S a t z u n g. in der Fassung der 3. Nachtragssatzung vom

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1 S a t z u n g der Gemeinde Kirchhundem über die Erhebung von Kurbeiträgen im Bereich des staatl. anerkannten Luftkurortes Oberhundem / Schwartmecke - Kurbeitragssatzung - vom in der Fassung der 3. Nachtragssatzung vom Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), und des 11 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom (GV. NRW. S. 712, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Novellierung des Kurortegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW.2008 S.8) (GV. NW. S. 712 SGV. NRW. 610), hat der Rat der Gemeinde Kirchhundem zur Satzung über die Erhebung von Kurbeiträgen im Bereich des staatl. anerkannten Luftkurortes Oberhundem / Schwartmecke vom unten aufgeführte Nachtragssatzungen beschlossen, die in den Satzungstext eingearbeitet wurden. 1 Geltungsbereich (1) Mit Erlass vom (MBl. NW. S. 218) hat der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen dem Ortsteil Oberhundem, Gemeinde Kirchhundem, die Artbezeichnung verliehen. staatl. anerkannter Luftkurort (2) Das Kurgebiet ergibt sich aus der als Anlage dieser Satzung beigefügten Karte. (3) Zum Kurgebiet gehören die Ortschaften Oberhundem und Schwartmecke. 2 Erhebung des Kurbeitrages (1) Die Gemeinde Kirchhundem erhebt in den Ortschaften Oberhundem und Schwartmecke für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Heil- o- der Kurzwecken in dem anerkannten Gebiet bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen Kurbeitrag. Der Kurbeitrag ist eine öffentlich rechtliche Abgabe. (2) Die Zahlungspflicht ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Kureinrichtungen und Kurveranstaltungen in Anspruch genommen werden. (3) Für die Benutzung von Einrichtungen und für Veranstaltungen, die besondere Aufwendungen erfordern, kann neben den Kurbeiträgen ein besonderes Eintrittsgeld erhoben werden. 3 Beitragspflichtiger Personenkreis (1) Der Kurbeitrag wird von den Personen, die in den in 1 und 2 bezeichneten Gebieten Unterkunft nehmen, ohne in ihnen die Hauptwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu haben, als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen und Anlagen in Anspruch 707_Kurbeitragssatzung.docx Seite 1 von 5

2 zu nehmen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. (2) Die Kurbeitragssatzung beginnt mit dem Tag des Eintreffens in dem Kurgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. Der Tag des Eintreffens und der Tag der Abreise werden bei der Beitragsfestsetzung als ein Tag gerechnet. 4 Höhe des Kurbeitrages Der Kurbeitrag beträgt täglich pro Person 0,80 Euro 5 Beitragsbefreiungen (1) Von der Entrichtung eines Kurbeitrages sind befreit: a) Kinder bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 16. Lebensjahr vollenden; b) Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Personen mit einer nachgewiesenen Erwerbsminderung um mindestens 50 %; c) Begleitpersonen von Schwerbehinderten, soweit die Notwendigkeit einer Begleitung durch den Schwerbehindertenausweis oder durch eine Bescheinigung des Versorgungsamtes nachgewiesen wird; d) Verwandte von ortsansässigen Einwohnern, die als Familienbesuch unentgeltlich in deren Wohnung aufgenommen werden; e) Personen, die sich nachweislich aus beruflichen Gründen in dem Kurgebiet aufhalten; f) Teilnehmer an Tagungen, Lehrgängen und Seminaren, soweit sie sich nicht länger als 3 Tage im Erhebungsgebiet aufhalten; g) Saisonpersonal in Fremdenverkehrsbetrieben einschl. Hausangestellter; h) Besucher von Jugendherbergen. (2) In Härtefällen kann der Gemeindedirektor auf Antrag Befreiungen vom Kurbeitrag oder Ermäßigungen aussprechen. 6 Kurkarte (1) Über den gezahlten Kurbeitrag wird vom Wohnungsgeber eine Kurkarte ausgestellt und dem Kurgast ausgehändigt. Befreiungsgründe im Sinne des 5 sind dem Wohnungsgeber gegenüber nachzuweisen. (2) Die Kurkarte ermächtigt zum freien oder ermäßigten Eintritt aller für Kurgäste geschaffenen Einrichtungen und Veranstaltungen. 2 Abs. 3 bleibt unberührt. (3) Die Kurkarte wird auf den Inhaber ausgestellt und ist nicht übertragbar. Auf der Kurkarte wird die Aufenthaltsdauer vermerkt. Bei Ausdehnung des Aufenthaltes ist eine neue Kurkarte auszuhändigen. (4) Bei Verlust der Kurkarte wird für eine weitere Ausfertigung eine Gebühr von 1,00 Euro erhoben. 707_Kurbeitragssatzung.docx Seite 2 von 5

3 7 Pflichten des Wohnungsgebers Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrages (1) Alle Wohnungsgeber erhalten eine Kurbeitragssatzung, die sie den Gästen durch Aushang an einer geeigneten Stelle zur Kenntnis bringen. (2) Der Kurbeitrag ist eine Bringschuld. Sie ist durch die Wohnungsgeber vom Gast einzuziehen und an die Gemeindekasse abzuführen. Der Kurbeitrag wird spätestens am 15. eines jeden Monats für den abgelaufenen Monat fällig. Die Wohnungsgeber sind verpflichtet, ihre Gäste auf Verlangen der Gemeinde zu melden, den Kurbeitrag rechtzeitig und diesen Satzungsvorschriften entsprechend zu berechnen und einzuziehen sowie mit der Gemeindeverwaltung abzurechen. (3) Die Kurkartenblocks zur Ausstellung der Kurkarten und zur Abrechnung des Kurbeitrages sind bei Bedarf gegen Quittung bei der Gemeindeverwaltung abzuholen. Die Durchschriften der Kurkartenblocks sind für die Abrechnung mit der Gemeindeverwaltung aufzubewahren und jeweils am Monatsende der Gemeindeverwaltung zum Nachweis der abzuführenden Beiträge vorzulegen. (4) Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, durch ihre Beauftragten die Richtigkeit der Kurbeitragsabrechnung und die Einziehung und Abrechnung der Gelder zu überprüfen. 8 Haftung (1) Für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung des Kurbeitrages haften der Gast und der Wohnungsgeber als Gesamtschuldner. Der Wohnungsgeber ist berechtigt, den Kurbeitrag dem Gast in Rechnung zu stellen. (2) Über den an die Gemeinde abzuführenden Kurbeitrag wird dem Wohnungsgeber jeweils nach Monatsende ein Haftungsbescheid erteilt. 9 Veranlagung durch die Gemeinde Die Gemeinde ist berechtigt, den Kurbeitrag gegen Ausstellung der Kurkarte selbst zu berechnen und einzuziehen. 10 Beitragspflicht für Inhaber von Nebenwohnungen Personen, die Eigentümer oder Besitzer einer in dem in 1 und 2 bezeichneten Gebiet gelegenen Wohneinheit sind ohne in der Gemeinde Kirchhundem ihre Hauptwohnung zu haben, werden zu einem einmal im Kalenderjahr zu entrichtenden Kurbeitrag herangezogen, dessen Höhe nach einem 30-tägigen Aufenthalt unter Heranziehung der in 4 festgesetzten Beitragssätze berechnet wird, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Häufigkeit und Dauer der Aufenthalte während eines Kalenderjahres. Familienangehörige dieser Wohnungsinhaber werden nicht gesondert veranlagt. Bei Überlassung der Wohnungen an Dritte, die nicht Familienangehörige sind, gelten die 1 bis 8 entsprechend. Der Kurbeitrag gemäß Satz 1 wird einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig. 707_Kurbeitragssatzung.docx Seite 3 von 5

4 11 Straf- und Bußgeldvorschriften Die Straf- und Bußgeldvorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 12 Rechtsmittel Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Kurbeitragssatzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung. Satzung vom , in Kraft am Nachtragssatzung vom , in Kraft am Nachtragssatzung vom , in Kraft am Änderungen gem. Euro-Anpassungssatzung vom , in Kraft am Nachtragssatzung vom , in Kraft am _Kurbeitragssatzung.docx Seite 4 von 5

5 707_Kurbeitragssatzung.docx Seite 5 von 5

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