Brandschutz im Genehmigungsverfahren
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- Edith Hofmeister
- vor 8 Jahren
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1 Brandschutz im Genehmigungsverfahren im Hause oemig + partner Westring Kiel Mail: info@oemig-u-partner.de Web: Seminarablauf Teil 1 Erfordernis von Brandschutznachweisen Erforderliche Unterlagen Umfang von Brandschutznachweisen Erfordernis der brandschutztechnischen Prüfung Gebührenermittlung / Beauftragung Teil 2 Umfang der brandschutztechnischen Prüfung Abweichungen Nachweise für Bauprodukte Brandschutztechnische Bauüberwachung Dokumentation 1
2 Erfordernis von Brandschutznachweisen Aus der Landesbauordnung (LBO): 70 Bautechnische Nachweise (1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz ist durch bautechnische Nachweise nachzuweisen; dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben nach 63 (z. B. Gartenlaube, Lichtmast) Erfordernis von Brandschutznachweisen 1 Begriff, Beschaffenheit (1) Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlage, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind. 2 Anzahl (1) Bauvorlagen sind dreifach einzureichen; Verteilung: 1 x Bauherr 1 x Behördenausfertigung 1 x Prüfsachverständiger (während des Verfahrens) Die Bauvorlagen müssen nach 64 (4) LBO unterschrieben sein. 2
3 Erfordernis von Brandschutznachweisen 3 Bauliche Anlagen Bei baulichen Anlagen sind vorzulegen 1. ( ) 4. Der Nachweis der Standsicherheit ( 10) und die anderen bautechnischen Nachweise ( 12), soweit sie bauaufsichtlich geprüft werden, andernfalls die Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen Nachweise nach der Liste nach 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage Der Nachweis des Brandschutzes ( 11), soweit er nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist, 6. ( ) Erfordernis von Brandschutznachweisen bei Bauvorhaben des Bundes Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Es ist der Brandschutzleitfaden 07/2006 zu beachten in dem Brandschutzkonzepte gefordert werden. RBBau Abschnitt H und K 4 verweisen auf den Brandschutzleitfaden Im Zuständigkeitsbereich des Verteidigungsministeriums Baufachliche Richtlinien (BFR) 11/96 Abschnitt fordert Brandschutzkonzepte 3
4 Erfordernis von Brandschutznachweisen bei Bauvorhaben des Bundes Erforderliche Unterlagen Bauantragsunterlagen 7-9 BauVorlVO 1-fach Brandschutznachweis / -konzept nach 11 BauVorlVO 3-fach Baugenehmigung (sobald sie vorliegt) Dokumentation (Verwendbarkeitsnachweise, Prüfbescheinigungen der TGA, Übereinstimmungserklärungen, Fachunternehmererklärungen, ) 4
5 Erforderliche allgemeine Angaben (Auszug) 7 Auszug aus der Liegenschaftskarte, Lageplan (3) Der Lageplan muss, soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, insbesondere enthalten 1. den Maßstab und die Nordrichtungen, ( ) 8. Hydranten und andere Entnahmestellen für die Feuerwehr, ( ) 16. Die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu oberirdischen Gewässern und zu Waldflächen, ( ) Erforderliche allgemeine Angaben (Auszug) 8 Bauzeichnungen - Für Bauzeichnungen ist ein Maßstab von mindestens 1:100 ( ) zu wählen. ( ) - In den Bauzeichnungen sind insbesondere darzustellen (Auszug) - Maßstab und Maße - Treppen - Räume für die Aufstellung von Feuerstätten - Aufzugsschächte - Installationsschächte, -kanäle und Lüftungsleitungen, soweit sie raumabschließende Bauteile durchdringen - Raumhöhen und Höhenlage der Fußbodenoberkante - Geländehöhen - die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten 5
6 Erforderliche allgemeine Angaben (Auszug) 9 Bau- und Betriebsbeschreibung (1) In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan und den Bauzeichnungen enthalten sind. Die Gebäudeklasse und die Höhe im Sinne des 2 Abs. 3 Satz 2 LBO sind anzugeben. Die anrechenbaren Bauwerte und Ihre Ermittlung sowie die Quadratmeter- und Kubikmeterberechnung sind anzugeben. Erforderliche allgemeine Angaben (Auszug) 9 Bau- und Betriebsbeschreibung (2) Für gewerbliche und sinngemäß für landwirtschaftliche Anlagen sind zusätzlich in einer Betriebsbeschreibung folgende Angaben aufzunehmen über 1. die Art der gewerblichen Tätigkeit, 2. die Art, die Anzahl und den Aufstellungsort der Maschinen ( ), 3. die verwendeten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe ( ), soweit die feuer-, explosions- oder gesundheitsgefährlich sind, einschließlich der Schutzvorkehrungen, 4. ( ) 5. die Anzahl der nach der Inbetriebnahme der Anlage Beschäftigten ( ) 10. Stärke, Ausrüstung und Organisation der Werkfeuerwehr 6
7 Umfang von Brandschutznachweisen (Allgemein) 11 Brandschutznachweis (1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan ( 7), in den Bauzeichnungen ( 8) und in der Bau- und Betriebsbeschreibung ( 9), soweit erforderlich, insbesondere anzugeben Umfang von Brandschutznachweisen (Allgemein) 1. das Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) entsprechend den Benennungen nach 27 LBO oder entsprechend den Klassifizierungen nach den Anlagen der Bauregelliste A Teil 1, 2. die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, an die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, wie Brandwände und Decken, Trennwände, Unterdecken, Installationsschächte und kanäle, Lüftungsanlagen, Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren, Öffnungen zur Rauchableitung, einschließlich der Fenster nach 36 Abs. 8 Satz 2 LBO (Fenster im TR), 3. die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte, 4. die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes, 7
8 Umfang von Brandschutznachweisen (Allgemein) 5. der erste und zweite Rettungsweg nach 34 LBO, insbesondere notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen einschließlich der Fenster, die als Rettungsweg nach 34 Abs. 2 Satz 2 LBO dienen, unter Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen, 6. die Flächen für die Feuerwehr, Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge, 7. die Löschwasserversorgung. Umfang von Brandschutznachweisen (Sonderbau) 11 Brandschutznachweis (2) Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzliche Angaben gemacht werden insbesondere über 8
9 Umfang von Brandschutznachweisen (Sonderbau) 1. brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen sowie Explosions- oder erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen, 2. Rettungswegbreiten und längen, Einzelheiten der Rettungswegführung und -ausbildung einschließlich Sicherheitsbeleuchtung und -kennzeichnung, 3. technische Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz, wie Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Rauchableitung, Rauchfreihaltung, Umfang von Brandschutznachweisen (Sonderbau) 4. die Sicherheitsstromversorgung, 5. die Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sowie die Löschwasserrückhaltung, 6. betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren wie Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften. Anzugeben ist auch, weshalb es der Einhaltung von Vorschriften ( ) nicht bedarf (Erleichterungen nach 51 (1) LBO). Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden. 9
10 Aufbau eines Brandschutzkonzeptes Die Ziele des Brandschutzes sind zu erreichen mittels technischer Brandschutzmaßnahmen organisatorischer Brandschutzmaßnahmen bauliche Maßnahmen anlagentechnische Maßnahmen betriebliche Maßnahmen abwehrende Maßnahmen Trennende Bauteile Abschlüsse / Verglasungen Brandmeldeanlage Entrauchungsanlagen Brandschutzpläne Brandschutzordnung Feuerlöscher / Löschdecken Feuerwehr Leitungsanlagen / Lüftungsanlagen Sicherheitsbeleuchtung Brandschutzbeauftragten Löschwasser Baustoffanforderungen Löschanlagen Rettungswegpläne Ausbildung von Rettungswegen Erfordernis der Brandschutztechnischen Prüfung GK 1-3 wenn Nachweisersteller nicht bauvorlageberechtigt ist; GK 4 wenn Nachweisersteller nicht Prüfsachverständiger ist; GK 5, Mittel- u. Großgaragen sowie Sonderbauten immer. 10
11 Brandschutzprüfung bei GK 1 3 (Regelverfahren): Bauherr / Entwurfsverfasser Bauantrag nach 68/ 69 Erklärung nach ( 68(6)/ 69(4)), zu den bautechn. Nachweisen Bauaufsicht keine Prüfung nach 68(4) / 69(1) 1) Genehmigiungsfreistellung ( 68) / Baugenehmigung ( 69) Bauausführung 1) wenn Nachweisersteller bauvorlageberechtigt ist sonst Prüfung Bauüberwachung durch Nachweisersteller i. S. 70(2) Aufnahme der Nutzung Hinweis auf Erklärung im Bauantrag: 11
12 Brandschutzprüfung bei GK 4 (Regelverfahren): Bauherr / Entwurfsverfasser Bauantrag nach 69 Erklärung nach 69(4), zu den bautechn. Nachweisen Bauaufsicht keine Prüfung nach 69(1) und 70(4) 1) 1) wenn Nachweisersteller Prüfsachverständiger ist sonst Prüfung Baugenehmigung ( 69) Bauausführung Aufnahme der Nutzung Bauüberwachung durch Nachweisersteller (PSV) 78(5) Bestätigung der Übereinstimmung von Planung und Ausführung 79(2) an BOA 2) 2) Vorlage zwei Wochen vor Nutzungsaufnahme! Brandschutzprüfung in sonstigen Fällen (Regelverfahren für GK 5 u. SB): Bauherr / Entwurfsverfasser Bauantrag mit Hinweis, dass Brandschutz durch PSV geprüft wird Bauaufsicht - keine Prüfung des Brandschutzes Baugenehmigung (z. B. 67) Bauausführung Prüfung des Brandschutzes durch PSV 70 (5) incl. Bewertung von Abweichung nach Beauftragung durch Bauherr Bescheinigung über ordnungsgemäßen Brandschutznachweis Vorlage spätestens 10 Tage vor Baubeginn Bauüberwachung durch Prüfsachverständigen 78(4) Beteiligung Brandschutzdienststelle zur Würdigung der Belange der Feuerwehr (vier Wochen) Aufnahme der Nutzung Bescheinigung der Übereinstimmung von Planung und Ausführung 79(2) an BOA 1) 1) Vorlage zwei Wochen vor Nutzungsaufnahme! 12
13 Hinweis auf Angabe eines Prüfsachverständigen im Bauantrag: Name des PSV Anschrift des PSV Prüfsachverständiger für Brandschutz Anerkennungsbescheid der Architekten- und Ingenieurkammer SH 67 Abs. 3 unterstellt die Vermutung, dass die Vorlage eines Bescheinigung einer sachverständigen Stelle nach 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 die Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderungen sicherstellt. 83 (4) Satz 1 Nr. 4: die Übertragung von Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens einschließlich der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung auf sachverständige Personen oder sachverständige Stellen, Brandschutzprüfung durch Bauaufsicht : Bauherr / Entwurfsverfasser Bauantrag Bauaufsicht prüft in Ausnahmefällen 1) Baugenehmigung Bauausführung Aufnahme der Nutzung Erklärung nach zu den bautechn. Nachweisen 1) wenn Nachweisersteller nicht prüfbereit oder kein Prüfsachverständiger beteiligt ist Bauüberwachung durch Prüfsachverständigen 2) 78(4+5) Bestätigung der Übereinstimmung von Planung und Ausführung 79(2) an BOA 3) 2) oder andere geeignete Person 3) Vorlage zwei Wochen vor Nutzungsaufnahme! ACHTUNG: Abstimmungsschwierigkeiten, da Prüfsachverständiger (Dritter) Ausführung überwacht, der zuvor im Verfahren nicht beteiligt war!! 13
14 Beauftragung In der Regel Beauftragung durch Bauherr privates Vertragsverhältnis (keine hoheitliche Beauftragung, wie beim Prüfingenieur für Tragwerksplanung) Direkte Beauftragung durch Bauaufsicht als sachverständige Stelle nach 59 (5) im Baugenehmigungsverfahren möglich dann hoheitlich beliehen Vergütung Die Vergütung ist in der PPVO in Verbindung mit der BauGebVO verbindlich geregelt Wird ein PSV privat beauftragt, reduziert sich die Baugenehmigungsgebühr um 20 % Wird der Brandschutznachweis bei GK 4 von einem PSV aufgestellt, reduziert sich die Baugenehmigungsgebühr um 20 % (da prüfbefreit) 14
15 Vergütung Die Vergütung berechnet sich aus den anrechenbaren Bauwerten. Diese bestimmen sich ihrerseits aus Einheitswerten nach der BauGebVO und dem Bauvolumen. Liegen keine passende Einheitswerte vor, sind die Netto-Kosten nach 27 (2) PPVO zugrunde zu legen. Folgende Leistungen werden nach dem Aufwand vergütet: Nachweisprüfung kleiner Bauvorhaben (anrechenbare Bauwerte < 100 T ) Prüfung von Nachträgen Überwachung der Bauausführung 15
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