Zur Erreichung des Vereinszwecks dienen folgende ideelle Mittel:
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- Michael Baumgartner
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1 V ereinsstatuten Wenn wir in dieser Unterlage überwiegend in der männlichen Wortform schreiben, geschieht das ausschließlich zum Zwecke der leichteren Lesbarkeit. Wir sprechen damit gleichermaßen Frauen und Männer im Verein an. 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Der Verein führt den Namen Schützen und Sammlerverein Gun Club Austria Er hat seinen Sitz in 5111 Bürmoos und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. 2: Zweck Der Verein will den Vereinszweck frei von politischen und weltanschaulichen Einflüssen erfüllen. Der Verein bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder durch sportliche Betätigung, insbesondere die Pflege des Schießsports (Zielsports) in all seinen Formen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks Zur Erreichung des Vereinszwecks dienen folgende ideelle Mittel: 1. Die Pflege des Sportes, insbesondere des Schießsports (Zielsports) 2. Die Erteilung von Unterricht und die Organisation eines geregelten Trainingsbetriebes; 3. Die Ausrichtung von vereinsorientierten Lehrgängen und von Vorträgen; 4. Die Beratung und Unterstützung der Mitglieder; 5. Die Ausrichtung von Vereinsmeisterschaften, die Durchführung von Wettbewerben, Sportfesten und anderen sportlichen Veranstaltungen; 6. Die Durchführung von Ausflügen; 7. Die Pflege der Freundschaften zwischen Vereinen gleicher Zielsetzung und Gesinnung im In- und Ausland; 8. der Betrieb einer Schiessanlage mit allen zugehörigen Einrichtungen; 9. Ausbildung im sportlichen Bereich durch Ausbildungslehrgänge und Wettbewerbe im Sinne des Amateursports. 10. Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit 11. Präsentation des Vereines im Internet Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: 1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen 2. Erteilung von Unterricht und Kursen 3. Veranstaltungen 4. Werbungen jeglicher Art 5. Spenden, Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen Statuten des Schützen und Sammlervereins Gun Club Austria Seite 1 von 6
2 4: Arten der Mitgliedschaft 1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. 2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines vereinbarten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. 5: Erwerb der Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die das achtzehnte Lebensjahr erreicht haben, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, sofern kein Behördliches Waffenverbot vorliegt. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Der Vorstand entscheidet über die Länge der Probemitgliedschaft. 6: Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Vereinsauflösung. Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jedes Kalenderjahres erfolgen. Die Abmeldung muss bis 1. Oktober schriftlich beim Mitgliederbeauftragen eintreffen. Die Pflicht zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Vereinszweck verletzen, die Interessen des Vereins schädigen oder der Beitragsleistung nicht nachkommen, aus dem Verein auszuschließen. Dieser Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Zu diesem Recht gehören das Tragen der Vereinsabzeichen und die Inanspruchnahme von Leistungen und Begünstigungen unter den vom Vorstand jeweils festgelegten Bedingungen. 2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das Wahlrecht stehen ausschließlich nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Jedes ordentliche Mitglied hat bei Abstimmungen nur eine Stimme. 3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines geschädigt werden könnte. 4. Die Mitglieder haben die Satzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Statuten des Schützen und Sammlervereins Gun Club Austria Seite 2 von 6
3 5. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge verpflichtet. 6. Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein gegenüber keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte, sind jedoch verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Austrittes bestehenden Verbindlichkeiten voll zu erfüllen. 8: Vereinsorgane Organe des Vereins sind: die Hauptversammlung (Generalversammlung), der Vorstand, der Rechnungsprüfer, und das Schiedsgericht. 9: Generalversammlung Mindestens alle 5 Jahre hat der Vorstand eine ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Der Termin wird den Mitgliedern mindestens 2 Monate vorher bekanntgegeben. Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens vier Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung beim Schriftführer schriftlich von ordentlichen Mitgliedern einzureichen. Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt auf: a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder( 5 Abs. 2 VereinsG), c. Verlangen der Rechnungsprüfer ( 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), d. Beschluss der Rechnungsprüfer ( 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG) Eine außerordentliche Hauptversammlung hat innerhalb von vier Wochen stattzufinden. Jede Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist diese Anzahl nicht erschienen, so findet eine halbe Stunde später am gleichen Ort eine Hauptversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der beteiligten Mitglieder beschlussfähig ist. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Alle Wahlen und Beschlüsse der Hauptversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Beschlüssen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse, mit denen die Satzungen geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Statuten des Schützen und Sammlervereins Gun Club Austria Seite 3 von 6
4 10: Aufgaben der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a. Beschlussfassung über den Voranschlag; b. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; c. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; d. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; e. Entlastung des Vorstands; f. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder; g. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; h. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; i. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. 11: Vorstand Die Funktionsdauer des Vorstandes ist unbegrenzt. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Den Vorstand bilden Obmann, Schriftführer und Kassier. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Die Hauptversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder jederzeit ihres Amtes entheben. Die Mitglieder des Vorstandes können ihren Rücktritt jederzeit schriftlich dem Vorstand gegenüber, bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes gegenüber der Hauptversammlung erklären. Bei Rücktritt des Obmannes leitet bis zur nächsten Generalversammlung der Stellvertreter den Verein. 12 Aufgaben der Vorstandsmitglieder Der Obmann vertritt den Verein nach innen und außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und führt jeweils den Vorsitz. Er vollzieht die Beschlüsse der Sitzungen und Versammlungen. Der Stellvertreter vertritt den Obmann bei dessen Verhinderung und dann, wenn er von diesem ausdrücklich dazu ermächtigt wird. Im Übrigen unterstützt er den Obmann bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Der Schriftführer führt bei Sitzungen und Versammlungen das Protokoll. Er verfasst alle Schriftstücke und Dokumente und versorgt das Vereinsarchiv. Der Kassier besorgt das Inkasso der Beiträge und sonstigen Einnahmen sowie die Auszahlungen. Er hat über das Finanzwesen ein Kassabuch und ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Er ist für eine ordentliche Finanzgebarung verantwortlich. Statuten des Schützen und Sammlervereins Gun Club Austria Seite 4 von 6
5 Im Verhinderungsfall werden die jeweiligen Aufgaben vom Vertreter des Vorstandsmitglieds übernommen, wenn er von diesem ausdrücklich dazu ermächtigt wird, und der Obmann darüber in Kenntnis gesetzt wurde. 13: Aufgaben des Vorstands Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen die Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden: a. Verwaltung des Vereinsvermögens b. Die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern c. Die Vorlage der Berichte und Anträge zur Hauptversammlung d. Die Durchführung der Hauptversammlungsbeschlüsse e. Die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses f. Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften (zumindest Beschlussprotokolle) zu führen. g. Bekanntmachungen und Schriftverkehr des Vereins müssen vom Obmann und dem Schriftführer unterzeichnet werden. 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. 2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. 3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von Obmann erteilt werden. 4. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen und Entscheidungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 5. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. 6. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. 7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Statuten des Schützen und Sammlervereins Gun Club Austria Seite 5 von 6
6 8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter. 15: Rechnungsprüfer Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. 16: Schiedsgericht In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sowohl zwischen den Vorstand und einzelnen Mitgliedern, als auch zwischen den Mitgliedern untereinander entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht wird gebildet, indem jeder Streitteil ein Vereinsmitglied zum Schiedsrichter wählt. Die beiden Schiedsrichter wählen ein drittes, nicht an der Sache beteiligtes Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Sollte über die Person des Vorsitzenden keine Einigung erzielt werden, so entscheidet das Los. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen mit Stimmenmehrheit. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das von allen Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterfertigen ist. 17: Freiwillige Auflösung des Vereins Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufener außerordentlichen Hauptversammlung und mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch (sofern Vereinsvermögen vorhanden ist) über die Abwicklung zu beschließen. Statuten des Schützen und Sammlervereins Gun Club Austria Seite 6 von 6
7 V ereinsstatuten Wenn wir in dieser Unterlage überwiegend in der männlichen Wortform schreiben, geschieht das ausschließlich zum Zwecke der leichteren Lesbarkeit. Wir sprechen damit gleichermaßen Frauen und Männer im Verein an. 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Der Verein führt den Namen Schützen und Sammlerverein Gun Club Austria Er hat seinen Sitz in 5111 Bürmoos und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. 2: Zweck Der Verein will den Vereinszweck frei von politischen und weltanschaulichen Einflüssen erfüllen. Der Verein bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder durch sportliche Betätigung, insbesondere die Pflege des Schießsports (Zielsports) in all seinen Formen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks Zur Erreichung des Vereinszwecks dienen folgende ideelle Mittel: 1. Die Pflege des Sportes, insbesondere des Schießsports (Zielsports) 2. Die Erteilung von Unterricht und die Organisation eines geregelten Trainingsbetriebes; 3. Die Ausrichtung von vereinsorientierten Lehrgängen und von Vorträgen; 4. Die Beratung und Unterstützung der Mitglieder; 5. Die Ausrichtung von Vereinsmeisterschaften, die Durchführung von Wettbewerben, Sportfesten und anderen sportlichen Veranstaltungen; 6. Die Durchführung von Ausflügen; 7. Die Pflege der Freundschaften zwischen Vereinen gleicher Zielsetzung und Gesinnung im In- und Ausland; 8. der Betrieb einer Schiessanlage mit allen zugehörigen Einrichtungen; 9. Ausbildung im sportlichen Bereich durch Ausbildungslehrgänge und Wettbewerbe im Sinne des Amateursports. 10. Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit 11. Präsentation des Vereines im Internet Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: 1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen 2. Erteilung von Unterricht und Kursen 3. Veranstaltungen 4. Werbungen jeglicher Art 5. Spenden, Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen Statuten des Schützen und Sammlervereins Gun Club Austria Seite 1 von 6
8 4: Arten der Mitgliedschaft 1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. 2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines vereinbarten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. 5: Erwerb der Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die das achtzehnte Lebensjahr erreicht haben, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, sofern kein Behördliches Waffenverbot vorliegt. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Der Vorstand entscheidet über die Länge der Probemitgliedschaft. 6: Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Vereinsauflösung. Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jedes Kalenderjahres erfolgen. Die Abmeldung muss bis 1. Oktober schriftlich beim Mitgliederbeauftragen eintreffen. Die Pflicht zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Vereinszweck verletzen, die Interessen des Vereins schädigen oder der Beitragsleistung nicht nachkommen, aus dem Verein auszuschließen. Dieser Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Zu diesem Recht gehören das Tragen der Vereinsabzeichen und die Inanspruchnahme von Leistungen und Begünstigungen unter den vom Vorstand jeweils festgelegten Bedingungen. 2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das Wahlrecht stehen ausschließlich nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Jedes ordentliche Mitglied hat bei Abstimmungen nur eine Stimme. 3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines geschädigt werden könnte. 4. Die Mitglieder haben die Satzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Statuten des Schützen und Sammlervereins Gun Club Austria Seite 2 von 6
9 5. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge verpflichtet. 6. Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein gegenüber keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte, sind jedoch verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Austrittes bestehenden Verbindlichkeiten voll zu erfüllen. 8: Vereinsorgane Organe des Vereins sind: die Hauptversammlung (Generalversammlung), der Vorstand, der Rechnungsprüfer, und das Schiedsgericht. 9: Generalversammlung Mindestens alle 5 Jahre hat der Vorstand eine ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Der Termin wird den Mitgliedern mindestens 2 Monate vorher bekanntgegeben. Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens vier Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung beim Schriftführer schriftlich von ordentlichen Mitgliedern einzureichen. Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt auf: a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder( 5 Abs. 2 VereinsG), c. Verlangen der Rechnungsprüfer ( 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), d. Beschluss der Rechnungsprüfer ( 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG) Eine außerordentliche Hauptversammlung hat innerhalb von vier Wochen stattzufinden. Jede Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist diese Anzahl nicht erschienen, so findet eine halbe Stunde später am gleichen Ort eine Hauptversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der beteiligten Mitglieder beschlussfähig ist. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Alle Wahlen und Beschlüsse der Hauptversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Beschlüssen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse, mit denen die Satzungen geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Statuten des Schützen und Sammlervereins Gun Club Austria Seite 3 von 6
10 10: Aufgaben der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a. Beschlussfassung über den Voranschlag; b. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; c. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; d. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; e. Entlastung des Vorstands; f. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder; g. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; h. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; i. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. 11: Vorstand Die Funktionsdauer des Vorstandes ist unbegrenzt. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Den Vorstand bilden Obmann, Schriftführer und Kassier. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Die Hauptversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder jederzeit ihres Amtes entheben. Die Mitglieder des Vorstandes können ihren Rücktritt jederzeit schriftlich dem Vorstand gegenüber, bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes gegenüber der Hauptversammlung erklären. Bei Rücktritt des Obmannes leitet bis zur nächsten Generalversammlung der Stellvertreter den Verein. 12 Aufgaben der Vorstandsmitglieder Der Obmann vertritt den Verein nach innen und außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und führt jeweils den Vorsitz. Er vollzieht die Beschlüsse der Sitzungen und Versammlungen. Der Stellvertreter vertritt den Obmann bei dessen Verhinderung und dann, wenn er von diesem ausdrücklich dazu ermächtigt wird. Im Übrigen unterstützt er den Obmann bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Der Schriftführer führt bei Sitzungen und Versammlungen das Protokoll. Er verfasst alle Schriftstücke und Dokumente und versorgt das Vereinsarchiv. Der Kassier besorgt das Inkasso der Beiträge und sonstigen Einnahmen sowie die Auszahlungen. Er hat über das Finanzwesen ein Kassabuch und ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Er ist für eine ordentliche Finanzgebarung verantwortlich. Statuten des Schützen und Sammlervereins Gun Club Austria Seite 4 von 6
11 Im Verhinderungsfall werden die jeweiligen Aufgaben vom Vertreter des Vorstandsmitglieds übernommen, wenn er von diesem ausdrücklich dazu ermächtigt wird, und der Obmann darüber in Kenntnis gesetzt wurde. 13: Aufgaben des Vorstands Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen die Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden: a. Verwaltung des Vereinsvermögens b. Die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern c. Die Vorlage der Berichte und Anträge zur Hauptversammlung d. Die Durchführung der Hauptversammlungsbeschlüsse e. Die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses f. Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften (zumindest Beschlussprotokolle) zu führen. g. Bekanntmachungen und Schriftverkehr des Vereins müssen vom Obmann und dem Schriftführer unterzeichnet werden. 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. 2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. 3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von Obmann erteilt werden. 4. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen und Entscheidungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 5. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. 6. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. 7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Statuten des Schützen und Sammlervereins Gun Club Austria Seite 5 von 6
12 8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter. 15: Rechnungsprüfer Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. 16: Schiedsgericht In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sowohl zwischen den Vorstand und einzelnen Mitgliedern, als auch zwischen den Mitgliedern untereinander entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht wird gebildet, indem jeder Streitteil ein Vereinsmitglied zum Schiedsrichter wählt. Die beiden Schiedsrichter wählen ein drittes, nicht an der Sache beteiligtes Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Sollte über die Person des Vorsitzenden keine Einigung erzielt werden, so entscheidet das Los. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen mit Stimmenmehrheit. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das von allen Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterfertigen ist. 17: Freiwillige Auflösung des Vereins Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufener außerordentlichen Hauptversammlung und mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch (sofern Vereinsvermögen vorhanden ist) über die Abwicklung zu beschließen. Statuten des Schützen und Sammlervereins Gun Club Austria Seite 6 von 6
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