Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Fach 8/Blatt 77. Änderungen in den Lohnsteuer-Richtlinien 2002 BKPV 64/2002

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1 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Fach 8/Blatt 77 Lohnsteuer Änderungen in den Lohnsteuer-Richtlinien 2002 BKPV 64/2002 Zu den Lohnsteuer-Richtlienen LStR vom (Sonder-Nr. 1/2001 des Bundessteuerblatts Teil I) hat das Bundesfinanzministerium folgende Pressemitteilung veröffentlicht: Die vom Bundeskabinett am beschlossenen veränderten LStR verbessern unter anderem die steuerlichen Rahmenbedingungen für ehrenamtliche Tätigkeiten. Bei Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten wird künftig ohne weiteren Nachweis ein Betrag von monatlich bis zu 154 (300 DM) als Aufwand steuerlich anerkannt und bleibt damit steuerfrei. Weiterhin sind wesentliche Erleichterungen bei den Regelungen zum steuerfreien Auslagenersatz durch den Arbeitgeber für beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen des Arbeitnehmers aufgenommen. Aufgrund der technischen Entwicklung ist das bisherige Staffelverfahren aus den Telekommunikationsschreiben von 1990/1993 überholt. Die Aufwendungen können in einem vereinfachten Verfahren steuerfrei ersetzt werden, wenn ein Nachweis über einen kurzen repräsentativen Dreimonatszeitraum geführt wird. Auch die Regelung bei steuerfreien Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers ist erleichtert worden. Dies betrifft vor allem die steuerliche Anerkennung von arbeitgeberfinanzierten Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere auch von sprachlicher Fort- und Weiterbildung. Bei den LStR handelt es sich um eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des ESt.- Rechts in dem Bereich, in dem die ESt. durch Steuerabzug vom Arbeitslohn (LSt.) erhoben wird. Die Richtlinien sind Weisungen an die Finanzverwaltung. Sie haben nicht den Rang einer Rechtsnorm, stellen jedoch sicher, dass die Finanzämter in Zweifelsfragen nach einheitlichen Grundsätzen verfahren. Sie enthalten außerdem Anweisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung. Die Änderungen in den LStR 2002 sollen im wesentlichen den zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen, der neueren Rechtsprechung und den aktuellen Verwaltungsentscheidungen Rechnung tragen. So sind u.a. Anpassungen aufgrund von gesetzlichen Neuregelungen in folgenden Bereichen notwendig geworden: Steuerfreiheit der Einnahmen aus der Tätigkeit eines Übungsleiters, Ausbilders, Erziehers oder Betreuers, Möglichkeit zur Eintragung eines Frei-/Hinzurechnungsbetrages auf den Lohnsteuerkarten bei mehreren Dienstverhältnissen, Einführung einer Entfernungspauschale sowie die Ausführungen zur steuerfreien privaten Nutzung betrieblicher Personalcomputer und Telekommunikationsanlagen durch den Arbeitnehmer. Eine generelle Neufassung war zudem erforderlich geworden, um sie an die neue Rechtschreibung und den Euro anzupassen. In R 22 werden Vereinfachungsregelungen zum steuerfreien Auslagenersatz durch den Arbeitgeber für beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen des Arbeitnehmers aufgenommen. Die Aufwendungen können in einem vereinfachten Verfahren steuerfrei ersetzt werden, wenn ein Nachweis über einen kurzen repräsentativen Dreimonatszeitraum geführt wird. Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können auch 20 % des Rechnungsbetrages, jedoch höchstens 20 monatlich vom Arbeitgeber steuerfrei als Auslagenersatz gezahlt werden. Zur weiteren Vereinfachung kann aus den Rechnungsbeträgen eines repräsentativen Dreimonatszeitraums ein Durchschnittsbetrag gebildet und fortgeführt werden. Für beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen des Arbeitnehmers wurde für den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers in R 33 Abs. 5 eine parallele Regelung aufgenommen. Weitere Verbesserungen enthalten z.b. R 72 (bei einer Betriebsveranstaltung ist künftig eine Übernachtung nicht schädlich) und R 73 (Anhebung der Grenze für steuerfreie Aufmerksamkeiten von 60 DM auf 40 ). Die Kommunen, die Kirchen sowie die Spitzenverbände der Wirtschaft, der steuerberatenden Berufe und der Gewerkschaften sind beteiligt worden. Ihre Anregungen haben zur Verbesserung des ursprünglichen Entwurfs der LStR 2002 beigetragen. Heft 1/2002 Seite 175

2 Fach 8/Blatt 77 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Laut Mitteilung bleibt es, unabhängig von der steuerlichen Behandlung der Aufwandsentschädigungen, Ziel der Bayerischen Staatsregierung, darauf hinzuwirken, dass das Problem der Sozialversicherungspflicht ehrenamtlicher Tätigkeit vom Bund im Sozialversicherungsrecht gelöst wird. Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen BKPV 65/2002 Die Neufassung des Abschnitts R 13 der Lohnsteuer-Richtlinien 2002 verbessert die steuerlichen Rahmenbedingungen für ehrenamtliche Tätigkeiten. Bei Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten bleibt nunmehr ohne weiteren Nachweis ein Betrag von monatlich bis zu 154 steuerfrei. R 13 der Lohnsteuer-Richtlinien Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen ( 3 Nr. 12 EStG) - lautet: (1) Öffentliche Dienste leisten grundsätzlich alle Personen, die im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen. Keine öffentlichen Dienste im Sinne dieser Vorschrift leisten hingegen Personen, die in der fiskalischen Verwaltung tätig sind. (2) Voraussetzung für die Anerkennung als steuerfreie Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist, dass die gezahlten Beträge dazu bestimmt sind, Aufwendungen abzugelten, die steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar wären. Eine steuerfreie Aufwandsentschädigung liegt deshalb insoweit nicht vor, als die Entschädigung für Verdienstausfall oder Zeitverlust oder zur Abgeltung eines Haftungsrisikos gezahlt wird oder dem Empfänger ein Aufwand nicht oder offenbar nicht in Höhe der gewährten Entschädigung erwächst. Das Finanzamt hat das Recht und die Pflicht zu prüfen, ob die als Aufwandsentschädigung gezahlten Beträge tatsächlich zur Bestreitung eines abziehbaren Aufwands erforderlich sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige alle seine dienstlichen Aufwendungen bis ins Kleinste nachweist. Entscheidend ist auch nicht, welche Aufwendungen einem einzelnen Steuerpflichtigen in einem einzelnen Jahr tatsächlich erwachsen sind, sondern ob Personen in gleicher dienstlicher Stellung im Durchschnitt der Jahre Aufwendungen etwa in Höhe der Aufwandsentschädigung erwachsen. Eine Nachprüfung ist nur geboten, wenn dazu ein Anlass von einigem Gewicht besteht. Werden im kommunalen Bereich ehrenamtlich tätigen Personen Bezüge unter der Bezeichnung Aufwandsentschädigung gezahlt, so sind sie nicht nach 3 Nr. 12 EStG steuerfrei, soweit sie auch den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung sowie den entgangenen Arbeitsverdienst und das Haftungsrisiko abgelten oder den Aufwand offensichtlich übersteigen. (3) Zur Erleichterung der Feststellung, inwieweit es sich in den Fällen des 3 Nr. 12 Satz 2 EStG um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung handelt, ist wie folgt zu verfahren: Sind die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag der aus einer öffentlichen Kasse gewährten Aufwandsentschädigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, so ist die Aufwandsentschädigung 1. bei hauptamtlich tätigen Personen in voller Höhe steuerfrei, 2. bei ehrenamtlich tätigen Personen in Höhe von 1/3 der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens 154 monatlich steuerfrei. Sind die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, so kann bei hauptamtlich und ehrenamtlich tätigen Personen in der Regel ohne weiteren Nachweis ein steuerlich anzuerkennender Aufwand von 154 monatlich angenommen werden. Ist die Aufwandsentschädigung niedriger als 154 monatlich, so bleibt nur der tatsächliche geleistete Betrag steuerfrei. Bei Personen, die für mehrere Körperschaften des öffentlichen Rechts tätig sind, sind die steuerfreien monatlichen Mindest- und Höchstbeträge auf die Entschädigung zu beziehen, die von der einzelnen öffentlich-rechtlichen Körperschaft an diese Personen gezahlt wird. Aufwandsentschädigungen für mehrere Tätigkeiten bei einer Körperschaft sind für die Aufwendungen der Mindest- und Höchstbeträge zusammenzurechnen. Bei einer gelegentlichen ehrenamtlichen Tätigkeit sind die steuerfreien monatlichen Mindest- und Höchstbeträge nicht auf einen we- Seite 176 Heft 1/2002

3 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Fach 8/Blatt 78 niger als einen Monat dauernden Zeitraum der ehrenamtlichen Tätigkeit umzurechnen. Werden Aufwandsentschädigungen in monatlich unterschiedlicher Höhe gezahlt oder erstreckt sich die Tätigkeit für die Körperschaft nicht über das ganze Kalenderjahr, so sind die steuerfreien Mindestund Höchstbeträge als absolute Monatsbeträge anzusehen, wenn die betreffende Körperschaft für bestimmte Monate bestimmte Beträge zahlt. Eine Umrechnung auf längere Zeiträume ist in diesen Fällen nicht zulässig. Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder Anpassungen an die im Lande gegebenen Verhältnisse vornehmen. (4) Die Empfänger von Aufwandsentschädigungen können dem Finanzamt gegenüber einen höheren steuerlich anzuerkennenden Aufwand glaubhaft machen; der die Aufwandsentschädigung übersteigende Aufwand ist als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Wenn einer hauptamtlich tätigen Person neben den Aufwendungen, die durch die Aufwandsentschädigung ersetzt werden sollen, andere beruflich veranlasste Aufwendungen entstehen, sind diese unabhängig von der Aufwandsentschädigung als Werbungskosten abziehbar; in diesem Fall ist aber Absatz 3 nicht anzuwenden, sondern nach Absatz 2 Satz 3 bis 6 zu verfahren. Bei ehrenamtlich tätigen Personen sind alle durch die Tätigkeit veranlassten Aufwendungen als durch die steuerfreie Aufwandsentschädigung ersetzt anzusehen, so dass nur ein die Aufwandsentschädigung übersteigender Aufwand als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar ist. (5) Von Pauschalentschädigungen, die Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts für eine gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeit zahlen, darf ein Betrag bis zu 6 täglich ohne nähere Prüfung als steuerfrei anerkannt werden. Bei höheren Pauschalentschädigungen hat das Finanzamt zu prüfen, ob auch ein Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung sowie ein entgangener Verdienst abgegolten worden ist. Anstelle dieser Regelung kann auch Absatz 3 angewendet werden." Steuerliche Behandlung von Aufstockungsbeträgen nach dem Altersteilzeitgesetz BKPV 66/2002 OFD München, Verfügung vom S St 41 (DB 2002 S. 504) Das BMF hat dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger - nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder - mit Schreiben vom IV C 5 - S /01 Folgendes mitgeteilt:... Aufstockungsbeträge sind steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des 2 Altersteilzeitgesetz vorliegen, und zwar unabhängig davon, ob eine Förderung des Arbeitgebers durch die Bundesanstalt für Arbeit besteht (R 18 LStR 2002). Unter diesen Voraussetzungen sind deshalb Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers auch dann nach 3 Nr. 28 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber - wie z.b. im Fall der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung - nur Aufstockungsbeträge i.s. des 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Altersteilzeitgesetz, nicht jedoch die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nach 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Altersteilzeitgesetz erbringt.... Altersteilzeit im öffentlichen Dienst - Rückzahlung von Arbeitslohn wegen rückwirkender Inanspruchnahme der Altersteilzeit BKPV 67/2002 OFD Berlin, Verfügung vom St S /99 (DB 2001 S. 2119) Ausgangslage Bei der rückwirkenden Bewilligung von Altersteilzeit im sog. Blockmodell ist folgende Fallgestaltung aufgetreten: Beispiel: (verkürzte Darstellung ohne Sonderzuwendungen mit gerundeten Beträgen): Heft 1/2002 Seite 177

4 Fach 8/Blatt 78 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Einem Beamten mit monatlichen Bezügen von DM wurde im Jahr 2002 rückwirkend zum Altersteilzeit im sog. Blockmodell bewilligt. Zwischenzeitlich hatte die Besoldungsstelle dem Beamten den Arbeitslohn für das Jahr 2001 wie bisher weiter gezahlt und dementsprechend auf der dem Beamten zurück gegebenen LSt-Karte 2001 einen steuerpflichtigen Arbeitslohn i.h. von DM (= 12 x DM) bescheinigt. Infolge der Altersteilzeit standen dem Beamten rückwirkend vom an monatlich nur ein steuerpflichtiger Arbeitslohn i.h. von DM (= 50 % von DM) und ein steuerlicher Aufstockungsbetrag i.h. von DM zu. Die Besoldungsstelle forderte vom Beamten den für das Jahr 2001 zuviel gezahlten Betrag i.h. von DM (= 2 x DM abzüglich 2 x DM) erst in einem späteren Jahr (2003) zurück. Steuerliche Beurteilung Die Besteuerung nach dem Einkommen wird vom Veranlagungszeitraum und damit vom Zuflussprinzip geprägt. Dies bedeutet, dass im Beispielsfall bei der ESt-Veranlagung für das Jahr 2001 auch der im Jahr 2001 zugeflossene Betrag i.h. von DM anzusetzen ist; in sinngemäßer Anwendung der R 185 Abs. 4 EStR ist infolge der rückwirkenden Gewährung der Altersteilzeit ab jedoch der im Jahr 2001 zugeflossene Betrag i.h. von DM bei der ESt-Veranlagung 2001 nicht in voller Höhe als steuerpflichtig anzusetzen; er umfasst einen gem. 3 Nr. 28 EStG steuerfreien Aufstockungsbetrag i.h von DM (= 2 x DM), der gem. 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g EStG beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen ist. Bei dem in einem späteren Jahr (2003) zurück gezahlten Betrag i.h. von DM handelt es sich um die Rückzahlung von steuerpflichtigem Arbeitslohn, den der Arbeitgeber im Jahr der Rückzahlung als negativen Arbeitslohn berücksichtigen darf. Erfolgte im LSt-Abzugsverfahren keine Berücksichtigung, kann der Arbeitnehmer den Rückzahlungsbetrag bei der ESt-Veranlagung des Rückzahlungsjahres als negative Einnahme geltend machen. Änderung der Einkommensteuerbescheide Wird von Stpfl. durch eine Bescheinigung seines Arbeitgebers oder ggf. durch andere geeignete Unterlagen nachgewiesen, dass sein auf der LSt-Karte bescheinigter steuerpflichtiger Arbeitslohn einen steuerfreien Aufstockungsbetrag enthält, so ist dies bei der ESt-Veranlagung zu berücksichtigen. Liegt bereits ein ESt-Bescheid vor, so ist dieser nach 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern. Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei nachträglicher Aufnahme eines regulären Arbeitsverhältnisses - Behandlung von Einsprüchen und Anträgen auf Billigkeitsmaßnahmen BKPV 68/2002 OFD Nürnberg, Verfügung vom S /St 32 (DB 2001 S. 2577, FR 2001 S. 1312) Gem. 3 Nr. 39 EStG ist der Arbeitslohn für ein sog. geringfügiges Beschäftigungsverhältnis steuerfrei, wenn der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum die pauschalen Rentenversicherungsbeiträge i.h. von 12 % entrichtet hat und die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers im laufenden Kalenderjahr nicht positiv ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kann die Steuerfreiheit auch dann nicht gewährt werden, wenn einer Beschäftigung in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis nachgegangen wird und die Summe der anderen Einkünfte deswegen positiv wird, weil nach Beendigung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im gleichen Kalenderjahr ein reguläres Arbeitsverhältnis aufgenommen wird. Beim FG Köln ist unter dem Aktenzeichen 6 K 1420/01 in einem derartigen Fall ein Klageverfahren anhängig, weil nach Ansicht des Klägers die nachträgliche Besteuerung des Arbeitslohns für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Rahmen der ESt-Festsetzung als sachlich unbillig angesehen wird. Seite 178 Heft 1/2002

5 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Fach 8/Blatt 79 Bei den Finanzämtern gehen derzeit unter Berufung auf dieses Musterverfahren vermehrt Einsprüche und Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen in gleichgelagerten Fällen ein. Hierzu wird Folgendes bemerkt: Steuern können niedriger festgesetzt ( 163 AO) oder ganz oder z.t. erlassen werden ( 227 AO), wenn die Erhebung/Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Ein sachlicher Billigkeitsgrund ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH gegeben, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Besteuerungstatbestand fällt, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar ist und damit den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft. Nach der Gesetzesbegründung zu 3 Nr. 39 EStG soll zwar die begrenzte Steuerfreiheit der Einnahmen aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen insbesondere auch den Neu- und Wiederzugang in eine Berufstätigkeit fördern und erleichtern. Die Förderung des Arbeitslohns für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis durch die materielle Steuerfreiheit setzt jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer im Kalenderjahr keine anderen in der Summe positiven Einkünfte bezieht. Diese Voraussetzung war für die verfassungsgemäße Ausgestaltung der Steuerfreiheit und für die Durchbrechung des Gebots der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit unverzichtbar. Dabei ist es unerheblich, ob die geringfügig Beschäftigten die zusätzlichen Einkünfte daneben, zuvor oder im Anschluss an die geringfügige Beschäftigung erzielt haben und welcher Einkunftsart sie zuzuordnen sind. Es widerspräche dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, wenn positive Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeiten im Vergleich zu anderen Einkunftsarten nicht berücksichtigt würden. Der Wortlaut des 3 Nr. 39 EStG ist daher mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung vereinbar und entspricht auch den gesetzlichen Wertungen. Anträge auf Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme sollen daher abgelehnt werden. Steuerfreistellung der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten BKPV 69/ ) BMF-Schreiben vom IV C 5 - S /01 (BStBl I 2001 S. 993) Die BMF-Schreiben vom 11. Juni 1990 (BStBl I S. 290) zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitgeber ersetzten Ausgaben für Telefongespräche in der Wohnung des Arbeitnehmers und vom 14. Oktober 1993 (BStBl I S. 908) zur lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen für ein Autotelefon sind durch zwischenzeitliche Gesetzesänderungen ( 3 Nr. 45, 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG) überholt. Auf die Neuregelungen in den Lohnsteuer-Richtlinien 2002 vom 11. Oktober 2001 (BStBl I Sondernummer 1/2001) wird hingewiesen (R 21 e, R 22 Abs. 2, R 33 Abs. 5, R 127 Abs. 4 a LStR 2002). Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Verwaltungsregelungen in den BMF-Schreiben vom 11. Juni 1990 (BStBl I S. 290) und vom 14. Oktober 1993 (BStBl I S. 908), soweit sie nicht bereits durch die zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen überholt sind, mit Ablauf des 31. Dezember 2001 aufgehoben. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. 2.) OFD Berlin, Verfügung vom St S /01 (DB 2001 S. 1908, DStR 2001 S. 1662) Die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten gehörten bisher zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Mit Einfügung des 3 Nr. 45 EStG i.d.f. des Gesetzes zur Änderung des InvZulG 1999 (BStBl I 2001 S. 31) sind derartige Vorteile nunmehr in vollem Umfang steuerfrei, und zwar rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr 2000 ( 52 Abs. 5 EStG). Von der Steuerfreistellung werden alle Vorteile erfasst, die dem Arbeitnehmer durch die Nutzung der Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte entstehen. Dazu gehören nicht nur die anteiligen Aufwendungen für die Anschaffung, bzw. für Miete oder Leasing, den Einbau und den Anschluss (sog. Gerätekosten), sondern auch die durch die Nutzung entstehenden Grund- und Verbindungsentgelte einschließlich Gebühren im Rahmen der Internetnutzung. Heft 1/2002 Seite 179

6 Fach 8/Blatt 79 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Die Steuerfreiheit ist dabei nicht nur auf die private Nutzung des Geräts im Betrieb beschränkt, sondern gilt auch für die private Nutzung eines Geräts, das sich in der Wohnung bzw. sonst im Besitz des Arbeitnehmers befindet, wie z.b. das Mobiltelefon, der Laptop oder der Personalcomputer in der Wohnung des Arbeitnehmers, der dort einen Telearbeitsplatz inne hat. In welchem Verhältnis die berufliche Nutzung zur privaten Nutzung steht, ist für die Steuerfreiheit unerheblich. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um Geräte handelt, die zum Betrieb des Arbeitgebers gehören und dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassen werden. Damit sind Fälle der Schenkung und des verbilligten Erwerbs von der Steuerfreiheit ausgeschlossen. Hinsichtlich der rückwirkenden Anwendung des 3 Nr. 45 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000 wird auf Folgendes hingewiesen: Hat ein Arbeitgeber aufgrund der bis zu dieser Gesetzesänderung geltenden Rechtslage LSt für Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern oder Telekommunikationsgeräten erhoben und ist eine Änderung des LSt-Abzugs durch ihn nicht erfolgt (s. hierzu 41 c Abs. 3 EStG i.v. mit R 137 Abs. 6 LStR), bleibt dem Arbeitnehmer nur die Möglichkeit, die zuviel erhobene LSt im Rahmen der Veranlagung zur ESt zurückzufordern. Es bestehen in diesen Fällen keine Bedenken, den lt. LSt-Karte ausgewiesenen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn - bei Vorlage einer entsprechenden Arbeitgeber-Bescheinigung über die Höhe der versteuerten und im Bruttoarbeitslohn enthaltenen Vorteile - im Rahmen der Veranlagung um diesen Betrag zu mindern. Auf diese Weise und durch Anrechnung der hierauf entfallenden LSt auf die fest gesetzte ESt kann die Erstattung der im Nachhinein zu Unrecht erhobenen LSt zugunsten des Arbeitnehmers erreicht werden. Zinsersparnisse und Aufwendungszuschüsse aus Wohnungsfürsorgemitteln und Lohnsteuer BKPV 70/2002 FinMin. Bayern, Erlaß vom S / (DB 2001 S. 949) Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die lohnsteuerliche Behandlung von Zinsersparnissen und Aufwendungszuschüssen aus Wohnungsfürsorgemitteln (Anwendung des 3 Nr. 58 EStG) Folgendes: Werden Aufwendungszuschüsse oder Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln für Angehörige des öffentlichen Dienstes nach 87 a oder 87 b Zweites Wohnungsbaugesetz nur gegen Einräumung eines Besetzungsrechts und eines Verzichts auf einen Teil der Miete bei Fremdvermietung gewährt, so ist davon auszugehen, dass diese Gegenleistung die Vorteile aus der Förderung ausgleicht. Der Vorteil ist mit 0 DM anzusetzen; Aufwendungszuschüsse und Zinsvorteile sind deshalb nicht als Arbeitslohn zu erfassen. Die vorstehenden Grundsätze sind für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft entsprechend anzuwenden, wenn vergleichbare Fälle auftreten. Anmerkung der OFD'en München/Nürnberg: (DB 2001 S. 949) Unter den genannten Voraussetzungen braucht deshalb nicht mehr geprüft werden, ob und ggf. inwieweit Fördervorteile nach 3 Nr. 58 EStG steuerfrei bleiben können. Soweit Arbeitnehmer für bereits abgelaufene Kalenderjahre Bestätigungen ihres Arbeitgebers über versteuerte und im Arbeitslohn enthaltene Fördervorteile vorlegen, können ESt-Bescheide unter den Voraussetzungen des 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden. Seite 180 Heft 1/2002

7 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Fach 8/Blatt 80 Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2002 BKPV 71/2002 BMF-Schreiben vom IV C 5 - S /01 (StEd 2001 S. 731) Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2002 sind durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung vom 5. November 2001 (BGBl I S. 2945) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kalenderjahr 2002 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Ländern a) für ein Mittag- oder Abendessen 2,51, b) für ein Frühstück 1,40. Im Übrigen wird auf R 31 Abs. 7 und 8 LStR 2001 hingewiesen. Pauschale Kilometersätze ab bei Benutzung eines Privatfahrzeugs zu Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit und bei der Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrtkosten in anderen Fällen BKPV 72/2002 BMF-Schreiben vom IV C 5 - S /01 (BStBl I 2001 S. 541) Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten nach R 38 Abs. 1 Satz 6 LStR ab die folgenden pauschalen Kilometersätze: I. Pauschale Kilometersätze bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs zu Dienstreisen, zu einer Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit Soweit bei Arbeitnehmern Fahrtkosten nach R 38 Abs. 1 bis 3 LStR als Reisekosten anerkannt werden, können bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs abweichend von R 38 Abs. 1 Satz 3 LStR die Fahrtkosten mit folgenden pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden: 1. bei einem Kraftwagen 0,30 je Fahrtkilometer, 2. bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,13 je Fahrtkilometer, 3. bei einem Moped oder Mofa 0,08 je Fahrtkilometer, 4. bei einem Fahrrad 0,05 je Fahrtkilometer. Für jede Person, die aus beruflicher Veranlassung bei einer Dienstreise mitgenommen wird, erhöhen sich der Kilometersatz nach Nummer 1 um 0,02 und der Kilometersatz nach Nummer 2 um 0,01. Aufwendungen, die durch die Mitnahme von Gepäck verursacht worden sind, sind durch die Kilometersätze abgegolten. II. Pauschaler Kilometersatz in anderen Fällen Soweit behinderte Arbeitnehmer nach 9 Abs. 2 EStG ihre tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zu Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen dürfen, können die Fahrtkosten mit den Kilometersätzen nach Abschnitt 1 dieses Schreibens angesetzt werden. Dasselbe gilt bei allen Arbeitnehmern für Fahrtkosten anlässlich der Wohnungswechsel zu Beginn und innerhalb der Zweijahresfrist am Ende einer doppelten Haushaltsführung. Heft 1/2002 Seite 181

8 Fach 8/Blatt 80 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe BMF-Einführungsschreiben zu den Entfernungspauschalen ab 2001 BKPV 73/2002 BMF-Schreiben vom IV C 5 - S /01 (BStBl I 2001 S. 994) Nach dem Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale vom 21. Dezember 2000 (BGBI I S. 1918, BStBl I S. 36) werden ab 1. Januar 2001 die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ( 9 Abs. 1 Nr.4 EStG) und für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung ( 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) durch Entfernungspauschalen berücksichtigt. Dazu nehme ich unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung: 1. Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ( 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) 1.1 Allgemeines Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zu gewähren. Ihrem Wesen als Pauschale entsprechend kommt es grundsätzlich nicht auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an. Auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird grundsätzlich die Entfernungspauschale angesetzt. Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, z.b. bei geringer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die anzusetzende Entfernungspauschale, können diese Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden, soweit sie die Entfernungspauschale übersteigen ( 9 Abs. 2 Satz 2 EStG). Ausgenommen von der Entfernungspauschale sind Flugstrecken. 1.2 Höhe der Entfernungspauschale Für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt die Entfernungspauschale für jeden der ersten 10 Kilometer jeweils 0,70 DM (ab 2002: 0,36 ) und für jeden weiteren Kilometer 0,80 DM (ab 2002: 0,40 ). Die Entfernungspauschale gilt auch für die An- und Abfahrten zu und von Flughäfen. Die anzusetzende Entfernungspauschale ist wie folgt zu berechnen: Zahl der Arbeitstage x Entfernungskilometer x Entfernungspauschale. 1.3 Höchstbetrag von DM (ab 2002: ) Die anzusetzende Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von DM (ab 2002: ) begrenzt. Die Beschränkung auf DM (ab 2002: ) gilt wenn der Weg zwischen Wohnung um Arbeitsstätte mit einem Motorrad, Motorroller, Moped, Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt wird, bei Benutzung eines Kraftwagens für die Teilnehmer an einer Fahrgemeinschaft und zwar für die Tage, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen nicht einsetzt, im Fall der Sammelbeförderung, bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens greift die Begrenzung auf DM (ab 2002: ) nicht ein. Diese Arbeitnehmer müssen lediglich nachweisen oder glaubhaft machen, dass sie die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen oder ihnen zur Nutzung überlassenen Kraftwagen zurückgelegt haben. Ein Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen für den Kraftwagen ist somit für den Ansatz eines höheren Betrages als DM (ab 2002: ) nicht erforderlich. Seite 182 Heft 1/2002

9 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Fach 8/Blatt 81 Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann ein höherer Betrag als DM (ab 2002: ) angesetzt werden, wenn die tatsächlichen Aufwendungen höher sind ( 9 Abs. 2 Satz 2 EStG). 1.4 Maßgebende Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Dabei sind nur volle Kilometer der Entfernung anzusetzen, ein angefangener Kilometer bleibt unberücksichtigt. Die Entfernungsbestimmung richtet sich nach der Straßenverbindung; sie ist unabhängig von dem Verkehrsmittel, das tatsächlich für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. Nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2001 kann bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt, dessen Linienführung über die verkehrsgünstigere Straßenverbindung geführt wird. Eine von der kürzesten Straßenverbindung abweichende Strecke ist verkehrsgünstiger, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte - trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen - in der Regel schneller und pünktlicher erreicht (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1975, BStBl II S. 852). Eine Fährverbindung ist, soweit sie zumutbar erscheint und wirtschaftlich sinnvoll ist, mit in die Entfernungsberechnung einzubeziehen. Die Fahrtstrecke der Fähre selbst ist dann jedoch nicht Teil der maßgebenden Entfernung. An ihrer Stelle können die tatsächlichen Fährkosten berücksichtigt werden. Fallen die Hin- und Rückfahrt zur Arbeitsstätte auf verschiedene Arbeitstage, so kann aus Vereinfachungsgründen unterstellt werden, dass die Fahrten an einem Arbeitstag durchgeführt wurden; ansonsten ist H 42 LStR Stichwort Fahrtkosten - bei einfacher Fahrt weiter zu beachten. Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer fährt mit der U-Bahn zur Arbeitsstätte. Einschließlich der Fußwege und der U-Bahnfahrt beträgt die zurückgelegte Entfernung 15 km. Die kürzeste Straßenverbindung beträgt 10 km. Für die Ermittlung der Entfernungspauschale ist eine Entfernung von 10 km anzusetzen. Beispiel 2: Ein Arbeitnehmer wohnt an einem Fluss und hat seine Arbeitsstätte auf der anderen Flussseite. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt über die nächstgelegene Brücke 60 km und bei Benutzung einer Autofähre 20 km. Die Fährstrecke beträgt 0,6 km, die Fährkosten betragen DM jährlich. Für die Entfernungspauschale ist eine Entfernung von 19 km anzusetzen. (Daneben können die Fährkosten berücksichtigt werden, s. auch Tz. 1.6 Beispiel 3). 1.5 Fahrgemeinschaften Unabhängig von der Art der Fahrgemeinschaft wird jedem Teilnehmer der Fahrgemeinschaft die Entfernungspauschale gewährt. Die Sonderregelung bei Ehegattenfahrgemeinschaften nach R 42 Abs. 5 Satz 3 LStR, wonach ein Ehegatte die gesamte Fahrtstrecke für beide Ehegatten bei sich ansetzen kann, ist ab dem Jahr 2001 nicht mehr anzuwenden. Entsprechendes gilt für die Umwegstrecken, die der Fahrer bei einer wechselseitigen Fahrgemeinschaft mit in die Entfernungsberechnung einbeziehen konnte. Bei einer wechselseitigen Fahrgemeinschaft greift jedoch der Höchstbetrag für die Entfernungspauschale von DM (ab 2002: ), und zwar für die Mitfahrer der Fahrgemeinschaft an den Arbeitstagen, an denen sie ihren Kraftwagen nicht einsetzen. Bei wechselseitigen Fahrgemeinschaften kann zunächst der Höchstbetrag von DM (ab 2002: ) durch die Wege an den Arbeitstagen ausgeschöpft werden, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde. Deshalb ist zunächst die (auf DM - ab 2002: begrenzte) anzusetzende Entfernungspauschale für die Tage zu berechnen, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen Heft 1/2002 Seite 183

10 Fach 8/Blatt 81 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe wurde. Anschließend ist die anzusetzende (unbegrenzte) Entfernungspauschale für die Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen Kraftwagen benutzt hat. Beide Beträge zusammen ergeben die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale. Beispiel: Bei einer aus drei Arbeitnehmern bestehenden wechselseitigen Fahrgemeinschaft beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jeden Arbeitnehmer 80 km. Bei tatsächlichen 210 Arbeitstagen benutzt jeder Arbeitnehmer seinen eigenen Kraftwagen an 70 Tagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Entfernungspauschale ist für jeden Teilnehmer der Fahrgemeinschaft wie folgt zu ermitteln: Zunächst ist die Entfernungspauschale für die Fahrten und Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde: 140 Arbeitstage x 10 km x 0,70 DM = 980 DM 140 Arbeitstage x 70 km x 0,80 DM = DM abziehbar = DM (Höchstbetrag von DM ist nicht überschritten). Anschließend ist die Entfernungspauschale für die Fahrten und Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen Kraftwagen benutzt hat: 70 Arbeitstage x 10 km x 0,70 DM = 490 DM 70 Arbeitstage x 70 km x 0,80 DM abziehbar (unbegrenzt) = DM DM anzusetzende Entfernungspauschale insgesamt = DM Setzt bei einer Fahrgemeinschaft nur ein Teilnehmer seinen Kraftwagen ein, kann er die Entfernungspauschale ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag von DM (ab 2002: ) für seine Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen; eine evt. Umwegstrecke zum Abholen der Mitfahrer ist nicht mit in die Entfernungsermittlung einzubeziehen. Den Mitfahrern wird gleichfalls die Entfernungspauschale gewährt, allerdings bei ihnen begrenzt auf den Höchstbetrag von DM (ab 2002: ). 1.6 Benutzung verschiedener Verkehrsmittel Arbeitnehmer legen die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oftmals auf unterschiedliche Weise zurück, d.h. für eine Teilstrecke werden der Kraftwagen und für die weitere Teilstrecke öffentliche Verkehrsmittel benutzt (Park & Ride) oder es werden für einen Teil des Jahres der eigene Kraftwagen und für den anderen Teil öffentliche Verkehrsmittel benutzt. In derartigen Mischfällen ist zunächst die maßgebende Entfernung für die kürzeste Straßenverbindung zu ermitteln (Tz. 1.4). Auf der Grundlage dieser Entfernung ist sodann die anzusetzende Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu errechnen. Die maßgebende Entfernung ist nicht in Teilstrecken im Verhältnis der tatsächlich benutzten Verkehrsmittel aufzuteilen. Die Teilstrecke, die mit dem eigenen Kraftwagen zurückgelegt wird, ist in voller Höhe anzusetzen; für diese Teilstrecke kann Tz. 1.4 zur verkehrsgünstigeren Strecke angewandt werden. Der verbleibende Teil der maßgebenden Entfernung ist die Teilstrecke, die auf öffentliche Verkehrsmittel entfällt. Die anzusetzende Entfernungspauschale ist sodann für die Teilstrecke und Arbeitstage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen eingesetzt hat. Anschließend ist die (auf DM - ab 2002: begrenzte) anzusetzende Entfernungspauschale für die Teilstrecke und Arbeitstage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel benutzt. Beide Beträge ergeben die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale, so dass auch in Mischfällen ein höherer Betrag als DM (ab 2002: ) angesetzt werden kann. Seite 184 Heft 1/2002

11 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Fach 8/Blatt 82 Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr mit dem eigenen Kraftwagen 10 km zur nächsten Bahnstation und von dort 80 km mit der Bahn zur Arbeitsstätte. Die kürzeste maßgebende Entfernung (Straßenverbindung) beträgt 70 km. Die Aufwendungen für die Bahnfahrten betragen (monatlich 280 DM x 12 =) DM im Jahr. Von der maßgebenden Entfernung von 70 km entfällt eine Teilstrecke von 10 km auf Fahrten mit dem eigenen Kraftwagen, so dass sich hierfür eine Entfernungspauschale von 220 Arbeitstagen x 10 km x 0,70 DM = DM ergibt. Für die verbleibende Teilstrecke mit der Bahn von (70 km - 10 km =) 60 km errechnet sich eine Entfernungspauschale von 220 Arbeitstagen x 60 km x 0,80 DM = DM. Hierfür ist der Höchstbetrag von DM anzusetzen, so dass sich eine insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale von DM ergibt. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Bahnfahrten in Höhe von DM bleiben unberücksichtigt, weil sie unterhalb der insgesamt anzusetzenden Entfernungspauschale liegen. Beispiel 2: Ein Arbeitnehmer fährt im Kalenderjahr die ersten drei Monate mit dem eigenen Pkw und die letzten neun Monate mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur 80 km entfernten Arbeitsstätte. Die Entfernungspauschale beträgt bei 220 Arbeitstagen 220 x 10 km x 0,70 DM zuzüglich 220 x 70 km x 0,80 DM = DM. Da jedoch für einen Zeitraum von neun Monaten öffentliche Verkehrsmitteln benutzt worden sind, ist hier die Begrenzung auf den Höchstbetrag von DM zu beachten. Die anzusetzende Entfernungspauschale ist deshalb wie folgt zu ermitteln: 165 Arbeitstage x 10 km x 0,70 DM = DM 165 Arbeitstage x 70 km x 0,80 DM = DM DM Begrenzt auf den Höchstbetrag von DM zuzüglich 55 Arbeitstage x 10 km x 0,70 DM = 385 DM 55 Arbeitstage x 70 km x 0,80 DM = DM DM anzusetzende Entfernungspauschale insgesamt DM Beispiel 3: Ein Arbeitnehmer wohnt in Konstanz und hat seine Arbeitsstätte auf der anderen Seite des Bodensees. Für die Fahrt zur Arbeitsstätte benutzt er seinen Kraftwagen und die Fähre von Konstanz nach Meersburg. Die Fahrtstrecke einschließlich der Fährstrecke von 4,2 km beträgt insgesamt 15 km. Die Monatskarte für die Fähre kostet 285 DM. Bei 220 Arbeitstagen im Jahr ergibt sich eine Entfernungspauschale von: 220 Arbeitstage x 10 km x 0,70 DM = DM Fährkosten(12 x 285 DM) = DM insgesamt zu berücksichtigen = DM 1.7 Mehrere Wege an einem Arbeitstag Die Entfernungspauschale kann für die Wege zu der selben Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Die bisherige gesetzliche Regelung, die den Abzug zusätzlicher Fahrten an einem Arbeitstag zuließ, ist weggefallen. 1.8 Mehrere Dienstverhältnisse Bei Arbeitnehmern, die in mehreren Dienstverhältnissen stehen und denen Aufwendungen für die Wege zu mehreren auseinander liegenden Arbeitsstätten entstehen, ist die Entfernungspauschale für jeden Weg zur Arbeitsstätte anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer am Tag zwischenzeitlich in die Wohnung zurückkehrt. Die Einschränkung, dass täglich nur eine Fahrt anzuerkennen ist, gilt nur für eine, Heft 1/2002 Seite 185

12 Fach 8/Blatt 82 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe nicht aber für mehrere Arbeitsstätten. Werden täglich mehrere Arbeitsstätten ohne Rückkehr zur Wohnung nacheinander angefahren, so ist für die Entfernungsermittlung die Fahrt zur ersten Arbeitsstätte als Umwegfahrt zur nächsten Arbeitsstätte zu berücksichtigen; die für die Ermittlung der Entfernungspauschale anzusetzende Entfernung darf höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen. Beispiel: Ein Arbeitnehmer fährt vormittags von seiner Wohnung A zur Arbeitsstätte B, nachmittags weiter zur Arbeitsstätte C und abends zur Wohnung in A zurück. Die Entfernungen betragen zwischen A und B 30 km, zwischen B und C 40 km und zwischen C und A 50 km. Die Gesamtentfernung beträgt km = 120 km, die Entfernung zwischen der Wohnung und den beiden Arbeitsstätten km = 80 km. Da dies mehr als die Hälfte der Gesamtentfernung ist, sind (120 km : 2 =) 60 km für die Ermittlung der Entfernungspauschale anzusetzen. 1.9 Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf die Entfernungspauschale Jeder Arbeitnehmer erhält die Entfernungspauschale unabhängig von der Höhe seiner Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG gilt dies auch dann, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Arbeitsstätte befördert wird (Sammelbeförderung nach 3 Nr. 32 EStG) oder die Arbeitgeberleistung nach 8 Abs. 3 EStG (Rabattfreibetrag) steuerfrei ist, z.b. wenn ein Mietwagenverleihunternehmen dem Arbeitnehmer einen Mietwagen überlässt für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die folgenden steuerfreien bzw. pauschalversteuerten Arbeitgeberleistungen sind jedoch auf die anzusetzende und ggf. auf DM (ab 2002: ) begrenzte Entfernungspauschale anzurechnen: Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (hierzu gehört nicht das Taxi) für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitstätte ( 3 Nr. 34 Satz 1 EStG), Steuerfreie Sachbezüge in Form von unentgeltlichen oder verbilligten Job-Tickets ( 3 Nr. 34 Satz 2 EStG). Bei der Ermittlung des Sachbezugswerts ist vom Preis einschließlich Umsatzsteuer auszugehen, den der Arbeitgeber für das Job-Ticket entrichtet. Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind vom Arbeitgeber auf den zu bescheinigenden Sachbezugswert anzurechnen. Ist der Arbeitgeber selbst ein Verkehrsträger und befördert er seine Arbeitnehmer unentgeltlich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so hat er als Sachbezugswert für die Beförderungsleistung den Wert eines vergleichbaren Job-Tickets anzusetzen. Kommt für steuerfreie Sachbezüge neben der Steuerbefreiung nach 3 Nr. 34 EStG auch eine Steuerfreiheit nach 8 Abs. 3 EStG in Betracht, so ist vorrangig 3 Nr. 34 EStG als Sondervorschrift anzuwenden. Pauschal versteuerter Ersatz von Aufwendungen durch den Arbeitgeber bis zur Höhe der Entfernungspauschale von 0,70 DM (ab 2002: 0,36 ) für die ersten 10 Kilometer und von 0,80 DM (ab 2002: 0,40 ) für jeden weiteren vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Benutzung eines Kraftwagens für den Weg zur Arbeitsstätte ( 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die vorgenannten steuerfreien oder pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen sind vom Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigen ( 41 b Abs. 1 Nr. 5 und 6 EStG). 2. Entfernungspauschale für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung ( 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) Auf die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung sind die Tz 1.1 und 1.4 entsprechend anzuwenden. Nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG gilt für Familienheimfahrten mit Ausnahme von Flügen jedoch einheitlich eine Entfernungspauschale von 0,80 DM (ab 2002: 0,40 ) für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Beschäftigungsort. Die geringere Entfernungspauschale von 0,70 DM (ab 2002: 0,36 ) für die ersten vollen 10 km und der Höchstbetrag von DM (ab 2002: ) gelten im Fall von Familienheimfahrten Seite 186 Heft 1/2002

13 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Fach 8/Blatt 83 innerhalb der Zweijahresfrist nicht. Arbeitgeberleistungen für Familienheimfahrten, die nach 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei sind, sind nach 3 c Abs. 1 EStG auf die für die Familienheimfahrten anzusetzende Entfernungspauschale anzurechnen. 3. Abgeltungswirkung der Entfernungspauschalen Nach 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind durch die neue Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten entstehen. Dies gilt z.b. auch für Parkgebühren, für das Abstellen des Kraftfahrzeugs während der Arbeitszeit, für Finanzierungskosten sowie für die Kosten eines Austauschmotors anlässlich eines Motorschadens auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder einer Familienheimfahrt. Unfallkosten sind als außergewöhnliche Kosten allerdings auch weiterhin neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen (BT-Drucksache 14/4631). H 42 LStR Unfallschäden ist deshalb weiter zu beachten. 4. Pauschalierung nach 40 Abs. 2 Satz 2 EStG Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal mit 15 v.h. erheben, soweit diese Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten geltend machen kann. Ausschlaggebend für die Höhe der Zuschüsse sind demnach die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers mit der Entfernungspauschale nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusetzen. Bei der Zuschussgewährung hat der Arbeitgeber den Höchstbetrag von DM (ab 2002: ) nicht zu beachten. Wird ein anderes Verkehrsmittel als der eigene oder zur Nutzung überlassene Kraftwagen benutzt, richtet sich die Höhe der pauschalierungsfähigen Zuschüsse nach den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers, höchstens DM (ab 2002: ). Für die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen kann von den pauschalen Kilometersätzen ausgegangen werden, die nach R 38 Abs. 1 Satz 6 LStR mit BMF-Schreiben vom 11. Januar 2001 (BStBl I S. 95) und ab 2002 mit BMF-Schreiben vom 20. August 2001 (BStBI I S. 541) bekannt gemacht worden sind. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr kommt eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach 40 Abs. 2 Satz 2 EStG im Hinblick auf die vorgreifliche Sonderregelung in 3 Nr. 34 EStG (Steuerfreiheit) nicht in Betracht. Entsprechendes gilt bei einer steuerfreien SammeIbeförderung nach 3 Nr. 32 EStG. Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane ab 2002 gewährt werden hier: Euro-Umstellung und Anpassung an R 13 Abs. 3 LStR 2002 BKPV 74/2002 FinMin. Bayern, Schreiben vom , Az.: 34 - S /01 (ESt-Kartei OFD München/Nürnberg 18 Abs. 1 Nr. 3 K 3.3) 1. Ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderats oder eines Stadtrats Die nach Teil B Abschnitt I Nr. 1 des FMS vom (= ESt-Kartei 18 Abs. 1 Nr. 3 K 3.1) steuerfreien Aufwandsentschädigungen betragen ab dem Jahr 2002: Heft 1/2002 Seite 187

14 Fach 8/Blatt 83 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe in einer Gemeinde oder Stadt mit monatlich jährlich höchstens Einwohnern bis Einwohnern bis Einwohnern bis Einwohnern mehr als Einwohnern Diese Beträge verdoppeln sich für Fraktionsvorsitzende gemäß Teil B Abschnitt I Nr. 3 des FMS vom Bei jedem Mandatsträger bleibt jedoch mindestens der Betrag von monatlich 154 (jährlich ) gemäß R 13 Abs. 3 Satz 3 LStR 2002 steuerfrei. 2. Ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistages Die nach Teil B Abschnitt II Nr. 1 des FMS vom steuerfreien Aufwandsentschädigungen betragen ab dem Jahr 2002: in einem Landkreis mit monatlich jährlich höchstens Einwohnern mehr als Einwohnern Dieses Schreiben ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder und wird im Amtsblatt des Bayer. Staatministeriums der Finanzen veröffentlicht. Im Übrigen gelten die Regelungen des Bezugsschreibens vom weiter. Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Bezirkstagsmitgliedern ab 2002 gewährt werden hier: Euro-Umstellung und Anpassung an R 13 Abs. 3 LStR 2002 BKPV 75/2002 FinMin. Bayern, Schreiben vom , Az.: 34 - S /01 (ESt-Kartei OFD München/Nürnberg 18 Abs. 1 Nr. 3 K 4.3) An Stelle des in Teil B Nrn. 1 und 3 genannten steuerfreien Betrags von 435 DM monatlich (5.220 DM jährlich) gilt ab dem Jahr 2002 ein Betrag von 223 monatlich (2.676 jährlich). Im Übrigen gelten die Regelungen des Bezugsschreibens vom (= ESt-Kartei 18 Abs. 1 Nr. 3 K 4.1) weiter. Dieses Schreiben ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder und wird im Amtsblatt des Bayer. Staatministeriums der Finanzen veröffentlicht. Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen ersten und weiteren Bürgermeistern, den gewählten Stellvertretern, den Gemeinschaftsvorsitzenden von Verwaltungsgemeinschaften ab 2002 gewährt werden; hier: Euro-Umstellung und Anpassung an R 13 Abs. 3 LStR 2002 BKPV 76/2002 FinMin. Bayern, Schreiben vom , Az.: 34 - S /01 (LSt-Kartei OFD München/Nürnberg 18 Abs. 1 Nr. 3 K 5.4) Seite 188 Heft 1/2002

15 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Fach 8/Blatt Ehrenamtliche erste Bürgermeister Von den den ehrenamtlichen ersten Bürgermeistern gewährten Entschädigungen und Sitzungsgeldern bleibt monatlich ein Betrag von 33 1/3 v.h. steuerfrei, mindestens ein Betrag von 154, höchstens jedoch der Betrag der in Anlage 2 zum Gesetz über kommunale Wahlbeamte für berufsmäßige erste Bürgermeister in kreisangehörigen Gemeinden als oberster Rahmenbetrag der Dienstaufwandsentschädigung festgesetzt ist (Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 KWBG). 2. Ehrenamtliche weitere Bürgermeister Von den Entschädigungen, die an ehrenamtliche weitere Bürgermeister neben der Vergütung für ihre Gemeinderatstätigkeit gezahlt wird (Art. 134 Abs. 4 Satz 1 KWBG), bleibt monatlich ein Betrag in Höhe von 33 1/3, mindestens der Unterschiedsbetrag zwischen 154 und dem für die ehrenamtliche Gemeinderatstätigkeit gemäß FMS vom S /01 berücksichtigten steuerfreien Betrag, höchstens jedoch der Betrag, um den der in Anlage 2 zum Gesetz über kommunale Wahlbeamte für berufsmäßige weitere Bürgermeister in vergleichbaren Gemeinden als Dienstaufwandsentschädigung festgesetzte oberste Rahmenbetrag den für die ehrenamtliche Gemeinderatstätigkeit in diesen Gemeinden gemäß FMS vom S /01 berücksichtigten steuerfreien Betrag übersteigt. 3. Gewählte Stellvertreter der Landräte Von der dem gewählten Stellvertreter des Landrats nach dem Maß seiner besonderen Inanspruchnahme (Art. 134 Abs. 4 Satz 1 KWBG) gewährten Entschädigung bleibt monatlich ein Betrag von 154 steuerfrei. 4. Gemeinschaftsvorsitzende der Verwaltungsgemeinschaften Von der dem Gemeinschaftsvorsitzenden einer Verwaltungsgemeinschaft gewährten Entschädigung bleibt monatlich ein Betrag von 154 steuerfrei. Im Übrigen gelten die Regelungen des Bezugsschreibens vom weiter. Dieses Schreiben ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder und wird im Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen veröffentlicht. Anmietung eines Büroraums durch den Arbeitgeber vom Arbeitnehmer BKPV 77/2002 BFH-Urteil vom VI R 131/00 (BFH/NV 2002 S. 262) Leitsätze: Mietet der Arbeitgeber einen Raum als Außendienst-Mitarbeiterbüro von seinem Arbeitnehmer an, sind die Mietzahlungen dann nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen, wenn der Arbeitgeber gleichlautende Mietverträge auch mit fremden Dritten abschließt und die Anmietung des Raumes im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dieses ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer über keinen weiteren Arbeitsplatz in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers verfügt. Heft 1/2002 Seite 189

16 Fach 8/Blatt 84 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Seite 190 Heft 1/2002

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