Qualifikationsprüfung Aufgabe aus dem. Besoldungsrecht und Kindergeldrecht. Lösungshinweis

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1 Freistaat Bayern Qualifikationsprüfung 2016 für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Besoldungsrecht und Kindergeldrecht Lösungshinweis

2 2 Aufgabe A Art. = Art. des BayBesG, Anl. = Anlagen des BayBesG, DA = DA-FamEStG 2015, BHW = Bearbeitungshinweis, = des BeamtStG, VwV = Nrn. zu BayVwVBes Besoldung der B im Mai 2016: B. hat Anspruch auf Besoldung (Art. 4 I S. 1) in Form von Grundbezügen und Nebenbezügen (Art. 2 I), die sich wie folgt berechnen: B. ist mit 50 v.h. teilzeitbeschäftigt. Damit ist eine Teilzeitberechnung gemäß Art. 6 durchzuführen. Die Rundung erfolgt nach Art. 4 V. Grundgehalt (Art. 2 II Nr. 1) nach BesGr. A14 (Art. 19 I, 20 I, 22 I i.v.m. Anlage 1) Der Diensteintritt der B. und Stufeneinstieg in Stufe 4 (VwV ) ist am (BHW 5). Die Stufensteigerungen bemessen sich nach Art. 30 II S. 1, 2. Die Mindestvoraussetzungen sind erfüllt (BHW 5). Grundsätzlich wird der Stufenaufstieg durch die Elternzeit vom bis verzögert (Art. 30 II S. 3), da B. ohne Bezüge beurlaubt war und damit keinen Anspruch auf Bezüge hatte. Das regelmäßige Aufsteigen in den Stufen wird jedoch durch eine Elternzeit ohne Bezüge bis zu drei Jahren für jedes Kind nicht verzögert (Art. 31 III Nr. 1 i.v.m. I Nr. 3). Die Elternzeit dauerte 4 Jahre, damit bei 2 Kindern keine Verzögerung. B. hat daher seit die Stufe 9 erreicht. (Art. 30 II S. 1,2). Höhe (Art. 32, Anlage 3) 5093,73 anteilig zu 50 v.h. 2546,87 Amtszulage (Art. 2 II Nr. 3) B. erhält als Realschulkonrektorin eine Amtszulage nach FN 2 zur BesGr. A 14 (Art. 34 I i.v.m. Anlage 1) Höhe (Art. 34 III S. 1,2, Anlage 4) 194,50 anteilig zu 50 v.h. 97,25 Strukturzulage (Art. 33 S. 1, 2) B. hat keinen Anspruch auf die Strukturzulage Familienzuschlag (Art. 2 II Nr. 4) Bemessung nach Besoldungsgruppe A 14 und Stufe (Art. 35 I S. 2) B. erhält den Familienzuschlag der Stufe 1 (Art. 36 I S. 1 Nr. 1), da sie verheiratet ist. Der Ehemann der B., M. hat ebenfalls als Beamter beim Freistaat Bayern Anspruch auf die Stufe 1 (Art. 36 I S.1 Nr.1). Daher erhält B. den Betrag nur zur Hälfte (Art. 36 IV S. 1, VI S. 1). Obwohl B. mit 50 v.h. teilzeitbeschäftigt ist, findet Art. 6 keine Anwendung, da M. mit 70 v.h. teilzeitbeschäftigt ist und die Ehegatten damit zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen (Art. 36 IV S. 2). B. wird mit Wirkung vom ohne Unterhaltsverpflichtung (Art. 36 I S. 1 Nr. 3 ist daher nicht erfüllt) geschieden, daher steht ihr die Stufe 1 im Mai 2016 (noch) zu. (Art. 37 S. 2, 3). Höhe nach Art. 35 I S. 1, Anlage 5 64,54

3 3 Kinderanteile im Familienzuschlag (Art. 36 II) B. hat Anspruch auf Kindergeld für Ihre leiblichen Kinder S. und C. ( 62 I S. 1 Nr. 1, 63 I S. 1 Nr. 1, S. 2 i.v.m. 32 I Nr. 1, III EStG) und damit grundsätzlich auch Anspruch auf den Kinderanteil im Familienzuschlag für S. und C. (Art. 36 II). Es besteht jedoch eine Konkurrenz im Sinne des Art. 36 V S. 1, da auch M. als Beamter des Freistaates Bayern (Art. 36 VI S. 1) einen entsprechenden Anspruch für seine beiden Kinder hat. Da diese jedoch im Haushalt des M. leben, hat er vorrangig Anspruch auf Kindergeld ( 64 II S. 1 EStG). Damit wird ihm der Kinderanteil im Familienzuschlag gewährt (Art. 36 V S. 1). Bezüge der B. im Mai 2016: 2708,66 Besoldung des M. im Mai 2016: M. hat Anspruch auf Besoldung (Art. 4 I S. 1) in Form von Grundbezügen und Nebenbezügen (Art. 2 I), die sich wie folgt berechnen: M. ist mit 70 v.h. der regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt. Daher ist seine Besoldung in diesem Verhältnis zu kürzen (Art. 6). Die Rundung erfolgt nach Art. 4 V. M. erfüllt laut BHW 8 die Mindestvoraussetzungen, demnach steigt sein Grundgehalt in regelmäßigen Zeitabständen (Art. 30 II S. 1). Maßgebender Diensteintritt ist dieser beim früheren Dienstherrn, somit bei der Landeshauptstadt München nach Art. 30 IV, Nr ( mit der Ernennung zum Brandoberinspektor). Davon ausgehend wird der Stufenaufstieg bestimmt. Der Werdegang des Beamten ist so nachzuzeichnen, als wenn M. beim Freistaat Bayern eingestellt worden wäre. Nach Art. 31 I, II kommt für die Zeit des Grundwehrdienstes eine fiktive Vorverlegung des Diensteintritts in Betracht (Art. 31 I Nr. 2a, Nr ) Voraussetzung ist jedoch nach Art. 31 I Nr. 2a Hs. 1 nicht nur, dass das ArbPlSchlG einen Ausgleich für Verzögerungen vorschreibt (das ist gegeben), sondern ebenso, dass eine wehrdienstbedingte Verzögerung für den Diensteintritt eingetreten ist. Dies ist gem. Nr Buchst. a gegeben. Die wehrdienstbedingte Verzögerung beträgt 1 Jahr, da sich ein um 1 Jahr früherer Einstellungszeitpunkt ergeben hätte. Fiktiver Diensteintritt somit: M. befindet sich in einer Fachlaufbahn im Sinne des Art. 34 III LlbG (BHW 7). Gemäß Art. 30 I S. 3 gilt dabei die Anfangsstufe 2, da die Regelstudienzeit mehr als 6 Semester betragen hat. Daher gilt ab die Stufe 2 (Art. 30 I S. 5). Ab befindet sich M. damit in der Stufe 9 (Art. 30 II S. 2).

4 4 Grundgehalt (Art. 2 II Nr. 2) Nach BesGr. A 12 (Art. 19 I, 20 I, 22 I, II i.v.m. Anlage 1, 2) Sein Grundgehalt bemisst sich nach Stufe 9 (Art. 30 I S 1, 2) Höhe (Art. 30 II, Anl. 3) 4169,30 anteilig 70v.H. 2918,51 Strukturzulage (Art. 2 III Nr. 1) M. hat Anspruch auf Strukturzulage gem. Art. 33 S. 1, Anlage 4 anteilig: 87,31 x 70v.H. = 61,12 Stellenzulage (Art. 2 III Nr. 1) M. hat Anspruch auf eine Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3, da er an einer obersten Dienstbehörde des Freistaates beschäftigt ist (sog. Ministerialzulage). Er befindet sich in BesGr. A 12, daher beträgt die Zulage 4,7 v.h. des Endgrundgehalts aus Besoldungsgruppe A 13 (vgl. Anlage 7) 4872,09 x 4,7 v.h. = 228,99 anteilig 70 v.h. 160,29 Familienzuschlag (Art. 2 II Nr. 4) Bemessung nach BesGr. A 12 bis : Anspruch auf Stufe 1 zur Hälfte ohne Teilzeitkürzung (Begründung wie bei B.) ab : geschieden ohne Unterhaltsverpflichtung; grds. kein Anspruch auf Stufe 1 nach Art. 36 I S. 1. Aber Prüfung des Art. 36 I S. 2, da M. seine beiden Töchter S. und C. nicht nur vorübergehend in seine Wohnung aufgenommen hat. 1. M. ist sog. anderer Beamter (fällt nicht unter Art. 36 I S. 1 Nr. 1 3) 2. M. hat seine Töchter in seine Wohnung aufgenommen 3. Nicht nur vorübergehend (Nr ) 4. M. ist gegenüber S. und C. gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ( 1601 ff., 1589 BGB, Nr ) 5. Eigenmittelgrenzbetrag (Art. 36 I S. 3, Nr ) 6 x 129,08 (Stufe 1 aus BesGr. A 9) = 774,48 6. Eigene Mittel der aufgenommenen Person (Nr ) Der Eigenmittelgrenzbetrag darf durch die Mittel, die für den Unterhalt des Kindes zur Verfügung stehen nicht überschritten werden Tatsächlicher Unterhalt: 400,00 Kindergeld: 190,00 ( 66 I EStG) Kinderanteil im FamZ 110,38 (tatsächlich gezahlt) Eigene Mittel gesamt 700,38 7. Die eigenen Mittel von S. (oder auch C.) überschreiten nicht den Eigenmittelgrenzbetrag. 8. Es liegt nach Art. 36 I S. 5 (Nr ) keine Konkurrenz vor, weil B. keinen Anspruch auf FZ Stufe 1 nach Art. 36 I S. 2 hat.

5 5 Da durch die Scheidung die Konkurrenz zu B. entfällt, erhält M. den FZ Stufe 1 voll, jedoch nach Art. 6 teilzeitgekürzt. Zahlung der Stufe 1 nach Art. 36 I S. 2 ab (Art. 37 S. 1, 3), da für M. die Zahlung des vollen, teilzeitgekürzten Familienzuschlages (Höhe 90,36 ) günstiger ist, als die Zahlung des halben Familienzuschlages ohne Teilzeitkürzug (Höhe 64,54 ) sog. Günstigkeitsprinzip. 90,36 Kinderanteile im Familienzuschlag M. hat Anspruch auf Kindergeld für seine Kinder S. und C. und damit auch Anspruch auf die Kinderanteile im Familienzuschlag (Begründung wie bei B.) Die Teilzeitkürzung (Art. 6) entfällt, da zwischen M. und B. eine Konkurrenz besteht (Begründung siehe B.) und M. und B. zusammen mindestens die Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen (Art. 36 V S. 4) 220,76 Bezüge des M. im Mai ,04 Besoldung der B. im Juni 2016: Grundgehalt unverändert 2546,87 Amtszulage unverändert 97,25 Familienzuschlag: kein Anspruch mehr auf Familienzuschlag, da nicht mehr verheiratet (Art. 36 I S. 1 Nr. 1) und auch nicht geschieden mit Unterhaltsverpflichtung (Art. 36 I S. 1 Nr. 3, Nr , ) Kinderanteil im Familienzuschlag: unverändert Bezüge der B. im Juni ,12 Besoldung des M. im Juni 2016: -unverändert- 3451,04

6 6 Aufgabe B ohne nähere Bezeichnung sind solche des Einkommensteuergesetzes DA = Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz DA-KG 2014 BHW = Bearbeitungshinweis W. erfüllt die grundsätzlichen kindergeldrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für seine leiblichen Kinder J. und M. ( 62 I S. 1 Nr. 1, A 1 I, A 2.1 I, 8 AO, 63 I S. 1 Nr. 1 i.v.m. 32 I Nr. 1, A 6 I, A 9.1, BHW 1). Für sein Stiefkind R. hat W. ebenso Anspruch auf Kindergeld, da er das Kind seiner Ehefrau in seinen Haushalt aufgenommen hat ( 63 I S. 1 Nr. 2, A 11 I, A 8 I und II). Für R. erfüllt auch der leibliche Vater O. die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen auf Kindergeld ( 63 I S. 1 i.v.m. 32 I Nr. 1, A 9.1, BHW 1). A. erfüllt die grundsätzlichen kindergeldrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Kindergeld für Ihre leiblichen Kinder R., M. und J. (Begr. wie vorher). Für das Kind T. besteht ab Kindergeldanspruch als Pflegekind ( 63 I S. 1 Nr. 1 i.v.m. 32 I Nr. 2, A 10.1). Die Voraussetzungen des gemeinsamen Haushalts (A 10.2 i.v.m. A 8 I) liegen durch die Aufnahme in den gemeinsamen Haushalt in Poing vor. Das auf längere Dauer ausgerichtete familienähnliche Band (A 10.3 I, V) ist gegeben. T. hat am Tag der Haushaltsaufnahme das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet und es fehlt das Obhutsverhältnis zu den Eltern (A 10.4), da die Mutter verstorben und der Vater unbekannt ist. Die Voraussetzungen als Pflegekind liegen damit vor. Die Zahlung des Kindergeldes für alle Kinder R., M., J. und T. erfolgt an W., da er durch die Berechtigtenbestimmung vorrangig anspruchsberechtigt ist ( 64 I, II S. 2, A 22 S.1. A 23.1 I S. 2, II S. 1, BHW 4). Bezüglich des Kindes R. hat W. auf Grund der Haushaltsaufnahme vorrangig Anspruch gegenüber O. ( 64 I, II S. 1, A 22). R. hat mit Ablauf des das 18. Lebensjahr und mit Ablauf des das 25. Lebensjahr vollendet ( 108 I AO i.v.m. 187 II, 188 II BGB), M. hat mit Ablauf des das 18. Lebensjahr vollendet und wird mit Ablauf des das 25. Lebensjahr vollenden ( 108 I AO i.v.m. 187 II, 188 II BGB). J. hat mit Ablauf des das 18. Lebensjahr vollendet und wird mit Ablauf des das 25. Lebensjahr vollenden ( 108 I AO i.v.m. 187 II, 188 II BGB). Da. T. sein 18. Lebensjahr erst mit Ablauf des vollenden wird ( 108 I AO i.v.m. 187 II, 188 II BGB), ist er ab September 2016 uneingeschränkt berücksichtigungsfähig ( 32 III). Der Abbruch der Schulausbildung hat keine Auswirkung auf den Anspruch auf Kindergeld ( 32 III, A 7 S. 1). Die Kinder R., M, und J. können jedoch nur berücksichtigt werden, wenn die besonderen Anspruchsvoraussetzungen nach 32 IV erfüllt sind ( 63 I S.2, A 7 S. 4). Kind R: Wegen Vollendung des 25. Lebensjahres mit Ablauf des (siehe oben) wäre R. nur bis einschließlich September 2015 zu berücksichtigen gewesen ( 66 II, A 29 I). Hier erfolgt jedoch eine Verlängerung nach 32 V S. 1 Nr. 1, A 20 I, da R. 9 Monate Zivildienst nach Vollendung seines 18. Lebensjahres geleistet hat (A 20 III).

7 7 Beginn des Zeitlaufes: Monate ZD, damit ist eine Berücksichtigung bis Ablauf grundsätzlich möglich. R. erfüllt die besonderen Anspruchsvoraussetzungen nach 32 IV und V wie folgt: Januar bis April: Mai bis Juni: ab Juli: Berufsausbildung (Erst-)Studium: 32 IV S. 1 Nr. 2a, A 14.7 I, A IX S. 2 i.v.m. III S. 5, Abschluss mit offizieller Mitteilung des Bestehens am , Berücksichtigung bis Kind in Übergangszeit: 32 IV S. 1 Nr. 2b, A 15 I, II S. 3, Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, längstens 4 Monate Berufsausbildung Promotion, liegt jedoch nach dem Ende des Verlängerungszeitraumes ( 32 IV S. 1 Nr. 2a, A 14.7 IV) Die Übergangszeit liegt nach dem Abschluss des Erststudiums (A I, II S. 1, A I), so dass R. nur berücksichtigt werden kann, wenn die von ihm ausgeübte Erwerbstätigkeit bei der Fa. Lasercraft unschädlich ist. Prüfung, ob die von R. im Mai und Juni 2016 ausgeübte Erwerbstätigkeit unschädlich ist: Die Erwerbstätigkeit bis einschl bleibt unberücksichtigt, da nach A I S. 3 nur Zeiträume ab dem Folgemonat nach Abschluss des Erststudiums (hier ) in die Prüfung einzubeziehen sind. Erwerbstätigkeit über 20 Wochenstunden in der Zeit vom bis wird nur vorrübergehend (höchstens zwei Monate) ausgeübt und wäre insg. unschädlich, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht übersteigt (A II S. 1). Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit (A II S. 3) 8 KWo x 38 Std. = 38,0 Stunden 8 Kalenderwochen Die Zeiten Januar bis April bleiben ohne Ansatz, da noch im Erststudium (s.o.), ebenso wie Juli bis Dezember, da kein Grundtatbestand vorliegt. Da die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Erwerbstätigkeit im Anspruchszeitraum nach 32 IV S. 1 Nr. 2 die 20 Stunden übersteigt, ist die Erwerbstätigkeit für die Monate Mai und Juni 2016 schädlich (A III S. 1) R. ist nur von Januar bis April 2016 beim Kindergeld zu berücksichtigen. Kind M. M. erfüllt 2016 die besonderen Anspruchsvoraussetzungen nach 32 IV S. 1 wie folgt: Januar bis Juli: August bis Sept: Berufsausbildungsverhältnis: 32 IV S. 1 Nr. 2a, A 14.6 I, A III S. 5, Abschluss mit offizieller Mitteilung des Bestehens am , Berücksichtigung bis Übergangszeit: 32 IV S. 1 Nr. 2b, A 15.1 Abs. 1, Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten; längstens 4 Monate. Auch die Voraussetzun-

8 8 gen des 32 IV S. 1 Nr. 2c, A 16 I, II liegen vor, da Bewerbung um den Studienplatz am Oktober bis Dez: Berufsausbildung Zweitstudium: 32 IV S. 1 Nr. 2a, Berücksichtigung ab (A IX S. 1) Jedoch kann eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung während der Übergangszeit und des Studiums nach Abschluss der Erstausbildung (A I S. 1, A ) nur erfolgen, wenn die von M. ausgeübte Erwerbstätigkeit in der Eventfirma nach 32 IV S. 2 und 3 unschädlich ist (A 19.3 S. 1 bis 3). Prüfung Erwerbstätigkeit erst ab August 2016, da die Erwerbstätigkeit bis einschl unberücksichtigt bleibt, da nur Zeiträume ab dem Folgemonat nach Abschluss der Erstausbildung in die Prüfung einbezogen werden. Bei der Ermittlung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist die individuell vertragliche Arbeitszeit anzusetzen hier 15 Wochenstunden; die Überstunden im September 2016 bleiben außer Ansatz (A I S. 2). Da eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden unschädlich ist (A I S. 1), ist M. ganzjährig in 2016 beim Kindergeld zu berücksichtigen. Kind J. J. erfüllt 2016 die besonderen Anspruchsvoraussetzungen nach 32 IV S. 1 wie folgt: Januar bis Juli: August bis Nov: Dezember: Schulausbildung: 32 IV S. 1 Nr. 2a, A 14.5 I, die Schulausbildung endet mit Ablauf des Schuljahres, also mit Ablauf des , auch im Abschlussjahr (A I S 2, 3) die Teilnahme am Programm Work & Travel stellt keine Ausbildung i.s.d. 32 IV S. 1 Nr. 2a dar, es handelt sich auch um kein Praktikum (A 14.8) oder eine Sprachausbildung im Ausland (A 14.9). Jedoch ist eine Berücksichtigung als Übergangszeit i.s.d. 32 IV S. 1 Nr. 2b möglich, da Zeit zwischen Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines geregelten Freiwilligendienstes ( 32 IV S 1 Nr. 2d, A 15 I S. 1, 3. Spstr.). Der Zeitraum bis erfüllt auch die Voraussetzungen von höchstens 4 Monaten (A 15 I S. 4 bis 6). In der Gesamtheit betrachtet lagen während des Auslandsaufenthaltes in Australien die Voraussetzungen des 63 I S. 3 weiterhin vor. bei dem am aufgenommenen Bundesfreiwilligendienst (BFD) handelt es sich gem. 32 IV S. 1 Nr. 2d um einen geregelten Freiwilligendienst (A 17.1, 17.8), eine Berücksichtigung kann bis September 2017 erfolgen. J. hat im August 2014 ihre Erstausbildung abgeschlossen, wegen fehlender Erwerbstätigkeit. Liegt in 2016 jedoch keine Einschränkung nach 32 IV S. 2 und 3 vor. Das Taschengeld im Rahmen des geregelten Freiwilligendienstes ist unschädlich (A 19.3 S. 6) J. ist somit im ganzen Kalenderjahr 2016 beim Kindergeld zur berücksichtigen. Die Zahlung des Kindergeldes erfolgt jeweils ab Beginn des Monats und bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen mindestens an einem Tag vorliegen ( 66 II, A 29 I).

9 9 Die Höhe des Kindergeldes bestimmt sich nach der Reihenfolge der Geburten. (A 28 S.2, 3). Demnach ergeben sich folgende Beträge ( 66 I); Zählkinder gemäß A 6 III, A 28 S. 4: Robert (R.) Martina (M.) Jessica (J.) Tim (T.) Jan Febr März April Mai Juni Juli Aug Sept Zählkind Okt Nov Dez q Gesamt **** Alle Rechte vorbehalten. Jeglicher, auch auszugsweiser Abdruck ohne Einwilligung des Landesamtes für Finanzen ist untersagt. ****

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