Newsletter der Gruppe TPA Horwath Tschechische Republik August / 6
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- Minna Fuhrmann
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1 Newsletter der Gruppe TPA Horwath Tschechische Republik August / 6 Sehr geehrte Damen und Herren, sie erhalten heute die neue Ausgabe unseres Newsletters, der Sie über aktuelle steuerliche Änderungen informiert. Wir hoffen, dass die Auswahl an Themen und Beiträgen auf Ihr Interesse stößt. Wir wünschen Ihnen eine angenehme Zeit beim Lesen dieses Newsletters. TPA Horwath Mánesova Prag 2 Tschechische Republik Tel.: Fax: horwath@tpa-horwath.cz Unsere Dienstleistungen Ihr Rostislav Kuneš Partner TPA Horwath Wirtschaftsprüfung Steuerberatung Internationale Steuerplanung Verrechnungspreise Unternehmensberatung Mergers & Acquisitions Due diligence Umwandlungen und Transaktionsberatung Bewertung und gutachterliche Tätigkeit Buchhaltung IFRS Beratung Beratung im Finanz- und Rechnungswesen Finanzreporting Lohnverrechnung Fonds der qualifizierten Investoren Buchhaltungs- und Steuerschulungen Facility Management Inhalt 1 Neue Stellungnahme des Generalfinanzdirektoriums zur Besteuerung von Kursgewinnen 2 Gesetzesentwurf über Investmentfonds und Kapitalanlagegesellschaften 3 Erwartete Erneuerungen des Grunderwerbsteuergesetzes 4 Besteuerung von Elektrizität aus Photovoltaik-Anlagen 5 IMMOBILIEN MARKEN AWARD 2012 TPA Horwath in Österreich Bulgarien Kroatien Österreich Polen Rumänien Serbien Slowakei Slowenien Tschechien Ungarn Mitglied von Crowe Horwath International (Zürich) einer weltweiten Vereinigung rechtlich selbstständiger Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater.
2 Newsletter der Gruppe TPA Horwath Tschechische Republik August / 6 1 Neue Stellungnahme des Generalfinanzdirektoriums zur Besteuerung von Kursgewinnen Im Newsletter im Mai 2012 haben wir über ein unerwartetes Urteil des obersten Verwaltungsgerichtshofes betreffend unrealisierter Kursgewinne berichtet. Der Artikel warf die Frage auf, ob diese Gewinne besteuerbares Einkommen darstellen oder nicht. Dem Generalfinanzdirektorium ( GFD ) zufolge sei das Urteil des obersten Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich auf einen bestimmten Fall bezogen und könne nicht im Allgemeinen angewendet werden. Die Steuerberaterkammer wurde in weiterer Folge darüber informiert, dass es nach Analysen des GFD keine relevanten Argumente für die Änderung des bisherigen Zugangs zur Besteuerung der Kursgewinne gibt. Das GFD will unrealisierte Kursgewinne auch weiterhin als Einkommen versteuern. Falls es weitere Entwicklungen geben sollte, werden wir Sie selbstverständlich darüber informieren. 2 Gesetzesentwurf über Investmentfonds und Kapitalanlagegesellschaften Das tschechische Finanzministerium hat vor kurzem einen Entwurf über ein neues Gesetz betreffend Investmentfonds und Kapitalanlagegesellschaften vorgelegt, welches ab 2013 das bestehende Gesetz über kollektive Kapitalanlagen ersetzen soll. Der vorgelegte Entwurf wird von mehreren Novellen von verschiedenen ergänzenden Gesetzen, unter anderem des Einkommensteuergesetzes, begleitet und spiegelt die Pflicht der Tschechischen Republik wider, relevante Richtlinien der Europäischen Union umzusetzen. Der Gesetzesentwurf kategorisiert Fonds neu und unterscheidet zwischen kollektiven Kapitalanlagefonds einerseits und Fonds qualifizierter Investoren andererseits. Des Weiteren stellt der Entwurf neue Formen von Investmentfonds vor, wie zum Beispiel eine Aktiengesellschaft mit variablem Kapital (international bekannt als SICAV) oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht könnte die SICAV von enormer Wichtigkeit sein. Im Gesetzesentwurf wird bei SICAV zwischen mitbegründenden Aktionären, die Stimmrechte in Generalversammlungen haben und Aktionären, die keine Stimmrechte haben, unterschieden. Darüber hinaus wird eine SICAV in der Lage sein, bestimmte untergeordnete Fonds mit verschiedenen Investitionsstrategien kreieren zu dürfen, wo die Dividenden von der Performance dieser Fonds abhängen, nicht von der SICAV als Ganzes. Die vorgeschlagenen Änderungen für FQIs sind grundlegend und sie beziehen sich einerseits auf andere Rechtsformen, andererseits auf das Ausmaß der Regulation und auf ihre Besteuerung. FQI, Rechtsformen Neben Aktiengesellschaften und Fonds sind zulässige Formen von FQIs auch Stiftungen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, SICAVs, Kommanditgesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Europäische Gesellschaften (SE) und Europäische Partnerschaften. FQI, Regulation Der Entwurf legt eine grundlegende Beschränkung von 100 Mio. EUR für das Vermögen von Fonds fest. Fonds, welche nicht berechtigt sein werden, dieses Limit zu überschreiten, unterliegen keiner Genehmigung seitens der Tschechischen Nationalbank (ČNB). Sie werden auch nicht von der ČNB überwacht und haben eine Befreiung von der Pflicht zur Aufsicht durch eine Depotbank.
3 Newsletter der Gruppe TPA Horwath Tschechische Republik August / 6 Besteuerung von Fonds, Abschaffung von Steuerbegünstigungen für FQIs Die Steuerbegünstigung in Form des ermäßigten KöSt Satzes von 5% (beziehungsweise 0% ab 2015) soll lediglich für die folgenden Arten von Fonds bestehen bleiben: Fonds qualifizierter Investoren, deren Aktien oder Anteile zum Handel an einer europäischen Börse gelistet sind; Offene Fonds; Untergeordnete Fonds einer SICAV; Vergleichbare ausländische Fonds unter bestimmten Bedingungen. Die Steuervergünstigung in Form des ermäßigten KöSt Satzes von 5% (beziehungsweise 0% ab 2015) können nach dem Gesetzesentwurf nicht auf den Großteil der FQIs angewendet werden, diese sollten mit dem Standard-Einkommensteuersatz von 19% besteuert werden. Es ist möglich, dass es im Verlauf des Legislativprozesses zu weiteren Änderungen im Vergleich zum derzeitigen Gesetzesentwurf kommen kann. Wir werden Sie selbstverständlich in unseren nächsten Newslettern über weitere Entwicklungen informieren. Für weitere Informationen über Investmentfonds kontaktieren Sie bitte Herrn Petr Karpeles, petr.karpeles@tpa-horwath.cz. 3 Erwartete Erneuerungen des Grunderwerbsteuergesetzes Wegen der geplanten Eingliederung der Erbschafts- und Schenkungssteuern in das Einkommensteuergesetz und wegen des am 1.Jänner 2012 in Kraft tretenden neuen Bürgerlichen Gesetzbuches besteht die Notwendigkeit, diese Änderungen auch in der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen. Unten angeführt sind kürzlich vorgelegte Vorschläge des neuen.vermögenserwerbsteuergesetzes (GrESt), wie das Gesetz genannt werden soll: Besteuerung von Aktien beim Verkauf von Immobiliengesellschaften; Der Inhalt der GrESt wird infolge des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches neu definiert werden; Von nun an ist es die Pflicht des Käufers, nicht die des Verkäufers, die Steuer abzuführen. Daher wird das Institut der Bürgschaft in diesem Zusammenhang nicht mehr länger nötig sein; Neue Steuerbefreiungen werden eingeführt; Die Bemessungsgrundlage für die Steuer wird für Standardübertragungen durch den Verkaufspreis bestimmt (z.b. bei der Übertragung von Apartments, gewerblichen Gebäuden, Häusern, Freizeitgebäuden etc.); Ein Wert gemäß Gutachten (nach dem Bewertungsgesetz) wird nur dann als Bemessungsgrundlage herangezogen, wenn die Bemessungsgrundlage nicht anderweitig festgestellt werden kann. Zukünftige Novellen zielen darauf ab, das Bewertungsgesetz schrittweise zu ersetzen;
4 Newsletter der Gruppe TPA Horwath Tschechische Republik August / 6 Reduktion von Verwaltungskosten und Kosten im Zusammenhang mit der Steuererhebung; Weitere in der Praxis entstehende Probleme werden behandelt (z.b. die Umwechslung von tschechischen Kronen in eine andere Währung, der Abschnitt über im Ausland gelegene Immobilien etc.) Die GrESt wird verändert und an andere Gesetze von Mitgliedern der EU angepasst werden und voraussichtlich mit 1.Jänner 2014 in Kraft treten. Wie bereits im letzten Newsletter erwähnt, wird momentan die Erhöhung der Grunderwerbsteuer von derzeit 3% auf 4% (ab 1.Jänner 2013) diskutiert. Wir werden Sie über weitere Entwicklungen des Gesetzes am Laufenden halten. Falls Sie Fragen zum obigen Artikel haben sollten, steht Ihnen Frau Jana Skálová gerne zur Verfügung: jana.skalova@tpa-horwath.cz. 4 Besteuerung von Elektrizität aus Photovoltaik-Anlagen Am 16.Mai 2012 hat der Verfassungsgerichtshof einen Antrag einer Senatorengruppe abgelehnt, diese wollte einklagen, dass die derzeitige Besteuerung von Elektrizität aus Photovoltaik-Anlagen abgeschafft wird. Die derzeitige Gesetzgebung basiert auf folgenden drei Einschränkungen von erneuerbaren Energien: Besteuerung von Elektrizität, die durch Sonneneinstrahlung gewonnen wird Ist gültig für Energie gewonnen von 1.Jänner 2011 bis 31.Dezember 2013 (für Kraftwerke die zwischen 1.Jänner 2009 und 31.Dezember 2010 in Betrieb gegangen sind); Derzeit beträgt die Steuer auf Solarenergie 26% des Energieverkaufspreises und 28% des Wertes des grünen Bonus der Sonneneinstrahlung; Die Besteuerung zu 26% bzw. 28% bleibt aufrecht bis inklusive Das Ministerium für Industrie und Handel diskutiert derzeit eine Verlängerung dieser Zahlungen bis Besteuerung von frei erworbenen Rechten zur Emission von Treibhausgasen Nach derzeitiger Gesetzgebung wird der freie Erwerb von Emissionsrechten mit einer Schenkungsteuer von 32% besteuert. Diese Steuer ist von 1.Jänner 2011 bis 31.Dezember 2012 anzuwenden (das heißt für 2 Jahre); Bis zum Ende von 2012 sind diese Emissionsrechte kostenlos; die Regierung zieht in Erwägung, diese beginnend ab 2013 bei Auktionen zu verkaufen. Bei einer Regierungsverhandlung wurde der Verkauf von bis zu 35% aller Emissionsrechte genehmigt.
5 Newsletter der Gruppe TPA Horwath Tschechische Republik August / 6 Aufhebung von Einkommensteuerermäßigungen Erträge aus der Energieproduktion aus bestimmten Typen von erneuerbaren Energien waren von der Steuer befreit (die Befreiung betraf das Jahr der Inbetriebnahme und die nächsten 5 Jahre). Die Befreiung wurde abgeschafft für den Zeitraum beginnend ab 2011; Die Aufhebung der Befreiung wird auch zukünftig bestehen bleiben. Der Senatorengruppe zufolge hat das angefochtene Gesetz einen rückwirkenden Effekt und ist daher unvereinbar mit den berechtigten Erwartungen der Steuerzahler. Der Verfassungsgerichtshof stellt jedoch fest, dass die derzeit geltenden Gesetze im allgemeinen öffentlichen Interesse stehen würden (Beibehaltung der Energiepreise, Verhinderung einer Erhöhung der Staatsschuld etc.). Letzten Endes verwarf der Verfassungsgerichtshof alle Punkte des Antrags der Senatoren und stellte fest, dass diese Maßnahmen nicht verfassungswidrig sind. Somit erwarten wir keine Änderung der der bestehenden Gesetzgebung. Der Verfassungsgerichtshof fügte allerdings hinzu, dass in bestimmten, individuellen Fällen nicht ausgeschlossen werden können, vor allem wenn den Betreibern einer Anlage im konkreten Einzelfall tatsächlich Schäden entstanden sind. Sollten Sie Fragen zu diesem Artikel haben, freuen wir uns Ihnen dabei behilflich zu sein, diese zu klären: Jan Soška, jan.soska@tpa-horwath.cz. 5 IMMOBILIEN MARKEN AWARD 2012 TPA Horwath in Österreich TPA Horwath Österreich hat von der EUGIMB Gesellschaft in der Kategorie Der beste Immobilienberater den IMMOBILIENMARKEN AWARD 2012 erhalten. Der Preis wurde während eines Galaabends am 31. Mai 2012 in Wien überreicht. TPA Horwath Österreich hat den Preis aufgrund der Umfrage REAL ESTATE BRAND VALUE STUDY AUSTRIA erhalten, die von der EUGIMB Gesellschaft (Europäische Gesellschaft für Immobilienmarkenbeobachtung European Association of Real Estate Brand Analysis) durchgeführt wurde. In dieser Studie wurden die wichtigsten Marken auf dem Immobilienmarkt in zehn unterschiedlichen Kategorien analysiert.
6 Newsletter der Gruppe TPA Horwath Tschechische Republik August / 6 TPA Horwath Audit s.r.o. TPA Horwath Tax s.r.o. TPA Horwath Valuation Services s.r.o. Mánesova 28 Mánesova 28 Mánesova Prag Prag Prag 2 Tschechische Republik Tschechische Republik Tschechische Republik Id.-Nr.: Id.-Nr.: Id.-Nr.: Stadtgericht in Prag, Stadtgericht in Prag, Stadtgericht in Prag, Abteilung C, Einlage Nr Abteilung C, Einlage Nr Abteilung C, Einlage Nr Lizenznummer 80 der Wirtschaftsprüferkammer der Tschechischen Republik TPA Horwath Corporate Finance s.r.o. TPA Horwath FM s.r.o. Mánesova 28 Mánesova Prag Prag 2 Tschechische Republik Tschechische Republik Id.-Nr.: Id.-Nr.: Stadtgericht in Prag, Stadtgericht in Prag, Abteilung C, Einlage Nr Abteilung C, Einlage Nr Die Informationen in diesem Dokument haben lediglich einen informativen und allgemeinen Charakter. Sollten sie in die Praxis umgesetzt werden, empfehlen wir Ihnen eine vorangehende fachliche Besprechung zu vereinbaren, wo alle relevanten Aspekte jedes konkreten Falles berücksichtigt werden können. Dieses Dokument ersetzt keine fachliche Beratung. TPA Horwath übernimmt keinerlei Haftung für etwaige Schäden, die durch Anwendung der im Text enthaltenen Informationen entstanden sind. Wenn Sie es nicht wünschen unsere Info-Materialien zu erhalten, schreiben Sie uns an: horwath@tpa-horwath.cz.
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