Whistleblowing bei Banken. RA Dr. Markus Escher, Euro Finance Week, Frankfurt a.m.,
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- Erich Baumgartner
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2 Whistleblowing bei Banken Hintergründe und Trends RA Dr. Markus Escher, Euro Finance Week, Frankfurt a.m.,
3 Whistleblowing Praxisunterschiede (bis heute) Regelung Wirkung Schutz von Hinweisgebern Zulässigkeit von Hinweisen an Behörden USA US Federal Sentencing Guidelines, 1991 Sarbanes Oxley Act, 2002 Gesetzlich gefordertes Element eines Compliance Programms, reduziert ggf. Strafmaß geregelt Gegeben, + Dodd Frank Act/Bounty Programm Deutschland (noch) keine, zahlreiche Entwürfe, aber good practice Sinnvoller, aber nicht gesetzlich verpflichtender Teil einer angemessenen Unternehmensorganisation Offen, case - Rechtsprechung streitig Finanzielle Anreize Geregelt Nicht gegeben 3 GSK 2012
4 Compliance Praxisentwicklung Branchen in Deutschland Banken / WpHG GwG Geldwäschebekämpfung WpHG 1.0 Banken / sonst. Straftaten 1998 (KonTraG), corporate governance, risk mgt Industrie (KonTraG), corporate governance, risk mgt 2002 (SOA) (SOA) / whistleblowing 2005 MaRisk 1.0 Seit Siemens 2006 Korruptionsskandal; MAN, Ferrostaal, Telekom, EADS 2008 Aufrüstung Compliance mit whistleblowing 2009/20 10 WpHG / MaComp /3 25c KWG- GW Abwehr 2013/ CRD IV 25a KWG Abwehr betrügerische Handlungen 25c KWG Abwehr sonstiger Straftaten 25g KWG-E 25a KWG-E: Pflicht whistleblowing System 41% mit whistleblowing (Qu.: PwC Wirtschaftskriminalität 2012, 70) 4 GSK 2012
5 Empfindliche Geldbußen und Schäden in der dt. Industrie wegen Korruption Korruption bei Daimler: 185 Mio. $ US-Bußgeld MAN fordert 237 Mio Schadensersatz von Vorständen Siemens Korruptionsaffäre: 2 Mrd. Schaden Korruption bei MAN 150 Mio Bußgeld Ex-MAN Vorstand wegen Beihilfe durch Unterlassen verurteilt Telekom: Datenschutzskandal / Koppelungsgeschäfte mit VW? Daimler: Der US- Compliance Monitor herrscht über alles (Manager-Magazin) Ferrostaal zahlt an externe Berater 77 Mio für Compliance Investigation (Handelsblatt) Siemens erzielt Einigung über 5 Mio Schadensersatz von Vorständen Ferrostaal akzeptiert Bußgeld über 149 Mio ; MAN muss Verkauf über 350 Mio rückabwickeln 5
6 Compliance Sanktionen ausserhalb WpHG / KWG? Praxis Deutscher Staatsanwaltschaften 130 OWiG (i.v.m. 30 OWiG) Das bislang verkannte Grundgesetz der Compliance? 130 Abs. 1 OWiG (Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen) Wer als Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. 17 Abs. 4 OWiG Gewinnabschöpfung 6 Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
7 Bankwirtschaft: White collar = weisse Weste? LIBOR-Skandal Betrugsvorwürfe Citibank, Bank of America Aus dem Ruder Schaden I: SocGen Jerome Kerviel Bestechungsvorwürfe bei Barclays Anklage Vorstand Wegen Untreue Sal Oppenheim Verurteilung Vorstand wegen Bestechung BayernLB / Formel 1 Anklage Vorstand wegen Bestechung BayernLB / Hypo Alpe Adria Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Aus dem Ruder Schaden II: UBS Kweku Adoboli Anklage Mitarbeiter Deutsche Bank Umsatzsteuerbetrug 7
8 Whistleblowing in Deutschland Ziele, Erfolge und rechtliche Konflikte Ziel 1: Hinweise zur Aufdeckung von Straftaten durch oder gegen das Unternehmen Ziel 2: Anonymität des Hinweisgebers zur Vermeidung von Repressalien (Mobbing, Kündigung) Erfolge: Trotz erhöhter Investition in präventive und detektivische Kontrollen werden immer noch 2/3 der Straftaten durch ext./int. Tipps aufgedeckt (PwC, Wirtschaftskriminalität 2011, S. 7). Thema 1: Noch keine arbeitsrechtliche Regelung zum Schutz von Tippgebern (EUGH, Hygienemängel Pflegeheim ) Thema 2: Keine Beschlagnahmefreiheit im Unternehmen, anwaltliche Beschlagnahmefreiheit seit LG HH ( HSH Nordbank ) wieder im Streit Thema 3: Datenschutzrechtliche Sonderbefugnisse beschränkt auf Aufdeckung von Straftaten, 32 BDSG (nicht aber OWi, Richtlinienverstösse) 8 GSK 2012
9 Whistleblowing in Deutschland Rahmenbedingungen für Banken Sonderregelung 25c Abs. 2, 3 KWG (heute) mit datenschutzrechtlicher Privilegierung bei Verarbeitung zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusbekämpfung und sonstiger Straftaten, die Vermögen der Bank/des FDI gefährden (günstiger als für Industrie) Keine Beschlagnahmefreiheit bei in-house Lösung, ggf. reduzierte Glaubwürdigkeit der anonymen Behandlung Beschlagnahmefreiheit und anonyme / abgestimmte Behandlung bei externem Vertrauensanwalt Schutz des Tippgebers über Mandat zu Gunsten Dritter ; Honorierung durch Bank; Verzicht auf Herausgabe- und Auskunftsansprüche der Bank Aufsichtlicher Konflikt mit 25a Abs. 2 KWG (Auslagerung) Datenschutzrechtliche Fallstricke bei anderen Taten (als 25c), z.b. Richtlinienverstösse, WpHG- und allg. Aufsichtsverletzungen; hier aber: gleiche Rahmenbedingungen wie in der Industrie ( 28, 32 BDSG) CRD IV: Neue Organisationspflicht Gesamt-Compliance mit anonymen Hinweisgebersystem ( 25a KWG/CRD-IV-E) 9 GSK 2012
10 Whistleblowing in Deutschland Voraussetzungen für Banken Mandatsvertrag externer Rechtsanwalt > Outsourcing 25a Abs. 2 KWG? Heute zweifelhaft, ab 2013 ggf. so vorgesehen, 25a KWG/CRD IV-E Ggf. Betriebsvereinbarung nach 87 BetrVG, einschließlich datenschutzrechtlicher Information und angemessene Datenverarbeitung, Auskunfts- und Löschungsrechte Integration interne Organisationsanweisungen Geldwäsche- und Straftatbekämpfung Kommunikation an Mitarbeiter 10 GSK 2012
11 Kennen Sie Bradley Birkenfeld?. Seine Informationen an die US-Justiz führten zum Steuerstrafverfahren gegen die UBS und deren Kunden in den USA. Dafür erhielt er von der US-Justiz die Rekordprämie von 104 Millionen US-Dollar! (Bounty Programm!) Absurd? Vorschlag der EU-Kommission Verordnung Insiderhandel- und Marktmanipulation (Marktmissbrauch), Art. 29 Abs. 2, : Mitgliedstaaten können für finanzielle Anreize für Tippgeber sorgen, die zur Aufdeckung von Insider- oder Marktmissbrauchsstraftaten (Beispiel: LIBOR-Skandal) führen. 11
12 Ansprechpartner Dr. Markus Escher Dr. Markus Escher Karl-Scharnagl-Ring 8, München Tel +49 (89) Fax +49 (89) Mail 12
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