ADFC Hamburg Hamburg, November Liebe Hamburgerinnen und Hamburger,

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1 ADFC Hamburg Hamburg, November 1998 Liebe Hamburgerinnen und Hamburger, der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich für die Interessen der Radlerinnen und Radler ein. Ein Erfolg seiner Politik war unter anderem die Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) durch die sog. Fahrrad-Novelle. Ihr Ziel ist die Förderung des Radverkehrs. Die erste Stufe trat schon am 1. September 1997 in Kraft. Sie ermöglicht den Behörden, Einbahnstraßen für Radfahrer in Gegenrichtung zu öffnen, Fahrradstraßen einzurichten und Busspuren für Radfahrer freizugeben. Zum 1. Oktober 1998 folgte die zweite Stufe der Fahrrad-Novelle. Sie betrifft die Radwegebenutzungspflicht. In Zukunft sind Radfahrer nur noch dann verpflichtet, einen vorhandenen Radweg zu benutzen, wenn dieser ausdrücklich durch das blaue Radwegschild gekennzeichnet ist. Das bedeutet für Sie als Radfahrer: Wenn kein Radwegschild aufgestellt ist, können Sie zwischen dem Radweg und der Fahrbahn wählen. Die bundesweit gültige Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV- StVO) legt dabei Mindeststandards für einen benutzungspflichtigen Radweg fest. Sie betreffen die Breite (mind. 1,50 m), die Oberfläche und die sichere Linienführung. Erfüllt ein Radweg diese Kriterien nicht, darf eine Benutzungspflicht nicht angeordnet werden. Denn Radfahrer sollen seit dem 1. Oktober nicht mehr auf unzumutbare und gefährliche Radwege gezwungen werden. Protest gegen Radwegezwang Doch die Straßenverkehrsbehörden setzen sich über diese Rechtslage hinweg. Sie stellen auch dort Radwegschilder auf und ordnen damit die Benutzungspflicht an, wo die Kriterien offensichtlich nicht erfüllt sind. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern auch gefährlich für die Radfahrer. Wissenschaftliche Untersuchungen und eine Menge Alltagserfahrungen haben gezeigt, daß Bordsteinradwege nicht so sicher sind, wie früher angenommen wurde. Häufig kommt es zu Konflikten mit Fußgängern gerade, wenn auch diese zu wenig Platz haben. Sich öffnende Autotüren bringen Gefahren. An Kreuzungen und Einmündungen fehlt der Sichtkontakt zwischen Rad- und Autoverkehr. Auf der Fahrbahn gilt hingegen das Motto: Wer mich sieht, fährt mich nicht um. Der Hamburger ADFC hat versucht, die Innenbehörde von einem vernünftigen Umgang mit den neuen Bestimmungen zur Benutzungspflicht zu überzeugen. Anfang Oktober wurden als letztes Mittel exemplarische Widersprüche gegen einige Anordnungen der Benutzungspflicht eingelegt. Ende Oktober konnten wir dann endlich auch im persönlichen Gespräch Vertretern der Innenbehörde unsere Standpunkte über die Umsetzung der neuen Straßenverkehrs-Ordnung erläutern. Konsens besteht darüber, daß weitere Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben werden können. In den nächsten Monaten sollen noch nicht freigegebene Einbahnstraßen überprüft werden. Derzeit besteht aufgrund von Anordnungen örtlicher Straßenverkehrsbehörden (in Hamburg bei den 32 Polizeirevieren angesiedelt) auch eine Benutzungspflicht für viele Radwege in Tempo-30-Straßen und dort, wo weniger als Kfz/24 h fahren. Bei Innenbehörde und ADFC herrscht Einigkeit darüber, daß diese Radwege grundsätzlich nicht benutzungspflichtig sein sollen. Eine erneute Prüfung hat die Behörde zugesagt. Keine Übereinstimmung besteht weiterhin in der Frage, wie mit der Radwegebenutzungspflicht an höher belasteten Straßen umgegangen werden soll. Der Zustand eines Radwegs spielt bei der Entscheidung über die Radwegebenutzungspflicht nach Beobachtung des ADFC offenbar eine untergeordnete Rolle, wodurch aber die Sicherheit des Radverkehrs beeinträchtigt wird. Der ADFC nennt der Innenbehörde jetzt Straßen mit benutzungspflichtigen Radwegen, auf denen max Kfz/24 h fahren, oder in denen Tempo 30 gilt. Die Behörde hat zugesagt, dort auch ohne formellen

2 Widerspruch eine Überprüfung der Benutzungspflicht vorzunehmen. Ulf Dietze (Ak Verkehr des ADFC Hamburg)

3 Vorbemerkungen zum Musterwiderspruch des ADFC Hamburg Hamburg,Oktober 1998 Liebe RadfahrerInnen, beiliegend findet Ihr einen Musterentwuf für ein Widerspruchsschreiben gegen die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht. Es kann als Anregung dazu dienen, welche Punkte in dem Widerspruch angesprochen werden sollten. Dabei müßt und solltet Ihr Euch nicht sklavisch an die vorgeschlagenen Formulierungen halten, denn je origineller der jeweilige Widerspruch aussieht und je mehr persönliche Betroffenheit er zum Ausdruck bringt, desto besser ist die Wirkung. Durch die Vielzahl von Aufzählungen / die Aneinanderreihung von Beispielen soll zum Ausdruck kommen, daß es in jedem Falle wichtig ist, den Widerpruch möglichst konkret zu formulieren und der Behörde nachzuweisen, daß die erforderlichen Kriterien nicht eingehalten sind. Denn je allgemeiner der Widerspruch ist, desto einfacher wird es für die Behörde, diesen mit ein paar pauschalen Argumenten zurückzuweisen. Bei einer konkreten Beschreibung fällt es schwerer und macht größere Mühe, den Widerspruch zurückzuweisen. Wenn Ihr also zur Förderung der Originalität des Widerspruchs Erfahrungen aus eurem Radfahralltag einflechten wollt, dann sollten sich auch diese nach Möglichkeit auf die konkret angegriffene Strecke beziehen oder jedenfalls anhand der konkreten Stelle erläutert werden. Wir haben dies beispielhaft anhand der Gefahr beim Rechtsabbiegen versucht (s. Musterwiderspruch). Wichtig ist darüber hinaus, daß ihr irgendwo - entweder am Anfang oder Ende - zum Ausdruck bringt, daß Ihr selbst von der Maßnahme betroffen seid. Schildert deutlich, wann und warum Ihr den betreffenden Radweg benutzt. Am besten ist es, wenn die Widerspruchsführer jetzt und auf absehbare Zeit (späteres Klagverfahren) in der konkreten Straße wohnen oder arbeiten. Die erforderliche Widerspruchs-/Klagebefugnis dürfte darüber hinaus aber auch dann vorliegen, wenn die Straße aus anderen Gründen - nicht nur zufällig und selten - benutzt wird. Die rechtlichen Ausführungen zur Frage der Verkehrssicherheit und der nicht eingreifenden Ausnahmeregelung sollten nicht fehlen, da die Behörde sich mit diesen Argumenten auseinandersetzen soll. Denn es darf wohl erwartet werden, daß diese Argumente, wie wir sie von der Hamburger Innenbehörde bereits kennen, auch von den Polizeirevieren kommen werden. Fehlen diese Argumente im Widerspruch, können sie erst in einem - dann teureren - Klageverfahren eingebracht werden. Nur an einzelnen Stellen haben wir durch Fußnoten deutlich gemacht, daß Argumente noch nicht sofort am Anfang gebracht werden müssen. Sie stehen aber deshalb im Musterwiderspruch, damit sie später vorgebracht werden können, wenn die Polizei z.b. vor dem Erlaß eines Widerspruchsbescheides eine schriftliche oder mündliche Anhörung vornimmt. Hier können dann gegebenenfalls noch Argumente nachgelegt werden. Die Widersprüche sollten möglichst zeitnah zu der Anordnung eingelegt werden. Die normale Widerspruchsfrist des 70 VwGO von 1 Monat dürfte sich in unserem Fall allerdings auf 1 Jahr verlängern, weil die Anordnung durch Verkehrsschilder ohne Rechtsmittelbelehrung erfolgt ( 58 Abs. 2 VwGO). Inhaltliche Unterstützung bekommt Ihr beim Arbeitskreis (Ak) Verkehr des ADFC Hamburg, an den Ihr unbedingt auch eine Kopie Eures Widerspruchs schicken solltet. Der Widerspruch dürfte im Falle der Ablehnung übrigens zwischen 50 DM und 200 DM kosten. Viel "Spaß" beim Schreiben der Widersprüche Georg Bitter Ulf Dietze Anlage: Musterwiderspruch

4 * Musterwiderspruch * 2... Hamburg, den Peter Mustermann Musterstr. xx Tel.: 040 / xxx An das Polizeirevier xx - Straßenverkehrsbehörde - Musterstr. xx 2... Hamburg Widerspruch gegen die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht in der...straße sowie in der...straße Sehr geehrte Damen und Herren, vor kurzem habe ich festgestellt, daß in der...str. (im Abschnitt zwischen...straße und...straße) sowie der...str. (im Abschnitt zwischen...straße und...straße) die Radwegebenutzungspflicht durch das blaue Radwegschild angeordnet worden ist. Diese Anordnung ist für mich nicht verständlich und ich lege dagegen Widerspruch ein. Denn nach der neuen Straßenverkehrsordnung dürfen ab dem 1. Oktober 1998 nur noch solche Radwege als benutzungspflichtig eingestuft werden, die bestimmte Mindestkriterien im Hinblick auf Breite, baulichen Zustand und Linienführung erfüllen. Diese in der Verwaltungsvorschrift zu 2 Abs. 4 Satz 2 StVO (VwV-St- VO) ausdrücklich niedergelegten Kriterien werden von den oben genannten Radwegen eindeutig nicht erfüllt. 1. Radwegbreite Zunächst einmal ist in der genannten VwV-StVO für einen baulich angelegten Radweg eine lichte Breite von 2 m, mindestens jedoch 1,50 m (Fußnote 1: Für einen gemeinsamen Fuß- und Radweg ist die lichte Breite 2,50 m, das Mindestmaß 2 m.) vorgesehen. Diese Maße werden bei dem Radweg in der...straße eindeutig nicht erreicht. Der Radweg weist vielmehr im Abschnitt zwischen...straße und...straße durchgehend nur eine Breite von... m auf, so daß selbst das Mindestmaß von 1,50 m um... unterschritten wird. Zwar ist im Gesetz von einer "lichten Breite" die Rede, so daß auch ein eventueller Sicherheitsraum mit einzubeziehen ist. Dieser ist jedoch bei dem Radweg in der...straße nicht vorhanden. Auf der rechten Seite befindet sich direkt neben dem Radweg ein Fußweg, der nicht als Sicherheitsraum für den Radverkehr dienen kann. Auf der linken Seite befinden sich Parkuhren / Bügel / abgestellte Fahrräder / Blumenkübel in einem Abstand von... zum Radweg, so daß zu der von mir genannten Breite des Radweges von... allenfalls diese Distanz von... hinzugerechnet werden könnte. Die sich dann ergebende lichte Breite von... liegt aber immer noch deutlich unter dem Mindestmaß. Oder: Auf der linken Seite ist zwar noch eine Plattenbreite / ein Grünstreifen von... cm vorhanden. Als Sicherheitsraum kann dieser aber nicht voll einbezogen werden. Denn da ich als Radfahrer verpflichtet bin, mit dem Fahrrad auf dem Radweg selbst zu fahren, kann allenfalls eine halbe Lenkerbreite als Sicherheitsraum neben dem Radweg als Sicherheitsraum anerkannt werden. Rechnet man hier also ca. 25 cm zu der von mir genannten Breite des eigentlichen Radweges hinzu, wird das Mindestmaß von 1,5 m immer noch um... unterschritten. (Fußnote 2: Die gesamte Argumentation zur lichten Breite sollte nicht unbedingt schon in dem anfänglichen Widerspruch aufgenommen werden. Man kann sich diese Ausführungen auch noch für den Fall aufsparen, daß die Polizei mit einem angeblich vorhandenen Sicherheitsraum argumentiert.)

5 Da also bereits das Kriterium der Mindestbreite nicht erfüllt wird, erweist sich die Anordnung der Benutzungspflicht als rechtswidrig. Denn nach den Bestimmungen der VwV-StVO kann von den Mindestmaßen nur ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung an kurzen Abschnitten (z.b. kurze Engstelle) abgewichen werden, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist. Um einen derartigen, kurzen Abschnitt handelt es sich hier aber offensichtlich nicht, da der Radweg über die volle Länge das Mindestmaß unterschreitet. Im Abschnitt zwischen...straße und...straße kommt hinzu, daß Autos erlaubt / ständig unerlaubt direkt neben dem Radweg parken. In dem von der Landespolizeidirektion 041 herausgegebenen Merkblatt mit dem Titel "Fahrrad fahren aber sicher" heißt es hierzu, daß Radler immer einen Sicherheitsabstand von einem Meter einhalten sollten, wenn sie an parkenden Autos entlang fahren, sei es auf der Fahrbahn oder auf dem Radweg. Wenn ich diese Erkenntnisse der Landespolizeidirektion zugrundelege, die sich übrigens auch aus der Logik eines sicheren Radverkehrs selbst erschließen, dann kann von einem verkehrssicheren Radweg nicht gesprochen werden. Denn wo soll ich als Radfahrer sicher fahren, wenn ich bei der vorhandenen Radwegbreite von... cm einen Sicherheitsabstand von einem Meter einhalte. Ich denke nicht, daß Sie mir das - gesetzlich nicht erlaubte - Fahren auf dem daneben befindlichen Fußweg empfehlen. Wird also der von Ihnen selbst geforderte Mindestabstand von der Radwegbreite abgezogen, dann ist ein benutzungsfähiger Radweg im Grunde gar nicht vorhanden. Die Rechtswidrigkeit der Anordnung einer Benutzungspflicht tritt hier doch eindeutig und klar zutage. 2. Baulicher Zustand Außerdem sieht die VwV-StVO vor, daß die Verkehrsfläche nach den allgemeinen Regeln der Baukunst und Technik in einem den Erfordernissen des Radverkehrs genügenden Zustand gebaut und unterhalten wird. Auch diese Kriterien erfüllt der Radweg in der...straße eindeutig nicht. Denn auf der ganzen Länge / in dem Abschnitt zwischen...straße und...straße / an der Bushaltestelle... / vor dem Haus mit der Nr.... ist der Belag an diversen Stellen aufgerissen / aufgewölbt / stehen Steine aus dem Belag hoch / befinden sich Schlaglöcher im Belag / befinden sich gefährliche, um ca.... cm abgesenkte Grundstückszufahrten / ist der halbe Radweg mit Grün überwuchert. Angesichts dieser erheblichen baulichen Mängel entspricht der Zustand eindeutig nicht den Erfordernissen eines sicheren Radverkehrs. 3. Linienführung Zuletzt bestimmt die VwV-StVO, daß die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwegeführungen an Kreuzungen und Einmündungen auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sind. Auch davon kann bei dem Radweg in der...straße keine Rede sein. Denn etwa in Höhe des Hauses mit der Nr.... / an der Bushaltestelle... / vor bzw. hinter der Kreuzung...straße befindet sich ein scharfer Verschwenk nach rechts bzw. links / wird der Radverkehr plötzlich um eine Parkbucht für Autos herumgeleitet / wird der Radweg direkt über die Wartefläche für Fahrgäste der Busse geleitet / hört der Radweg plötzlich über eine Strecke von... m auf, um erst danach wieder einzusetzen. Hier kann von einer sicheren Linienführung nicht gesprochen werden. Vielmehr erweist sich die Art der Streckenführung für Radfahrer als gefährlich, weil der Verschwenk einen flüssigen Radverkehr nicht erlaubt / kommt es an der Bushaltestelle... immer wieder zu Konflikten zwischen Radfahrern und Passanten, die auf den Bus warten. Die Radwegeführung entspricht damit in keiner Weise den Erfordernissen eines modernen Radverkehrs, wie es der Intention der StVO-Novelle entspricht. Als besonders gefährlich erweist sich insbesondere die Linienführung an den Kreuzungen / an der Kreuzung...straße / an der Einfahrt zum...gelände. Die VwV-StVO weist hier auf die besonderen Gefahren hin und fordert daher, daß auf eine ausreichende Sicht zwischen dem Kraftfahrverkehr und dem Radverkehr besonders zu achten ist. Es sei notwendig, den Radverkehr bereits rechtzeitig vor der Kreuzung oder Einmündung im Sichtfeld des Kraftfahrzeugverkehrs zu führen und die Radwegeführung an der Kreuzung oder Einmündung darauf abzustimmen. Auch diese Erfordernisse der VwV-StVO sind bei dem genannten Radweg nicht erfüllt. Denn vor der Kreuzung...straße / an der Einfahrt zum...gelände wird - aus Richtung... kommend - der Radweg um ca... m nach rechts von der Fahrbahn weggeführt, so daß die erforderliche Sichtbeziehung fehlt. Immer wieder beobachte ich hier, daß Autofahrer ohne Halt nach rechts einbiegen, weil sie den Radverkehr nicht oder zu spät sehen, so daß ich als vorfahrtsberechtigter Radfahrer z.t. nur in letzter Sekunde abbremsen kann, um nicht von dem abbiegenden Autofahrer erfaßt zu werden. Die erforderliche Sichtbeziehung wird an dieser Stelle zudem noch dadurch erschwert, daß sich zwischen der Fahr-

6 bahn und dem Radweg Bäume / Sträucher / Stromkästen befinden, so daß dem auf der Fahrbahn befindlichen Autofahrer die Sicht auf den rechts von der Straße getrennt geführten Radweg versperrt ist / gänzlich unmöglich gemacht ist. 4. Bindung der Behörden an die Kriterien der VwV-StVO Insgesamt erfüllt der Radweg daher in mehrfacher Hinsicht nicht die Kriterien, die nach der neuen VwV-StVO an einen benutzungspflichtigen Radweg gestellt werden. Diese aber sind auch für Sie verbindlich, weil die Verwaltungsvorschrift des Bundes mit Zustimmung des Bundesrates verabschiedet worden ist und damit auch Hamburger Dienststellen bindet. Gegen die Nichteinhaltung der Kriterien der VwV-StVO kann auch nicht vorgebracht werden, daß die Anordnung der Benutzungspflicht aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sei. Denn es sind gerade auch Gründe der Verkehrssicherheit, die den Normgeber zu einer Änderung der StVO einschließlich der VwV- StVO veranlaßt haben. Verkehrssicherheit kann nicht nur auf den Autoverkehr bezogen werden, sondern gilt eben auch für den Radverkehr. Deshalb erfordern die Bestimmungen der VwV-StVO ausdrücklich, daß 1. die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist und 2. die Kriterien an einen benutzungspflichtigen Radweg erfüllt sind. In der VwV-StVO zu 2 Abs. 4 Satz 2 StVO ist unter "II. Radwegebenutzungspflicht" ausdrücklich bestimmt, daß selbst dann, wenn aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240, 241 erforderlich ist, eine Anordnung nur dann zu erfolgen hat, wenn die dort im einzelnen genannten und von mir oben angesprochenen Kriterien erfüllt sind. Dieses zweifache Erfordernis verdeutlicht die von mir angesprochene Erkenntnis, daß gerade auch in den Kriterien an einen benutzungspflichtigen Radweg Gesichtspunkte der Verkehrssicherheit zum Ausdruck kommen. Die StVO-Novelle beruht insoweit auf diversen wissenschaftlichen Untersuchungen, die gezeigt haben, daß Bordsteinradwege eben nicht so sicher sind, wie man dies früher angenommen hat. Die VwV-StVO erlaubt es danach - gerade aus Gründen der Verkehrssicherheit - nicht mehr, daß Radfahrer zur Benutzung solcher Radwege verpflichtet werden, die die in der VwV-StVO genannten Kriterien nicht erfüllen. Eben dies war die Intention der StVO-Novelle, wie in der Begründung zur StVO-Änderung deutlich wird. Denn es heißt dort, daß obwohl Gründe der Verkehrssicherheit für eine Radwegebenutzungspflicht sprechen können, die Benutzung dem Radfahrer dennoch nicht zumutbar ist, wenn sich der Radweg in einem baulich unzureichenden Zustand befindet oder nach Ausmaß und Ausstattung nicht den Erfordernissen des modernen Radverkehrs entspricht. Die Benutzung solcher Radwege sei für Radfahrer im allgemeinen nicht zumutbar. Es sei allerdings vertretbar, die Benutzung dort noch anzubieten (als anderer, nicht benutzungspflichtiger Radweg), wo dies für einen Teil der Radfahrer, z.b. ältere Radfahrer, vorteilhaft ist (vgl. Bundesratsdrucksache 374/97, S. 6) (Fußnote 3: Dieser weitergehende Bezug auf die Gesetzesbegründung ist für einen Widerspruch sicher nicht erforderlich und kann auch noch für ein späteres Klagverfahren oder für den Fall aufgespart werden, daß die Behörde die angeführte Argumentation sonst vorgerichtlich bestreitet.) Eine Benutzungspflicht kann danach auf Radwegen, die die Kriterien der VwV-StVO nicht erfüllen, auch nicht angeordnet werden. 5. Keine Ausnahmeregelung Zuletzt kann sich die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht in der...straße auch nicht auf die in der VwV-StVO zu 2 Abs. 4 Satz 3 enthaltene Ausnahmeregelung für solche Radwege stützen, die die (baulichen) Voraussetzungen noch nicht erfüllen. Denn die Kennzeichnung der Radwegebenutzungspflicht kann hier, wenn sie unerläßlich ist, nur "ausnahmsweise und befristet" vorgenommen werden, wenn die Belange der Verkehrssicherheit gewahrt bleiben. Diese Ausnahmeregelung greift bei dem Radweg in der...straße aus verschiedenen Gründen nicht ein. Zum einen ist nicht ersichtlich und müßte jedenfalls von Ihnen nachgewiesen werden, daß es sich bei der Anordnung tatsächlich um eine Ausnahme handelt. Wie im Hamburger Abendblatt vom 8. Juni 1998 berichtet wurde, hat der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) eine Untersuchung der Radwege in Hamburg vorgenommen, aus denen sich ergibt, daß 80 % der Radwege die Kriterien der VwV-StVO nicht erfüllen. Dennoch ist die Radwegebenutzungspflicht in Hamburg jetzt offenbar fast flächendeckend eingeführt worden, ohne daß auf die Kriterien Rücksicht genommen

7 worden wäre. Von einer Ausnahme kann daher bei der Anordnung in der...straße nicht die Rede sein. Zum zweiten ist mir nicht bekannt, daß die Anordnung in der...straße entsprechend der Ausnahmeregelung befristet worden wäre. Die Bestimmung der VwV-StVO, nach der bei der Straßenbaubehörde gleichzeitig mit der befristeten Anordnung Nachbesserungen anzuregen sind, macht dabei deutlich, daß es sich bei der Ausnahmeregelung nur um eine echte Übergangslösung handeln kann, bei der im Hinblick auf konkret geplante Veränderungen für eine kurze und bereits im voraus klar bestimmte Zeit die Radwegebenutzungspflicht trotz fehlender Einhaltung der Kriterien möglich ist. Sollte für die...straße entgegen meinen Informationen eine solche Befristung erfolgt sein, so bitte ich um Mitteilung, für welchen Zeitraum die Befristung erfolgt ist und welche Nachbesserungen bei der Straßenbaubehörde konkret angeregt worden sind. Für diesen Fall könnte mein Widerspruch dann bis zum Ablauf der Frist zurückgestellt werden. Zusätzlich zu dem Erfordernis der Ausnahme und Befristung müßte aber jedenfalls von Ihnen der Nachweis erbracht werden, daß selbst unter Berücksichtigung der Belange der Verkehrssicherheit auf dem Radweg die Kennzeichnung der Radwegebenutzungspflicht unerläßlich ist. Auch hierfür ist für mich nichts ersichtlich. Nach alledem erweist sich die erfolgte Anordnung der Radwegebenutzungspflicht in der...straße sowie in der...straße als rechtswidrig. Da es sich bei der/n genannten Straße/n um meinen täglichen Weg zur Arbeit / Universität / Schule // um meine ständige Verbindung von der Wohnung zu den in der Innenstadt / im Stadtzentrum... gelegenen Einkaufsmöglichkeiten handelt, bitte ich um Aufhebung der Anordnung und Entfernung der Radwegschilder. Denn nur so kann sichergestellt werden, daß ich erlaubterweise die Fahrbahn benutze, ohne in die Gefahr zu geraten, daß wegen der Nichtbenutzung des Radweges gegen mich ein Bußgeld verhängt wird. Als Radfahrer in Hamburg möchte ich auch von den Änderungen der StVO-Novelle profitieren und nicht zur Benutzung eines unzumutbaren Radweges gezwungen werden. Ich wäre dankbar, wenn Sie mir den Eingang meines Widerspruchs vorab kurz bestätigen könnten. Sollten Sie selbst als Polizeirevier für den Widerspruch gegen die Anordnung der Benutzungspflicht nicht zuständig sein, so bitte ich darum, den Widerspruch an die zuständige Stelle weiterzuleiten und mir davon kurz Mitteilung zu machen. Für Erklärungen vor Ort stehe ich Ihnen zur Verfügung. mit freundlichen Grüßen + + +

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