Das neue Epidemiengesetz

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1 Das neue Epidemiengesetz Wie entstand es und was bringt es?

2 Ablauf Teil I: Wie entstand das revidierte Epidemiengesetz? 1. Revisionsbedarf und Revisionsziele 2. Die Etappen des Revisionsprojekts 3. Das revidierte Epidemiengesetz im Überblick Teil II: Was bringt das neue Epidemiengesetz? 4. Hauptpunkte und Neuerungen des revidierten Epidemiengesetzes 5. Ausblick auf die Volksabstimmung 6. Fragen und Diskussion 2

3 3

4 4

5 Ausgangslage Das geltende Epidemiengesetz stammt aus dem Jahr Es regelt die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen. Es ermächtigt Bund und Kantone, Massnahmen zum Schutz des Menschen zu treffen (Art. 1 EpG). Seine Hauptpunkte: Information der Behörden, der Ärzteschaft und der Öffentlichkeit über die aktuelle Lage der übertragbaren Krankheiten Ausweitung der Meldepflicht: Systematische Überwachung mehrerer Infektionskrankheiten Kantonsarzt/Kantonsärztin Laboratorien erhalten besondere Aufgaben (Referenzzentren) 5

6 Revisionsbedarf (1/3) Die Lebens- und Umweltbedingungen haben sich stark verändert (Mobilität, Urbanisierung, Klimaveränderungen). Die Bekämpfungsstrategien wurden weiterentwickelt. Es sind neue Krankheitserreger aufgetreten (SARS, H1N1). SARS-Krise im 2003 machte weitere Mängel des Gesetzes erkennbar (z. B. Zuständigkeitskonflikte). 6

7 Revisionsbedarf (2/3) Das geltende Epidemiengesetz entspricht den fachlichen und rechtlichen Anforderungen nicht mehr: Es fehlen Bestimmungen zur Erkennung, Verhütung und Vorbereitung auf neue Gesundheitsbedrohungen (Preparedness). Bisher musste auf den Notlagen-Artikel 10 EpG zurückgegriffen werden. Die Bestimmungen zur Bewältigung einer gesundheitlichen Notlage sind lückenhaft und zu unspezifisch. Insbesondere ist die Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen unklar. 7

8 Revisionsbedarf (3/3) Das geltende Epidemiengesetz entspricht den fachlichen und rechtlichen Anforderungen nicht mehr: Unklare Regelung der Kosten Keine explizite Zweckbestimmung, was das Spektrum der gesetzlichen Handlungsmöglichkeiten einschränkt. Formelle Anforderungen (Gliederung und Struktur des Gesetzes) Totalrevision notwendig 8

9 Revisionsziele Schutz der öffentlichen Gesundheit Verbesserte Krisenbewältigung durch Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung Klärung und Optimierung der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen Stärkung der internationalen Vernetzung und verbesserte Abstimmung auf IGV 9

10 Ablauf Begrüssung Teil I: Wie entstand das revidierte Epidemiengesetz? 1. Revisionsbedarf und Revisionsziele 2. Die Etappen des Revisionsprojekts 3. Das revidierte Epidemiengesetz im Überblick Teil II: Was bringt das neue Epidemiengesetz? 4. Hauptpunkte und Neuerungen des revidierten Epidemiengesetzes 5. Ausblick auf die Volksabstimmung 6. Fragen und Diskussion 10

11 Vergleich EpG 1970 und rev. EpG Das rev. EpG orientiert sich in materieller Hinsicht am bestehenden Gesetz. Vielzahl von Massnahmen wurden vom alten Gesetz übernommen, teilweise an veränderte Bedingungen adaptiert. Neue Struktur und Systematik Unterscheidung zwischen Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung Vollzug: Anlehnung an bestehende Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen 11

12 Die Etappen des Revisionsprojekts (1/2) Was bisher geschah: 2003: SARS-Krise 2003: Antrag GDK auf Revision EpG: Voranalysen, Vorprojekt 2006: Auftrag Bundesrat an EDI: Totalrevision EpG 2008: Vernehmlassung 2009/2010: H1N1-Pandemie, Einarbeitung Evaluationsergebnisse 2010: Bundesratsbeschluss BRB , Verabschiedung zuhanden des Parlaments 2011/2012: Parlamentarischer Prozess 12

13 Die Etappen des Revisionsprojekts (2/2) Ausblick: 2013: Referendum und Volksabstimmung 2011/2012/2013: Revision Verordnungsrecht 2014: Revision der kantonalen Gesetzgebungen, Vorbereitung des Vollzugs 2015: Bundesratsbeschluss BRB Inkraftsetzung Voraussichtlich 2016: Gesetz tritt in Kraft 13

14 Ablauf Begrüssung Teil I: Wie entstand das revidierte Epidemiengesetz? 1. Revisionsbedarf und Revisionsziele 2. Die Etappen des Revisionsprojekts 3. Das revidierte Epidemiengesetz im Überblick Teil II: Was bringt das neue Epidemiengesetz? 4. Hauptpunkte und Neuerungen des revidierten Epidemiengesetzes 5. Ausblick auf die Volksabstimmung 6. Fragen und Diskussion 14

15 Das revidierte Epidemiengesetz im Überblick Die neue Epidemiengesetz gewährleistet eine zeitgemässe Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten. Es trägt zu einer verbesserten Bewältigung von Krankheitsausbrüchen mit grossem Gefährdungspotenzial für die öffentliche Gesundheit bei. 15

16 Das revidierte Epidemiengesetz im Überblick 16

17 Artikel des revidierten Epidemiengesetzes Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze (1 8) Information und Informationsaustausch (9 10) Erkennung und Überwachung (11 18) Verhütung (19 29) Bekämpfung (30 49) Förderungsmassnahmen (50 52) Organisation und Verfahren (53 62) Entschädigung (63 70) Finanzierung (71 74) Vollzug (75 81) Strafbestimmungen (82 84) Schlussbestimmungen (85 88) 17

18 Neue Systematik: Kriseneintritt und Zuständigkeiten 18

19 Ablauf Begrüssung Teil I: Wie entstand das revidierte Epidemiengesetz? 1. Revisionsbedarf und Revisionsziele 2. Die Etappen des Revisionsprojekts 3. Das revidierte Epidemiengesetz im Überblick Teil II: Was bringt das neue Epidemiengesetz? 4. Hauptpunkte und Neuerungen des revidierten Epidemiengesetzes 5. Ausblick auf die Volksabstimmung 6. Fragen und Diskussion 19

20 Das revidierte Epidemiengesetz bringt Neuerungen, setzt aber auch auf Bewährtes. Grundsätzliche Arbeitsteilung zwischen Bund und Kantone bleibt bestehen. 20

21 Hauptpunkte und Neuerungen Nationale Programme zum Schutz der Bevölkerung Aktive Vorbereitung auf Bedrohungen Verhütung von Bedrohungen Einschränkung des bestehenden Impfobligatoriums Klärung der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen Verstärkung der Datenschutzbestimmungen Optimierung der internationalen Zusammenarbeit (Kompatibilität mit IGV (2005) und EU-Recht) 21

22 Nationale Programme zum Schutz der Bevölkerung Mit dem revidierten Epidemiengesetz kann das BAG komplexe und vielschichtige Themen ganzheitlich im Rahmen von nationalen Programmen bearbeiten: Nationales Impfprogramm Therapieassoziierte Infektionen und Resistenzen bei Krankheitserregern HIV und andere sexuell übertragbare Krankheitserreger 22

23 Vorbereitung auf Bedrohungen Das revidierte Epidemiengesetz schafft die Möglichkeiten einer optimalen Vorbereitung auf künftige Gefahren: Bund und Kantone treffen Vorbereitungsmassnahmen (Art. 8) Frühzeitige Erkennung und Überwachung: o o o Meldesystem Informationssystem Laboratorien und Referenzzentren 23

24 Verhütung von Bedrohungen (1/2) Das revidierte Epidemiengesetz schafft die Möglichkeiten einer optimalen Verhütung von künftigen Gefahren: Allgemeine Verhütungsmassnahmen (Art. 19): Beispiel: Der Bund will, dass alle Kinder und Jugendliche Zugang zu altersgerecht aufbereiteten Informationen haben, die ihre Gesundheit betreffen (Chancengleichheit). 24

25 Verhütung von Bedrohungen (2/2) Das revidierte Epidemiengesetz schafft die Möglichkeiten einer optimalen Verhütung von künftigen Gefahren: Impfungen (Kapitel 4/2 Art. 20 ff): Impfungen bieten den besten Schutz gegen Infektionskrankheiten. Die Ärzteschaft und das Pflegepersonal tragen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Umsetzung des nationalen Impfplans bei (Informationspflicht). Die Kantone fördern Impfungen (Informationspflicht, Überprüfung Impfstatus bei Kindern). Entschädigung und Genugtuung für impfgeschädigte Personen. Vereinfachtes Verfahren.. 25

26 Einschränkung des bestehenden Impfobligatoriums Weder das bestehende noch das revidierte Epidemiengesetz sehen einen Impfzwang vor. Niemand darf gegen seinen Willen geimpft werden. Heute können die Kantone Impfungen für obligatorisch erklären. Im revidieren Epidemiengesetz werden die Bedingungen, die für ein Obligatorium erfüllt sein müssen, eingeschränkt: o o Beschränkung auf konkrete, klar definierte Personengruppe Es muss eine erhebliche Gefahr bestehen Die Anordnung muss verhältnismässig und zweckmässig sein. H1N1: Ein Impfobligatorium wäre unverhältnismässig gewesen. 26

27 Klärung der Zusammenarbeit Bund und Kantone Das revidierte Epidmiengesetz klärt die Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen und verbessert die Zusammenarbeit: Der Bund übernimmt auf ausdrücklichen Wunsch der Kantone eine Führungsrolle: o o o Er legt die nationalen Ziele und Strategien fest Er übernimmt eine Aufsichtsfunktion. Er bezieht die Kantone mit ein. Die Kantone sind für den Vollzug zuständig. Ein ständiges Koordinationsorgan fördert den einheitlichen Vollzug. 27

28 Verstärkung Datenschutzbestimmungen Im geltenden Epidemiengesetz fehlen Datenschutzbestimmungen. Das revidierte Epidemiengesetz schliesst diese Lücke. Zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten ist eine verlässliche Datenbasis entscheidend. Um die Verbreitung einer Krankheit zu verhindern, müssen Ärzte und Ärztinnen und Labors bestimmte Daten rasch melden, damit die Behörden Massnahmen anordnen können. Die Datenschutzbestimmungen entsprechen den rechtsstaatlichen Erfordernissen. 28

29 Internationale Zusammenarbeit Übertragbare Krankheiten machen an der Grenze nicht Halt. Mit dem revidierten Epidemiengesetz wird die internationale Zusammenarbeit besser koordiniert. Die WHO ist ein wichtiges Koordinationsorgan für die Früherkennung und Bekämpfung von grenzüberschreitenden Epidemien. Das revidierte Epidemiengesetz enthält strengere Regeln in Bezug auf die Weiterleitung von Daten als das geltende Gesetz. Die Autonomie und Entscheidungsfreiheit der Schweiz wird vollumfänglich bewahrt. Die Schweiz verpflichtet sich als Mitglied der WHO zur Überwachung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten. 29

30 Ablauf Begrüssung Teil I: Wie entstand das revidierte Epidemiengesetz? 1. Revisionsbedarf und Revisionsziele 2. Die Etappen des Revisionsprojekts 3. Das revidierte Epidemiengesetz im Überblick Teil II: Was bringt das neue Epidemiengesetz? 4. Hauptpunkte und Neuerungen des revidierten Epidemiengesetzes 5. Ausblick auf die Volksabstimmung 6. Fragen und Diskussion 30

31 Volksabstimmung vom (1/2) Das Referendum ist mit Stimmen zustande gekommen. Die Gegnerschaft ist heterogen zusammengesetzt und formiert sich hinter dem Hauptexponenten Daniel Trappitsch. Kritik: o o o o o Obligatorische Impfungen («Impfzwang») Führungsrolle des Bundes («Machtkonzentration beim Staat») Datenschutzbestimmungen («Fichierung») Internationale Zusammenarbeit («Diktat der WHO») Informationsmöglichkeiten («Frühsexualisierung») 31

32 Fragen und Anregungen 32

33 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne die Projektleiterin: Frau Homa Attar-Cohen Telefon:

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