DRUCKSACHE FÜR DIE REGIONALVERSAMMLUNG NORDHESSEN Sitzungstag: Haupt- und Planungsausschuss Nr.: 31/2014
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- Bastian Diefenbach
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1 DRUCKSACHE FÜR DIE REGIONALVERSAMMLUNG NORDHESSEN Sitzungstag: Haupt- und Planungsausschuss Betreff: Avifauna-Konzept der Oberen Naturschutzbehörde (ONB) -Text- und Kartenteil- Nr.: 31/2014 Tagesordnungspunkt: 2.1 Anlagen -8- Der Haupt- und Planungsausschuss wird gebeten, folgenden zu fassen: B e s c h l u s s Das Avifauna-Konzept der Oberen Naturschutzbehörde (ONB) Text- und Kartenteil- wird zur Kenntnis genommen.
2 Avifauna-Konzept zum Teilregionalplan Energie Nordhessen im Regierungspräsidium Kassel (Stand ) 1. Das Avifauna-Konzept konkretisiert das landesweite Avifauna-Gutachten des HMWVL zur landesweiten Abgrenzung relevanter Räume im Hinblick auf windkraftempfindliche Vogelarten (PNL 2012) und begründet Abweichungen von diesem auf Grundlage aktueller belastbarer Daten. Auf dem Avifauna-Konzept basieren die naturschutzfachlichen Entscheidungen des Regierungspräsidiums zur Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergie mit Ausschlusswirkung. 2. Datengrundlagen sind: Daten des landesweiten Avifauna-Gutachtens des HMWVL die Artenhilfskonzepte des Landes Hessen für Rotmilan und Uhu Daten der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland (VSW) die Grunddatenerhebungen (GDE) der Vogelschutzgebiete (VSG) (außer Schwarzstorchdaten) aktuelle Schwarzstorchdaten der VSW , Stand Oktober 2014 validierte Ergebnisse aus aktuellen Planungs- und Zulassungsverfahren validierte Ergebnisse aus der ersten öffentlichen Anhörung zum Teilregionalplan Energie Nordhessen 2013 sowie Daten von Fachbehörden angrenzender Regionen 3. Beurteilungsmaßstäbe sind die im Leitfaden Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen (HMUELV, HMWVL, 2012) verwendeten und gerichtlich bestätigten Fachstandards für kollisionsgefährdete und gegenüber Windkraft besonders störungsempfindliche Vogelarten (Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, Abstandsregelungen für Windenergieanlegen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplatzen ausgewählter Vogelarten, LAG VSW, 2007 ) sowie die Erhaltungsziele in VSG. 5. Die Ergebnisse werden in den Karten dieses Avifauna-Konzeptes und in den Steckbriefen für Suchräume und Vorrangflächen für Windkraft des Teilregionalplanes Energie Nordhessen dokumentiert. 6. Das Konzept wird Bestandteil des Umweltberichtes zum Teilregionalplan Energie Nordhessen und nimmt an der zweiten Offenlage des Planes teil. 7. Für das planerische Vorgehen in der Regionalplanung sollen vorrangig die Bereiche als Vorranggebiete dargestellt werden, die aus ornithologischer Sicht ein geringes und mittleres Konfliktpotential aufweisen, entsprechend der Einstufung der grünen und gelben Bereichen nach dem landesweiten Avifauna-Gutachten des HMWVL.
3 Entsprechend sollen, neben den Ausschlussgebieten des Naturschutzes nach dem Landesentwicklungsplan (LEP) und den Beschlüssen der Planungsversammlung Nordhessen, die Bereiche mit einem sehr hohen und hohen Konfliktpotenzial für kollisionsgefährdete und besonders störungsempfindliche Vogelarten gemieden werden. Das Avifauna-Konzept konkretisiert die Bereiche mit einem sehr hohen und hohen Konfliktpotenzial, entsprechend der Einstufung der roten und orangefarbenen Bereiche nach dem landesweiten Avifauna-Gutachtens des HMWVL. Bereiche mit sehr hohem Konfliktpotential stellen aufgrund des schwerpunktmäßigen Vorkommens windkraftempfindlicher Arten zusammen mit den VSG den Kernbereich für den Erhalt eines nachhaltig günstigen Erhaltungszustandes der Populationen dar (Leitfaden Naturschutz und Windkraft, HMUELV, HMWVL, 2012) Dort kann davon ausgegangen werden, dass artenschutzrechtliche Verbote oder die Erhaltungsziele eines VSG einer Ausweisung als Vorranggebiet für Windenergienutzung in der Regel entgegenstehen. Davon abweichende Beurteilungen können nach vorläufiger Prüfung im Rahmen von Planungs- und Zulassungsverfahren möglich sein. Die betreffenden Flächen werden gekennzeichnet und begründet. Dieses Vorgehen erlaubt insgesamt eine Identifizierung von vergleichsweise konfliktarmen Bereiche. 8. Die Überprüfung von Suchräumen in Vogelschutzgebieten, die für Rotmilan und Schwarzstorch maßgeblich sind, erfolgte durch das Schutzgebietsdezernat des Regierungspräsidiums unter Auswertung der o.g. Datenquellen zuzüglich der Erkenntnisse aus den in Arbeit befindlichen Bewirtschaftungsplänen oder Erkenntnissen aus anderen Großprojekten. Sie richtet sich nach den Erhaltungszielen der jeweiligen Natura 2000-Gebiete, den Empfehlungen der Artenhilfskonzepte und den Empfehlungen der LAG VSW für Rotmilan und Schwarzstorch. Innerhalb der VSG wird beim Rotmilan in einem Radius von m um das Brutvorkommen und beim Schwarzstorch in einem Radius von m um das Brutvorkommen von einem sehr hohen Konfliktpotenzial ausgegangen. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass innerhalb der VSG diese Lebensräume auch langfristig als maßgebliche Habitate für diese Arten zur Verfügung stehen müssen und infolgedessen vorsorglich auch zumindest der kleinräumige Wechsel von Horststandorten und die überwiegend genutzten Nahrungshabitate beachtet werden müssen. Die nach dieser Natura 2000-Vorprüfung ggf. in Frage kommenden Vorranggebiete für Windenergienutzung in VSG können jedoch erst dann in Anspruch genommen werden, wenn außerhalb der VSG das im LEP Hessen festgelegte Ziel nicht erreicht werden kann. Im Falle einer Ausweisung von Vorrangflächen innerhalb eines Natura Gebietes ist sowohl auf der Ebene der Regionalplanung als auch im Einzelverfahren eine detaillierte Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung erforderlich. Dies gilt auch für an das VSG angrenzende Vorrangflächen, wenn Funktionsbezüge in das VSG und somit Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des VSG nicht ausgeschlossen werden können.
4 Im Einzelverfahren ist allerdings auf Grund der bereits vorgelagerten Alternativenprüfung in der Regel davon auszugehen, dass keine zumutbaren Alternativen mehr zur Verfügung stehen und zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen. 9. Schwerpunkträume (Dichtezentren) für den Rotmilan außerhalb von VSG als weitere Kernbereiche der Populationen wurden auf Basis der unter Nr. 2 benannten Datengrundlagen ermittelt. Schwerpunkträume für den Rotmilan entstehen, wenn sich mindestens 4 Radien von m um Brutvorkommen des Rotmilans berühren. Dort ist nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen von einer 80%-igen Aufenthaltswahrscheinlichkeit und damit von einer deutlich erhöhten Lebensraumnutzung des Rotmilans auszugehen. Mit diesem Vorgehen wird die Methodik des landesweiten Avifauna-Gutachtens des HMWVL verfeinert. Folgendes Beispiel verdeutlicht diesen Sachverhalt: a) Landesweites Avifauna-Gutachten des HMWVL (PNL 2012) Durch die Rotmilanaufwertung ist hier das gesamte TK-Viertel mit einem hohen bzw. sehr hohen Konfliktpotenzial belegt.
5 b) Avifauna-Konzept zum Teilregionalplan Energie Nordhessen Aufgrund der Verfeinerung des landesweiten Avifauna-Gutachtens des HMWVL sind die Flächen mit hohem oder sehr hohem Konfliktpotenzial für den Rotmilan deutlich reduziert worden. Die Einstufung des Konfliktpotenzials in den Schwerpunkträumen des Rotmilans erfolgt insgesamt grundsätzlich mit hoch. Innerhalb der Schwerpunkträume werden die einzelnen Brutvorkommen im Offenland in einem Radius von m mit sehr hohem Konfliktpotenzial eingestuft. In geschlossenen Waldbereichen wird nur der unabdingbare Schutzradius von 500 m um den Horst als Bereich mit sehr hohem Konfliktpotenzial dargestellt. Darüber hinaus kann im Wald in der Regel nicht von regelmäßig aufgesuchten Nahrungshabitaten für den Rotmilan ausgegangen werden. Ein geschlossener Waldbereich liegt dann vor, wenn bei Abständen von jeweils m von Waldaußenrändern Waldinnenbereiche von mindesten 5 ha verbleiben. Kleinere Waldbereiche werden regelmäßig überflogen. Einzelne Rotmilan-Brutvorkommen außerhalb der VSG werden mit hohem Konfliktpotential in einem Radius von m dargestellt. 10. Für den Schwarzstorch wurden um Brutstandorte entsprechend dem landesweiten Avifauna-Gutachten des HMWVL außerhalb der VSG m mit sehr hohem und m bis m mit hohem Konfliktpotenzial dargestellt. Genutzte Horstplattformen werden als Fortpflanzungs- und Ruhestätte behandelt. Bisher unbesetzte Schwarzstorch-Horstplattformen werden in Vogelschutzgebieten als Maßnahme des Gebietsschutzes mit einem hohen Konfliktpotenzial übernommen. Außerhalb der Vogelschutzgebiete werden diese nur mit Symbolen ohne Schutzbereich dargestellt. 11. Die Brutvorkommen weiterer windkraftempfindlicher Vogelarten, die im landesweiten Avifauna-Gutachten des HMWVL berücksichtigt sind, sowie im Leitfaden Naturschutz und Windkraft in Anlage 2 bzw. Anlage 3 genannt sind, werden nach der Empfehlung der LAG VSW und dem Leitfaden Naturschutz und Windkraft (HMEULV, HMWVL, 2012) innerhalb der VSG mit einem sehr hohem und außerhalb der VSG mit einem hohen Konfliktpotenzial bewertet.
6 Differenzierung der Konfliktpotenziale für das Avifauna-Konzept zum Teilregionalplan Energie Nordhessen (mit Quellenangaben): 12. Auf Grundlage der Punkte 9 bis 11 erfolgt zusätzlich die Prüfung von Suchräumen oder Vorrangflächen für Windkraft anhand der vorhandenen Habitatstrukturen, der damit verbundenen anzunehmenden Stetigkeit der Horstnutzung und der Funktionsbezüge. 13. Die landesweit bedeutsamen Rastgebiete windkraftempfindlicher Vogelarten werden entsprechend dem landesweiten Avifauna-Gutachten des HMWVL mit einem sehr hohen Konfliktpotenzial dargestellt. 14. Erkenntnisse aus Zulassungsverfahren oder von kommunalen Planungen, bei denen die fachrechtliche Entscheidung abgeschlossen ist, werden in die regionalplanerische Beurteilung unmittelbar übernommen. 15. Zum Zeitpunkt eines Zulassungsverfahrens erfolgt innerhalb der Vorranggebiete für Windenergienutzung auf Grundlage konkreter ornithologischer Untersuchungen eine kleinräumige Alternativenprüfung für die Festlegung von Anlagenstandorten und ihrer Erschließung unter Gesichtspunkten der Eingriffsvermeidung und minimierung sowie die Artenschutzprüfung nach 44 und 45 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Außerhalb der Vogelschutzgebiete liegen hier auf Grund der erfolgten Alternativenprüfung bei rechtsgültigem Regionalplan die Voraussetzungen für eine Ausnahmeprüfung nach 45 Abs. 7 BNatSchG vor.
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