Sehr geehrte Damen und Herren,

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1 Ausgabe Nr. 3 / September 2012 Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Versicherungsnachweis für 2011 mit Hinweisen zur Neuberechnung Themenübersicht Ihre Beschäftigten erhalten in den nächsten Wochen von uns ihren aktuellen Versicherungsnachweis, aus dem sie die Höhe ihrer derzeitigen Anwartschaft aus der Zusatzversorgung ersehen können. Durchaus Anlass zur Freude, zumal sich die Anwartschaften noch durch eine neu berechnete Startgutschrift erhöht haben könnten. Auch durch Mutterschutzzeiten könnten die Anwartschaften noch weiter anwachsen. Dies und mehr erfahren Sie in diesem Rundschreiben. der Startgutschrift und nachträglicher Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten Seite 2 2. Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten vor 2012 Seite 3 3. Versicherungspflicht von Beschäftigten mit Eingliederungszuschüssen Seite 4 4. Versicherungspflicht von Studierenden in dualen Studiengängen Seite 5 5. Erstes Dienstverhältnis im Sinne des Steuerrechts Freundliche Grüße Seite 5 6. Newsletter zur Zusatzversorgung Seite 6 7. Rundschreiben per Seite 6 Reinhard Graf Mitglied des Vorstands 1 Walter Dietsch Abteilungsleiter

2 1. Versicherungsnachweis für 2011 mit Hinweisen zur Neuberechnung der Startgutschrift und nachträglicher Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten Hinweis auf rückwirkende Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten Im Versicherungsnachweis für weibliche Versicherte weisen wir zudem auf die Möglichkeit hin, Zeiten eines Mutterschutzes vor dem nachträglich als Versicherungszeiten anerkennen zu lassen (weiteres siehe unter Nr. 2 in diesem Rundschreiben) A b Mitte September erhalten alle im Vorjahr pflichtversicherten Beschäftigten einen Nachweis über ihre Versicherung in der Zusatzversorgung (Versicherungsnachweis). Diesem können die Versicherten ihre zum erreichte Anwartschaft auf Betriebsrente sowie die von Ihnen ihrem Arbeitgeber gemeldeten zusatzversorgungspflichtigen Entgelte entnehmen. Weitere Informationen zum Versicherungsnachweis Rechtzeitig vor dem Versand der Versicherungsnachweise werden wir die am häufigsten gestellten Fragen und deren Beantwortung für Sie auf unserer Internetseite unter Aktuelles bereitstellen. Aufgrund der großen Anzahl an versendeten Versicherungsnachweisen kann es auch bei Ihnen zu vermehrten Nachfragen - insbesondere im Hinblick auf die gemeldeten Entgelte und Versicherungsmerkmale für das Jahr kommen. Die Beschäftigen können innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Zugang des Versicherungsnachweises schriftlich gegenüber ihrem Arbeitgeber beanstanden, dass die gemeldeten Entgelte des vergangenen Jahres nicht richtig sind ( 51 Abs. 2 unserer Satzung). Da die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte nicht dem steuer- oder sozialversicherungspflichtigen Entgelt entsprechen, sind allein aus diesem Grund Nachfragen möglich. Im Versicherungsnachweis haben wir auf eine Unterscheidung danach, ob die Versorgungspunkte durch Umlagen oder Zusatzbeiträge finanziert wurden, aus Gründen der besseren Verständlichkeit verzichtet. Soweit die bisher von Ihnen gemeldeten Daten zu berichtigen sind, sollte dies möglichst umgehend erfolgen (Nach- bzw. Berichtigungsmeldungen). Ergebnis der Neuberechnung der Startgutschriften In diesem Jahr enthält der Versicherungsnachweis zudem das Ergebnis aus der Neuberechnung der Startgutschriften. Diese war aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Startgutschriften und dem daraus resultierenden Änderungstarifvertrag zum AltersvorsorgeTarifvertrag erforderlich (siehe unser Rundschreiben 2/2011). Für alle Versicherten, die am noch keine 55 Jahre alt waren (sog. rentenferne Versicherten) wurde eine Vergleichsberechnung zwischen der neuen Berechnungsmethode und der bisherigen Startgutschrift durchgeführt, was ggf. zu einer Erhöhung der Startgutschriften führen kann. Entsprechend der tarifvertraglichen Regelung wird den Versicherten das Ergebnis der Vergleichsberechnung mit dem Versicherungsnachweis 2011 mitgeteilt. Die Versicherten können so ersehen, ob sich ihre Startgutschrift durch einen Zuschlag erhöht oder in der Höhe unverändert bleibt. Die Versicherten können sich bei Fragen, die nicht mit der Meldung der Entgelte zu tun haben, 2

3 direkt an unser Kundencenter wenden: Tel. (089) * Fax (089) * info@bvk-zusatzversorgung.de sprechend über die sozialen Komponenten aus Überschüssen. Eine nachträgliche Zahlung von Umlagen und Beiträgen durch den Arbeitgeber oder die Versicherte ist also nicht erforderlich. Wie sich die mitgeteilte Rente bis zum Rentenbeginn weiter entwickeln kann, können unsere Versicherten unter unter Rentenrechner => Betriebsrentenrechner selbständig ermitteln oder auch im Kundencenter erfragen. Während Mutterschutzzeiten ab direkt vom Arbeitgeber in den jeweiligen Meldungen (Jahresmeldung, Abmeldung) zu melden sind (siehe hierzu Rundschreiben 1/2012 und 3/2011), sind Mutterschutzzeiten vor dem Jahr 2012 nur auf schriftlichen Antrag der Versicherten zu berücksichtigen. Wie und welche Zeiten eines Mutterschutzes vor 2012 geltend gemacht werden können, haben wir in einem Merkblatt Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten vor 2012" zusammengefasst. Dieses ist diesem Rundschreiben beigefügt. Sie finden sowohl das Merkblatt als auch das Antragsformular auf unserer Internetseite unter Service => Formulare => Betriebsrente. 2. Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten vor 2012 Die Versicherten werden durch den Versicherungsnachweis (siehe oben 1.) erstmalig durch uns auf die Möglichkeit, Mutterschutzzeiten rückwirkend anerkennen zu lassen, hingewiesen. Da unser Versicherungsnachweis notwendigerweise viel Text enthält, besteht die Möglichkeit, dass der Hinweis auf die Mutterschutzzeiten von einzelnen Versicherten nicht wahrgenommen wird. Daher können Sie gerne Ihre Versicherten direkt z.b. unter Zuhilfenahme unseres Merkblattes über die Nachversicherungsmöglichkeit informieren. Wichtig ist dabei, dass eine eventuelle Geltendmachung von Mutterschutzzeiten für die Versicherte nicht nachteilig sein kann (es ergeben sich immer zusätzliche Umlage-/Beitragsmonate; ggf. hat die nachträgliche Einbeziehung von Mutterschutzzeiten nur keine Steigerung der Anwartschaft zur Folge). Zudem sind Z eiten des Mutterschutzes werden künftig Beschäftigungszeiten gleichgestellt. Sie gelten als vollwertige Versicherungszeiten (Umlagemonate) und werden bei Berechnung der Rentenhöhe so behandelt, als hätte die Mutter während dieser Zeit im gleichen Umfang gearbeitet wie vor dem Mutterschutz. Damit werden die Mutterschutzzeiten den Krankheitszeiten gleichgestellt (also wie Zeiten einer Entgeltfortzahlung behandelt) siehe hierzu Rundschreiben Nr. 2/2011. Die Finanzierung dieser zusätzlichen Anwartschaften erfolgt dem bisherigen System ent- 3

4 weder von der Versicherten noch vom Arbeitgeber irgendwelche Zahlungen zu erbringen. Keine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung besteht für Beschäftigte, w die Eingliederungszuschüsse nach 88 ff. SGB III (bisher 217 ff. SGB III) erhalten, w für die Eingliederungszuschüsse nach 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II gewährt werden (Gleiches gilt für Eingliederungszuschüsse, die bis zum nach 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II alter Fassung erbracht wurden), w die Arbeiten nach 260 ff. SGB III (alte Fassung) verrichten bzw. Förderung durch entsprechende Instrumente der Arbeitsförderung erhalten, w für die Zuschüsse nach 16 e SGB II gezahlt werden. 3. Versicherungspflicht von Beschäftigten mit Eingliederungszuschüssen u. ä. Z um ist durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt eine weitere Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente im SGB II und SGB III in Kraft getreten, die auch Auswirkungen auf die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung haben. Ab dem können zudem erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach 16d SGB II zur Erhaltung oder Wiederherstellung ihrer Beschäftigungsfähigkeit in sog. Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung zugewiesen werden. Dabei wird jedoch weder ein Arbeitsverhältnis noch ein arbeitsrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet, so dass für diesen Personenkreis ebenfalls keine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung besteht. Bisher waren Beschäftigte, w für die Eingliederungszuschüsse nach den 217 ff. SGB III gewährt wurden, sowie w Beschäftigte, die Arbeiten nach den 260 ff. SGB III verrichten vom TVöD und damit von der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung ausgenommen (entsprechend 19 Abs. a Buchst. k i.v.m. 1 Abs. 2 Buchst. j und k TVöD). Dieser eng umschriebene Ausnahmekatalog wurde bereits in der Vergangenheit durch analoge Anwendungen der TVöD-Vorschriften auf w 421 f SGB III, 16 e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB II (entsprechend Eingliederungszuschüssen), sowie w 16 d SGB II (entsprechend 260 SGB III) ausgeweitet (siehe unsere Rundschreiben 1/2010 und 4/2009). Die oben dargestellten Ausnahmen von der Versicherungspflicht sind abschließend, so dass bei allen anderweitig geförderten Maßnahmen grundsätzlich von einer VersicheAnsprechpartner rungspflicht in der Zusatzversorgung auszugehen ist. In Zweifelsfragen können Sie sich gerne an uns wenden. Durch die nunmehrige arbeitsmarktpolitische Reform ergibt sich aktuell Folgendes: 4

5 4. Versicherungspflicht von Studierenden in dualen Studiengängen der Umlage ( 40 b EStG) wird stets darauf abgestellt, ob ein erstes Dienstverhältnis vorliegt oder nicht. Die Steuerfreiheit oder auch die Möglichkeit der Pauschalversteuerung ergibt sich nur, wenn die Finanzierungsleistungen aus dem ersten Dienstverhältnis erfolgen. Ein erstes Dienstverhältnis i.s. der oben aufgeführten Vorschriften liegt dabei nicht nur dann vor, wenn es sich um eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst handelt. Das Steuerrecht spricht vielmehr immer dann von einem Dienstverhältnis, wenn eine Person in einem öffentlichen oder privaten Dienst angestellt ist (siehe hierzu 1 Lohnsteuerdurchführungsverordnung LStDV). N ach derzeitiger Sachlage ist davon auszugehen, dass Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen weiterhin nicht der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung unterliegen. In unseren Rundschreiben 5/2010 und 1/2011 hatten wir Sie darüber informiert, dass Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen nicht der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung unterliegen. Mit In-Kraft-Treten des Vierten Gesetzes zur Änderung des SGB V und anderer Gesetze wurden jedoch die Teilnehmer an dualen Studiengängen (auch praxisintegrierten Studiengängen) mit Wirkung vom den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt ( 1 Satz 6 SGB V), mit der Folge, dass Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wird. Ob damit auch eine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung besteht, ist bisher nicht abschließend geklärt. Nach derzeitigem Stand ist jedoch davon auszugehen, dass weiterhin keine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung gegeben ist, da Studenten in praxisintegrierten Studiengängen weiterhin nicht als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte anzusehen sein dürften. Besteht also neben einer Hauptbeschäftigung in der privaten Wirtschaft (mit Steuerklasse I V) eine weitere Beschäftigung (evtl. mit Steuerklasse VI) im öffentlichen oder kirchlichen Ansprechpartner Dienst, können für die Finanzierungsleistungen an die Zusatzversorgung (Umlage, Beiträge) die steuerbegünstigenden Regelungen der 3 Nr. 56, 3 Nr. 63 und 40b EStG nicht genutzt werden. Eine endgültige Klarstellung durch die Tarifvertragsparteien steht allerdings noch aus. 5. Erstes Dienstverhältnis im Sinne des Steuerrechts B ei der Regelung der Steuerfreiheit von Umlagen oder Beiträgen ( 3 Nr. 56 und 63 EStG) sowie bei der pauschalen Versteuerung 5

6 Mailadresse mitteilen, an die Sie die Benachrichtigung über das Erscheinen eines neuen Rundschreibens erhalten möchten. Sie können dabei auch gerne mehrere -Adressen angeben. 6. Newsletter zur Zusatzversorgung A ls Mitglied in der BVK Zusatzversorgung werden Sie regelmäßig durch unsere Rundschreiben über Aktuelles und Veränderungen in der Zusatzversorgung informiert. Es gibt aber eine Reihe weiterer Themen, welche ebenfalls die betriebliche Altersversorgung oder grundsätzliche Fragen der Vorsorge betreffen. Um auch zu diesen Fragen Informationen an Sie oder auch unsere Versicherten weiter geben zu können, bietet sich unser Newsletter-Service an. Die Newsletter können Sie kostenlos per Internet abonnieren (siehe auch unser Rundschreiben 1/2012). Bitte teilen Sie uns die entsprechenden Kontakte mit -Adressen unter Angabe der Mitglieds- bzw. Abrechnungsstellennummer mit und wenden Sie sich dabei an: ktotzke@versorgungskammer.de Frau Totzke - Tel. 089 / Sie können auch gerne Ihre Kontaktdaten direkt bei uns eingeben. Wie das geht, können Sie unserer Anleitung entnehmen, die dem letzen Rundschreiben 2/2012 beigefügt war. Insbesondere für unsere Versicherten bietet der Newsletter für Versicherte die Möglichkeit, mehr Informationen über ihre Zusatzversorgung und zu allgemeinen Fragen der Altersvorsorge zu erhalten. Wir würden uns daher freuen, wenn Sie Ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit, den Newsletter kostenlos abonnieren zu können, aufmerksam machen. Wir weisen noch einmal darauf hin, dass wir beabsichtigen, den postalischen Versand unserer Rundschreiben in absehbarer Zeit einzustellen. 7. Rundschreiben per W ir freuen uns sehr, dass sich zwischenzeitlich sehr viele unserer Mitglieder dazu entschieden haben, unsere Rundschreiben per zu beziehen und auf einen Versand per Post verzichten (siehe auch Rundschreiben 2/2012). Das spart nicht nur Zeit, sondern vor allem Druck- und Portokosten. Ihre Fragen zur Zusatzversorgung beantworten wir Ihnen gerne: Ansprechpartner Pflichtversicherung und PlusPunktRente (089) info@bvk-zusatzversorgung.de Jahresabrechnung und Meldeverfahren (089) arbeitgeberservice@bvk-zusatzversorgung.de Sollten Sie dieses Rundschreiben noch per Post erhalten, würden wir uns sehr freuen, wenn auch Sie sich dazu entschließen könnten, ab der nächsten Ausgabe auf den -Bezug umzusteigen. Hierzu müssten Sie uns nur Ihre für Mitglieder in der Pfalz (06322) Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Denninger Straße München Telefon Telefax info@bvk-zusatzversorgung.de 6

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