m hohe, geschnittene Hecke der Carpinus betulus (Hainbuche) zu pflanzen. c) Die östlichste Parkplatzreihe ist mit einer berankten Pergola-Konstruktion zu begrünen. In diesem Bereich sind nach je drei Stellplätzen in einem 1,0 m breiten und 5,0 m langen Pflanzbeet mit Bodenanschluss jeweils 2-3 Kletterpflanzen zu pflanzen und mit Rankhilfen zur Pergolakonstruktion zu versehen.

8 7 d) Die Außenwandflächen der in der festgesetzten Umgrenzung für Stellplätze zulässigen Trafostation sind mit Rank- und Kletterpflanzen zu begrünen. Erforderliche Kletterhilfen sind anzubringen. Für ausreichende Pflanzfläche ist zu sorgen. e) Für Berankungen sind Kletterpflanzen als Solitär folgender Artenliste zu pflanzen: Hedera helix Efeu Parthenocissus tricuspidata Veitchii Selbstklimmender Wein Polygonum aubertii Knöterich. f) Im Osten oberhalb der Stellplatzanlage ist eine berankte oder eingegrünte Absturzsicherung zu erstellen. Bei einer Eingrünung sind lockere Strauchgruppen aus Cornus sanguinea (Hartriegel), Corylus avellana (Hasel), Amelanchier lamarckii (Felsenbirne), Syringa josikaea (Ungarischer Flieder) und Viburnum lantana (Wolliger Schneeball) zu verwenden. (5) Im Bereich der Platzfläche im Süden sind mindestens 6 große Bäume zu pflanzen. Als einheitliche Art ist die Platane (platanus x hybrida) oder die Gewöhnliche Kiefer (Pinus sylvestris) als Hochstamm oder Solitärbaum mit einem Mindeststammumfang von 25/30 cm zu verwenden. (6) Bei Baumpflanzungen von Laubbäumen innerhalb von Belagsflächen sind offene Baumscheiben mit einer mindestens 24 m² großen, spartenfreien, durchwurzelbaren Pflanzfläche vorzusehen. In Ausnahmefällen sind überdeckte Baumscheiben zulässig, sofern gestalterische oder funktionale Gründe dafür sprechen. Ein ausreichender Anfahrschutz der Baumstämme ist dauerhaft sicherzustellen. (7) Die im Plan ausgewiesenen Leitungsrechtsflächen dürfen nur mit flach wurzelnden Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden. Bei notwendigen Reparaturarbeiten können die im Plan als zu pflanzen / zu erhalten gekennzeichneten Bäume entfernt werden. Sie sind nach erfolgter Reparatur nachzupflanzen. (8) Die Dachflächen ab 100 m² sind extensiv zu begrünen. Dabei ist eine durchwurzelbare Mindestgesamtschichtdicke (einschließlich Dränschicht) von 10 cm vorzusehen. (9) Die vorgesehene Begrünung und Bepflanzung der Freiflächen einschließlich der Dachund Fassadenbegrünung ist vom Bauherrn in einem gesonderten Freiflächengestaltungsplan darzustellen, der gemäß 1 Abs. 2 der Bauvorlagenverordnung mit dem Bauantrag einzureichen ist. 18 In-Kraft-Treten Der Bebauungsplan mit Grünordnung Nr tritt mit der Bekanntmachung gemäß 10 BauGB in Kraft.

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