VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit"

Transkript

1 VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsrechtsstreit 1. des Herrn M, 2. der Frau M, zu 1 und 2 wohnhaft:, J zu 1 und 2 prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt Silvio Kuske, Gartenstraße 3, Jena, - Kläger - gegen die Stadt Jena, vertreten durch den Oberbürgermeister, Am Anger 15, Jena, - Beklagte - beigeladen: 1. Herr W, 2. Frau W, zu 1 und 2 wohnhaft:, K, wegen Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrechts hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera durch Richter am Verwaltungsgericht Krome als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2004 für Recht erkannt:

2 Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Kläger begehren den Verzicht des Beklagten hinsichtlich einer auf ihrem Grundstück ruhenden Baulast und deren Löschung im Baulastenverzeichnis. Sie sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in Jena. Die Beigeladenen sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Es ist geschlossene Bauweise vorhanden. Der Rechtsvorgänger der Kläger und Beigeladenen, die Wohnungsgenossenschaft C, beantragte am 31. Januar 1995 die Erteilung von Teilungsgenehmigungen, um die ihr gehörenden Grundstücke in der zu parzellieren und einzeln veräußern zu können. Im Zuge dessen ließ sie zugunsten des Grundstücks und zu Lasten des Grundstücks, welches heute im Eigentum der Kläger steht, eine Baulast folgenden Inhalts eintragen: Gemeinsamer Zugang von der mit dem Grundstück mit mittigem Grenzverlauf. Die Eintragung dieser Baulast erfolgte am 29. Juni Am 21. Dezember 2000 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Löschung der Baulast. Zur Begründung führten sie aus, dass sich nunmehr nach Vermessung der Grundstücke herausgestellt habe, dass bezüglich des Zugangs kein mittiger Grenzverlauf vorhanden sei. Die vorhandene Treppe befinde sich fast ausschließlich mit Ausnahme von ca. 20 cm auf ihrem Grundstück. Mit Bescheid vom 29. April 2002 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass durch die Löschung des Punktes 3 der Baulast Zustände geschaffen würden, die dem materiellen Baurecht widersprechen würden. Gerade durch den jetzt festgestellten Grenzverlauf rechtfertige sich die Baulast um so mehr, um die fußläufige Zuwegung zum 2

3 Grundstück der Beigeladenen zu sichern. Hiergegen legten die Kläger am 23. Mai 2002 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 2. Januar 2003 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass kein Anspruch auf Löschung des Punktes 3 der Baulast bestehe. Eine Löschung könne gemäß 80 Abs. 3 Satz 2 ThürBO nur verlangt werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr existiere. Nach wie vor bestehe ein öffentliches Interesse an der Baulast. Nur mit ihr existiere ein ordnungsgemäßer Zugang zum Haus der Beigeladenen. Die vorhandene Baulast sei so auszulegen, dass sie den bestehenden Zugang zu den Häusern und sichern solle. Die Baulasterklärung durch die Voreigentümerin sei erfolgt, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Teilung des Flurstücks Nr. a zu schaffen und den Verkauf zu ermöglichen. Hiergegen haben die Kläger am 19. Februar 2003 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, dass die Baulast gerade nicht den Zugang sichere, da bei einer wörtlichen Auslegung dieser Baulast ein Zugang von maximal 20 cm Breite vorhanden wäre. Eine Baulast könne im nachhinein nicht einfach abgeändert werden. Die vorgenannte extensive Auslegung der Baulast sei daher unzulässig. Die Beigeladenen könnten sich ohne Weiteres eine eigene fußläufige Zuwegung schaffen. Eine Auslegung der Baulast in dem Sinne, dass ein gemeinsamer Zugang über die Treppe erfolge, sei als extensive Auslegung nicht möglich. Die Kläger beantragen, Die Beklagte beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. April 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 2. Januar 2003 die eingetragene Baulast entsprechend Punkt 3 der Anlage der Baulast T-110/95 zur Sicherung des gemeinsamen Zuganges für die Grundstücke der Gemarkung Jena, Flur 35, Flurstücke b und c in Jena, und zu löschen. die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, dass eine Löschung der Baulast nicht in Betracht komme, da an ihr nach wie vor ein öffentliches Interesse bestehe. Nur über die Baulast sei eine ordnungsgemäße fußläufige Zuwegung zum Grundstück der Beigeladenen gegeben. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. 3

4 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Ebenso wie die Eintragung einer Baulast als Verwaltungsakt einzustufen ist, ist auch ihre Löschung ein Verwaltungsakt (vgl. dazu OVG Saarland, Urt. v. 18. Juni 2002, 2 R 2/01, NJW 2003 S. 768 ff.). Insofern ist die von den Klägern erhobene Verpflichtungsklage die zutreffende Klageart, um ein dahingehendes Begehren gerichtlich durchzusetzen. Die Kläger haben jedoch im Ergebnis keinen Anspruch auf Löschung der Baulast, denn der ablehnende Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes ist rechtmäßig ( 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß 80 Abs. 3 Satz 2 ThürBO ist der Verzicht auf eine eingetragene Baulast zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Gemäß 80 Abs. 3 Satz 4 ThürBO wird der Verzicht mit der Löschung der Baulast im Baulastverzeichnis wirksam. Die Baulast auf Gewährung eines gemeinsamen Zuganges von der wurde von der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beigeladenen, der Wohnungsgenossenschaft C, deshalb begründet, um die fußläufige Zuwegung beider Häuser zu sichern. Denn gemäß 4 ThürBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück entweder in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Darin ist als Minus auch das Erfordernis einer ordnungsgemäßen fussläufigen Zuwegung zu einem Wohnhaus enthalten. Diese Vorschrift war damals auch im Verfahren auf Erteilung der Teilungsgenehmigung gemäß 8 ThürBO anwendbar. Denn gemäß 8 Abs. 1 ThürBO hätte die Genehmigung versagt werden müssen, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen worden wären, die den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwider gelaufen wären. Insoweit konnte die Teilungsgenehmigung erst ausgesprochen werden, nachdem die erforderliche fußläufige Zuwegung sichergestellt war. Dieses öffentliche Interesse besteht nach wie vor. Allein dadurch, dass die Möglichkeit besteht, auf dem Grundstück der Beigeladenen selbst eine Treppe zu errichten, entfällt das öffentliche Interesse nicht. Das öffentliche Interesse 4

5 entfällt vielmehr erst dann, wenn von den Beigeladenen rechtmäßigerweise eine solche fussläufige Zuwegung geschaffen worden wäre. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob eine derartige Änderung der Zuwegung genehmigungsfähig wäre oder nicht. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Wohnungsgenossenschaft C bei der Teilung der Grundstücke im Jahre 1995 diesen Weg gerade nicht gegangen ist, sondern sich für eine Lösung des Zuwegungsproblemes im Wege der Baulast entschieden hat. Entgegen der Auffassung der Kläger kann hierin auch nicht eine Auslegung gesehen werden, die die Kläger unzumutbar benachteiligt. Zwar ist es zutreffend, dass in dem Baulastenverzeichnis ein gemeinsamer Zugang mit mittigem Grenzverlauf eingetragen worden ist. Damit ist jedoch nur der Vorstellung der Wohnungsgenossenschaft C Ausdruck verliehen worden, welche davon ausging, dass die Grenze etwa in der Mitte der 1,20 m breiten Treppe verläuft. Dass sich nunmehr im Rahmen der endgültigen Vermessung herausgestellt hat, dass die Grenze zwischen den Grundstücken der Kläger und der Beigeladenen anders verläuft, führt nicht dazu, dass die Baulast nunmehr anders auszulegen wäre. Bei der Auslegung der Baulast ist zu berücksichtigen, dass damals weder die Kläger noch die Beigeladenen Eigentümer der jeweiligen Grundstücke waren. Eigentümer war damals noch die Wohnungsgenossenschaft C. Nicht die Kläger haben als Eigentümer des Grundstücks eine Baulast zugunsten des Nachbargrundstücks übernommen, vielmehr haben die Kläger von der Wohnungsgenossenschaft C mit einer Baulast belastetes Eigentum erworben. Da es neue Eigentümer der belasteten Teilflächen noch nicht gab, sondern alle Erklärungen von der damaligen Eigentümerin abgegeben wurden, sind deshalb bei der nach 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung der Baulasterklärung die Individualinteressen der jeweiligen Erwerber der erst noch zu schaffenden Teilflächen nicht zu berücksichtigen. Es ging bei der Abgabe der Baulasterklärung nicht um sie, sondern um das Schaffen der Voraussetzungen für die notwendige Teilungsgenehmigung. Folglich ist festzuhalten, dass das Interesse der Wohnungsgenossenschaft C darauf gerichtet war, dass über die bereits damals vorhandene Treppe für beide Grundstücke eine gemeinsame Zuwegung erfolgte. Gemeinsame Zuwegung bedeutet bei einer nach den Feststellungen des Gerichts im Rahmen des Ortstermines am 19. Juni 2003 ca. 1,20 m breiten und 4,00 m langen Treppe, dass die jeweiligen Bewohner der beiden benachbarten Häuser die ganze Breite der Treppe zum Zwecke der fussläufigen Erreichbarkeit in Anspruch nehmen können. Angesichts der festgestellten Breite der Treppe von 1,20 m ginge jede andere Auslegung an praktischen Erfordernissen (man denke nur an das Hereintragen sperriger Sachen und dergleichen) vorbei. Bei dieser Auslegung ist die eingetragene Baulast auch jederzeit mit einer bauaufsichtlichen 5

6 Verfügung umsetzbar. Hiergegen können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass sich aus der Formulierung mit mittigem Grenzverlauf ergebe, dass bei einer wörtlichen Auslegung nach den neuesten Vermessungsergebnissen nur noch eine Zuwegung von maximal 20 cm Breite vorhanden wäre. Dies lässt zum Einen unberücksichtigt, dass zu Beginn der Baulasterklärung von einer gemeinsamen Zuwegung gesprochen wird. Zum Anderen bringt die Formulierung mit mittigem Grenzverlauf nur die damalige Vorstellung der Wohnungsgenossenschaft C zum Ausdruck, dass der Grenzverlauf auf der Treppe, wie bei den übrigen Häusern auch, mittig sein sollte. Wenn die Kläger nunmehr geltend machen, dass die Baulast dadurch in Verfall geraten sei, dass nach den neuesten Vermessungsergebnissen feststehe, dass nur ca. 20 cm der Treppe im Eigentum der Beigeladenen stehen, so machen sie in Wirklichkeit geltend, dass die Geschäftsgrundlage für die Abgabe der Baulasterklärung entfallen sei. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind jedoch auf Baulasterklärung nicht anwendbar, weil die Baulasterklärungen eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist. Eine Baulasterklärung stellt keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar, so dass auch keine Geschäftsgrundlage besteht, die entfallen könnte (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19. Juni 1996, 1 L 262/95, BRS 58 Nr. 42 m.w.n.). Die mangelnde Anwendbarkeit der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hat seinen Grund darin, dass mit der Baulasterklärung lediglich der Eigentümer des verpflichteten Grundstücks der Bauaufsichtbehörde gegenüber in verbindlicher Form anzeigt, welche Baulast welchen Inhalts er übernehmen will. Insoweit ist es unbeachtlich, dass nach der nunmehr durchgeführten Vermessung sich herausgestellt hat, dass der Grenzverlauf nicht mittig verläuft, sondern dass nur ca. 20 cm der Treppe im Eigentum der Beigeladenen stehen. Ohne Belang für das öffentliche Interesse am Fortbestand der Baulast ist, ob sich durch dieses neue Vermessungsergebnis zivilrechtliche Fragen neu stellen. Abgesehen davon, dass bei Bestellung der Baulast und bei Veräußerung der einzelnen Grundstücke der Abschluss einer zivilrechtlichen Regelung bezüglich Kehr-, Räum- und Unterhaltungspflichten versäumt worden ist, spielen private Belange für die Frage des Bestehens eines öffentlichen Interesses an einer Baulast keine Rolle. Insoweit müssen sich die Kläger darauf verweisen lassen, derartige Fragen zivilrechtlich einer Lösung zuzuführen. Die privatrechtliche Position des begünstigten Nachbarn kann sich nicht auf die öffentliche Baulast stützen. Erforderlich ist vielmehr eine eigene zivilrechtliche Grundlage. Die Baulast dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse. 6

7 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. In die Kostenentscheidung waren die Beigeladenen nicht mit einzubeziehen, denn sie haben keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt (Rechtsgedanke der 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem zu stellen. Verwaltungsgericht Gera, Postfach 15 61, Gera, Hainstraße 21, Gera, Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach Zustellung des vorliegenden Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht in Gera einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen oder 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren Dienst vertreten lassen. 7

8 Gebietskörperschaften können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Krome 8

VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN GERICHTSBESCHEID IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. gegen

VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN GERICHTSBESCHEID IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. gegen VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN GERICHTSBESCHEID IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit 1. S, 2. S, zu 1 und 2 wohnhaft: S, S 3. S, S, S, zu 1 bis 3 vertreten durch: die Eltern S und S, zu 1 bis

Mehr

VERWAL TUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 5 K 4425/13.F URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

VERWAL TUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 5 K 4425/13.F URTEIL IM NAMEN DES VOLKES VERWAL TUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 5 K 4425/13.F URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn 2. des Herrn. Kläger, Proz.-Bev.: zu 1-2: Rechtsanwalt Dirk

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit

VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsrechtsstreit des TAWEG Zweckverband Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Weiße Elster - Greiz, vertreten durch den Verbandsvorsitzenden,

Mehr

Zusammenfassung der Entscheidung:

Zusammenfassung der Entscheidung: Zusammenfassung der Entscheidung: 1. Der Bescheid ist bestandskräftig und der Sache nach vom Gericht nicht mehr überprüfbar, weil die Klägerin den erhobenen Widerspruch nicht formgerecht verfasst hat.

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER Az.: 10 A 6817/03 verkündet am 19.03.2004 Roy, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache des IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Kläger,

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit

VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit Landkreis Ortenaukreis - Kreissozialamt -, vertreten durch den Landrat, Badstraße 20, 77652 Offenburg, - Kläger -

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG Az.: 5 A 6/07 MD \.. i :it In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL des Herrn, 39606 Osterburg, Klägers, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Hirschmann und Kollegen,

Mehr

URTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.:

URTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht, Schlüterstraße 22 III, 20146 Hamburg, gegen den Abwasserzweckverband

Mehr

Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand

Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand VG München, Urteil v. 27.04.2015 M 8 K 14.3357 Titel: Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand Normenketten: BayBO Art. 6 III, 63 VwGO 113 I 1 Schlagworte: Abstandsflächenübernahme,

Mehr

2 K 281/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren

2 K 281/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn K, P, W, Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Dr. Leese und Partner, Alfred-Hess-Straße 23, 99094 Erfurt - Kläger

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ 5 K 520/17.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Abschleppkosten hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. R K, H, G, - Kläger - gegen

VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. R K, H, G, - Kläger - gegen VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit R K, H, G, - Kläger - gegen Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar, Weimarplatz

Mehr

URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. Abschrift VERWALTUNGSGERICHT GREIFSWALD. In dem Verwaltungsstreitverfahren Kläger. gegen. ... Stadt P...

URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. Abschrift VERWALTUNGSGERICHT GREIFSWALD. In dem Verwaltungsstreitverfahren Kläger. gegen. ... Stadt P... Abschrift VERWALTUNGSGERICHT GREIFSWALD Aktenzeichen: 2 A 96/14 In dem Verwaltungsstreitverfahren..................... IM NAMEN DES VOLKES URTEIL - Kläger gegen...... Stadt P................. Proz.-Bev.:........................

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART 3 K 4627/10 I VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART '-i '(" Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Würdinger & Kollegen, Motzstr. 1, 10777 Berlin - Kläger

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit

VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn A, E prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt Michael Hiemann OT Rudisleben, Hauptstraße 13, 99310 Arnstadt - Kläger

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit

VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn P, J, E, prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt Michael Hiemann, Hauptstraße 13, 99334 Rudisleben, - Kläger - gegen

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November

Mehr

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluß

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluß THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 N 1075/97 Beschluß In dem Normenkontrollverfahren, erhoben für Herrn K, P, A durch: Rechtsanwalt Stephan Voigt, Friedrich-Ebert-Ring 27, 97072 Würzburg Antragsteller

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil A 7 K 4375/07 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister

Mehr

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter -

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter - FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN Aktenzeichen: IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. 2. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer 2013 hat der

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit

VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsrechtsstreit 1. der Frau J, 2. des Herrn J, 3. des Herrn J, zu 1 bis 3 wohnhaft: H, G zu 1 bis 3 prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. Kläger

VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. Kläger VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn M, O, D, Kläger Prozeßbevollm.: Rechtsanwälte Ernst und Partner, Brückstraße 47, 44787 Bochum, gegen die Stadt

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Verwaltungsrechtsstreit

VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Verwaltungsrechtsstreit VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Verwaltungsrechtsstreit des Landkreises Sömmerda, vertreten durch den Landrat, Bahnhofstraße 9, 99610 Sömmerda - Kläger - gegen den Freistaat Thüringen,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil Az.: 1 A 90/08 5 K 1074/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes S... T... vertreten durch seine Mutter Petra T... - Kläger

Mehr

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am:

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: 22.1.2008 Ließ Urk.beamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren - Klägerin / Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. L, G, E, - Kläger - gegen

VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. L, G, E, - Kläger - gegen VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit L, G, E, - Kläger - gegen Stadt E, vertreten durch den Oberbürgermeister, M, E, - Beklagte - wegen Stilllegung eines

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 K 35/15.TR Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT TRIER URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit 1. des Herrn ***, 2. des Herrn ***, - Kläger - Prozessbevollmächtigte zu 1-2: Rechtsanwälte

Mehr

URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL IM NAMEN DES VOLKES OVG 10 B 14.05 4 K 1325/99 Potsdam WAPPEN BERLINS UND BRANDENBURGS OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG In der Verwaltungsstreitsache URTEIL IM NAMEN DES VOLKES 1. Klägerinnen und Berufungsgegnerinnen,

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL VG 2 K 161.13 Verkündet am 9. Dezember 2013 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache URTEIL Im Namen des Volkes g e g e n Klägers,

Mehr

Urteil In dem Verwaltungsrechtsstreit

Urteil In dem Verwaltungsrechtsstreit VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn Dr. G J, B, B prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Dr. Rittger und Partner, Friedrichstraße 15, 95444 Bayreuth,

Mehr

Werbeanlage wie Gewerbebetrieb zu behandeln - Unzulässigkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

Werbeanlage wie Gewerbebetrieb zu behandeln - Unzulässigkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans VG Würzburg, Urteil v. 25.06.2015 W 5 K 14.1275 Titel: Werbeanlage wie Gewerbebetrieb zu behandeln - Unzulässigkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Normenketten: BauGB 30 I BauNVO 14 I VwGO 75

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 544/15 3 K 247/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. T, vertreten durch die Geschäftsführer, H, B - Klägerin -

VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. T, vertreten durch die Geschäftsführer, H, B - Klägerin - VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit T, vertreten durch die Geschäftsführer, H, B - Klägerin - gegen Stadt Zella-Mehlis, vertreten durch den Bürgermeister,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: A 5 B 357/01 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn X. T. D. prozessbevollmächtigt: Kanzlei - Kläger - - Antragsteller - gegen die Bundesrepublik Deutschland

Mehr

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - 3 KO 87/97 Verwaltungsgericht Weimar - 3. Kammer - 3 K 21173/95.We Urteil In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn H, Landesgemeinschaftsunterkunft S, S,

Mehr

URTEIL VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 4 K 15/00 GE Aktenzeichen

URTEIL VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 4 K 15/00 GE Aktenzeichen VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsrechtsstreit der mbh, vertreten durch den Geschäftsführer,, H prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Witt und Partner, Rudolf-Diener-Straße

Mehr

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 1 E 52/03.Me Aktenzeichen. F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F,

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 1 E 52/03.Me Aktenzeichen. F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F, VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F, bevollmächtigt: Rechtsanwälte Möhler und Möhler, Am Kirchbrunnen 25, 98617 Meiningen,

Mehr

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K VG Bayreuth, Urteil v. 18.08.2015 B 5 K 14.346 Titel: VG Bayreuth: Erholungsurlaub, Bundespolizeidirektion, BMI, Abgeltungsanspruch, Bruttobetrag, Urlaubsanspruch, Berechnungsmodus, Rechtsquelle, Dienstunfähigkeit,

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN GERICHTSBESCHEID IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit

VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN GERICHTSBESCHEID IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN GERICHTSBESCHEID IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit Landkreis Fulda, vertreten durch den Landrat, Wörthstraße 15, 36037 Fulda, - Kläger - Stadt Eisenach, vertreten

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 250/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 14 O 216/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 5.5.2004 Verkündet am 5.5.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n 2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 776/11 3 K 354/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des 2. der beide wohnhaft: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 A 462/12 7 K 671/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Bautzen

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ 1 K 616/16.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Namensänderung hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz

Mehr

Stichworte: Prozessbevollmächtigter; Widerspruchsbescheid; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zustellung;

Stichworte: Prozessbevollmächtigter; Widerspruchsbescheid; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zustellung; Sachgebiete: Eisenbahnverkehrsrecht ID: Gericht: VG Köln Datum der Verkündung: 01.06.2012 Aktenzeichen: 18 K 5878/11 Zitierte (Rechtsquellen): 5a AEG, 60 VwGO, 73 VwGO, 74 VwGO, 180 ZPO, Stichworte: Prozessbevollmächtigter;

Mehr

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 667/10 3 K 243/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil Az.: 1 B 650/06 5 K 349/03 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Kläger - - Berufungskläger - gegen

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 K 1624/14.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des *****, - Kläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Eckart Wittmann, Kaiser-Wilhelm-Ring 12, 50672

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel: VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:

Mehr

2 K 102/13 Ge VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren

2 K 102/13 Ge VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren der Frau L,, G prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Drechsler und Partner, Markt 26, 07356 Bad Lobenstein - Klägerin

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. gegen

VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. gegen VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit 1. S, 2. S, zu 1 und 2 wohnhaft: L, S zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwälte Dr. Grün und Kollegen, Bahnhofstraße

Mehr

Verwaltungsgericht Köln Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid

Verwaltungsgericht Köln Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid 16 K 2829/14.A Verwaltungsgericht Köln Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kläger, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL VG 29 K 242.15 Schriftliche Entscheidung Mitgeteilt durch Zustellung an a) Kl.-Vertr. am: 28. November 2015 b) Bekl. am: 26. November 2015 Lehmann-Moll, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RO 4 K 16.405 Verkündet am 26.7.2016 ***** stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** - Kläger - gegen Stadt ***** beteiligt:

Mehr

URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn H R, Z, H,

URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn H R, Z, H, VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn H R, Z, H, gegen die Stadt Heilbad Heiligenstadt, vertreten durch den Bürgermeister, Ägidienstraße 20, 37308

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ 5 K 449/17.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Verkehrsrechts hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 A 195/14 6 K 84/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GbR i. L. Objekt - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Bayerisches Verwaltungsgericht München M 12 K 08.1484 Verkündet am 30. Oktober 2008 ( 116 Abs_ 1. 117 Abs. 6 VwGO) Urkundsbeamter des Bayerischen Verwallungsgerichts München Bayerisches Verwaltungsgericht München Im Namen des Volkes In der

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ 3 K 626/17.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Abschiebung (Armenien) hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: A 5 B 340/07 A 5 K 1396/01 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten Rothenburger Straße 29, 90513 Zirndorf - Kläger

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER

SOZIALGERICHT HA OVER SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 69 AL 232/07 Verkündet am: 05.04.2012 A, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit 1. B., 2. C., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:

Mehr

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO 5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO Ist ein solcher, der das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben kann. In dem Antrag müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den gerügten Verfahrensmangel

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 3.04 (5 PKH 4.04) OVG 12 LC 4/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 59 AS 1645/11 In dem Rechtsstreit A., IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59.

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RO 8 K 12.229 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: - Kläger - gegen Gemeinde H bevollmächtigt: - Beklagte - beteiligt: Regierung

Mehr

Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung

Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung Musterformulare: Referendariat Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung Bearbeitet von Dr. Werner Böhme, Dieter Fleck, Prof. Dr. Ludwig Kroiß, Irene Neurauter Recht > Rechtswissenschaft, Nachbarbereiche,

Mehr

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 8583/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 8583/13 Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 8583/13 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 06.05.2014 Verwaltungsgericht Düsseldorf 3. Kammer Urteil 3 K 8583/13 Schlagworte: Normen: Leitsätze:

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ 5 K 862/13.KO Die Entscheidung ist rechtskräftig! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit der Frau ***, Prozessbevollmächtigte: - Klägerin - Rechtsanwälte Wirsing,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 411/07 4 K 1602/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Kläger - Antragsteller - gegen die Stadt Görlitz

Mehr

1 K 1119/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren

1 K 1119/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren der Frau G, L, W, Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Weidemann und Laakes, Duisburger Straße 272, 45478 Mülheim an der

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 105/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 571/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Verkündet am 09.02.2005..., Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit

VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsrechtsstreit 1. des Herrn H,, E 2. des Herrn Dr. H,, D 3. der Frau H,, M zu 1 bis 3 prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt Jürgen Hülsmann,

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ 5 K 684/16.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Schadensersatzes hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. K K, E, - Kläger - gegen

VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. K K, E, - Kläger - gegen VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit K K, E, - Kläger - gegen Landkreis Wartburgkreis, vertreten durch den Landrat, Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen,

Mehr

Anspruch einer Ausländerin auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines

Anspruch einer Ausländerin auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines VG Augsburg, Urteil v. 23.06.2016 Au 5 K 16.354 Titel: Anspruch einer Ausländerin auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines Normenketten: BayWoFG Art. 4 Abs. 2 BayWoBindG Art. 4 Abs. 1 AufenthG 5,

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL SOZIALGERICHT OLDENBURG S 45 AS 554/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 11. Juli 2005. Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,.,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit

VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsrechtsstreit der Frau H, H, H prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte von Harten und Partner, Kaiser-Wilhelm-Straße 93, 20356 Hamburg -

Mehr

Das Urteil im Verwaltungsrecht URTEIL. [Aktenzeichen] VERWALTUNGSGERICHT GERA. Im Namen des Volkes. In dem Verwaltungsstreitverfahren

Das Urteil im Verwaltungsrecht URTEIL. [Aktenzeichen] VERWALTUNGSGERICHT GERA. Im Namen des Volkes. In dem Verwaltungsstreitverfahren Das Urteil im Verwaltungsrecht [Aktenzeichen] VERWALTUNGSGERICHT GERA Im Namen des Volkes URTEIL Kommentar [SH1]: Der Aufbau des Urteil ist in 117 VwGO geregelt. Im Gegensatz dazu der Beschluss ohne Im

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 A 626/08 3 K 1123/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Deutsche

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit

VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn N, B, A prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Korzus und Partner, Hemmstraße 165, 28215 Bremen - Kläger - gegen

Mehr

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - 3 EO 119/97 Verwaltungsgericht Meiningen - 2. Kammer - 2 E 991/96.Me Beschluß In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau N, 2. des Kindes L, vertreten durch

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. gegen

VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. gegen VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit A M, L, 99817 Eisenach, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Wolfgang Rudolf, Löberstraße 2, 99817 Eisenach, - Klägerin -

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 189/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 12 O 421/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007 Verkündet am 4.4.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung

Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung Musterformulare/Referendariat Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung von Dieter Fleck, Dr. Werner Böhme, Dr. Ludwig Kroiß, Irene Neurauter 21., überarbeitete Auflage Formularsammlung für Rechtspflege

Mehr

URTEIL VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 8 K 428/99.Me Aktenzeichen G S, L, E, - Kläger -

URTEIL VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 8 K 428/99.Me Aktenzeichen G S, L, E, - Kläger - VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit G S, L, E, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Rudolf Schneider, Bahnhofstraße 31, 73430 Aalen, - Kläger - gegen Wasser-

Mehr

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Klagefrist

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Klagefrist VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 16.09.2016 B 5 K 16.22 Titel: Wiedereinsetzung bei Versäumung der Klagefrist Normenkette: VwGO 60, 74 Leitsatz: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich der

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 614/08 7 K 221/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau beide wohnhaft: - Kläger - - Berufungsbeklagte - gegen die Landeshauptstadt

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

. ~~CJS' AMTSGERICHT ULM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. g~l. am ßlgl~ 6 C 3000/04. Olgastr. 106/109 ~ Ulm ~J Postfach Telefon: 0731/189-0,

. ~~CJS' AMTSGERICHT ULM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. g~l. am ßlgl~ 6 C 3000/04. Olgastr. 106/109 ~ Ulm ~J Postfach Telefon: 0731/189-0, g~l Olgastr. 106/109 ~ AMTSGERICHT ULM 89073 Ulm ~J Postfach 24 11 Telefon: 0731/189-0, Telefax: 0731/189-2201 89014 Ulm 6 C 3000/04 Anstelle der Verkundung zugestellt. ~~CJS' am ßlgl~ IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Amtsgericht Gladbeck IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Gladbeck IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift II C 265/17 Verkündet am 13.03.2018 Stratmann, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Gladbeck IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit Kläger, ProzessbevoIImächtigter

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RO 7 K 15.948 Verkündet am 25. Februar 2016 stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache - Klägerin - bevollmächtigt: gegen Freistaat

Mehr