NUTZUNGSBEDINGUNGEN FÜR SERVICEEINRICHTUNGEN ( NBS ) für die Bahnanlagen der HANSAPORT Hafenbetriebsgesellschaft mbh im Hamburger Hafen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "NUTZUNGSBEDINGUNGEN FÜR SERVICEEINRICHTUNGEN ( NBS ) für die Bahnanlagen der HANSAPORT Hafenbetriebsgesellschaft mbh im Hamburger Hafen"

Transkript

1 HANSAPORT HAFENBETRIEBSGESELLSCHAFT MBH NUTZUNGSBEDINGUNGEN FÜR SERVICEEINRICHTUNGEN ( NBS ) für die Bahnanlagen der HANSAPORT Hafenbetriebsgesellschaft mbh im Hamburger Hafen Gültig ab Stand:

2 Inhaltsverzeichnis Seite Verzeichnis der Abkürzungen und Glossar 4 1 Zweck und Geltungsbereich 5 2 Allgemeine Vorraussetzungen für den Zugang Genehmigung Haftpflichtversicherung Anforderungen an das Personal, Ortskenntnis Anforderungen an die Fahrzeuge 6 3 Benutzung der Eisenbahninfrastruktur Allgemeines Anmeldung der Nutzung als Voraussetzung für eine diskriminierungsfreie Abwicklung auf dem Bahnhof Grundsätze des Koordinierungsverfahrens / Konfliktfälle 8 4 Entgelte und Sicherheitsleistungen Entgelte Sicherheitsleistungen 9 5 Informationen, Betriebsstörungen Informationen Störungen in der Betriebsabwicklung Prüfungs- und Betretungsrecht, Weisungsbefugnis Veränderungen betreffend die Eisenbahninfrastruktur 10 Stand:

3 6 Haftung Grundsatz Mitverschulden Haftung der Mitarbeiter Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher Abweichungen von der vereinbarten Nutzung 11 7 Gefahren für die Umwelt Grundsatz Umweltgefährdende Einwirkungen Bodenkontaminationen Ausgleichspflicht zwischen Terminal und Zugangsberechtigten 12 8 Mitgeltende Bestimmungen 12 Anlage 1 Nutzungsbedingungen (NBS) der HANSAPORT Hafenbetriebsgesellschaft mbh - Betrieblicher Teil Anlage 2 Lageplan HANSAPORT Anlage 3 Notfallmeldeplan HANSAPORT Stand:

4 Verzeichnis der Abkürzungen und Glossar Abs. AEG AT BGB BGBl. bzw. EBHaftPflV EBO EIBV EDI EVU Absatz Allgemeines Eisenbahngesetz Allgemeiner Teil Bürgerliches Gesetzbuch Bundesgesetzblatt beziehungsweise Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung Electronic Data Interchange Eisenbahnverkehrsunternehmen HPA HPflG NBS NBS-AT Hamburg Port Authority, die Betreiberin der Hafenbahn im Hamburger Hafen Haftpflichtgesetz meint diese Nutzungsbedingungen der HANSAPORT Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil Ladefenster Ein Ladefenster beschreibt die Abfertigungszeit auf der Gleisanlage im Bahnhof HANSAPORT vom Abkoppeln der Lok bis zum Verladeist. Terminal z. B. zum Beispiel Stand:

5 1 Zweck und Geltungsbereich 1.1 Durch diese NBS gewährleistet HANSAPORT gegenüber jedem Zugangsberechtigten, der die Bedingungen dieser NBS einhält und dies gegenüber der HANSAPORT schriftlich bestätigt, einheitlich den diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur der HANSAPORT und die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen durch HANSAPORT Die einzelnen Voraussetzungen für die diskriminierungsfreie Zugangsgewährung und Leistungserbringung sind nachfolgend geregelt. Dabei handelt es sich insbesondere um genehmigungsrechtliche, technische, personelle und verfahrenstechnische Voraussetzungen. 1.2 Diese NBS gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen HANSAPORT und den Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Infrastruktur und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Gesonderte vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauftragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und HANSAPORT. 2 Allgemeine Vorraussetzungen für den Zugang 2.1 Genehmigung Zugangsberechtigte bzw. von ihnen beauftragte EVU haben durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nachzuweisen, dass sie im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen sind: einer Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG oder einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nachzuweisen, dass sie im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen sind: einer Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG oder einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung ist HANSAPORT eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Stand:

6 2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der Genehmigungen teilen die Zugangsberechtigten HANSAPORT unverzüglich schriftlich mit. 2.2 Haftpflichtversicherung Der Zugangsberechtigte hat das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne der Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen (Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung EBHaftpflV) vom 21. Dezember 1995 [BGBl. I S. 2101] gegenüber HANSAPORT nachzuweisen. Änderungen zum bestehenden Versicherungsvertrag werden HANSAPORT unverzüglich schriftlich angezeigt. 2.3 Anforderungen an das Personal, Ortskenntnis Das vom EVU eingesetzte Betriebspersonal muss a) soweit eine interoperable Schieneninfrastruktur im Sinne der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems [ABl. L 235 vom , S. 6] oder der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems [ABl. L 110 vom , S. 1] benutzt wird, die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts, b) im Übrigen die Anforderungen der EBO erfüllen und die deutsche Sprache in dem für seine jeweilige Tätigkeit erforderlichen Umfang in Wort und Schrift beherrschen Wer ein Eisenbahnfahrzeug führt, bedarf der dazu erforderlichen Erlaubnis HANSAPORT vermittelt dem Zugangsberechtigten die erforderliche Ortskenntnis und stellt die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung. Eine entsprechende Infrastrukturbeschreibung und betriebliche Bedienanweisung HANSAPORT ist in den Anlagen 1, 2 und 3 zu diesen NBS enthalten. 2.4 Anforderungen an die Fahrzeuge Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen nach Bauweise, Ausrüstung und Instandhaltung a) soweit eine interoperable Schieneninfrastruktur im Sinne der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems [ABl. L 235 vom , S. 6] oder der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems [ABl. L 110 vom , S. 1] benutzt wird, den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts, b) im Übrigen den Bestimmungen der EBO entsprechen und von der zuständigen Behörde abgenommen sein oder über eine Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne des 4 KonVEIV verfügen. Hiervon kann im Falle der beabsichtigten Nutzung von Wartungseinrichtungen und anderen technischen Einrichtungen abgewichen werden, wenn der betriebssichere Einsatz des Fahrzeugs auf andere Weise gewährleistet ist. Stand:

7 2.4.2 Die Ausrüstung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge muss mit den Steuerungs-, Sicherungsund Kommunikationssystemen der bei HANSAPORT benutzten Schienenwege kompatibel sein. 3 Benutzung der Eisenbahninfrastruktur 3.1 Allgemeines Die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur im HANSAPORT ist nur nach enger Abstimmung mit HANSAPORT und nur im Rahmen und nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen zulässig Um die größtmögliche Auslastung der Eisenbahninfrastruktur zu gewährleisten, behält sich HANSAPORT vor, kurzfristig auch mündlich betrieblich notwendige Weisungen zu erteilen, die vom Zugangsberechtigten einzuhalten sind. 3.2 Anmeldung der Nutzung als Voraussetzung für eine diskriminierungsfreie Bahnabwicklung im HANSAPORT Die Zugangsberechtigten sollen die Ladefenster spätestens drei Monate vor dem großen Fahrplanwechsel HANSAPORT schriftlich verbindlich anmelden. Spätere Anmeldungen und Anmeldungen während eines laufenden Fahrplans werden von HANSAPORT berücksichtigt, soweit noch Ladefenster frei sind Bei der grundlegenden, jährlichen Anmeldung der Ladefenster, aber auch bei der späteren Anmeldung von Ladefenstern während eines laufenden Fahrplans sind folgende Angaben zu liefern: Anzahl der Waggon, Radsatzlast Strecken-EVU, geplante Ankunft am HANSAPORT, geplante Abfahrt aus dem Bahnhof HANSAPORT. Unterjährige Anpassungen oder Änderungen von in der Anmeldung zugrunde gelegten Parametern müssen HANSAPORT unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden Nur vollständige Anmeldungen werden bearbeitet HANSAPORT entscheidet unverzüglich in der Regel innerhalb von vier Wochen über die Zuteilung der Ladefenster Haben sich verschiedene Zugangsberechtigte für dieselben Ladefenster angemeldet, gilt Ziffer 3.3 der NBS Zugeteilte Ladefenster sind für die Zugangsberechtigten verbindlich. Jede Verspätung ist HANSAPORT unverzüglich zu melden. Verspätungen von mehr als 30 Minuten bei Ankunft am HANSAPORT führen zum Verlust des Anspruchs auf das angemeldete Ladefenster. In diesem Falle wird dem Zugangsberechtigten das nächstmögliche verfügbare Ladefenster von HANSAPORT zugewiesen. Auf die Nutzung des verbleibenden Ladefensters bei Verspätungen Stand:

8 hat der Zugangsberechtigte in Abstimmung mit HANSAPORT nur dann Anspruch, wenn durch die Verspätung keine Auswirkungen auf die nachfolgenden Ladefenster zu erwarten sind Die Kündigung eines Ladefensters durch den Zugangsberechtigten ist jederzeit möglich. Der Zugangsberechtigte muss die Kündigung HANSAPORT unverzüglich schriftlich mitteilen. 3.3 Grundsätze des Koordinierungsverfahrens / Konfliktfälle Liegen Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Ladefenster vor, wird HANSAPORT im Rahmen des 10 Abs. 5 EIBV mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vorgehen: a) HANSAPORT wird zunächst versuchen, durch Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten eine Regelung zu erreichen. Alle Betroffenen werden mit gleichem Informationsstand an den Verhandlungen beteiligt. b) HANSAPORT kann abweichend von Buchstabe a) jenen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten Nutzungen anbieten, die von den beantragten abweichen. HANSAPORT wird aber Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten aufnehmen, wenn bilaterale Verhandlungen nicht zum Erfolg geführt haben. c) Kommt eine Einigung in den Verhandlungen nicht zustande, gilt voranging 10 Abs. 6 EIBV. d) Kann anhand der Kriterien des 10 Abs. 6 EIBV keine Entscheidung getroffen werden, wird HANSAPORT die Anträge in folgender Reihenfolge berücksichtigen: Anmeldungen für Ladefenster, die HANSAPORT eine höhere Auslastung ermöglichen, werden Anmeldungen für Ladefenster mit geringerer Auslastung vorgezogen Stand:

9 4 Entgelte und Sicherheitsleistungen 4.1 Entgelte HANSAPORT erhebt bislang keine Infrastrukturnutzungsentgelte gegenüber den Zugangsberechtigten. Sofern HANSAPORT die Einführung von Nutzungsentgelten beschließen sollte, wird HANSAPORT die Zugangsberechtigten mit angemessener Vorlaufzeit davon in Kenntnis setzen Sicherheitsleistungen HANSAPORT behält sich schon jetzt vor, für den Fall, dass Nutzungsentgelte eingeführt werden, die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen, wenn begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des jeweiligen Zugangsberechtigten bestehen. 5 Informationen, Betriebsstörungen 5.1 Informationen HANSAPORT informiert die Zugangsberechtigten über folgende Umstände: a) den Zustand der benutzten Eisenbahninfrastruktur, insbesondere Änderungen, die den Fahrweg betreffen und die sich auf den Zugverkehr des Zugangsberechtigten beziehen (z. B. Bauarbeiten, vorübergehende Geschwindigkeitsbeschränkungen, Signaländerungen, Änderungen der technischen oder betrieblichen Eigenschaften des Fahrwegs); sowie b) Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, soweit sie für weitere Dispositionen des Zugangsberechtigten von Bedeutung sein können Voraussetzung für eine reibungslose und diskriminierungsfreie Abwicklung ist, dass der Zugangsberechtigte HANSAPORT über Abweichungen zur vorherigen Anmeldung eines Zuges unverzüglich nach Kenntnis informiert. 5.2 Störungen in der Betriebsabwicklung Über besondere Vorkommnisse, namentlich über Abweichungen von den geplanten Nutzungen sowie über sonstige Unregelmäßigkeiten (Störungen in der Betriebsabwicklung) informieren sich HANSAPORT und der Zugangsberechtigte gegenseitig und unverzüglich. HANSAPORT unterrichtet den Zugangsberechtigten umgehend über sich ergebende betriebliche Auswirkungen auf dessen Nutzungsmöglichkeiten HANSAPORT wird im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren Störungen schnellstmöglich beseitigen. Stand:

10 5.2.3 Etwaige bei der Störungsbeseitigung entstehende Konflikte werden gemäß Ziffer 3.3 dieser NBS behandelt Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Störungen in der Betriebsabwicklung, die ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind (z. B. Ausfall von Eisenbahnfahrzeugen), unverzüglich zu beseitigen. HANSAPORT behält sich vor, derartige Störungen in der Betriebsabwicklung auf Kosten des Verursachers zu beseitigen (z. B. durch Abschleppen/-lassen liegen gebliebener Züge). 5.3 Prüfungs- und Betretungsrecht, Weisungsbefugnis HANSAPORT behält sich auf ihrem Betriebsgelände das Recht vor, sich jederzeit davon zu überzeugen, dass die Zugangsberechtigten die Anforderungen dieser NBS einhalten. Soweit es zur Gewährleistung eines sicheren und ordnungsgemäßen Betriebes notwendig ist, können dazu legitimierte Personen von HANSAPORT Fahrzeuge der Zugangsberechtigten betreten und dem Personal der Zugangsberechtigten Weisungen erteilen. 5.4 Veränderungen betreffend der Eisenbahninfrastruktur HANSAPORT behält sich das Recht vor, die Eisenbahninfrastruktur sowie die technischen und betrieblichen Standards für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Zugangsberechtigten zu verändern. HANSAPORT wird dabei keine Änderungen vornehmen, die die Benutzung der Infrastruktur durch Fahrzeuge des Güterverkehrs nach Maßgabe der EBO unmöglich machen oder wesentlich erschweren HANSAPORT behält sich das Recht vor, Instandhaltungs- und Baumaßnahmen an der Eisenbahninfrastruktur jederzeit durchzuführen. HANSAPORT führt diese im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren so durch, dass negative Auswirkungen auf die Betriebsabwicklung der Zugangsberechtigten so gering wie möglich gehalten werden. 6 Haftung 6.1 Grundsatz HANSAPORT sowie die Zugangsberechtigten haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die NBS keine davon abweichenden Regelungen enthalten Sofern und soweit HANSAPORT einerseits oder der Zugangsberechtigte andererseits durch Handlungen der jeweils anderen Seite eigene Sachschäden erleiden, sind diese nur zu ersetzen, sofern der einzelne Sachschaden einen Betrag von 500 Euro übersteigt. Im Übrigen ist die Haftung durch HANSAPORT auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Höhe nach beschränkt auf maximal.. Euro je Schadensereignis. Eine Haftung durch HANSAPORT für mittelbare Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall oder sonstige Folgeschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht, wenn die Haftung auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten beruht, es sich um Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt oder in sonstiger Weise nach zwingendem Recht begründet ist. Stand:

11 6.2 Mitverschulden 254 BGB und im Rahmen seiner Voraussetzungen 13 HPflG gelten entsprechend. 6.3 Haftung der Mitarbeiter Die Haftung der Mitarbeiter geht nicht weiter als die Haftung der Beteiligten. Die persönliche Haftung der Mitarbeiter gegenüber Dritten bleibt unberührt. Ein Rückgriff auf Mitarbeiter der jeweils haftenden Beteiligten ist nur diesen selbst unter Zugrundelegung ihrer internen Grundsätze möglich. 6.4 Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden bei HANSAPORT oder bei Dritten verursacht hat, haften HANSAPORT und der Zugangsberechtigte zu gleichen Teilen. Wenn weitere Zugangsberechtigte die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung: a) Weist ein Zugangsberechtigter nach, dass er zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen haben kann, ist er von der Haftung frei. b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt. c) Der hiernach auf die Zugangsberechtigten insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt. 6.5 Abweichungen von der vereinbarten Nutzung Abweichungen von der vereinbarten Nutzung aufgrund unabwendbarer Ereignisse liegen im Rahmen des allgemeinen Betriebsrisikos und gehen jeweils zu Lasten und Gefahr der im Einzelfall davon beeinträchtigten Beteiligten. Dies gilt entsprechend bei solchen Abweichungen von der vereinbarten Nutzung, die auch bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht vermieden werden konnten. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt. Stand:

12 7 Gefahren für die Umwelt 7.1 Grundsatz Der Zugangsberechtigte ist verpflichtet, umweltgefährdende Einwirkungen zu unterlassen. 7.2 Umweltgefährdende Einwirkungen Kommt es zu umweltgefährdenden Immissionen im Zusammenhang mit der Betriebsdurchführung des Zugangsberechtigten oder gelangen Wasser gefährdende Stoffe aus den vom Zugangsberechtigten verwendeten Betriebsmitteln in das Erdreich oder bestehen Explosions-, Brand- oder sonstige Gefahren, hat der Zugangsberechtigte unverzüglich HANSAPORT zu verständigen. Diese Meldung lässt die Verantwortlichkeit des Zugangsberechtigten für die sofortige Einleitung von Gegen- und Rettungsmaßnahmen (z. B. Benachrichtigung der nächsten Polizeibehörde, Feuerwehr usw.) unberührt. Macht die Gefahrensituation gemäß Satz 1 eine Räumung von Betriebsanlagen im HANSAPORT notwendig, trägt der verursachende Beteiligte die Kosten. 7.3 Bodenkontaminationen Bei Bodenkontaminationen, die durch den Zugangsberechtigten auch unverschuldet verursacht worden sind, veranlasst HANSAPORT die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Die Kosten der Sanierung trägt der verursachende Zugangsberechtigte. Ist ein Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Punkt Ausgleichspflicht zwischen Terminal und Zugangsberechtigten Ist HANSAPORT als Zustandsstörer zur Beseitigung von Umweltschäden verpflichtet, die durch den Zugangsberechtigten auch unverschuldet verursacht worden sind, trägt der Zugangsberechtigte die dem Terminal entstehenden Kosten. Hat HANSAPORT zur Verursachung des Schadens beigetragen, so hängt die Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist. Ist ein Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Punkt Mitgeltende Bestimmungen Die im HANSAPORT geltenden Sicherheitsbestimmungen bleiben von diesen NBS unberührt. Stand:

13 Anlage 1 Nutzungsbedingungen (NBS) Betrieblicher Teil HE Gleisanschluss Nr. 423 Werkbahnhof der Fa HANSAPORT Hafenbetriebsgesellschaft mbh Eisenbahnbetriebsleiter Gültig ab

14 2 Berichtigungen Lfd. Nr. Gültig ab In die NBS eingearbeitet am durch 1 sofort Schlüter Jeweils letzte Änderung durch senkrechte Linie am Seitenrand gekennzeichnet NBS Hansaport, REV 3, B1

15 3 Verteilungsplan: Geschäftsführung HANSAPORT EBL/EBLV Schichtleiter Wichtige Rufnummern der Ansprechpartner: EBL Tel.: Vertreter des EBL Tel.: Notfallmanagement Tel.: Polizei Tel.: 110 Landeseisenbahnaufsicht (LEA) Tel.: Inhaltsverzeichnis: 1. Beschreibung der Anlage 2. Durchführen der Bedienungen 3. Aufgaben des Anschließers 4. Sonstige Aufgaben Verzeichnis der Anhänge: Anhang Gleislageplan der Anlage 1 Notfallplan HANSAPORT 2 NBS Hansaport, REV 3, B1

16 4 VORBEMERKUNGEN Örtlich eingesetzte Personale der einzelnen EVU müssen die Nutzungsbedingungen (NBS) des Werkbahnhof HANSAPORT - Betrieblicher Teil, Anlage 1- beherrschen. Soweit nicht anders gekennzeichnet, gelten die nachfolgenden Richtlinien für den gesamten Bereich. NBS Hansaport, REV 3, B1

17 5 1. Beschreibung des Anschlusses / der Anlage 1.1 A) Grenzen des Anschlusses / der Anlage Der Bahnhof HANSAPORT schließt über die DKW 201 an das Gleis 701 und über die DKW 213/EW 205 an das Gleis 705 des EIU HPA an. B ) Beschreibung des Bahnhof HANSAPORT / Gleisanlagen und ihre Nutzung ( siehe Gleislageplan ) Gleis 1 NL 676m Einfahrgleis Gleis 2 NL 683m Einfahrgleis Gleis 3 NL 676m Ein-/Ausfahrgleis Gleis 4 NL 640m Ausfahrgleis Gleis 5 NL 706m Ausfahrgleis Gleis 6 NL 702m Ausfahrgleis Gleis 7 NL 701m Ein-/Ausfahrgleis Gleis 8 NL 655m Ausfahrgleis Gleis 9 NL 615m Ausfahrgleis Gleis 10 NL 605m Einfahrgleis Gleis 11 NL 541m Verkehrsgleis Gleis 12 NL 611m Ausfahrgleis Gleis 13 NL 617m Ausfahrgleis Gleis 14 NL 486m Rangiergleis Gleis 15 NL 617m Ein-/Ausfahrgleis (nicht Überspannt) Gleis 21 NL 650m Ladegleis mit Gleisabschluss Gleis 22 NL 650m Ladegleis mit Gleisabschluss Gleis 27 NL 300m Werkstattgleis mit Gleisabschluss Gleis 700 NL 20m Lokumlaufgleis mit Gleisabschluss Im Bereich des Bahnhofs Hansaport steht bei Zug-/Rangierfahrten ständig der Ww Hpw zur Verfügung, der für alle an der Bedienungsfahrt beteiligten MA auch der EVU Ansprechpartner ist (Besetzung 24 Stunden/Tag und 7 Tage/Woche) Gleisanlagen und ihre Nutzung a) Rangierbezirke entfällt b) Anschlussgleise im Bf HANSAPORT keine 1.3 Aufbewahrung Sicherungsmittel entfällt 1.4 Übergabestelle und Bedienungsbereich der EVU Die Übergabestelle ist das jeweilige, durch den Ww Hpw zugewiesene freie Gleis der Ein-/Ausfahrgruppe. 1.5 Halbmesser der Gleise kleiner als 150m Gleis 27 mit 140m NBS Hansaport, REV 3, B1

18 6 1.6 Signalanlagen Die Signalanlagen und ferngestellten Weichen werden im DrS 2 Stellwerk Hpw durch den Weichenwärter Hpw bedient. Für Fahrten Richtung Westen (Richtung Bf Hamburg Waltershof) sind die Gleise 1 bis 13 und 15 durch hochstehende Ls Signale abgeriegelt. Für Zug-/Rangierfahrten aus Gleis 10 (Ls 10 Richtung Westen) wurden auf die Signaloptiken Ls 10 extra lange Schuten aufgesetzt um Irrtümer beim Aufnehmen der Signalbilder Ls 9/Ls 10 zu vermeiden. Abfahrbereite Zug-/Rangierfahrten Gleis 9 werden zusätzlich durch den Ww Hpw von der Fahrtstellung des Ls 10 verständigt. Für Zugausfahrten Richtung Westen sind Gruppenausfahrsignale S 50 und S51 (bedient durch Fdl Whf) unter der Autobahnbrücke ( auf einer Signalbrücke). Für Zugeinfahrten ist der Haltepunkt durch Signal Ne 5 am Ostende gekennzeichnet. Alle fernbedienten Weichen sind mit Weichensignalen ausgerüstet. 1.7 Bahnübergänge Zwei betriebsinterne höhengleiche Überfahrten im Gleis 27 (Werkstattgleis). 1.8 Oberleitungsanlagen mit Schalter (Mastnummer, Schalterangabe) Die Oberleitungsanlagen der SG 34 Bahnhof Hamburg-Waltershof, Bahnhofsteil Hansaport werden ausschließlich über den Mastschalter 34 am Gleis 701 versorgt. Ortsteuertafel beim Fdl Whf. Es sind durchgängig mit Fahrdraht überspannt : Gleise 1, 2, 3, 7, 10, 11 und 700. Umlaufmöglichkeit für E-Lok Richtung Gleis 705 aus den Gleisen 1 3 bzw. Richtung Verladestation (Gleis 21) bis Signal El 6 zur Fahrt Richtung Westen über Gleise 1 bzw. 2/3. Aus den Gleisen 7, 10 und 11 Richtung Verladestation Gleis 22 bis Sig El 6 über die Gleise 7, 10 oder 11 Richtung Westen (Autobahnbrücke). Spitzenüberspannung mit Fahrdraht am Westkopf (Autobahnbrücke) : Gleise 4, 5, 6, 8, 9, 12 und Sonstige betriebliche Einrichtungen des Gleisanschlusses Die Gleisanlage in den Gleisen 21 und 22 (Westende Ein-Ausfahrgruppe) ist mit einer Massengut Schüttanlage (Kohle, Erz) ausgerüstet. Hier findet ausschließlich ein werkeigener Automatikrangierbetrieb mit besonderen funkferngesteuerten Rangierlokomotiven statt Brücken, Durchlässe Schüttanlage zum Befüllen von Schienenfahrzeugen mit Erzen bzw. Kohle 1.11 Telekommunikationsanlagen Telefone und Fax-Geräte befinden sich im Bedienraum des Weichenwärters und zusätzlich Telefone in der Gleisgruppe Ost-/Westkopf. NBS Hansaport, REV 3, B1

19 1.12 Einfriedungen und Tore, Bedienung durch Werkspersonal Hallentore / Bedienung der Hallengleise: Rolltore mit Sh 2 Scheiben an der Schüttanlage Gleis 21 und 22 (Ost und West) Rolltore mit Sh2 Scheiben an der Werkstatt Ostende Gleis Beleuchtung und Lage der Schalter Die Anlage ist bei Dunkelheit beleuchtet Betriebseinschränkungen Gleise 8 und 9 sind wegen Profileinschränkungen durch die Masten der Lichtsperrsignale Ls 8, Ls 9 und Ls 10 für Lademaßüberschreitungen nicht zugelassen Verladeeinrichtungen Schüttgut Verladestation. 2. Durchführen der Bedienung 2.1 Verständigen des Anschliessers über die Bedienung Siehe Verwendung der Weichenschlüssel, Abhängigkeiten entfällt 2.3 Kommunikation der einzelnen beteiligten EVU und EIU Die Kommunikation über Rangierfahrten in, aus und innerhalb des Bf HANSAPORT wird über den Ww Hpw, o o oder Zugfunk Kanal C19 geführt. Einfahrt Bahnhof HANSAPORT Die Einfahrt erfolgt auf gesicherten Zug- / Rangierfahrstraßen. Ausfahrt Bf HANSAPORT, Umsetzten innerhalb des Bahnhofs: EVU meldet sich mit Gleis-/Zugnummer fertig zur Abfahrt an den Ww Hpw/Fdl Whf). Ausfahrt EVU auf Lichtsperrsignal und Gruppenhauptsignal S 51 bzw S 52 (bedient durch Fdl Whf) nach Zustimmung des Fdl Whf. Innerhalb des Bahnhofs HANSAPORT nach mündlicher Rangiervereinbahrung Ww Hpw / Tf EVU. 2.4 Zuständigkeiten der EVU Beim Rangieren ist auf Sicht zu fahren gemäß FV NE 53 (2) Die Handweichen werden vom Personal des jeweiligen EVU bedient. NBS Hansaport, REV 3, B1

20 8 Das Bewegen von Wagen in sämtlichen Gleisen ist grundsätzlich nur nach Zustimmung Ww Hpw gestattet. Schäden, die durch das EVU an der Infrastruktur verursacht wurden, sind unverzüglich dem Ww Hpw anzuzeigen (z.b. Verunreinigungen durch ausgelaufenes Öl, Beschädigung von Sh2 Scheiben, Verschieben von Prellböcken etc). Werden an Fahrzeugen Schäden festgestellt, sind diese unverzüglich vor der Abfahrt dem Ww Hpw zu melden Die Mitarbeiter der EVU haben folgende Schutzausrüstung tragen: Warnkleidung, Jacke, Hose (gemäß EN 471) Kopfschutz (Schutzhelm EN 397, EN 812) Sicherheitsschuhe (min. S2 gemäß EN 345) Schutzhandschuhe 3. Aufgaben des Anschließers 3.1 Zuständigkeiten Fa HANSAPORT Beim Bewegen von Eisenbahnfahrzeugen durch das EVU hat Fa HANSAPORT seine Gleise von Personen, Straßenfahrzeugen und sonstigen Hindernissen freizuhalten. Die Sicherung höhengleicher Überfahrten ist allein Sache des EVU. Gegenstände dürfen nur in einem Abstand von mindestens 2,50 m von Gleismitte gelagert werden. Das gelagerte Gut muss gegen Anrollen und Umstürzen gesichert sein. Fa HANSAPORT hat die Weichen und Spurrillen der Gleise von Laderückständen und von Schnee und Eis freizuhalten. Das gilt auch für die Rangierwege, die außerdem bei Glättegefahr zu streuen sind. Fa HANSAPORT stellt sicher, dass das Lichtraumprofil (min. 5,30 m über SO) freigehalten wird. 3.2 Be- und Entladen der Eisenbahnwagen Eisenbahnwagen dürfen während der Rangierarbeiten der EVU weder be- oder entladen noch verschoben werden. 3.3 Warnen der Mitarbeiter Besondere Warnung der MA durch Ww Hpw entfällt 4. Sonstige Aufgaben 4.1 Prüfen des Fahrweges / der Gleisanlagen Das Rangierpersonal des EVU hat während der Bedienung die Fahrwegbeobachtung durchzuführen. NBS Hansaport, REV 3, B1

21 9 4.2 Geschwindigkeit beim Rangieren Grundsätzlich beträgt die Rangiergeschwindigkeit V max. 25 km/h Rangierseite Die Rangierseite wird vom Tf nach den Erfordernissen festgelegt. Geschieht das nicht ist im Bf HANSAPORT die Nordseite die Rangierseite. 4.4 Bremsbesetzung beim Rangieren in Abhängigkeit von der maßgebenden Neigung Alle Fahrzeuge sind an die durchgehende Hauptluftleitung anzuschließen, die Bremsen einzuschalten und luftgebremst abzustellen. 4.5 Befahren von betriebsinternen Überfahrten Siehe Bedienungsanweisung 4.6 Abstoßen von Fahrzeugen Das Abstoßen von Wagen ist in der gesamten Anlage verboten. 4.7 Stellung und Reihenfolge der Wagen im Anschluss Es ist zwingend erforderlich eine Zuführreihung jedes eingefahrenen Zuges bzw jeder bereitgestellten Rangierfahrt / Wagengruppe mit dem vereinbarten Datenverarbeitungssystem vor der Einfahrt dem HANSAPORT zu überspielen. 4.8 Bedienen von sonstigen betrieblichen Einrichtungen Für die Rangiertätigkeiten Gleis 14/15 sind die Handweichen unter Verschluß von Riegelschlössern. Schlüsselfreigabe am Gleis 14 im Fernsprechkasten Ww Hpw. Zusätzlich befindet sich im Verbindungsgleis 14 zum Gleis 13 eine Gleissperre mit mit Riegelschloßabhängigkeit EW 24 zum Schutz der Zugausfahrten Gleis Bedienen der Verladeeinrichtungen Massengutschüttanlage wird ausschließlich durch Personal Hansaport bedient Festlegen abgestellter Fahrzeuge Das anbringende Tfz ist durch den Tf des EVU von dem Wagenzug abzukoppeln und der Wagenpark mit Druckluft festzulegen Bedienen von Nebenanschlüssen und Mitbenutzer Keine Mitbenutzer. Gleis 15 wird ausschließlich für Ladearbeiten von Splittzügen mit Bordmitteln vorgehalten. Gleis 15 ist Ein-/Ausfahrgleis ohne Oberleitung. Gleis 14 ist Rangiergleis mit Gleissperre am Ostende und Gleisabschluss am Westkopf. NBS Hansaport, REV 3, B1

22 Anlage 2 zur DA HP Bahnhof HANSAPORT (EA 423) N t Lokschuppen I G115617m Überfahrten GI2!::;:::::;:J = MitFahrdrahrt überspannt 64 GI 22 ", GI [;}-I 707 SchI~~lerEr:J.N GI714 AnschlullWeis MVR (AgI425) LadestraßeMVR OW~08 ~D C Sc!1adwagenglais Schalthaus Zufohrungsstfaße I AH,nw,rderH.uptclelch Gleislängen Hansaport Ein-/Ausfahrgleise vom Ls Signal im Westen bis zum ISO Stoß im Osten vln eta! 0 - NE 5 1 HallfOrWerklok 1 HaltfOr DB lok Stand:

23 11 HANSAPORT HAFENBETRIEBSGESELLSCHAFT MBH Notfallmeldekette bei Störfällen oder Unfällen Meldender vor Ort: Wer: Wo: Was/Verletzte: Wann : Vorkommnis allgemein Vorkommnis Bahn Tel. 238/240 Telefon: 244 Funkkanal 1 Funkkanal 2 Zentr. Steuerwarte Weichenwärter Hpw Fdl Waltershof Tel Tel extern: bei Personenschaden: Feuerwehr 112 bei Brand: Feuerwehr 112 intern diensthabender Schichtmeister betroffene Abteilungsleitung Diensthabender Betriebsleitung Abteilungsleitung/Diensthabender Betriebsleitung NBS Hansaport, REV 3, Geschäftsführung ggf. Polizei ggf. Umweltbehörde ggf. Amt für Arbeitsschutz ggf. Berufsgenossenschaft

24 12 NBS Hansaport, REV 3,

Nutzungsbedingungen (NBS) Betrieblicher Teil des REMAIN Terminals

Nutzungsbedingungen (NBS) Betrieblicher Teil des REMAIN Terminals Nutzungsbedingungen (NBS) Betrieblicher Teil des REMAIN Terminals HE Gleisanschlüsse 411 und 419 betrieben durch: Fa. REMAIN im Hamburger Hafen Eisenbahnbetriebsleiter Gez. Mörchen-Klaffke Mörchen-Klaffke

Mehr

Nutzungsbedingungen (NBS) HE - Gleisanschluss Nr. 184

Nutzungsbedingungen (NBS) HE - Gleisanschluss Nr. 184 Schwimmkran Nutzungsbedingungen (NBS) Betrieblicher Teil HE - Gleisanschluss Nr. 184 HHLA O Swaldkai, Schwimmkrangleis Eisenbahnbetriebsleiter gez. Stolter Stolter gez. Witschkowski Witschkowski Gültig

Mehr

Nutzungsbedingungen (NBS) HE - Gleisanschluss Nr. 480 D

Nutzungsbedingungen (NBS) HE - Gleisanschluss Nr. 480 D Halle 6 Nutzungsbedingungen (NBS) Betrieblicher Teil HE - Gleisanschluss Nr. 480 D HHLA Container Terminal Burchardkai, Halle 6 Eisenbahnbetriebsleiter gez. Stolter Stolter gez. Witschkowski Witschkowski

Mehr

für die Serviceeinrichtungen im Industriehafen Mannheim

für die Serviceeinrichtungen im Industriehafen Mannheim Nutzungsbedingungen für die Serviceeinrichtungen der Eisenbahninfrastruktur im Industriehafen Mannheim -Allgemeiner Teil- (NBS-AT) Stand: 01. März 2007 0 Verzeichnis der Abkürzungen 4 1 Zweck und Geltungsbereich

Mehr

Nutzungsbedingungen (NBS) HE - Gleisanschluss Nr. 415

Nutzungsbedingungen (NBS) HE - Gleisanschluss Nr. 415 GHL 2 Nutzungsbedingungen (NBS) Betrieblicher Teil HE - Gleisanschluss Nr. 415 HHLA GHL 2 Eisenbahnbetriebsleiter gez. Stolter Stolter gez. Witschkowski Witschkowski Gültig ab 01.10.2016 Seite 1 / 8 Berichtigungen

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen. der Seehafen Stralsund GmbH. I. Allgemeiner Teil

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen. der Seehafen Stralsund GmbH. I. Allgemeiner Teil Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der Seehafen GmbH I. Allgemeiner Teil Stand Januar 2008 NBS Teil I 1/10 Gliederung 0. Verzeichnis der Abkürzungen 1. Zweck und Geltungsbereich 2. Allgemeine

Mehr

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis AT 1 Zweck und Geltungsbereich...4 AT 2 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen...5 2.1 Genehmigung...5 2.2 Haftplichtversicherung...5 2.3 Anforderungen an das Personal,

Mehr

Nutzungsbedingungen für die Eisenbahninfrastruktur der Serviceeinrichtung Hafenbahn Worms. -Allgemeiner Teil- (NBS-AT)

Nutzungsbedingungen für die Eisenbahninfrastruktur der Serviceeinrichtung Hafenbahn Worms. -Allgemeiner Teil- (NBS-AT) Nutzungsbedingungen für die Eisenbahninfrastruktur der Serviceeinrichtung Hafenbahn Worms -Allgemeiner Teil- (NBS-AT) Stand: 19.01.2017 0 Verzeichnis der Abkürzungen... 4 1 Zweck und Geltungsbereich...

Mehr

- Allgemeiner Teil - (NBS-AT)

- Allgemeiner Teil - (NBS-AT) Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen des öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens der Schönebecker Hafen GmbH c/o TRANSPORTWERK Magdeburger Hafen GmbH Saalestraße 20 39126 Magdeburg - Allgemeiner

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil (NBS-AT)

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil (NBS-AT) Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil (NBS-AT) Stand: 01. Januar 2008 Betriebe der Stadt Mülheim an der Ruhr (BtMH) Duisburger Straße 78 45479 Mülheim an der Ruhr - 2-0 Verzeichnis

Mehr

Nutzungsbedingungen. für Serviceeinrichtungen der Stadtwerke Velten GmbH. Allgemeiner Teil (NBS-AT)

Nutzungsbedingungen. für Serviceeinrichtungen der Stadtwerke Velten GmbH. Allgemeiner Teil (NBS-AT) Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der Stadtwerke Velten GmbH Allgemeiner Teil (NBS-AT) Stand: 01.2011 Nutzungsbedingungen Seite 1 Seite 0. Verzeichnis der Abkürzungen 3 1. Zweck und Geltungsbereich

Mehr

NBS-AT Anlage 1

NBS-AT Anlage 1 Anlage 1 1 Nutzungsbedingungen Allgemeiner Teil (NBS-AT) Stand: 01.06.2016 2 Inhaltsverzeichnis 1 Zweck und Geltungsbereich 4 2 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen 4 2.1 Genehmigung 4 2.2 Haftpflichtversicherung

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil (NBS-AT) Stand

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil (NBS-AT) Stand Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil (NBS-AT) Stand 01.10.2005 Hinweis: - 2 - Die Augsburger Localbahn GmbH ist ein integriertes, öffentliches Eisenbahnunternehmen. Mit Genehmigung

Mehr

Nutzungsbedingungen der Nordbahn GmbH

Nutzungsbedingungen der Nordbahn GmbH Betreibergesellschaft Angermünder Straße 77 16227 Eberswalde. Nutzungsbedingungen der Allgemeiner Teil (NBS-AT) Geschäftsführer: Dr. Christian Satlow Gerichtsstand: Frankfurt/Oder Bankverbindung: Sparkasse

Mehr

Nutzungsbedingungen für. Serviceeinrichtungen. Allgemeiner Teil (NBS-AT)

Nutzungsbedingungen für. Serviceeinrichtungen. Allgemeiner Teil (NBS-AT) NIEDERRHEINISCHE VERKEHRSBETRIEBE AKTIENGESELLSCHAFT Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil (NBS-AT) Stand: 15. September 2005 Die nachstehenden "Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil (NBS-AT) der Stadtwerke Essen AG. Stand:

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil (NBS-AT) der Stadtwerke Essen AG. Stand: Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil (NBS-AT) der Stadtwerke Essen AG Stand: 10.2007 2 0 Verzeichnis der Abkürzungen 4 1 Zweck und Geltungsbereich 5 2 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen. Allgemeiner Teil (NBS-AT)

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen. Allgemeiner Teil (NBS-AT) Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil (NBS-AT) Stand: 01.04.2011 Seite 1 von 11 LWS Lappwaldbahn Service GmbH - NBS-AT Gültig ab 01.04.2011 Verzeichnis der Abkürzungen 3 1 Zweck

Mehr

Nutzungsbedingungen (NBS) HE - Gleisanschluss Nr. 181

Nutzungsbedingungen (NBS) HE - Gleisanschluss Nr. 181 Nutzungsbedingungen (NBS) Betrieblicher Teil HE - Gleisanschluss Nr. 181 HHLA Unikai Eisenbahnbetriebsleiter gez. Stolter Stolter gez. Witschkowski Witschkowski Gültig ab 01.10.2016 Seite 1 / 8 2 Berichtigungen

Mehr

Nutzungsbedingungen (NBS) HE - Gleisanschluss Nr. 480 E

Nutzungsbedingungen (NBS) HE - Gleisanschluss Nr. 480 E Nutzungsbedingungen (NBS) Betrieblicher Teil HE - Gleisanschluss Nr. 480 E HHLA Container Terminal Burchardkai, HCCR Eisenbahnbetriebsleiter gez. Stolter Stolter gez. Witschkowski Witschkowski Gültig ab

Mehr

Hafenverwaltung Kehl -Körperschaft des öffentlichen Rechts-

Hafenverwaltung Kehl -Körperschaft des öffentlichen Rechts- Hafenverwaltung Kehl -Körperschaft des öffentlichen Rechts- N u tzungsbedingungen für S ervi ceeinrichtungen - Allgemeiner Teil (NBS-AT) Stand: 15.09.2005 Vorbemerkung: Die NBS-AT sind Bestandteil von

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil (DUK NBS AT)

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil (DUK NBS AT) Dörpener Umschlaggesellschaft für den kombinierten Verkehr mbh (DUK) Industriestr. 10 12 26892 Dörpen Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil (DUK NBS AT) Gültig ab 01.07.2009 2009

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil (NBS-AT)

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil (NBS-AT) RHENUS VENIRO GmbH & Co. KG Weißliliengasse 10 55116 Mainz Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil (NBS-AT) Stand: 01. Oktober 2009 * * entspricht den Musterbedingungen des VDV mit

Mehr

Nutzungsbedingungen für die Serviceeinrichtung Hafenbahn des Zweckverbandes Mainhafen Wertheim (EIU) Allgemeiner Teil (NBS-AT)

Nutzungsbedingungen für die Serviceeinrichtung Hafenbahn des Zweckverbandes Mainhafen Wertheim (EIU) Allgemeiner Teil (NBS-AT) Nutzungsbedingungen für die Serviceeinrichtung Hafenbahn des Zweckverbandes Mainhafen Wertheim (EIU) Allgemeiner Teil (NBS-AT) Stand: August 2010 2 0 Verzeichnis der Abkürzungen 4 1 Zweck und Geltungsbereich

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der NEB Niederbarnimer Eisenbahn- Aktiengesellschaft Allgemeiner Teil (NBS-AT)

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der NEB Niederbarnimer Eisenbahn- Aktiengesellschaft Allgemeiner Teil (NBS-AT) Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der NEB Niederbarnimer Eisenbahn- Aktiengesellschaft Allgemeiner Teil (NBS-AT) Anlage 4 zum Infrastruktur-Nutzungsvertrag Gültig ab: 01.01.2017 2 Inhalt 0 Verzeichnis

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen. der. Rail Terminal Wilhelmshaven GmbH (RTW) Allgemeiner Teil (NBS-AT)

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen. der. Rail Terminal Wilhelmshaven GmbH (RTW) Allgemeiner Teil (NBS-AT) Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der Rail Terminal Wilhelmshaven GmbH (RTW) Allgemeiner Teil (NBS-AT) Stand: 01.10.2014 Inhaltsverzeichnis 0 Verzeichnis der Abkürzungen...4 1 Zweck und Geltungsbereich...5

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen - Allgemeiner Teil (NBS-AT) -

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen - Allgemeiner Teil (NBS-AT) - CTH Container Terminal Herne GmbH Am Westhafen 27 44653 Herne Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen - Allgemeiner Teil (NBS-AT) - Stand: 01. Oktober 2008 Die nachstehenden Nutzungsbedingungen für

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen - Allgemeiner Teil (NBS-AT) -

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen - Allgemeiner Teil (NBS-AT) - Inhaltsverzeichnis NBS-AT des Kreises Altenkirchen GmbH Rosenheimer Str.1 57520 Steinebach-Bindweide Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen - Allgemeiner Teil (NBS-AT) - Gültig ab: 15. April 2009-1

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil. Hafenbahn Neustrelitz e.v. (HBN) (NBS-AT HBN)

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil. Hafenbahn Neustrelitz e.v. (HBN) (NBS-AT HBN) Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil Hafenbahn Neustrelitz e.v. (HBN) () () Hafenbahn Neustrelitz e.v. c.o. BVÜ GmbH Gewerbepark Ost 14 17235 Neustrelitz 1. Vorsitzender: Axel

Mehr

Nutzungsbedingungen. für. Serviceeinrichtungen (NBS) des. öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen

Nutzungsbedingungen. für. Serviceeinrichtungen (NBS) des. öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen Seite 1 von 17 Stadt Marktbreit Marktstraße 4 97340 Marktbreit Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) des öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen - Industriegleis (Mainländebahn) Stadt

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen. der. Rail Terminal Bremerhaven GmbH ( RTB ) Allgemeiner Teil (NBS-AT)

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen. der. Rail Terminal Bremerhaven GmbH ( RTB ) Allgemeiner Teil (NBS-AT) Stand: 19.11.2013 Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der Rail Terminal Bremerhaven GmbH ( RTB ) Allgemeiner Teil (NBS-AT) - 2 - Inhaltsverzeichnis 0 Verzeichnis der Abkürzungen... 4 1 Zweck und

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen. der MEG Märkische Eisenbahngesellschaft mbh. Allgemeiner Teil (NBS-AT)

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen. der MEG Märkische Eisenbahngesellschaft mbh. Allgemeiner Teil (NBS-AT) 1 Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der MEG Märkische Eisenbahngesellschaft mbh Stand: 01. September 2005 Allgemeiner Teil (NBS-AT). 2 0 Verzeichnis der Abkürzungen...4 1 Zweck und Geltungsbereich...6

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil (NBS-AT) Stand: 10. Mai 2010

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil (NBS-AT) Stand: 10. Mai 2010 Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil (NBS-AT) Stand: 10. Mai 2010 Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V. (VDV) empfiehlt Eisenbahninfrastrukturunternehmen die nachstehenden

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der Häfen und Güterverkehr Köln AG - Allgemeiner Teil (NBS - AT)

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der Häfen und Güterverkehr Köln AG - Allgemeiner Teil (NBS - AT) Häfen und Güterverkehr Köln AG Harry-Blum-Platz 2 50678 Köln Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der Häfen und Güterverkehr Köln AG - Allgemeiner Teil (NBS - AT) Stand: Juni 2009 - 2-0 Verzeichnis

Mehr

Nutzungsbedingungen der Serviceeinrichtung Lübecker Hafenbahn

Nutzungsbedingungen der Serviceeinrichtung Lübecker Hafenbahn Nutzungsbedingungen der Serviceeinrichtung Lübecker Hafenbahn Allgemeiner Teil (LPA NBS-AT) gültig ab 11.12.2011 Stand: 22.09.2011 Herausgeber: Hansestadt Lübeck Der Bürgermeister Lübeck Port Authority

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen. der. ROLAND Umschlagsgesellschaft für den kombinierten. Güterverkehr mbh & Co. K.G.

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen. der. ROLAND Umschlagsgesellschaft für den kombinierten. Güterverkehr mbh & Co. K.G. Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der ROLAND Umschlagsgesellschaft für den kombinierten Güterverkehr mbh & Co. K.G. ( R O L A N D ) Allgemeiner Teil (NBS-AT) Stand 01.01.2012 -2- Inhaltsverzeichnis

Mehr

Mitteldeutsche Eisenbahn GmbH

Mitteldeutsche Eisenbahn GmbH Mitteldeutsche Eisenbahn GmbH Mitteldeutsche Eisenbahn Gesellschaft mbh Postfach 1461 D-06204 Merseburg Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der Mitteldeutsche Eisenbahn Gesellschaft mbh - Allgemeiner

Mehr

Nutzungsbedingungen für. Serviceeinrichtungen im Container Terminal Germersheim. Allgemeiner Teil (NBS-AT)

Nutzungsbedingungen für. Serviceeinrichtungen im Container Terminal Germersheim. Allgemeiner Teil (NBS-AT) Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen im Container Terminal Germersheim Allgemeiner Teil (NBS-AT) des Eisenbahninfrastrukturunternehmens (EIU) DP World Germersheim GmbH & Co. KG Wörthstr. 13 76726

Mehr

Anlage 1 zum Anschlussvertrag Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil (NBS-AT)

Anlage 1 zum Anschlussvertrag Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil (NBS-AT) Anlage 1 zum Anschlussvertrag Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil (NBS-AT) Zuletzt geändert am 01.01.2017. infra fürth holding gmbh Hafeneisenbahn Fürth Die infra fürth holding

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen 1 Landkreis St. Wendel Kreisverkehrs- und Infrastrukturbetrieb St. Wendel (Eisenbahninfrastrukturunternehmen EIU) Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil (NBS-AT) Die nachstehenden

Mehr

Nutzungsbedingungen der Serviceeinrichtung Hafenbahn Leer (Ostfriesland) der Stadtwerke Leer AöR

Nutzungsbedingungen der Serviceeinrichtung Hafenbahn Leer (Ostfriesland) der Stadtwerke Leer AöR Nutzungsbedingungen der Serviceeinrichtung Hafenbahn Leer (Ostfriesland) der Stadtwerke Leer AöR Allgemeiner Teil (NBS-AT) gültig ab 01.11.2013 Stand: 30.09.2013 Herausgeber: Stadtwerke Leer Anstalt öffentlichen

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil. Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen. der Rheinhafengesellschaft Weil am Rhein

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil. Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen. der Rheinhafengesellschaft Weil am Rhein Seite 1 von 15 Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der Rheinhafengesellschaft Weil am Rhein (NBS-AT) Nachstehende Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der Rheinhafengesellschaft Weil am

Mehr

GfE Gesellschaft für Eisenbahnbetrieb mbh

GfE Gesellschaft für Eisenbahnbetrieb mbh Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der (identisch mit der Empfehlung des VDV) Allgemeiner Teil (NBS-AT) 0 Verzeichnis der Abkürzungen... 2 1 Zweck und Geltungsbereich... 3 2 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen...

Mehr

Bayerische Regiobahn GmbH

Bayerische Regiobahn GmbH Stand: April 2015 0 Verzeichnis der Abkürzungen 2-3 1 Zweck und Geltungsbereich 3 2 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen 2.1 Genehmigung 3-4 2.2 Haftpflichtversicherung 4 2.3 Anforderungen an das Personal,

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen. Allgemeiner Teil (NBS-AT)

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen. Allgemeiner Teil (NBS-AT) (NBS-AT) Stand: Mai 2010 1 Inhaltsverzeichnis 0 Verzeichnis der Abkürzungen... 3 1 Zweck und Geltungsbereich... 4 2 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen... 4 2.1 Genehmigung...4 2.2 Haftpflichtversicherung...5

Mehr

Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen. Allgemeiner Teil (NBS-AT) KTSK Kombiterminal Schkopau GmbH

Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen. Allgemeiner Teil (NBS-AT) KTSK Kombiterminal Schkopau GmbH Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil (NBS-AT) KTSK Kombiterminal Schkopau GmbH Stand: September 2012 Verzeichnis der Abkürzungen Abs. AEG AT BGB BGBl. BOA BT bzw. Absatz Allgemeines

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der HSB Allgemeiner Teil (NBS-AT)

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der HSB Allgemeiner Teil (NBS-AT) Heidelberger Straßen- und Bergbahn GmbH Kurfürstenanlage 42-50 69115 Heidelberg im Folgenden EIU genannt. Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der HSB Allgemeiner Teil (NBS-AT) Entsprechend den

Mehr

Nutzungsbedingungen. für Serviceeinrichtungen der IDR Bahn GmbH & Co. KG (im folgenden auch nur: EIU ) Allgemeiner Teil (NBS-AT)

Nutzungsbedingungen. für Serviceeinrichtungen der IDR Bahn GmbH & Co. KG (im folgenden auch nur: EIU ) Allgemeiner Teil (NBS-AT) Stand: 23.12.2013 IDR Bahn GmbH & Co. KG Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der IDR Bahn GmbH & Co. KG (im folgenden auch nur: EIU ) Allgemeiner Teil (NBS-AT) Anlage 2 zum Infrastruktur-Nutzungsvertrag

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der Friesoyther Eisenbahngesellschaft mbh (F.E.G. mbh) Allgemeiner Teil (NBS-AT)

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der Friesoyther Eisenbahngesellschaft mbh (F.E.G. mbh) Allgemeiner Teil (NBS-AT) Friesoyther Eisenbahn Gesellschaft Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der Friesoyther Eisenbahngesellschaft mbh (F.E.G. mbh) Allgemeiner Teil (NBS-AT) Stand 20. Februar 2018 Nachstehende Nutzungsbedingungen

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen - Allgemeiner Teil (NBS-AT) -

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen - Allgemeiner Teil (NBS-AT) - PortEmmerich Infrastruktur- und Immobilien GmbH Wassenbergstraße 1 46446 Emmerich Contargo Rhein-Waal-Lippe GmbH Werftstraße 6 46446 Emmerich am Rhein Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen - Allgemeiner

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen. -Allgemeiner Teil- (NBS-AT) der R.P. Eisenbahn GmbH

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen. -Allgemeiner Teil- (NBS-AT) der R.P. Eisenbahn GmbH Seite 1 / 18 Nutzungsbedingungen für -Allgemeiner Teil- (NBS-AT) der R.P. Eisenbahn GmbH veröffentlicht: 09. Dezember 2017 Gültig ab: 09. April 2018 Anwendung ab: 09. Dezember 2018 Seite 2 / 18 Verzeichnis

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Kahlgrund-Verkehrs-Gesellschaft mbh Schöllkrippen Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil (NBS-AT) Gültig ab 10. Dezember 2017 Stand: 01. Oktober 2016 Allgemeine Informationen Zweck

Mehr

Nutzungsbedingungen für die Serviceeinrichtungen der BARO Lagerhaus GmbH & Co. KG, Bülstringen Allgemeiner Teil (NBS-AT) Stand: Oktober 2011

Nutzungsbedingungen für die Serviceeinrichtungen der BARO Lagerhaus GmbH & Co. KG, Bülstringen Allgemeiner Teil (NBS-AT) Stand: Oktober 2011 Nutzungsbedingungen für die Serviceeinrichtungen der BARO Lagerhaus GmbH & Co. KG, Bülstringen Allgemeiner Teil (NBS-AT) Stand: Oktober 2011 - 2-0 Verzeichnis der Abkürzungen... 4 1 Zweck und Geltungsbereich...

Mehr

Nutzungsbedingungen. für. Serviceeinrichtungen. der. Verkehrsbetriebe Speyer GmbH Georg- Peter- Süß- Straße Speyer - EIU. Hafengebiet Speyer

Nutzungsbedingungen. für. Serviceeinrichtungen. der. Verkehrsbetriebe Speyer GmbH Georg- Peter- Süß- Straße Speyer - EIU. Hafengebiet Speyer Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der Verkehrsbetriebe Speyer GmbH Georg- Peter- Süß- Straße 2 67346 Speyer - EIU im Hafengebiet Speyer - Allgemeiner Teil (NBS-AT) Stand: August 2011 Seite 1

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Stand: 01. Juni 2013 Serviceeinrichtung Neuoffingen Neuoffingen 3a 89362 Offingen Ausgabe Nr. Gültig ab Allgemeiner Teil (NBS-AT) Freigabe / Änderungen / Datum

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen. der. Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) Allgemeiner Teil (NBS-AT) gültig ab

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen. der. Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) Allgemeiner Teil (NBS-AT) gültig ab Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) Allgemeiner Teil (NBS-AT) gültig ab 01.05.2011 Herausgeber: Regionalverkehr Münsterland GmbH Eisenbahnabteilung Beckumer

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil (NBS-AT) 2011 Seite 1 von Verzeichnis der Abkürzungen 3

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil (NBS-AT) 2011 Seite 1 von Verzeichnis der Abkürzungen 3 2011 Seite 1 von 14 0 Verzeichnis der Abkürzungen 3 1 Zweck und Geltungsbereich 4 2 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen 4 2.1 Genehmigung 2.2 Haftpflichtversicherung 2.3 Anforderungen an das Personal, Ortskenntnis

Mehr

T h E. GmbH Binderslebener Landstraße Erfurt. Nutzungsbedingungen Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil NBS-AT

T h E. GmbH Binderslebener Landstraße Erfurt. Nutzungsbedingungen Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil NBS-AT T H Ü R I N G E R E I S E N B A H N GmbH Binderslebener Landstraße 183 99092 Erfurt T h E Nutzungsbedingungen Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil NBS-AT gültig ab 11. April 2011 Schienennetz-Benutzungsbedingungen

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Bestimmungen zur Betriebssicherheit (NBS-BzB)

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Bestimmungen zur Betriebssicherheit (NBS-BzB) NBS-BzB ABELLIO Rail NRW GmbH Hauptverwaltung Hagen Körner Straße 40 58095 Hagen Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Bestimmungen zur Betriebssicherheit (NBS-BzB) Hagen, den 18.11.2016 genehmigt

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) der Verkehrsbetriebe Extertal Extertalbahn. Stand: 01. Januar 2008

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) der Verkehrsbetriebe Extertal Extertalbahn. Stand: 01. Januar 2008 Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) der Verkehrsbetriebe Extertal Extertalbahn GmbH Stand: 01. Januar 2008 - 2-0 Verzeichnis der Abkürzungen... 4 1 Zweck und Geltungsbereich... 5 2 Allgemeine

Mehr

Industriegleisanlage Rößlermühlstraße

Industriegleisanlage Rößlermühlstraße Industriegleisanlage Rößlermühlstraße Nutzungsbedingen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil (NBS AT) Stand: 24.09.2013 - 2 - Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Abkürzungen 3 1 Zweck und Geltungsbereich

Mehr

Nutzungsbedingungen für die Serviceeinrichtung IBB Industriebahnhof Stade-Brunshausen GmbH Allgemeiner Teil (IBB-NBS-AT)

Nutzungsbedingungen für die Serviceeinrichtung IBB Industriebahnhof Stade-Brunshausen GmbH Allgemeiner Teil (IBB-NBS-AT) Nutzungsbedingungen für die Serviceeinrichtung IBB Industriebahnhof Stade-Brunshausen GmbH Allgemeiner Teil (IBB-NBS-AT) Stand: 28.01.2011 0. Verzeichnis der Abkürzungen ABI. Abs. AEG AT BGB BGBI. BOA

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil (NBS-AT)

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil (NBS-AT) Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil (NBS-AT) Stand: 12. Januar 2015 Version 2.0 S. 1 Verzeichnis der Abkürzungen... 4 1 Zweck und Geltungsbereich... 6 2 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen...

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen - Allgemeiner Teil (NBS-AT) der Industriebahn Halle/ Queis (IBHQ)

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen - Allgemeiner Teil (NBS-AT) der Industriebahn Halle/ Queis (IBHQ) Stadt Landsberg Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen - Allgemeiner Teil (NBS-AT) der Industriebahn Halle/ Queis (IBHQ) Stadt Landsberg Köthener Straße 2 06188 Landsberg Telefon: 034602.24922 Telefax:

Mehr

Bahnlog Bahnlogistik und Service GmbH Abt. Infrastruktur EIU

Bahnlog Bahnlogistik und Service GmbH Abt. Infrastruktur EIU Bahnlog Bahnlogistik und Service GmbH Abt. Infrastruktur EIU Bahnlog Bahnlogistik und Service GmbH Abt. Infrastruktur EIU Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen - Allgemeiner Teil (NBS-AT) - Stand:

Mehr

Schienennetz-Benutzungsbedingungen der Stadtwerke Borken (Hessen) GmbH - Allgemeiner Teil (SNB-AT) -

Schienennetz-Benutzungsbedingungen der Stadtwerke Borken (Hessen) GmbH - Allgemeiner Teil (SNB-AT) - Schienennetz-Benutzungsbedingungen der Stadtwerke Borken (Hessen) GmbH - Allgemeiner Teil (SNB-AT) - Gültig ab: 15.11.2009 Seite 1 von 12 Inhalt: Seite 0 Verzeichnis der Abkürzungen 3 1 Zweck und Geltungsbereich

Mehr

NUTZUNGSBEDINGUNGEN FÜR SERVICEEINRICHTUNGEN ( NBS )

NUTZUNGSBEDINGUNGEN FÜR SERVICEEINRICHTUNGEN ( NBS ) Seite 1 von 12 NUTZUNGSBEDINGUNGEN FÜR SERVICEEINRICHTUNGEN ( NBS ) für die Bahnanlagen der Logistikterminals der HHLA Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft im Hamburger Hafen Gültig ab 01.05.2014

Mehr

Nutzungsbedingungen für die Serviceeinrichtung Industriegleis der Stadt Freilassing - Allgemeiner Teil (NBS-AT) -

Nutzungsbedingungen für die Serviceeinrichtung Industriegleis der Stadt Freilassing - Allgemeiner Teil (NBS-AT) - NSB-AT Seite 1 von 16 Stadt Freilassing Münchener Str. 15 83395 Freilassing Nutzungsbedingungen für die Serviceeinrichtung Industriegleis der Stadt Freilassing - Allgemeiner Teil (NBS-AT) - Stand: 05.02.2014

Mehr

Allgemeiner Teil (NBS-AT)

Allgemeiner Teil (NBS-AT) Deutsche Regionaleisenbahn GmbH Wilmersdorfer Straße 113/114, 10627 Berlin 0 30 / 63 49 70 76 0 30 / 63 49 70 99 www.regionaleisenbahn.de info@regionaleisenbahn.de Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen

Mehr

Schienennetz-Benutzungsbedingungen der. Eisenbahn der EFW (EbdEFW) (im Folgenden Betreiber der Schienenwege genannt)

Schienennetz-Benutzungsbedingungen der. Eisenbahn der EFW (EbdEFW) (im Folgenden Betreiber der Schienenwege genannt) Schienennetz-Benutzungsbedingungen der Eisenbahn der EFW (EbdEFW) (im Folgenden Betreiber der Schienenwege genannt) Stand: 01. Oktober 2010 Schienennetz-Benutzungsbedingungen Allgemeiner Teil (SNB-AT)

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der SBB Allgemeiner Teil (NBS-AT) Stand: 12. Februar 2013

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der SBB Allgemeiner Teil (NBS-AT) Stand: 12. Februar 2013 Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der SBB Allgemeiner Teil (NBS-AT) Stand: 12. Februar 2013 - 2 - Verzeichnis der Abkürzungen... 4 1. Zweck und Geltungsbereich... 4 2. Allgemeine Zugangsvoraussetzungen...

Mehr

Eurohafen Emsland. Nutzungsbedingungen für Umschlagsleistungen in Serviceeinrichtungen (NBUS) Eurohafen Umschlagsgesellschaft mbh. Inhaltsverzeichnis

Eurohafen Emsland. Nutzungsbedingungen für Umschlagsleistungen in Serviceeinrichtungen (NBUS) Eurohafen Umschlagsgesellschaft mbh. Inhaltsverzeichnis Eurohafen Emsland Nutzungsbedingungen für Umschlagsleistungen in Serviceeinrichtungen (NBUS) Eurohafen Umschlagsgesellschaft mbh Inhaltsverzeichnis 0. Verzeichnis der Abkürzungen 1. Zweck und Geltungsbereich

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil (NBS-AT)

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil (NBS-AT) Neukölln-Mittenwalder Eisenbahn-Gesellschaft Aktiengesellschaft in Berlin Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil (NBS-AT) und Besonderer Teil (NBS-BT) Stand: Oktober 2008 I Nutzungsbedingungen

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der Brunsbüttel Ports GmbH Allgemeiner Teil (NBS-AT)

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der Brunsbüttel Ports GmbH Allgemeiner Teil (NBS-AT) Brunsbüttel Ports GmbH Elbehafen 25541 Brunsbüttel fon: +49 (0) 4852 884-0 fax: +49 (0) 4852 884-26 info-bp@schrammgroup.de www.schrammgroup.de Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der Brunsbüttel

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) der

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) der HANSEATISCHEN INFRASTRUKTURGESELLSCHAFT MBH (HIG) Allgemeiner Teil (NBS-AT) Gültig ab 15.01.2016 Stand: 09.01.2016 Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen

Mehr

HFM Managementgesellschaft für Hafen und Markt mbh. Frankfurt am Main. Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen. - Allgemeiner Teil (NBS-AT) -

HFM Managementgesellschaft für Hafen und Markt mbh. Frankfurt am Main. Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen. - Allgemeiner Teil (NBS-AT) - HFM Managementgesellschaft für Hafen und Markt mbh Frankfurt am Main - Allgemeiner Teil (NBS-AT) - Herausgeber: HFM Managementgesellschaft für Hafen und Markt mbh Abteilung Bau und Infrastruktur Lindleystraße

Mehr

Schienennetz-Benutzungsbedingungen

Schienennetz-Benutzungsbedingungen Schienennetz-Benutzungsbedingungen für die Nutzung der öffentlichen Eisenbahninfrastruktur der Rhein-Sieg-Verkehrsgesellschaft mbh Allgemeinerer Teil (SNB AT) Stand: April 2008 Herausgeber: Rhein-Sieg-Verkehrsgesellschaft

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der. HLB Basis AG. Allgemeiner Teil (NBS-AT)

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der. HLB Basis AG. Allgemeiner Teil (NBS-AT) Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der HLB Basis AG (im Folgenden Betreiber der Schienenwege genannt) Allgemeiner Teil (NBS-AT) In Kraft ab 12. April 2016 Gültig ab 11. Dezember 2016 Herausgeber:

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der Bremischen Hafeneisenbahn und der bremischen Industriestammgleise. - Allgemeiner Teil - (NBS-AT)

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der Bremischen Hafeneisenbahn und der bremischen Industriestammgleise. - Allgemeiner Teil - (NBS-AT) Freie Hansestadt Bremen Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der Bremischen Hafeneisenbahn und der bremischen Industriestammgleise - Allgemeiner Teil - (NBS-AT) gültig ab 15.07.2017 (ersetzt die

Mehr