Zwei Schwerpunkte aus Sicht der ärzteeigenen Datensammlung. Tarifdelegierten-Tag Bern, 23. Oktober 2013

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1 Zwei Schwerpunkte aus Sicht der ärzteeigenen Datensammlung Tarifdelegierten-Tag Bern, 23. Oktober 2013

2 Themen Pseudonymisierung Übersicht Datensammlung Datenschutz & Umgang mit Patientendaten Wie wird Pseudonymisiert? Auswirkungen auf die Datensammlung TG und TP Grundlagen Aktuelle Entwicklungen Mögliche Auswirkungen auf Tarifverhandlungen Tarifdelegierten-Tag Bern, 23. Oktober 2013 Seite 2

3 Übersicht Datensammlung Tarifdelegierten-Tag Bern, 23. Oktober 2013 Seite 3

4 Von der Praxis zur ärzteeigenen Datensammlung OBELISC NAKO (Nationale Konsolidierung) Pseudonymisierung Arztpraxis Anonymisierung Arztpraxis Aggregierung Daten- aufbereitung Praxiseigenschaften Anonymisierung Patient Quelle: TrustCenter Arztpraxis TrustX- System edatenaustausch Patientendaten Sachdaten Tarifdelegierten-Tag Bern, 23. Oktober 2013 Seite 4

5 Datenschutz & Umgang mit Patientendaten Tarifdelegierten-Tag Bern, 23. Oktober 2013 Seite 5

6 Zweck und Geltungsbereich des eidg. Datenschutzgesetzes Zweck: Persönlichkeitsschutz Also anders als z.b. nach deutschem Recht nicht Schutz von Daten als solchen, sondern nur personenbezogener Daten; daher fallen vollständig anonymisierte Daten nicht in den Geltungsbereich Bezieht sich auf alle personenbezogenen Daten, gleichgültig, wie diese gespeichert und bearbeitet werden. Die Datenschutzgesetzgebung im engeren Sinn (DSG und zugehöriges Verordnungsrecht) gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch private Personen und Bundesorgane. Seite 6

7 DSG Art. 3 Seite 7

8 Datensammlung Datensammlung: jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind (DSG Art. 3, Bst. g) Beispiele: Krankengeschichte, Versichertendossier Unerheblich ist, ob Aussagen als Zeichen (analog, digital, alphanumerisch oder numerisch), Wort, Bild, Ton oder Kombinationen aus diesen (Beispiel Videoaufnahme mit Untertiteln) auftreten und auf welcher Art von Datenträgern (Papier, Film, elektronische oder optoelektronische Datenträger usw.) die Informationen gespeichert sind. Entscheidend für die Qualifikation als Personendaten ist, dass sich die Angaben einer oder mehreren Personen zuordnen lassen (Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 21. November 1997, E. 4, VPB 62.57) Seite 8

9 DSG Art. 4 Seite 9

10 Berufsgeheimnis nach StGB Art. 321 Seite 10

11 Berufliche Schweigepflicht gemäss DSG Art. 35 Seite 11

12 Auswirkungen auf die Datensammlung Tarifdelegierten-Tag Bern, 23. Oktober 2013 Seite 12

13 Aquisition und DSG konforme Umsetzung Eckwerte NewIndex/TrustX-System: Zum Schutz der Ärzte (StGB,DSG) betreiben NI/TMA/Trustcenter keine meldepflichtige Datensammlung. DS-Gutachten 2002 Der Arzt gibt explizit seine Einwilligung für die Verwendung der Daten Die Einwilligung des Patienten IM EINZELFALLE kann nicht sichergestellt werden Daten sollen einerseits der statistischen Verwertung, andererseits dem EDA-TG dienen Im Zusammenhang mit Rechnungsstellung/Datenaustausch ist die Bearbeitung von Klartextdaten erlaubt. Im Zusammenhang mit statistischen Auswertungen VERBOTEN Tarifdelegierten-Tag Bern, 23. Oktober 2013 Seite 13

14 Aquisition und DSG konforme Umsetzung Lösung NewIndex/TrustX-System: Anonymisierung/Pseudonymisierung der Patientendaten MUSS auf dem PC des Arztes resp. beim Intermediär erfolgen. Aufhebung der Anonymisierung ist nur im engen Zusammenhang mit der Rechnungsabwicklung erlaubt. Organisatorische Vorkehrungen trennen statistische Aufbereitung/Lagerung und Rechnungsabwicklung strikt; Aufhebung der Anonymisierung erfolgt im letztmöglichen Prozessschritt. Tarifdelegierten-Tag Bern, 23. Oktober 2013 Seite 14

15 Wie wird Pseudonymisiert? Tarifdelegierten-Tag Bern, 23. Oktober 2013 Seite 15

16 Technik Pseudonymisierung... System A: X Hans Muster A123 System B: Pseudo A X X Folge: Patienten können zwischen 2 Systemen weder zeitlich noch örtlich verfolgt werden! X Hans Muster B456 C789 Pseudo B Pseudo A Seite 16

17 Technik Pseudonymisierung mehrfach Zerlegen und abschotten: Ein Beispiel Wenn jeder (A, B, C) nur seine Teilaufgabe kennt, so ist das Geheimnis, dass Renato Laffranchi 67 ist, SICHER. A 1= 2= Von A nach B 1= RL67 2= US51 B 1= 2= Von B nach C 1= RCL 2= U3S C 1= 2= Von C nach aussen 1= = Seite 17

18 Themen Pseudonymisierung Aufbau des Datensammel-Systems Datenschutz & Umgang mit Patientendaten Wie wird Pseudonymisiert? Auswirkungen auf die Datensammlung TG und TP Grundlagen Aktuelle Entwicklungen Mögliche Auswirkungen auf Tarifverhandlungen Tarifdelegierten-Tag Bern, 23. Oktober 2013 Seite 18

19 Grundlagen Tarifdelegierten-Tag Bern, 23. Oktober 2013 Seite 19

20 KVG zu TG und TP Seite 20

21 Aktuelle Entwicklungen Tarifdelegierten-Tag Bern, 23. Oktober 2013 Seite 21

22 Der Anteil der TP-Volumen nimmt zu Tarifdelegierten-Tag Bern, 23. Oktober 2013 Seite 22

23 Mögliche Auswirkungen auf Tarifverhandlungen Tarifdelegierten-Tag Bern, 23. Oktober 2013 Seite 23

24 Wie kann die Auswirkung gerechnet werden? Der Anteil von TP zu TG (TP-TG-Split) ändert sich über die Zeit (z.b. zwischen 2 LeiKoV- Perioden) Die Versicherer kennen ca. 10% der Umsätze aus dem TG nicht (Out-of-Pocket, Franchise), dies ist für sie ein unsichtbares Volumen Durch den vermehrten Wechsel in den TP wird mehr Volumen sichtbar, d.h. die Kosten scheinen für die Versicherer zu steigen, selbst wenn die Leistungserbringer konstant gearbeitet haben. Der Einfluss dieser Veränderung auf die Tarifverhandlungen lässt sich abzuschätzen: durch einen Vergleich der realen Kosten mit dem rechnerisch/künstlich konstant gehaltenen TP-TG-Split Gerechnet haben wir das folgende Beispiel basierend auf NAKO-Zahlen für Umsatz und Anzahl Praxen (Kanton X), für die LeiKoV-Perioden Apr10..Mrz11 und Apr11..Mrz12, hochgerechnet für den Abdeckungsgrad, errechnet anhand der FMH-Ärztestatistik und den Versichertenzahlen gemäss BAG (2010 und 2011) Tarifdelegierten-Tag Bern, 23. Oktober 2013 Seite 24

25 Wie kann die Auswirkung berechnet werden? Resultate die Kosten pro Versicherter sind um den Faktor ~1.5 höher durch die Zunahme des TP Dadurch resultiert eine Vorperioden-Veränderung von 1.3%, während diese ohne Zunahme des TP nur ca. 0.8% betragen hätte Schlussfolgerung Tarifverhandlungen können erschwert werden: da im aktuell gültigen LeiKoV ein Toleranzbereich von 1.5% gilt, Dadurch besteht bereits bei einer konstanten Kostenentwicklung kaum Spielraum für Zugeständnisse an die Leistungserbringer Tarifdelegierten-Tag Bern, 23. Oktober 2013 Seite 25

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