Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom , Zl , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß 6 Z 2, 13 Abs. 1 sowie 46 Abs. 1 Studienförderungsgesetz StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2013, ivm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, als unbegründet abgewiesen. II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt, Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen 1. Der Beschwerdeführer stellte am bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom mit der Begründung abgewiesen, gemäß 6 Z 2 StudFG sei die Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende noch kein Studium im Sinne des 13 StudFG oder eine andere gleichwertige Ausbildung absolviert habe. Da der Beschwerdeführer bereits das Studium FH-BachelorStG Wirtschaftsinformatik an der XXXX Fern FH Studiengänge abgeschlossen habe, bestünde für das vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung betriebene Studium "Maschinenbau (Bachelor)" kein Anspruch auf Studienbeihilfe. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung an den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien und brachte vor, er sei österreichischer Staatsbürger und wäre seit seinem ausgezeichneten Maturaabschluss an einer HTL und dem abgeschlossenen Präsenzdienst fünf Jahre lang berufstätig gewesen. Aus Interesse habe er berufsbegleitend ein Fernstudium der Studienrichtung "Wirtschaftsinformatik" bestritten, welches er selbst finanziert und mit Auszeichnung abgeschlossen habe. Für dieses Studium habe er keinerlei Förderung beantragt und bezogen. Ende September 2013 habe er sein Dienstverhältnis gekündigt, um ein Vollzeitstudium an der Technischen Universität Wien anzutreten, wo er wieder mit dem Bachelorstudium (Studienrichtung "Maschinenbau") begonnen habe. Dadurch, dass er bereits fünf Jahre voll berufstätig gewesen sei und auch noch keinerlei Förderungen bezogen habe, sei er in der Annahme gewesen, er könne ein Selbsterhalterstipendium beziehen. Dies wäre ihm auch von einem Vertreter der Stipendienstelle auf der Berufsinformationsmesse in Wien bestätigt worden. Nunmehr habe er auf Grund des selbstfinanzierten berufsbegleitenden Studiums der Wirtschaftsinformatik einen abweisenden Bescheid erhalten. Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei ihm ohne Stipendium nicht möglich, seine laufenden Kosten zu decken und das Vollzeitstudium Maschinenbau an der Technischen Universität zu absolvieren. Aus diesem Grund "ersuchte" der Beschwerdeführer "um Überarbeitung des Bescheids und um Bewilligung des Selbsterhalterstipendiums". Seite 1 von 5

2 3. Der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) gab der Vorstellung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom keine Folge und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Studienbeihilfe ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß 6 Z 2 StudFG sei die Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende noch kein Studium im Sinne des 13 StudFG oder eine andere gleichwertige Ausbildung absolviert habe. Der Beschwerdeführer habe den FH-BachelorStG Wirtschaftsinformatik an der XXXX Fern FH abgeschlossen, aus diesem Grund bestehe für das derzeitige Studium Maschinenbau (Bachelor) kein Anspruch auf Studienbeihilfe. Wenn bereits ein Bachelorstudium geschlossen worden wäre, könne kein weiteres Bachelorstudium gefördert werden (auch wenn das erste Bachelorstudium nicht gefördert worden wäre). Nach einem abgeschlossenen Bachelorstudium könne nur ein anschließendes Masterstudium gefördert werden. Das Masterstudium müsse spätestens 24 Monate nach Abschluss des ersten Bachelorstudiums aufgenommen werden. 4. Gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, in der er im Wesentlichen die Vorbringen aus dem Vorstellungsverfahren erneut geltend macht und darüber hinaus ergänzt, er verstehe, dass mehrfache Studien nicht gefördert würden, in seinem Fall liege jedoch keine "doppelte Förderung" vor, weil er noch keinerlei Förderung erhalten habe und auch seine bisherige Ausbildung mit dem Maschinenbau Studium nicht vergleichbar sei. In Anbetracht seines Falles und deshalb, weil ihm die Förderung von einer "Kollegin" der Stipendienstelle Wien "zugesagt" worden wäre, ersuche er, seinen Sachverhalt noch einmal zu prüfen, damit er eine Unterstützung erhalte. II. Rechtslage Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2013, lauten: "Studienförderungsmaßnahmen 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf 1. Studienbeihilfen, 2. Versicherungskostenbeiträge, 3. Studienzuschüsse und 4. Beihilfen für Auslandsstudien. (2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes 1. Fahrtkostenzuschüsse, 2. Studienabschluss-Stipendien, 3. Reisekostenzuschüsse, 4. Sprachstipendien, 5. Leistungsstipendien, 6. Förderungsstipendien und 7. Studienunterstützungen zuerkannt werden. Seite 2 von 5

3 Österreichische Staatsbürger 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten: 1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten, 2. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste, 3. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung, 4. ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen, Voraussetzungen 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende 1. sozial bedürftig ist ( 7 bis 12), 2. noch kein Studium ( 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat, 3. einen günstigen Studienerfolg nachweist ( 16 bis 25), 4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich a) für Selbsterhalter gemäß 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre, b) für Studierende gemäß 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um maximal zwei Jahre je Kind, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre, c) für behinderte Studierende gemäß 29 um fünf Jahre, d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben. Studium Begriff 13. (1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern, ein studium irregulare ( 13 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul- Studiengesetzes - AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, 16 Abs. 3 des Kunsthochschul-Studiengesetzes - KHStG, BGBl. Nr. 187/1983) oder ein individuelles Diplomstudium ( 17 UniStG) zu verstehen. " III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Zu Spruchpunkt I.: Abweisung der Beschwerde Seite 3 von 5

4 1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängiger Verfahren, in denen diese Behörde sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 2. Im vorliegenden Beschwerdefall steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer den Fachhochschul- Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik an der XXXX Fern FH abgeschlossen hat. Betreffend das weitere Studium Bachelorstudium Maschinenbau an der Technischen Universität Wien wurde sein Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe auf Grund des 6 Z 2 StudFG abgewiesen Entgegen der Beschwerdemeinung ist der belangten Behörde im vorliegenden Fall jedoch zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer wegen des abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengangs Wirtschaftsinformatik an der XXXX Fern FH keinen Anspruch auf Studienbeihilfe hat. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, durch einen Bezug von Studienbeihilfe für das von ihm nunmehr betriebene Bachelorstudium Maschinenbau an der Technischen Universität Wien würde keine "doppelte Förderung" vorliegen, weil er noch keinerlei Förderung erhalten habe, so ist dem zu entgegnen, dass er den Gegenstand des Studienförderungsgesetzes unrichtig erkennt. Zur Voraussetzung des 6 Z 2 StudFG (noch kein absolviertes Studium bzw. gleichwertige Ausbildung) führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. Juni 2006, 2006/10/0051, unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien (RV 207 BlgNR 10. GP, 6) aus, dass es der Gesetzgeber des 6 Z 2 StudFG als ausreichend erachtete, durch Studienbeihilfen Studierenden eine Berufsausbildung zu ermöglichen, die durch ein Studium vermittelt wird. Personen, die "bereits ein Hochschulstudium absolviert haben besitzen bereits eine hochqualifizierte Berufsausbildung; es liegt kein genügender Grund vor, ein zweites Studium aus öffentlichen Mitteln zu fördern". Unter einem "Studium" im Sinn des 6 Z 2 StudFG, dessen Absolvierung die (weitere) Gewährung von Studienbeihilfe ausschließt, ist entsprechend dem Verweis auf 13 Abs. 1 StudFG unter anderem eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im 3 genannten Einrichtungen (im Falle des Beschwerdeführers 3 Abs. 1 Z 4) zu verstehen. Ob die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung das Tatbestandsmerkmal "Studium" im Sinne des 6 Z 2 StudFG erfüllt, bemisst sich daher (ausschließlich) nach den einschlägigen Studienvorschriften. Ist nach diesen bereits ein Studium absolviert worden, ist Studienbeihilfe nicht zu gewähren (vgl. dazu auch VwGH , 2011/10/0038). Die nach Absolvierung eines Bachelorstudiums hinausgehenden Ausbildungsschritte zur Absolvierung eines weiteren Bachelorstudiums werden auch bei Wahl eines Studiums einer anderen - noch nicht abgeschlossenen - Studienrichtung nicht gefördert Was letztlich das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, er wäre hinsichtlich des Vorliegens eines Anspruches auf Studienbeihilfe, konkret eines Selbsterhalterstipendiums, auf der Berufsinformationsmesse in Wien falsch beraten worden bzw. eine der "Kolleginnen" der Studienbeihilfenbehörde habe ihm eine Studienbeihilfe "zugesagt", ist darauf zu verweisen, dass - selbst für den Fall der Wahrunterstellung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens - eine unrichtige Rechtsauskunft keinen Einfluss darauf haben würde, die dem Gesetz entsprechende Rechtslage anzuwenden (vgl. zum Studienförderungsgesetz VwGH , 98/12/0099). 3. Der Inhalt der vorliegenden Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war gemäß 6 Z 2 ivm 13 Abs. 1 StudFG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Gewährung einer Studienbeihilfe aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich Seite 4 von 5

5 ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH , Zl. 98/01/0308, und , Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH , Zl. 98/20/0577, und , Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH , Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH , Zl. 98/20/0475). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich. 2. Zu Spruchpunkt II.: Unzulässigkeit der Revision Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu 6 Z 2 StudFG (vgl. VwGH , 2006/10/0051; VwGH , 2011/10/0038), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2014:W Seite 5 von 5

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