Vorlesung Internationales Gesellschaftsrecht

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1 Vorlesung Sommersemester

2 Wiederholung 2

3 Essentials: The seven Take Home Messages Impacto Azul (2013) Ausschluss gebietsfremder Muttergesellschaften von der gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber Gläubigern ihrer Tochtergesellschaften ist keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit Kornhaas (2015) insolvenzrechtliche Norm wie 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG kann die Niederlassungsfreiheit nicht beeinträchtigen Primäre Niederlassungsfreiheit Rechts- und Parteifähigkeit vom Auslandsgesellschaften und Voraussetzungen Sekundäre Niederlassungsfreiheit Recht zur Errichtung von Zweigniederlassungen, keine Bindung an das Sachrecht des Zweigniederlassungsstaates bzgl. Gründung 3

4 Essentials: The seven Take Home Messages kein bloß fiktiver Bezug zum Gründungsstaat Niederlassungsfreiheit nicht auf Recht der Gründung der Gesellschaft anwendbar Anwendung inländischen Gesellschaftsrechts auf Auslandsgesellschaften belastende Vorschriften, nicht möglich: Vorschriften über die Gründung der Gesellschaft, möglich: alle übrigen Vorschriften 4

5 Völkerrechtliches Gesellschaftskollisionsrecht hat nach Art. 3 Nr. 2 EGBGB Vorrang vor dem autonomen deutschen Internationalen Gesellschaftsrecht Anwendung steht unter dem genuine link-vorbehalt (Schutz vor Missbrauch) in extrem gelagerten Ausnahmefällen ist eine Korrektur der staatsvertraglichen Anerkennung möglich keine Anwendung des Staatsvertrages, wenn die Gesellschaft über die Gründung im Vertragsstaat hinaus zu diesem über keine tatsächlichen, effektiven Beziehungen verfügt und geschäftliche Aktivitäten allein in D entfaltet allerdings: irgendwelche Aktivitäten sind ausreichend 5

6 US-amerikanische Gesellschaften Grundlage gegenseitiger Anerkennung: Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom Art. XXV Abs. 5 Satz 2: Gesellschaften, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet sind, gelten als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Status wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt. 6

7 kollisionsrechtliche Regelung: gegenüber dem autonomen IPR vorrangiges völkervertragliches IPR folgt der Gründungstheorie maßgeblicher Anknüpfungspunkt: Gründung nach dem Recht eines Einzelstaates der USA ist nach den Voraussetzungen des US-amerikanischen Personalstatuts als rechtsfähig zu behandeln Ort des Verwaltungssitzes ist insoweit ohne Bedeutung Rück- oder Weiterverweisung durch US-amerikanisches innerstaatliches Kollisionsrecht ist unbeachtlich 7

8 Umfang der Anerkennung Gesamte rechtliche Ausgestaltung der Gesellschaft im Innenund Außenverhältnis alle als gesellschaftsrechtlich zu qualifizierenden Rechtsfragen a.a: nur Rechtsfähigkeit, alle übrigen gesellschaftsrechtlichen Aspekte: innerstaatliches Kollisionsrecht Aber: Wortlaut = rechtlicher Status in Art. 25 Abs. 5 S. 2 des Handelsvertrages D-USA 1954 Aber: nur so Gewährleistung der Einheitlichkeit des Gesellschaftsstatuts 8

9 Regelungen zur Sitzverlegung Zuzug nach Deutschland: identitätswahrender Zuzug unter Beibehaltung des Gesellschaftsstatuts des Gründungsstaates (USA) problemlos möglich Konsequenz der Gründungstheorie Gründungsstatut entscheidet über Fortbestand der Gesellschaft bei Zuzug nach Deutschland kein US-Bundesstaat sieht in diesem Fall Liquidation der Gesellschaft vor allerdings streitig: a.a. Art. 25 Abs. 5 Handelsvertrag D-USA 1954 betrifft nicht Sitzverlegung, sondern allenfalls Errichtung von Zweigniederlassungen 9

10 Wegzug von Deutschland: identitätswahrender Wegzug und nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft in die USA nur nach Maßgabe des deutschen Gesellschaftsrechts möglich keine Wegzugsfreiheit deutscher Gesellschaften in die USA Grenzen der Anerkennung 1. pseudo-foreign corporations (kein genuine link ) keine Anerkennung für Scheinauslandsgesellschaften ( Pseudo- Foreign-Corporations ) Scheinauslandsgesellschaft: nach dem Recht eines US- Bundessstaates gegründet, aber Verwaltungssitz und Geschäftstätigkeit in Deutschland 10

11 lediglich formale Verbindung in die USA = nicht ausreichend erforderlich ist ein genuine link in die USA (ungeschriebene völkerrechtliche Voraussetzung einer kollisionsrechtlichen Anknüpfung, Völkergewohnheitsrecht isv. Art. 25 GG ) ausreichend sind: Gründungsrecht und Satzungssitz in den USA (Ausnahme: gezielte Umgehung) US-amerikanische Gesellschafter organisatorische Präsenz in den USA (Telefonanschluss mit Weiterleitung, Zweigniederlassung, effektiver Verwaltungssitz, Geschäftsleitung) Geschäftsaktivitäten 11

12 enge Auslegung des genuine link -Erfordernisses keine allzu hohen Anforderungen 2. Schranke der öffentlichen Ordnung P: Art. 6 EGBGB anwendbar? ob innerstaatlicher ordre public eingreift ist streitig Art. 6 Öffentliche Ordnung (ordre public) Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist. 12

13 h.m.: Art. 6 EGBGB im Zweifel (-) bei Staatsverträgen ohne ordre-public-klausel ist durch Auslegung zu ermitteln, ob ordre public ausgeschlossen werden soll allerdings soll a der Staatsvertrag dem nationalen IPR und damit auch dem Art. 6 gerade vorgehen a.a.: Art. 6 EGBGB (+) Ausschluss gemeinsamer fundamentaler Grundprinzipien nicht gewollt Verträge werden zur Überwindung von Differenzen, nicht zur Beseitigung von Gemeinsamkeiten abgeschlossen (Kindler) 13

14 danach: Schnittmenge deutscher und US-amerikanische fundamentalen Grundprinzipien ist maßgeblich = Verbot rechtsmissbräuchlicher Sitzverlegung. von einem Rechtsmissbrauch ist auszugehen, wenn einen Gesellschaft in den USA ausschließlich zu dem Zweck gegründet wurde, zwingende Vorgaben des deutschen Gesellschaftsrechts zu umgehen Parallele zu Cadbury Schweppes -Kriterien 14

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