Kooperation Trinkwasserschutz Nordheide

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1 Zusatzberatung - Trinkwasserschutz Information 3/ FREIWILLIGE VEREINBARUNGEN 2017 / 2018 Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der Freiwilligen Vereinbarungen mit Ausgleichsbeträgen, zu denen aktuell Auszahlungsanträge gestellt werden können. Der ausführliche Maßnahmenkatalog der Kooperation Trinkwasserschutz Nordheide mit Auflistung der Bewirtschaftungsbedingungen ist dem Rundschreiben angefügt. MU-Katalog Freiwillige Vereinbarung Ausgleichsbetrag 2017/18 I.A Zeitliche Beschränkung von Wirtschaftsdünger auf Grünland 33 /ha I.C1 Grundwasserschonende Gülleaufbringung auf Grünland 50 /ha I.E Ausfallraps/-Getreide 75 /ha I.E Frühjahrsumbruch von Brachen 52 /ha I.E Untersaaten im Mais 120 /ha I.E Untersaaten im Mais als ÖVF 45 /ha I.E Zweitfruchtanbau 100 /ha I.E Zwischenfruchtanbau aktiv 150 /ha I.E Zwischenfruchtanbau als ÖVF 75 /ha I.E Zwischenfruchtanbau für ökologisch wirtschaftende Betriebe 130 /ha I.F Buchweizenanbau 120 /ha I.F Buchweizenanbau für ökologisch wirtschaftende Betriebe 100 /ha I.F Grassamenanbau 185 /ha I.F Grundwasserschonende Brachebewirtschaftung 150 /ha I.F Mehrjähriger Energiepflanzenanbau 120 /ha I.F Rüben zur Zucker- und Biomasseproduktion 150 /ha I.I Grundwasserschutz orientierter Rapsanbau 110 /ha I.I Winterbraugerstenanbau 150 /ha I.I Innovative Techniken zur Einsparung von N-Düngern 20 /ha I.J Reduzierte Bodenbearbeitung nach Raps 52 /ha I.J Bodenbearbeitungsverzicht nach späträumender Hauptfrucht 30 /ha I.J Mulchsaat zu Sommerungen 40 /ha I.M Piadineinsatz 20 /ha I.N Grundwassserschonender Einsatz von PSM in Mais 42 /ha VI.a Waldumbau max /ha VI.b Erhalt extensiv genutzter Sandheiden /ha

2 - 2 - Auf Wunsch einiger Landwirte aus der TGG Kooperation TWS Nordheide wurde die folgende Freiwillige Vereinbarung angepasst: I.F.: Gewässerschonender Rübenanbau zur Zucker- und Biomasseproduktion Anbau von Rüben zur Zucker- und Biomasseerzeugung Die N-Düngung hat sich am Sollwert zu orientieren und ist mit der Zusatzberatung abzustimmen Kein Einsatz von Chloridazon-haltigen Pflanzenschutzmitteln (z.b. Rebell Ultra, Rebell, TERLIN DF, Betoxon 65 WDG, Pyramin WG, Terlin WG) Bei folgender Sommerung darf die Fläche frühestens am 01.Februar des Folgejahres wieder bearbeitet werden Ausgleichsbetrag: Für die folgenden Freiwilligen Vereinbarungen I.M. Piadineinsatz und I.I. Innovative Techniken zur Einsparung von N-Düngern können nur noch Auszahlungsanträge bis zum Vertragsende gestellt und keine Maßnahmenverträge mehr abgeschlossen werden. Für Fragen und Bedingungen zu den einzelnen Freiwilligen Vereinbarungen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. VERSAND PER Möchten Sie dieses Rundschreiben in Zukunft per zugestellt bekommen? Eine kurze Mitteilung an zeven@geries.de oder einen unserer Berater genügt! Kurze Infos und Erinnerungen verschicken wir nur per . IHRE ANSPRECHPARTNER Ulrike Wüstemann Fon: Mobil: wuestemann@geries.de Bernd Masthoff Fon: Mobil: masthoff@geries.de Geries Ingenieure GmbH zeven@geries.de Telefon: Südring 9 Fax: Zeven

3 I.E: Zwischenfruchtanbau/ Ausfallgetreide, -raps Spätester Saattermin ist der 05. September. Die Zwischenfrucht ist leguminosenfrei zu bestellen. Die Fläche darf nicht beweidet werden. Eine Abfuhr der Futtermasse ist erlaubt. Keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln. Umbruch der Zwischenfrucht frühestens ab dem 15.Februar des Folgejahres. Andüngung der Zwischenfrucht mit max. 40 kg N/ha als Startgabe zulässig Schlagkarteiführung für die Zwischenfruchtflächen bodenbedeckender Ausfallraps/-getreide: ausgesät bis : 75,- /ha I.E: Untersaaten in Mais Die Untersaat ist leguminosenfrei zu bestellen, Winterharte Graseinsaat mit einer Mindestmenge Saatgut von 10 kg/ha bei Breitverteilung, Die Fläche darf nicht beweidet werden, Die Abfuhr der Futtermasse und Verfütterung im Stall ist erlaubt, Keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln. Umbruch der Zwischenfrucht frühestens ab dem 15.Februar des Folgejahres. 120,- /ha I.J: Mulchsaat zu Sommerungen Ausschließlich für Flächen möglich, für die eine freiwillige Vereinbarung Untersaat bzw. Zwischenfrucht abgeschlossen wurde, Ein Umbruch der Zwischenfruchtfläche ist frühestens am 15. Februar des Folgejahres möglich, Der Bewirtschafter verpflichtet sich zum Anbau einer Sommerung, Die N-Düngung zur Zwischenfrucht ist in die Düngeplanung zur Nachfrucht einzubeziehen, Max. eine flache Bodenbearbeitung (bis 10 cm) zur Bestellung der Sommerung, Vertragsflächen dürfen nicht an gleichartige NAU-Programme gebunden sein. 40,- /ha I.J: Bodenbearbeitungsverzicht im Herbst nach späträumender Hauptfrucht Nach der Maisernte/Zuckerrübenernte wird der Boden im Herbst nicht bearbeitet. Umbruch im Frühjahr frühestens 3 Wochen vor Bestellung der nächsten Hauptfrucht. Vertragsflächen dürfen nicht an gleichartige NAU-Programme gebunden sein. 30,- /ha I.F: Grassamenanbau Spätester Saattermin ist der 15. September jeden Jahres, Keine Leguminosenanteile in der Ansaatmischung, Umbruch darf frühestens am 15. Februar des dem Vertragsjahr folgendem Jahres erfolgen, Die Fläche darf nicht beweidet werden, Die Aussaat ist auch als Untersaat möglich, Nach der Ernte der Deckfrucht ist keine N-Düngung zulässig, Düngung im Nutzungsjahr max. 120 kg N/ha (incl. N min), Chemische Abtötung des Grassamenbestandes ab 15. Oktober des Vertragsjahres möglich. 185,- /ha I.E: Frühjahrsumbruch von bestehenden Bracheflächen Ausschließlich für Flächen möglich, die nicht als Freiwillige Vereinbarungen Gewässerschonende Brachebewirtschaftung angelegt sind Nach der Beendigung des Brachezeitraums verpflichtet sich der Bewirtschafter zum Anbau einer Sommerfrucht, Nach dem Umbruch ist für die Düngung der Nachfrucht die erhöhte Stickstoffnachlieferung durch den Bracheumbruch zu berücksichtigen Bisher noch keine vertragliche Bindung der Brachefläche über eine Gewässerschonende Brachebewirtschaftung durch die freiwilligen Vereinbarungen, Der Umbruch der Brache darf frühestens am 15. Februar stattfinden. 52,- /ha 1

4 I.J: Reduzierte Bodenbearbeitung nach Raps Ausschließlich für Flächen möglich, auf denen der Anbau einer Winterung vorgesehen ist Eine flache Bodenbearbeitung bis max. 3 Tage nach der Ernte. Danach ist eine Bearbeitung erst ab dem 15. September zulässig. Die Bearbeitung eines max. 6 m breiten Streifens am Feldrand und der Einsatz von Schneckenkorn ist erlaubt. Der Einsatz eines Totalherbizides ist verboten. Keine N-Düngung nach der Ernte der Vorfrucht bis 01. Februar des Folgejahres. 52,- /ha I.I: Grundwasserschutz orientierter Getreideanbau: Winterbraugerste Keine N-Düngung nach der Ernte der Vorfrucht bis 15. Februar des Folgejahres Späteste Düngezeitpunkt : EC 39 Anrechnung org. N-Düngung mindestens 80% Max. Gesamtdüngung: 130 kg N/ha minus Nmin I.I: Grundwasserschutz orientierter Rapsanbau Reduzierte Andüngung im Herbst 40 kg N/ha Anrechnung org. N-Düngung mindestens 80% Max. Gesamtdüngung: im Erntejahr 170 kg N/ha minus Nmin 110,- /ha I.F1: Buchweizenanbau Anbau von Buchweizen als Hauptfrucht Frühester Bearbeitungstermin ist der 01. März, Umbruch erst unmittelbar vor der Aussaat des Buchweizens Düngung der Hauptfrucht mit max. 40 kg N/ha Anrechnung von Festmist 30 % des ges-n Anrechnung von Gülle/Gärrest 80 % des ges-n 100,- /ha Bio 120,- /ha konventionell I.F1: Mehrjähriger Energiepflanzenanbau Anbau einer mehrjährigen Pflanze zur Biomasseerzeugung Der Umbruch darf frühestens am 01.Februar.2019 erfolgen N-Düngung in Rücksprache mit der Zusatzberatung 120,- /ha I.E: Zweitfruchtanbau Anbau nach der Ernte von Ganzpflanzensilage Spätester Saattermin ist der 31.Juli Die Zweitfrucht ist leguminosenfrei zu bestellen. Die Fläche darf nicht beweidet werden. Eine Abfuhr der Biomasse ist vorgesehen. Frühester Umbruchtermin ist der 15. Februar 2018 Düngung max. 80 kg N/ha gesamt- N als Startgabe 100,- /ha I.N: Grundwasserschutzorientierter Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Mais Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit demn Wirkstoffen S-Metolachlor und Terbuthylazin Alternative: Einsatz einer Maishacke zur mechanischen Unkrautbekämpfung Für Informationen zur Anwendung alternativer Mittel wenden Sie sich an Ihre Zusatzberater oder den Pflanzenschutzdienst Schlagkarteiführung und Vorlage bei der Zusatzberatung Ein Nachweis alternativer Herbizide ist über Kaufbelege bis zum 15.Oktober dem Wasserversorger vorzulegen 42,- /ha 2

5 I.F1: Gewässerschonender Rübenanbau zur Zucker- und Biomasseproduktion Anbau von Rüben zur Zucker- und Biomasseerzeugung Die N-Düngung hat sich am Sollwert zu orientieren und ist mit der Zusatzberatung abzustimmen Kein Einsatz von Chloridazon-haltigen Pflanzenschutzmitteln Bei folgender Sommerung darf die Fläche frühestens am 01.Februar des Folgejahres wieder bearbeitet werden I.F2: Grundwasserschonende Brachebewirtschaftung als ökologische Vorrangflächen, die zur Erlangung der Greening-Prämie dienen Keine Stickstoffdüngung auf den in die Flächenstilllegung übergehenden Gräserbestand Eine Weidenutzung der Brachefläche ist unzulässig Die Brachefläche ist jährlich mindestens einmal zu schröpfen Für die Vertragsfläche ist eine aussagekräftige Schlagkartei zu führen, auf der insbesondere die Pflegemaßnahmen dokumentiert sind. Der Vertragszeitraum erstreckt sich bis zum 31.Dezember 2017 Ein Umbruch der Begrünung darf frühestens am 15. Februar des dem Vertragszeitraum folgenden Jahres erfolgen. I.A: Zeitliche Beschränkung der Aufbringung von tierischen Wirtschaftsdüngern im Herbst auf Grünland Verzicht auf die Ausbringung von eigenen Wirtschaftsdüngern nach dem 30.September auf Grünland Führen einer Schlagkartei 33,- /ha I.C: Gewässerschonende Aufbringung von Wirtschaftsdüngern auf Grünland Gülle ist in der Zeit vom 1. Februar bis zum 15. Juli nur mit einem Schleppschuhverteiler oder einem Schlitzgerät auszubringen Eine Gesamtmenge von 30 m³/ha bzw. 170 kg N/ha maximale Gesamt-N-Gabe ist einzuhalten Eine Schlagkartei bzw. ein Weidetagebuch ist zu führen 50,- /ha VI.: a) Waldumbau Förderungsfähig sind die nachgewiesenen Mehrkosten und Ertragsverluste bis zu 100% der Waldumbaumaßnahmen im Vergleich zur normalen Verjüngungsplanung (höhere Nadelholzanteile) Nur der zusätzliche Laubbaumanteil ist förderfähig, wobei Laubbaumanteil mindestens 60 % der Fläche ausmachen muss Die Förderung darf /ha nicht überschreiten. Geeignete Komplementärfinanzierungen sind zu nutzen. Berechnung gemäß des Maßnahmenkataloges Freiwillige Vereinbarungen max /ha VI.: b) Erhalt extensiv genutzter Sandheiden Einsatz einer Schoppermaschine zum Abtrag der organischen Substanz aus der Heidefläche Abfuhr des geworbenen Materials zu einer Ackerfläche Ausbringung des Materials auf einer geeigneten Ackerfläche Auf extensiv beweideten Sandheiden ist keine Düngung, keine Bodenbearbeitung und kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zulässig Auf derselben Fläche nur einmal in 10 Jahren förderfähig /ha 3

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