Abschnitt 1: Regelungen für das Hauptfach Politikwissenschaft, General Studies und Professionalisierungsbereich

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1 Nachstehend wird der Wortlaut der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Politikwissenschaft mit Haupt- und Nebenfach bekannt gemacht, wie er sich aus - der Fassung der Ordnung vom 11. Oktober 2006 (Brem.ABl. S. 869) genehmigt am 6. November 2006, - der Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Politikwissenschaft an der Universität Bremen vom 9. Oktober 2007 (Brem.ABl S. 219) genehmigt am 5. März 2008, - der Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Politikwissenschaft an der Universität Bremen vom 4. Februar 2011 (Brem.ABl S. 393) und - der Ordnung zur Änderung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Politikwissenschaft mit Haupt- und Nebenfach an der Universität Bremen vom 20. September 2012 (Brem.ABl. S. 800), berichtigt am 3. Dezember 2012 (Brem.ABl S. 929) ergibt. Informationen über die Inhalte der einzelnen Änderungsordnungen und das Inkrafttreten der darin getroffenen Regelungen können hier nicht dargestellt werden. Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Politikwissenschaft mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen vom 20. September Die fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung. Inhalt: Abschnitt 1: Regelungen für das Hauptfach Politikwissenschaft, General Studies und Professionalisierungsbereich 1 Studienumfang und Regelstudienzeit 2 Studienaufbau 3 Prüfungen 4 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen 5 Anforderungen der Bachelorprüfung 6 Bachelorarbeit 7 Gesamtnote der Bachelorprüfung 8 Zeugnis und Urkunde 1 Soweit diese Ordnung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen bei Frauen werden in der weiblichen Sprachform geführt.

2 Abschnitt 2: Regelungen für das Nebenfach Politikwissenschaft 9 Studienumfang und Regelstudienzeit 10 Studienaufbau 11 Prüfungen 12 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen 13 Prüfungsanforderungen 14 Geltungsbereich, Inkrafttreten und Übergangsregelung Anhang: Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4

3 Abschnitt 1: Regelungen für das Hauptfach Politikwissenschaft, General Studies und Professionalisierungsbereich 1 Studienumfang und Regelstudienzeit Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelor-Hauptfachs Politikwissenschaft sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem Europäischen Kreditpunktesystem zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern. (1) Das Studium besteht aus: 2 Studienaufbau 1. dem Hauptfach Politikwissenschaft mit 90 CP, 2. aus General Studies (45 CP) für ein nicht-schulisches Berufsfeld oder dem Professionalisierungsbereich (45 CP) für das Berufsziel Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie 3. einem Nebenfach (45 CP). Studierende mit dem Studienziel nicht-schulische Berufsfelder müssen General Studies belegen. Für das Nebenfach werden vom Fachbereich Empfehlungen für Fächerkombinationen ausgesprochen, die in entsprechenden Veröffentlichungen bekannt gegeben werden. Studierende mit dem Studienziel Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen müssen den Professionalisierungsbereich belegen. Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Verwaltungsanordnung der Senatorin für Bildung und Wissenschaft über die Festlegung der Fächer und möglichen Fächerkombinationen für das Lehramtsstudium in der jeweils geltenden Fassung. (2) In den folgenden Prüfungsgebieten müssen im Hauptfach Politikwissenschaft für schulische und nicht-schulische Berufsfelder gemäß Anlage 1 Module belegt und Leistungspunkte erworben werden: I. Im Pflichtbereich im Umfang von 72 CP in den folgenden Modulen bzw. Prüfungsgebieten: a. Sozialwissenschaftliches Grundstudium (Pol-M1) (9 CP), b. Politische Theorie und Philosophie (Pol-M2) (9 CP), c. Internationale Beziehungen und Außenpolitik (Pol-M3) (9 CP), d. Europäische Integration (Pol-M4) (6 CP), e. Politikfeldanalyse (Pol-M5) (6 CP ), f. Vergleichende Politikwissenschaft (Pol-M6a) (6 CP), g. Politik, Recht und Wirtschaft (Pol-M7) (9 CP), h. Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten (Pol-M8) (6 CP), Ein weiterer Bestandteil des Pflichtbereichs ist die Bachelorarbeit (12 CP).

4 II. II. Im Wahlpflichtbereich 1 im Umfang von 18 CP wird ein fachlicher Schwerpunkt durch die Auswahl aus den folgenden Modulen (9 CP) gesetzt: a. Politische Theorien moderner Gesellschaften (Pol-M10) (9 CP), b. Internationale Politik (Pol-M11) (9 CP), c. Vergleichende Systemanalyse und Europäische Politik (Pol-M12) (9 CP), d. Staatsaufgaben (Pol-M13) (9 CP), e. Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland (Pol-M14) (9 CP). III. In General Studies (Wahlpflichtbereich 2) für nicht-schulische Berufsfelder werden Kenntnisse und Fertigkeiten im Umfang von 45 CP in folgenden Bereichen vermittelt: a. ein zweimonatiges betreutes Pflichtpraktikum bezogen auf außerschulische Berufsfelder im Umfang von 12 CP, b. Lehrveranstaltungen im Umfang von 33 CP in den Gebieten studienfördernde bzw. berufsvorbereitende Schlüsselkompetenzen, Gender, EDV und Multimedia, Fremdsprachen, Studium Generale: Trans- und Interdisziplinarität, weitere von der Studienkommission anerkannte Lehrveranstaltungen sowie weitere fakultative Praktika. IV. Im Professionalisierungsbereich für das Berufsfeld Schule werden Kenntnisse und Fertigkeiten im Umfang von 45 CP in folgenden Bereichen vermittelt: a. Orientierungspraktikum 6 CP, b. Fachdidaktik des Hauptfachs 15 CP in den Modulen Pol-FD1 und Pol-FD2, c. Schlüsselqualifikationen 9 CP, d. Erziehungswissenschaften 15 CP. (3) Die Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten. Lehrveranstaltungen im Wahlpflichtbereich 2 werden von der Studienkommission in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können auf Antrag auch weitere Lehrveranstaltungen von der Studienkommission für das Gebiet anerkannt werden. Der Antrag ist bis zum Ende der zweiten Veranstaltungswoche des Semesters zu stellen, in der die Veranstaltung angeboten wird. Die Erweiterung des Lehrangebots wird dem Zentralen Prüfungsamt mitgeteilt. (4) Fakultativ kann ein Auslandssemester nach einem mit dem Prüfungsausschuss abgestimmten individuellen Studienplan absolviert werden. (5) Das bei dem Studienziel "nicht-schulische Berufsfelder" verpflichtende zweimonatige Praktikum (12 CP) kann in Deutschland oder im Ausland absolviert werden, Das Praktikum wird mit einem Auswertungsbericht (10-15 Seiten), einer Posterpräsentation oder einer mündlichen Präsentation im Rahmen eines Praktikumskolloquiums abgeschlossen. Auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss können die durch das Praktikum zu erwerbenden CP auch in einer anderen zeitlichen Aufteilung erbracht werden. Das Nähere regelt die Praktikumsordnung. Der empfohlene Zeitrahmen für die Durchführung des Praktikums ist das dritte bis fünfte Semester. (6) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Lehrveranstaltungen im Wahlpflichtbereich in deutscher oder englischer Sprache gehalten. Im Pflichtbereich können Lehrveranstaltungen auch in englischer Sprache stattfinden, sofern gewährleistet ist, dass ein paralleles deutschsprachiges Angebot bereitgestellt ist.

5 3 Prüfungen (1) Modulprüfungen können aus mehreren Teilprüfungen bestehen. Leistungspunkte für ein Modul werden nur vergeben, wenn jede Teilprüfung bestanden wurde. (2) Entsprechend ihrem Umfang werden drei Arten von Prüfungen unterschieden: kleine Prüfungsleistungen (KPL), mittlere Prüfungsleistungen (MPL) und große Prüfungsleistungen (GPL). 1. Kleine Prüfungsleistungen (KPL) können sein: a. Kurzessay (3-4 Seiten), b. Mündliches Kurzreferat im Umfang von 10 Minuten im Rahmen einer Lehrveranstaltung auf der Grundlage eines Thesenpapiers (1-2 Seiten), c. Kurzklausur mit einer Dauer von 45 Minuten, d. Kontinuierliches Bearbeiten von Übungsaufgaben, e. Protokoll (3-4 Seiten). 2. Mittlere Prüfungsleistungen (MPL) können sein: a. Mündliches Referat (15 Minuten) und dazu eine schriftliche Ausarbeitung (5 Seiten), b. Essay oder Argumentationspapier zur systematischen Entwicklung eines Arguments (8-10 Seiten, Bearbeitungsdauer maximal sechs Wochen), c. Hausarbeit (8-10 Seiten, Bearbeitungsdauer maximal sechs Wochen), d. Klausur mit einer Dauer von 90 Minuten, e. Take-Home-Examination (Hausklausur) als selbständige Bearbeitung eines vorgegebenen Themas innerhalb von zwei Wochen (max. 10 Seiten). 3. Große Prüfungsleistungen (GPL) können sein: a. Mündliche Prüfung (20-30 Minuten), b. Klausur mit einer Dauer von 120 Minuten, c. Hausarbeit (15-20 Seiten, ohne Anlagen, Bearbeitungsdauer maximal sechs Wochen), d. Studienarbeit als umfangreiche praktische oder theoretische Arbeit (z.b. Erhebungen) (15-20 Seiten oder ein vergleichbarer Aufwand bei Arbeiten in anderen Medien, Bearbeitungsdauer maximal sechs Wochen). (3)Teilprüfungen finden in den Modulen Pol-M1, Pol-M2, Pol-M3 und Pol-M7 sowie in den Modulen des Wahlpflichtbereichs 1 (Pol-M10, Pol-M11, Pol-M12, Pol-M13 und Pol-M14) statt. (4) Die Module des Wahlpflichtbereichs 1 umfassen jeweils zwei Lehrveranstaltungen. In einer der beiden Lehrveranstaltungen ist eine mittlere, in der anderen eine große Prüfungsleistung zu erbringen. Dabei steht es den Studierenden frei, in welcher Veranstaltung sie die mittlere und welcher sie die große Prüfungsleistung erbringen. (5) Die Anmeldung zu Prüfungen, die im Wintersemester abgelegt werden, muss bis einschließlich 30. November erfolgen. Die Anmeldung zu Prüfungen, die im Sommersemester abgelegt werden, muss bis einschließlich 31. Mai erfolgen. Findet eine Prüfung vor dem jeweiligen Anmeldetermin statt, muss die Anmeldung spätestens 48 Stunden vor dem Tag der Prüfung erfolgt sein. Diese Fristen gelten auch für Module, die in Form einer Blockveranstaltung abgehalten werden. (6) Der Rücktritt von einer Prüfung, die im Wintersemester stattfindet, ist bis zum 31. Januar, der Rücktritt von einer Prüfung, die im Sommersemester stattfindet, ist bis zum 30. Juni ohne

6 Angabe von Gründen beim Prüfungsamt möglich. Findet die Prüfung vor dem jeweiligen Anmeldetermin statt, muss der Rücktritt bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin, an dem die Prüfung stattfindet, erfolgen. Ein späterer Rücktritt ist nur bei Anerkennung triftiger Gründe möglich. (7) Die Wiederholung von Prüfungen richtet sich nach den Regelungen des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung. 4 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen erbracht wurden, erfolgt nach Maßgabe von 56 BremHG durch den Prüfungsausschuss. (2) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten bzw. Berufsausbildungen können auf Antrag vom Prüfungsausschuss für den Bereich General Studies angerechnet werden. (3) Beabsichtigt der Studierende, eine Studien- oder Prüfungsleistung im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, soll die Möglichkeit der Anerkennung vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden. 5 Anforderungen der Bachelorprüfung (1) Die Prüfungsanforderungen sind in Anlage 1 aufgeführt. 6 Bachelorarbeit (1) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von mindestens 69 Leistungspunkten im Hauptfach voraus. Im Hauptfach Politik für das Berufsziel Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen müssen die Module im Professionalisierungsbereich Erziehungswissenschaften erfolgreich abgeschlossen sein. (2) Die Bachelorarbeit kann mit Genehmigung des Prüfungsausschusses auch als Gruppenarbeit mit bis zu drei Kandidaten erstellt werden. Der Umfang wird vom Prüfungsausschuss im Einzelfall festgelegt. (3) Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag auch Bachelorarbeiten in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch zulassen, sofern eine ausreichende Betreuung und Bewertung gewährleistet ist. (4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt neun Wochen. Ihr Umfang soll 50 Seiten (ohne Anlagen) nicht überschreiten. Sie wird mit 12 Leistungspunkten bewertet. (5) Die Bachelorarbeit ist, sofern keine Verlängerung nach Absatz 6 beantragt und genehmigt wird, spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses in drei Exemplaren abzugeben. Gleichzeitig wird sie den Gutachtern in elektronischer Form (Word- oder PDF-Datei) zur Verfügung gestellt. Sie ist innerhalb von drei Wochen zu bewerten. (6) Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss bei Vorliegen gewichtiger Gründe auf Antrag um

7 maximal drei Wochen verlängert werden. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen ist, wird die Bearbeitungszeit entsprechend verlängert. (7) Für den Fall, dass die Bachelorarbeit oder ein Teil einer Gruppenarbeit mit nicht ausreichend bewertet wird, wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin auf Antrag ein neues Thema gegeben; der Antrag kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Benotung gestellt werden. 7 Gesamtnote der Bachelorprüfung Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird gemäß des 11 Abs. 8 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen gebildet. Das Praktikum wird nicht benotet und geht nicht in die Bewertung ein. Werden im Rahmen des Bereichs General Studies unbenotete Prüfungen anerkannt, so gehen diese ebenfalls nicht in die Bewertung ein. 8 Zeugnis und Urkunde (1) Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der akademische Grad verliehen. Bachelor of Arts (abgekürzt: B.A.)

8 Abschnitt 2: Regelungen für das Nebenfach Politikwissenschaft 9 Studienumfang und Regelstudienzeit Für das Bachelor-Nebenfach Politikwissenschaft sind insgesamt 45 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem Europäischen Kreditpunktesystem zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern. 10 Studienaufbau (1) In den folgenden Prüfungsgebieten müssen im Nebenfach Politikwissenschaft gemäß Anlage 3 Module belegt und Leistungspunkte erworben werden: Im Pflichtbereich im Umfang von 39 CP: a. Sozialwissenschaftliches Grundstudium (Pol-M1) (9 CP), b. Europäische Integration (Pol-M4) (6 CP), c. Politische Theorie und Philosophie (Pol-M2I (9 CP), d. Vergleichende Politikwissenschaft (Pol-M6, ohne Übung) (6 CP), e. Politik, Recht und Wirtschaft (Pol-M7) (9 CP). Im Wahlpflichtbereich im Umfang von 6 CP eines der Module: a. Internationale Beziehungen und Außenpolitik (Pol-M3, ohne Übung) (6 CP), b. Politikfeldanalyse (Pol-M5) (6 CP), c. Politische Theorien moderner Gesellschaften (Pol-M10, GPL) (6 CP), d. Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik (Pol-M12, GPL) (6 CP), e. Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland (Pol-M14, GPL) (6 CP). (2) Die Module werden im jährlichen Turnus angeboten. (3) Lehrveranstaltungen finden in deutscher oder englischer Sprache statt, in englischer Sprache jedoch nur, wenn gewährleistet ist, dass ein paralleles deutschsprachiges Angebot besteht. 11 Prüfungen (1) Modulprüfungen können aus mehreren Teilprüfungen bestehen. Leistungspunkte für ein Modul werden nur vergeben, wenn jede Teilprüfung bestanden wurde. (2) Entsprechend ihrem Umfang werden drei Arten von Prüfungen unterschieden: kleine Prüfungsleistungen (KPL), mittlere Prüfungsleistungen (MPL) und große Prüfungsleistungen (GPL). 1. Kleine Prüfungsleistungen (KPL) können sein: a. Kurzessay (3-4 Seiten), b. Mündliches Kurzreferat im Umfang von 10 Minuten im Rahmen einer Lehrveranstaltung auf der Grundlage eines Thesenpapiers (1-2 Seiten), c. Kurzklausur mit einer Dauer von 45 Minuten, d. Kontinuierliches Bearbeiten von Übungsaufgaben e. Protokoll (3-4 Seiten).

9 2. Mittlere Prüfungsleistungen (MPL) können sein: a. Mündliches Referat (15 Minuten) und dazu eine schriftliche Ausarbeitung (5 Seiten), b. Essay oder Argumentationspapier zur systematischen Entwicklung eines Arguments (8-10 Seiten, Bearbeitungsdauer maximal sechs Wochen), c. Hausarbeit (8-10 Seiten, Bearbeitungsdauer maximal sechs Wochen), d. Klausur mit einer Dauer von 90 Minuten, e. Take-Home-Examination (Hausklausur) als selbständige Bearbeitung eines vorgegebenen Themas innerhalb von zwei Wochen (max. 10 Seiten). 3. Große Prüfungsleistungen (GPL) können sein: a. Mündliche Prüfung (20-30 Minuten), b. Klausur mit einer Dauer von 120 Minuten, c. Hausarbeit (15-20 Seiten, ohne Anlagen, Bearbeitungsdauer maximal sechs Wochen), d. Studienarbeit als umfangreiche praktische oder theoretische Arbeit (z.b. Erhebungen) (15-20 Seiten oder ein vergleichbarer Aufwand bei Arbeiten in anderen Medien, Bearbeitungsdauer maximal sechs Wochen). (3)Teilprüfungen finden in den Modulen Pol-M1, Pol-M2 und Pol-M7 statt. (4) Die Anmeldung zu Prüfungen, die im Wintersemester abgelegt werden, muss bis einschließlich 30. November erfolgen. Die Anmeldung zu Prüfungen, die im Sommersemester abgelegt werden, muss bis einschließlich 31. Mai erfolgen. Findet eine Prüfung vor dem jeweiligen Anmeldetermin statt, muss die Anmeldung spätestens 48 Stunden vor dem Tag der Prüfung erfolgt sein. Diese Fristen gelten auch für Module, die in Form einer Blockveranstaltung abgehalten werden. (5) Der Rücktritt von einer Prüfung, die im Wintersemester stattfindet, ist bis zum 31. Januar, der Rücktritt von einer Prüfung, die im Sommersemester stattfindet, ist bis zum 30. Juni ohne Angabe von Gründen beim Prüfungsamt möglich. Findet die Prüfung vor dem jeweiligen Prüfungstermin statt, muss der Rücktritt bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin, an dem die Prüfung stattfindet, erfolgen. Ein späterer Rücktritt ist nur bei Anerkennung triftiger Gründe möglich. (6) Die Wiederholung von Prüfungen richtet sich nach den Regelungen des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung. 12 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen erbracht wurden, erfolgt nach Maßgabe von 56 BremHG durch den Prüfungsausschuss. (2) Beabsichtigt der Studierende eine Studien- oder Prüfungsleistung im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, soll die Möglichkeit der Anerkennung vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden. 13 Prüfungsanforderungen (1) Die Prüfungsanforderungen sind in Anlage 3 aufgeführt

10 14 Geltungsbereich, Inkrafttreten und Übergangsregelungen (1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung des Rektors mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Prüfungsordnung vom 11. Oktober 2006 außer Kraft. Studierende, die vor dem 1. Oktober 2007 ihr Studium aufgenommen haben, wechseln in die Prüfungsordnung vom 9. Oktober (2) Prüfungsleistungen, welche nach der Prüfungsordnung vom 11. Oktober 2006 erfolgreich abgelegt wurden, werden gemäß der in Anlage 2 (Hf) bzw. Anlage 4 (Nf) dargestellten Äquivalenzvereinbarung als Erfüllung der Prüfungsleistungen der Prüfungsordnung vom 9. Oktober 2007 anerkannt. Mit dem Wechsel auf die neue Prüfungsordnung vom 4. Februar 2011 werden alle vorhandenen Fehlversuche gemäß der Prüfungsordnung vom 11. Oktober 2006 in der jeweils geltenden Fassung gestrichen. (3) Modul Soz-E1 nach der Prüfungsordnung vom 9. Oktober 2007 wird für den Wahlpflichtbereich 1 (Hf) nach der Prüfungsordnung vom 4. Februar 2011 anerkannt. Wurde das Prüfungsverfahren in Soz-E1 bereits eröffnet, werden alle Fehlversuche gestrichen, die Studierenden können alternativ ein Wahlpflichtmodul gem. Anlage 1 belegen. (4) Pflichtpraktika, die nach der Prüfungsordnung vom 9. Oktober 2007 absolviert und mit 10 CP bewertet wurden, werden nach der vorliegenden Prüfungsordnung mit 12 CP anerkannt. (5) Zum Wintersemester 2012/13 tritt das Modul Pol-M8a an die Stelle des Moduls Pol-M8 (in seiner bis dahin geltenden Fassung). Das Modul Pol-M8 wird als äquivalent zum Modul Pol-M8a anerkannt. (6) Zum Wintersemester 2012/13 tritt das Modul Pol-M7 in der hier beschriebenen Form (fortan auch: Pol-M7 (neu)) an die Stelle einer früheren Fassung (Pol-M7 (alt)). Das Modul Pol-M7 (alt) wird unter Beibehaltung der Note als äquivalent zum Modul Pol-M7 (neu) anerkannt.

11 Anlage 1 zur BPO Politikwissenschaft mit Haupt- und Nebenfach: Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan (Hauptfach)2 Modulbezeichnung CP Dazugehörige Lehrveranstaltung Pflichtbereich Pol-M1 9 Einführung in die Sozialwissenschaftliches Sozialwissenschaften Grundstudium Einführung in das politische System der Bundesrepublik Pol-M8a Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten Pol-M2 Politische Theorie und Philosophie Pol-M4 Europäische Integration Pol-M3 Internationale Beziehungen und Außenpolitik Pol-M6a Vergleichende Politikwissenschaft Pol-M7 Politik, Recht und Wirtschaft Pol-M5 Politikfeldanalyse Deutschland 6 Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten 9 Einführung in die Politische Theorie Einführung in die Politische Theorie 6 Einführung in die Europäische Integration 9 Einführung in die Internationalen Beziehungen Einführung in die Internationalen Beziehungen 6 Einführung in die Vergleichende Politikwissenschaft CP TP/MP Prüfungsform 1. 3 TP KPL 2 V 6 MPL 2 V 6 MP GPL 2 S 2 T 2. 6 TP MPL 2 V 3 KPL 2 Ü 6 MP GPL 2 V 3. 6 TP MPL 2 V 3 KPL 2 Ü 6 MP MPL 2 V 4. 9 Politik und Recht 6/3 TP MPL/KPL 2 V Politik und Wirtschaft 3/6 KPL/MPL 2 V 6 Einführung in die Politikfeldanalyse 6 MP GPL 2 V Bachelorarbeit 12 Bachelorarbeit X Die semesterweise Darstellung stellt eine Empfehlung dar. Sie ist keine verbindliche Vorgabe. In der Regel finden die Veranstaltungen in der angegebenen Form statt. Veränderungen sind jedoch möglich.

12 Modulbezeichnung Wahlpflichtbereich 1 3,4 Pol-M10 Politische Theorien moderner Gesellschaften Pol-M11 Internationale Politik Pol-M12 Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik Pol-M13 Staatsaufgaben Pol-M14 Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland CP Dazugehörige Lehrveranstaltung CP MP/ TP Prüfungsform Seminar (2 SWS) 6 o. 3 TP GPL oder MPL 2 S Seminar (2 SWS) 3 o. 6 MPL oder GPL 2 S 9 Seminar (2 SWS) 6 o. 3 TP GPL oder MPL 2 S Seminar (2 SWS) 3 o. 6 MPL oder GPL 2 S 9 Seminar (2 SWS) 6 o. 3 TP GPL oder MPL 2 S Seminar (2 SWS) 3 o. 6 MPL oder GPL 2 S 9 Seminar (2 SWS) 6 o. 3 TP GPL oder MPL 2 S Seminar (2 SWS) 3 o. 6 MPL oder GPL 2 S 9 Seminar (2 SWS) 6 o. 3 TP GPL oder MPL 2 S Seminar (2 SWS) 3 o. 6 MPL oder GPL 2 S 6. 3 Jedes Modul des Wahlpflichtbereichs umfasst zwei Veranstaltungen. Für das gesamte Modul werden 9 CP vergeben, für die einzelnen Veranstaltungen 6 oder 3 CP. Die Anzahl an zu vergebenden CP ist abhängig davon, ob in der Veranstaltung eine MPL oder eine GPL als Prüfungsform gewählt wird. Für eine MPL werden 3 CP, für eine GPL werden 6 CP vergeben. Pro Modul kann nur jeweils eine MPL und eine GPL gewählt werden. 4 Im Wahlpflichtbereich 1 sind zwei Module zu wählen.

13 Modulbezeichnung CP Dazugehörige Lehrveranstaltung CP TP/MP Prüfungsform Professionalisierungsbereich (für Studierende mit schulischem Berufsfeld) Pol-FD1 6 Einführung in die Fachdidaktik 1 3 MP GPL 2 S Einführung in die Fachdidaktik Einführung in die Fachdidaktik S Pol-FD2 9 Unterrichtspraktikum mit 6 Praktikumbericht 2 S Fachdidaktik Praxismodul Vorbereitung und Begleitung Auswertung des 3 2 S Unterrichtspraktikums EW-L1 3 Einführung in die 3 MP Portfolio 2 V Einführung in die Erziehungswissenschaft mit T Erziehungswissenschaft EW-L2 Lehr-Lern-Theorie und Allgemeine Didaktik 6 Vorlesung 6 MP Portfolio 2 V Vertiefungsseminar EW-L2P EW-Praktikum 6 EW-Praktikum Praktikumbericht Orientierungspraktikum 6 Orientierungspraktikum 6 MP Praktikumbericht Schlüsselqualifikationen 9 Schlüsselqualifikationen aus dem vom ZFL zertifizierten Pool X 6 2 S X 5 Angebote im Umfang von 9 CP sind auszuwählen General Studies (für Studierende mit nicht-schulischem Berufsfeld) (Wahlpflichtbereich 2) Praktikum 12 CP, 33 CP aus dem General Studies Pool oder weiteren von der Studienkommission anerkannten Lehrveranstaltungen der Universität77 oder weiteren Praktika Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung, T = Tutorium; MP/TP: (ungeteilte) Modulprüfung / Teilprüfungen 6. 5 Das EW-Praktikum wird in den Semesterferien im Anschluss an das vierte Semester durchgeführt 6 Das Orientierungspraktikum wird in den Semesterferien im Anschluss an das erste Semester durchgeführt 7 Sofern der Veranstalter einer Teilnahme zustimmt.

14 Anlage 2 zur BPO Politikwissenschaft mit Haupt- und Nebenfach: Anrechnung von Prüfungsleistungen, die im Rahmen der Prüfungsordnung vom 11. Oktober 2006 erbracht wurden (Hauptfach) 1) Prüfungsleistungen, die nach der Prüfungsordnung vom 11. Oktober 2006 erfolgreich erbracht worden sind, werden automatisch anerkannt. Fehlversuche werden ebenfalls übertragen. 2) Studierenden, die das bisherige Pflichtmodul Soz-E1 bereits absolviert haben, wird dieses automatisch für den Wahlpflichtbereich 1 anerkannt. 3) Studierende, die sich vor Inkrafttreten der Prüfungsordnung vom 9. Oktober 2007 zur Modulprüfung des Moduls Soz-E1 angemeldet oder Prüfungsversuche unternommen haben, beenden dieses Modul. Alternativ können sie nach nicht bestandener erster Wiederholungsprüfung auf ein anderes Wahlpflichtmodul wechseln, wobei die Fehlversuche aus Soz-E1 angerechnet werden. Dieser Wechsel erfolgt auf Antrag. 4) Studierenden, die das Praktikum im Umfang von 15 CP gemäß Prüfungsordnung vom 11. Oktober 2006 erfolgreich bestanden haben, werden 10 CP auf das Praktikum gemäß Prüfungsordnung vom 9. Oktober 2007 angerechnet und 5 CP auf General Studies (Wahlpflichtbereich 2).

15 Anlage 3 zur BPO Politikwissenschaft mit Haupt- und Nebenfach: Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan (Nebenfach)8 Modulbezeichnung CP Dazugehörige Lehrveranstaltung Pflichtbereich Pol-M1 9 Einführung in die Sozialwissenschaftliches Sozialwissenschaften Grundstudium Einführung in das politische System der Bundesrepublik Deutschland Pol-M4 6 Einführung in die Europäische Europäische Integration Pol-M2 Politische Theorie und Philosophie Pol-M6a Vergleichende Politikwissenschaft Pol-M7 Politik, Recht und Wirtschaft Wahlpflichtbereich 9 Pol-M3 Internationale Beziehungen und Außenpolitik Pol-M5 Politikfeldanalyse Pol-M10 Politische Theorien moderner Gesellschaften Integration 9 Einführung in die Politische Theorie Einführung in die Politische Theorie 6 Einführung in die Vergleichende Politikwissenschaft CP TP/MP Prüfungsform 1. 3 TP KPL 2 V 6 MPL 2 V 2. 6 MP GPL 2 V TP MPL 2 V 3 KPL 2 Ü 5. 6 MP MPL 2 V 9 Politik und Recht 6/3 TP MPL/KPL 2 V Politik und Wirtschaft 3/6 MPL/KPL 2 V 6 Einführung in die internationalen Beziehungen 6 MP MPL 2 V 6 Einführung in die Politikfeldanalyse 6 MP GPL 2 V 6 Seminar (2 SWS) 6 MP GPL 2 S 6. 8 Die semesterweise Darstellung stellt eine Empfehlung dar. Sie ist keine verbindliche Vorgabe. In der Regel finden die Veranstaltungen in der angegebenen Form statt. Veränderungen sind jedoch möglich. 9 Im Wahlpflichtbereich ist ein Modul zu wählen.

16 Modulbezeichnung CP Dazugehörige Lehrveranstaltung CP TP/MP Prüfungsform Pol-M12 6 Seminar (2 SWS) 6 MP GPL 2 S Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik Pol-M14 6 Seminar (2 SWS) 6 MP GPL 2 S Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland 6. Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, Ü = Übung, S = Seminar

17 Anlage 4 zur BPO Politikwissenschaft mit Haupt- und Nebenfach: Anrechnung von Prüfungsleistungen, die im Rahmen der Prüfungsordnung vom 11. Oktober 2006 erbracht wurden (Nebenfach) 1) Prüfungsleistungen, die nach der Prüfungsordnung vom 11. Oktober 2006 erfolgreich erbracht worden sind, werden automatisch anerkannt. Fehlversuche werden ebenfalls übertragen. Ausgenommen von dieser Regelung ist das Modul Pol-M3 (s. unter Punkt 4). 2) Studierenden, die das bisherige Pflichtmodul Pol-M5 bereits absolviert haben, wird dieses automatisch für den Wahlpflichtbereich anerkannt. 3) Studierende, die sich vor Inkrafttreten der Prüfungsordnung vom 9. Oktober 2007 zur Modulprüfung des Moduls Pol-M5 angemeldet oder Prüfungsversuche unternommen haben, beenden dieses Modul. Alternativ können sie nach nicht bestandener erster Wiederholungsprüfung auf ein anderes Wahlpflichtmodul wechseln, wobei die Fehlversuche aus Pol-M5 angerechnet werden. Dieser Wechsel erfolgt auf Antrag. 4) Studierende, die das Modul Pol-M3 bereits absolviert haben, können sich dieses Modul mit 6 CP und der Note der MPL (Teilprüfung der Vorlesung) im Wahlpflichtbereich anrechnen lassen, vorausgesetzt, sie haben nicht auch bereits Pol-M5 absolviert. Die Übung kann als freiwillige Zusatzleistung ins Zeugnis eingetragen werden. Darüber hinaus haben Studierende, die Pol-M3 bereits abgeschlossen haben, noch zwei weitere Optionen: Sie können das komplette Modul als freiwillige Zusatzleistung ins Zeugnis eintragen lassen, oder sie können das neue Pflichtmodul Pol-M2 durch Pol-M3 ersetzen. Alle drei Optionen können nur aufgrund eines Antrags wahrgenommen werden. 5) Studierende, die sich vor In-Kraft-Treten der Prüfungsordnung vom 9. Oktober 2007 zur Modulprüfung des Moduls Pol-M3 angemeldet oder Prüfungsversuche unternommen haben, können dieses Modul auf Antrag und unter Anrechnung der Fehlversuche beenden. Anschließend haben sie die unter Punkt 4 beschriebenen Optionen. Modul Ersetzbar Anmerkung durch Pol-M1 Pol-M1 automatisch (d.h. Ersetzung erfolgt ohne Antrag) Pol-M2 Pol-M3 auf Antrag Pol-M4 Pol-M4 automatisch Pol-M6 Pol-M6 automatisch Pol-M7 Pol-M7 automatisch Pol-M3 (6 CP) Pol-M3 (MPL) auf Antrag Pol-M5 Pol-M5 automatisch

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