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1 A. Einführung Die Arbeit der Versicherungsvermittler ist Gegenstand langanhaltender gesellschaftlicher und politischer Diskussionen. Dabei wird das Hauptaugenmerk auf eine Fehlsteuerung der Versicherungsvermittler durch Fehlanreize in Form von überzogenen Courtagen und Provisionen gelegt. Diese Form der Vergütung, bei der der Vermittler von Versicherungsverträgen vom Versicherer in Abhängigkeit vom vermittelten Prämienvolumen vergütet wird, stößt mehr und mehr auf Missgunst. Der Gesetzgeber wird immer wieder dazu aufgefordert, auf die kritischen Stimmen hierzu zu reagieren und gesetzgeberische Schritte zu unternehmen. Als Ausfluss dessen, und in Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie 1, hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts 2 vom 19. Dezember 2006 erstmals das Recht der Versicherungsvermittlung in Form von eigenständigen gesetzlichen Regelungen kodifiziert. Im Zuge dessen wurden den Versicherungsvermittlern weitgehende Beratungs- und Dokumentationspflichten auferlegt. Ein Verstoß gegen diese Pflichten berechtigt den Versicherungsnehmer nunmehr spezialgesetzlich zur Forderung von Schadenersatz. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts 3 vom auch in die Vertragsfreiheit zwischen Versicherer und Vermittler eingegriffen, indem er aufsichtsrechtlich die Höhe der möglichen Abschlussvergütung im Bereich der privaten Krankenversicherung gesetzlich gedeckelt hat. Aktuell scheint zudem eine Regelung zur Begrenzung der Provisionen im Bereich der Lebensversicherung in der gesetzgeberischen Diskussion zu sein 4. Als Auslöser dieser Diskussionen kann man eine Studie von Habschick und Evers im Auftrag des damaligen Bundesministeriums für Richtlinie 2002/92/EG. BGBl. I S BGBl. I S Schäfers, FAZ. 1

2 Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz aus dem Jahr 2008 betrachten, wonach die auf mängelbehaftete Finanzberatung zurückzuführenden Vermögensschäden der Deutschen auf jährlich ca Mrd. EURO geschätzt werden. Speziell für den Versicherungsbereich stellt die Studie fest, dass die Deutschen etwa 20 Mrd. EURO jährlich zu viel für Versicherungsschutz ausgeben, jedoch dennoch falsch versichert sind 5. Als Allheilmittel wird dabei die Honorarberatung angesehen. Diese geht von einer alleinigen Vergütung des Beraters durch den Interessenten aus. Leider werden im Zuge dieser Diskussionen die einzelnen Begrifflichkeiten nicht ausreichend differenziert betrachtet. So wird unter den Begriff der Honorarberatung häufig auch die Vermittlung gegen Honorar subsumiert. Dies wird jedoch dem Anspruch nicht gerecht. Im Zuge der Diskussionen um die Honorarberatung wird in der Zukunft zunehmend zwischen der Beratung gegen Honorar, im Folgenden Honorarberatung, und der Vermittlung gegen Honorar, im Folgenden Honorarvermittlung, zu unterscheiden sein. Die Honorarberatung zielt dabei auf die Beratung des Versicherungsinteressenten zu den Möglichkeiten und Grenzen von Versicherungsschutz ab, ohne dabei konkrete Produkte einzelner Anbieter zu empfehlen oder gar zu vermitteln. Sie ist insbesondere auf einen reinen Wissenstransfer zwischen Berater und Kunden ausgerichtet. Dabei geht es um die Beantwortung fachlicher Fragen in Zusammenhang mit dem Bedarf an, der Auswahl, der Erfüllung oder der Beendigung und Abwicklung von Versicherungs- oder auch Kapitalanlageprodukten, die Unterstützung bei Fragen des Risikomanagements und der Versicherungsnahme sowie die Entscheidungsvorbereitung 6. In der Praxis wird dieses Feld derzeit von den Versicherungsberatern besetzt. Diese sind zahlenmäßig jedoch nicht derart verbreitet, dass sie diese Aufgabe flächen- 5 6 Habschick/Evers, S. 12. Beenken/Brühl/Schroeder/Wende, S. 3. 2

3 deckend wahrnehmen könnten. So sind derzeit 274 Versicherungsberater in Deutschland registriert 7. Die Honorarvermittlung hingegen bezieht sich auf den konkreten Abschluss von Versicherungsverträgen für den Versicherungsinteressenten und die hierzu erfolgende produktspezifische Beratung, teilweise auch vermittlungsakzessorische Beratung genannt 8. Die Vergütung für diese Art der Vermittlungstätigkeit erfolgt auf Erfolgsbasis. Den Anspruch auf die Entlohnung löst die erfolgreiche Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes aus. Die Vergütung ist dabei direkt vom Versicherungsnehmer an den Versicherungsvermittler zu zahlen. Gerade in diesem Segment ist scheinbar in den vergangenen Jahren ein hoher Anstieg an Marktteilnehmern zu verzeichnen. Belastbare Zahlen über die Anzahl der in diesem Bereich tätigen Vermittler sind hingegen nicht vorhanden. Dies liegt überwiegend daran, dass es sich bei den Akteuren in diesem Bereich nicht um eine eigenständige Berufsgruppe handelt. Vielmehr tummeln sich hier sowohl Versicherungsvertreter als auch Versicherungsmakler. Auch Versicherungsberatern ist dieses Betätigungsfeld nicht verwehrt, da die Grundkonzeption in Form der ausschließlichen Vergütung durch den Versicherungsnehmer den berufsrechtlichen Vorschriften der Versicherungsberater nicht entgegensteht. Gerade im Bereich der Altersvorsorgeberatung kommt einer Unterscheidung zwischen Honorarberatung und Honorarvermittlung eine entscheidende Bedeutung bei. Dieses Beratungsfeld ist durch die verschiedenen politischen Maßnahmen zur Förderung der privaten Altersvorsorge derart komplex geworden, dass sich die grundlegende Beratung zu diesem Thema nicht mehr unter die produktspezifische Beratungspflicht der Vermittler nach 61 VVG subsumieren lässt. Vielmehr wird sich der Versicherungsvermittler bereits im Zuge der Risiko- und Bedarfsermittlung mit dem Versicherungsinteressenten zu den näheren Gestaltungsmöglichkeiten ins Beneh- 7 8 Statistik der DIHK Service GmbH Stand , Beenken/Brühl/Schroeder/Wende, S. 4. 3

4 men setzen müssen. Diese Beratung erfordert jedoch aufgrund der hohen Komplexität der Materie einen derart großen zeitlichen Aufwand, dass die eigentliche Vermittlung aufwandsmäßig hinter die vorgelagerte Beratung im Rahmen der Bedarfsanalyse und Dekkungskonzepterstellung zurücktritt. Insofern kann hier nicht mehr von einer Annextätigkeit zur Versicherungsvermittlung gesprochen werden. Gleichwohl stellt diese Beratung wohl doch eine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar, da es sich um eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten handelt, die eine rechtliche Prüfung im Einzelfall erfordert. Inwieweit der Versicherungsvermittler, speziell der Versicherungsmakler hierzu berechtigt ist, soll im ersten Teil dieser Arbeit untersucht werden. Darüber hinaus ergeben sich auch hinsichtliche der Zulässigkeit der Honorarvermittlung gesonderte rechtliche Fragestellungen, die es sodann im zweiten Teil der Arbeit zu beleuchten gilt. So tauchen in der jüngsten Vergangenheit zunehmend Gestaltungsvarianten von sogenannten Nettopolicen am Markt auf. Bei diesen Versicherungsverträgen sind in der Kalkulation des Lebensversicherungsvertrages keine Abschlusskosten enthalten. Die Vermittlungsentgelte werden dem Versicherungsinteressenten separat in Form von selbständigen Vergütungsvereinbarungen auferlegt. Dabei traten in der Vergangenheit als Vertragsparteien dieser Vergütungsvereinbarungen entweder ein Versicherungsmakler und der Versicherungsnehmer, ein Versicherungsvertreter und ein Versicherungsnehmer oder auch ein Versicherer und ein Versicherungsnehmer auf. Letztgenannte werden zur besseren Unterscheidung und auch in der Literatur abweichend als Kostenausgleichsvereinbarungen bezeichnet. In den bisher bekannten Fällen sind diese selbständigen Vergütungsvereinbarungen in der Form ausgestaltet gewesen, dass sie unkündbar und damit unabhängig vom Schicksal des zugrundeliegenden Versicherungsvertrages waren. Darüber hinaus waren die Abschlussentgelte nicht sofort fällig. Vielmehr wurden Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen. Diese hatten dabei unterschiedliche Laufzeiten. Zumeist handelte es sich dabei um Zeitspannen von 36, 4

5 48 oder 60 Monaten. Für den Fall der vorzeigen Kündigung des zugrundeliegenden Lebensversicherungsvertrages ließen sich die Vermittler, bzw. der Versicherer, zur Sicherung ihrer Ansprüche aus der Vergütungs- oder Kostenausgleichsvereinbarung die Rückkaufswerte aus den Lebensversicherungsverträgen abtreten. Dies wirft insbesondere mit Blick auf das Verbot des Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten nach 169 Absatz 5 Satz 2 VVG Fragen auf, die im Rahmen dieser Arbeit je nach Art der Vergütungsvereinbarung beleuchtet werden sollen. 5

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