Verordnung über die gymnasialen Maturitätsschulen* (Gymnasiumsverordnung; GymV)

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1 Verordnung über die gymnasialen Maturitätsschulen* (Gymnasiumsverordnung; GymV) Vom 30. Juni 997 (Stand. August 08) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Ausführung der Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsverordnung MAV) vom 5. Februar 995 ) und gestützt auf 3 und 8 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom 9. August 909 ), auf 3 des Gesetzes über die Kantonsschule Olten vom 6. Mai 963 3) und auf 84 des Volksschulgesetzes vom 4. September 969 4) beschliesst:. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich* Diese Verordnung gilt für die gymnasialen Maturitätslehrgänge an den kantonalen Mittelschulen.* bis * Schulversuche Das Departement kann im Rahmen von befristeten Schulversuchen von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen. Zweisprachiger Maturitätslehrgang* Die kantonalen Mittelschulen können einen zweisprachigen Maturitätslehrgang anbieten, welcher der Verordnung vom 5. Februar 995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts- Anerkennungsverordnung, MAV) 5) entspricht.* Das Departement entscheidet über die Führung von zweisprachigen Gymnasialklassen.* ) SR 43.. ) BGS ) BGS ) BGS ) SR 43.. GS 94, 0

2 . Fächerangebot 3* Maturitätsfächer Die Schüler und Schülerinnen besuchen als Maturitätsfächer die Grundlagenfächer sowie nach ihrer Wahl ein Schwerpunktfach und ein Ergänzungsfach und verfassen eine Maturaarbeit. 4 Grundlagenfächer Obligatorische Grundlagenfächer für alle Schüler und Schülerinnen sind:* a) Deutsch; b) Französisch oder Italienisch; c) Italienisch oder Französisch oder Englisch oder Latein; d) Mathematik; e) Biologie; f) Chemie; g) Physik; h) Geschichte/Staatskunde; i) Geografie; j) Bildnerisches Gestalten und/oder Musik. Wer als zweite Landessprache Italienisch wählt, muss als dritte Sprache Französisch belegen. 5 Schwerpunktfächer Aus dem folgenden Angebot ist ein Schwerpunktfach auszuwählen, das während der ganzen Ausbildungszeit zu belegen ist:* a) Latein; b) Griechisch; c) Italienisch; d) Spanisch; e) Physik und Anwendungen der Mathematik; f) Biologie und Chemie; g) Wirtschaft und Recht; h) Bildnerisches Gestalten; i)* Musik; j)* Englisch. Das Departement kann aus organisatorischen Gründen das Angebot an Schwerpunktfächern einschränken, insbesondere wenn ein Fach nur von wenigen Schülerinnen oder Schülern gewählt wird.* 6 Ergänzungsfächer Als Ergänzungsfächer im letzten Schuljahr werden angeboten:* a) Physik; b) Chemie; c) Biologie; d) Anwendungen der Mathematik; e) Geschichte;

3 f) Geografie; g) Philosophie; h) Religionslehre; i) Wirtschaft und Recht; j) Pädagogik/Psychologie; k) Bildnerisches Gestalten; l) Musik; m) Sport; n)* o) Informatik. * 3 Über die Durchführung von Ergänzungsfächern, die nur von wenigen Schülerinnen und Schülern belegt werden, entscheidet die Schulleitung.* 7 Einschränkende Bestimmungen bei der Wahl des Schwerpunktfaches Die Wahl eines Faches als Schwerpunktfach schliesst aus: a) die Wahl des Faches als Grundlagenfach; b) die Wahl des Faches als Ergänzungsfach. Die Wahl von Musik oder Bildnerischem Gestalten als Schwerpunktfach schliesst die Wahl von Musik, Bildnerischem Gestalten und Sport als Ergänzungsfach aus.* 3 * 8 Weitere ordentliche Fächer Weitere ordentliche Fächer sind: a)* Religion oder Ethik; b)* c) Informatik; d) Sport; e)* Einführung in Wirtschaft und Recht. * 8 bis * Unterrichtssprache An den Mittelschulen ist der Unterricht in der Standardsprache zu erteilen. In den zweisprachigen Maturitätslehrgängen wird der Unterricht in ausgewählten Fächern in der Immersionssprache erteilt. 9 Lernen am Projekt und Blockunterricht Zur Förderung des selbständigen Arbeitens und für fächerübergreifende Projekte sieht die Stundentafel eine bestimmte Anzahl Lektionen vor. Diese als Lernen am Projekt bezeichneten Lektionen dürfen nicht einem einzelnen Fach zugeordnet werden. Zur Förderung des interdisziplinären Lernens können Lektionen verschiedener Fächer zusammengefasst und für Blockunterricht verwendet werden. 3

4 0* Freikurse Die Schulen legen im Rahmen des vorgegebenen Kostendaches die Freikursangebote fest.* Sonderveranstaltungen Sonderveranstaltungen, wie Studientage, Studienwochen, Spezialwochen, Projektwochen, Wirtschafts- und Sozialpraktika, Klassenaustausche, Kontakte zu ausländischen Schulen, ergänzen das durch die Stundentafel definierte Angebot. Die Sonderveranstaltungen werden im Rahmen der verfügbaren Kredite schulintern geregelt. Maturaarbeit Die Schüler und Schülerinnen müssen allein oder in einer Gruppe eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und mündlich präsentieren.* Die Mittelschulkonferenz erlässt Weisungen über die Abfassung und Bewertung der Maturaarbeit und, im Falle von Gruppenarbeiten, über die Grösse der Gruppe und wie die Anteile der einzelnen Schüler und Schülerinnen festgestellt und beurteilt werden.* 3. Stundentafeln und Lehrpläne 3 Stundentafel Der Regierungsrat erlässt die Stundentafeln.* 4 Lehrpläne Das Departement für Bildung und Kultur erlässt den kantonalen Lehrplan für das Gymnasium.* * 5 Besoldungswirksame Lektionen Für den vierjährigen Maturitätslehrgang stehen den Schulen pro Klasse im Durchschnitt höchstens 56 Jahreswochenstunden für den ordentlichen Unterricht und für die Freifächer (ohne Instrumentalunterricht und Kunstbetrachtung) zur Verfügung.* Bei Klassen mit verschiedenen Schwerpunktfächern kann die Zahl der besoldungswirksamen Lektionen um höchstens drei Jahreswochenstunden pro Jahr erhöht werden.* 4. Schulorganisation 6* 7 Information und Beratung Die Schulleitungen sorgen für eine umfassende Information der abgebenden Schulen und der Öffentlichkeit über die Ausbildungsmöglichkeiten an den Gymnasien.* 4

5 Die Schulen unterstützen die Schüler und Schülerinnen bei der Wahl ihres Ausbildungsganges und ihrer späteren Studienrichtung.* 8 Weiterbildung der Lehrpersonen* Die Schulen organisieren im Rahmen der verfügbaren Kredite die notwendigen Weiterbildungsveranstaltungen.* 9* Schülerzuweisung Das Departement für Bildung und Kultur bestimmt die Einzugsgebiete der beiden Kantonsschulen. Zur Sicherung angemessener Klassenbestände kann das zuständige Amt Schüler und Schülerinnen im Einzugsgebiet der Kantonsschule Olten der Kantonsschule Solothurn, Schüler und Schülerinnen im Einzugsgebiet der Kantonsschule Solothurn der Kantonsschule Olten zuweisen. Die Zuweisung gilt für die ganze Schuldauer. 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen 0 Inkraftsetzung Diese Verordnung tritt auf den. August 998 in Kraft. Sie gilt aufsteigend für alle Klassen, die ab diesem Zeitpunkt den vierjährigen Ausbildungsgang zur Maturität beginnen. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Für die höheren Klassen ist bis 3. Januar 00 das bisherige Recht massgebend. * * 3* Übergangsbestimmung der Teilrevision vom 7. April 00 Die Änderung der 3, 6 8 und 5 gilt für alle Klassen, die ab 00 den Maturitätslehrgang beginnen. Die Einspruchsfrist ist am. September 997 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 9. September

6 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle Abs. 3 aufgehoben Abs., b) aufgehoben Abs. aufgehoben Abs Abs Abs totalrevidiert Abs bis eingefügt totalrevidiert Abs Abs Abs Abs., e) eingefügt Abs. aufgehoben Abs., n) aufgehoben Abs Abs., a) Abs Abs totalrevidiert eingefügt Erlasstitel GS 03, Sachüberschrift GS 03, Abs. GS 03, Sachüberschrift GS 03, Abs. GS 03, Abs. eingefügt GS 03, Abs. GS 03, Abs. eingefügt GS 03, Abs. GS 03, Abs. aufgehoben GS 03, bis eingefügt GS 03, Abs. GS 03, Abs. GS 03, Abs. GS 03, Abs. GS 03, Abs. GS 03, aufgehoben GS 03, Abs. GS 03, Abs. GS 03, Sachüberschrift GS 03, Abs. GS 03, aufgehoben GS 03, aufgehoben GS 03, Abs. GS 04, 5 6

7 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle Abs., i) GS 07, Abs., j) eingefügt GS 07, 5 7

8 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlasstitel GS 03, Sachüberschrift GS 03, 0 Abs GS 03, 0 bis eingefügt Sachüberschrift GS 03, 0 Abs GS 03, 0 Abs eingefügt GS 03, totalrevidiert - 4 Abs Abs GS 03, 0 5 Abs., i) GS 07, 5 5 Abs., j) eingefügt GS 07, 5 5 Abs eingefügt GS 03, 0 6 Abs Abs GS 03, 0 6 Abs., n) aufgehoben - 6 Abs Abs aufgehoben GS 03, 0 6 Abs Abs Abs aufgehoben - 8 Abs., a) Abs., b) aufgehoben - 8 Abs., e) eingefügt - 8 Abs aufgehoben - 8 bis eingefügt GS 03, totalrevidiert - 0 Abs GS 03, 0 Abs GS 03, 0 Abs Abs GS 03, 0 3 Abs GS 03, 0 4 Abs GS 03, 0 4 Abs aufgehoben - 5 Abs Abs GS 04, 5 5 Abs aufgehoben GS 03, 0 6 Abs Abs Abs GS 03, 0 7 Abs GS 03, Sachüberschrift GS 03, 0 8 Abs GS 03, totalrevidiert aufgehoben GS 03, 0 8

9 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle aufgehoben GS 03, eingefügt - 9

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