S A T Z U N G. der D R A H T S E I L - V E R E I N I G U N G E. V. Düsseldorf

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1 j S A T Z U N G der D R A H T S E I L - V E R E I N I G U N G E. V. Düsseldorf (Eintrag Vereinsregister: ) Name und Sitz 1. Der Name der Vereinigung ist Drahtseil-Vereinigung e.v. 2. Der Sitz der Vereinigung ist Düsseldorf. 3. Gerichtsstand ist Düsseldorf. 4. Die Vereinigung ist in das Vereinsregister eingetragen worden. 5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 6. Die Dauer der Vereinigung ist unbegrenzt. 2 Zweck der Vereinigung 1. Die Vereinigung hat die Aufgabe, die allgemeinen wirtschaftlichen und technischen Belange der Drahtseilindustrie unter Berücksichtigung der Gesamtinteressen der gewerblichen Wirtschaft zu wahren und zu fördern. 2. Die Vereinigung enthält sich jeder auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Betätigung. 3. Die Vereinigung erzielt keine Gewinne. 4. Die Vereinigung ist unpolitisch. 1

2 j Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Voll-Mitglied der Vereinigung kann jeder in Deutschland oder einem anderen Land in Europa ansässige Hersteller von Seilen und Litzen aus Stahl und anderen Werkstoffen sein. Aufnahmeanträge sind schriftlich zu stellen; sie werden mit einer Empfehlung des Vorstandes der Mitgliederversammlung vorgetragen. Über die Aufnahmeanträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Vereinigung und ihre Mitglieder sind Mitglieder des Bundesverbandes Draht e.v. Die Vereinigung ist Mitglied der Wirtschaftsvereinigung Ziehereien und Kaltwalzwerke e.v. Die Drahtseil-Vereinigung e.v. kann assoziierte Mitglieder aufnehmen. Dies sind Zulieferer und Dienstleister für die Herstellung von Seilen und Litzen. Die Drahtseil-Vereinigung e.v. kann Gastmitglieder aufnehmen. Die Gastmitgliedschaft beträgt 2 Jahre und kann nach einer 3-monatigen Kündigung vor Jahresende beendet werden. Wenn keine Kündigung erfolgt, geht die Gastmitgliedschaft automatisch in eine Vollmitgliedschaft über. 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Aufgabe der Geschäftstätigkeit. 2. Der Austritt aus der Vereinigung ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss der Geschäftsstelle der Vereinigung spätestens 9 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief zugegangen sein. 3. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt, insbesondere seiner Beitragspflicht nicht nachkommt oder das Ansehen der Vereinigung oder die Interessen der Mitglieder gröblich schädigt. 2

3 j Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von seinen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen gegenüber der Vereinigung. 5. Alle Ansprüche einschließlich der an das Vermögen der Vereinigung erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Alle Voll-Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. 2. Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterrichtung, Beratung und Unterstützung im Rahmen der allgemeinen Interessenwahrnehmung des Industriezweiges. 3. Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verpflichtet. 4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinigung in der Durchführung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen und ihr die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag fristgerecht zu leisten. 6 Organe der Vereinigung Organe der Vereinigung sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorsitzende, c) der Vorstand, d) die Ausschüsse, e) die Geschäftsführung. 3

4 j Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie die ihr laut Satzung zugewiesenen Aufgaben. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre binnen 6 Monaten nach Ablauf der beiden Geschäftsjahre statt. 3. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Tagesordnung zu erledigen, die nach Bedarf oder auf Antrag eines Mitgliedes ergänzt werden kann: a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes, b) Genehmigung der Jahresabrechnungen, c) Entlastung des Vorsitzenden, des Vorstandes und der Geschäftsführung, d) Wahl des Vorstandes, e) Genehmigung des Haushaltsplanes, Beitragsordnung und Festsetzung des Mitgliedsbeitrages. In den Jahren, in denen keine ordentliche Mitgliederversammlung stattfindet, werden diese Rechte vom Vorstand der Vereinigung vorbehaltlich der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung wahrgenommen, f) Wahl von Ausschüssen. 4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorsitzende einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich bei der Geschäftsführung beantragt. 5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich oder per mit einer Frist von mindestens zwei Wochen erfolgen. 6. Jedes Voll-Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung dazu satzungsgemäß erfolgt ist. 4

5 j Assoziierte Mitglieder und Gastmitglieder haben in der Mitgliederversammlung und bei schriftlichen Beschlussfassungen kein Stimmrecht und können nicht gewählt werden. 7. Die Voll-Mitglieder können Beschlüsse auch schriftlich oder per fassen. Die Anträge formuliert der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Die Aufforderung zur Stimmabgabe erfolgt durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder per . Die Stimmabgabe muss spätestens 3 Wochen nach Versand der Aufforderung in der Geschäftsstelle eingehen. Die Stimmen werden von einem Vorstandsmitglied ausgezählt. Das Ergebnis der Abstimmung wird vom Vorsitzenden protokolliert. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und wird auf der Website des Vereins veröffentlicht. Für die schriftliche bzw. - Beschlussfassung ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. 8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist; das Ergebnisprotokoll ist allen Mitgliedern zuzusenden. 8 Vorsitzender und Vorstand 1. Der Vorsitzende, ein stellvertretender Vorsitzender und bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder bilden gemeinsam den Vorstand. Mitglied des Vorstands ist grundsätzlich der Vorsitzende der Technischen Kommission. 2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. 3. Vorstand der Vereinigung gemäß 26 BGB ist der Vorsitzende. 4. Der Vorsitzende hat die Geschäfte nach den Weisungen der Mitgliederversammlung zu führen. Der Vorsitzende - unterstützt vom Vorstand - vertritt die Vereinigung in allen inneren und äußeren Angelegenheiten. Er ist zuständig für den Erlass und die Durchführung von Geschäftsordnungen. Er ist im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter berechtigt, in wichtigen Angelegenheiten, die wegen Dringlichkeit keinen Aufschub dulden, Maßnahmen zu treffen. Er hat in diesem Falle alsbald die Billigung der zuständigen Organe nachträglich einzuholen. 5

6 j Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein. Diese werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. 6. Bei Verhinderung oder vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden werden seine Aufgaben von seinem Stellvertreter wahrgenommen. 7 Der Vorstand hat das Recht, die Ordnungsmäßigkeit der Beitragsmeldungen von einer neutralen Institution überprüfen zu lassen. 9 Ausschüsse 1. Zur Beratung und zur Verfolgung bestimmter allgemeiner wirtschaftlicher Aufgaben können von der Mitgliederversammlung Ausschüsse gebildet werden. 2. Die Ausschüsse können sich eine Geschäftsordnung geben. 3. Der Vorsitzende und der Vorstand haben die Arbeiten von Ausschüssen mit den allgemeinen Zielen der Vereinigung in Einklang zu bringen. 4. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Aufgaben der zu bildenden Ausschüsse. 10 Geschäftsführung 1. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte der Vereinigung wird eine Geschäftsstelle unter Leitung eines Geschäftsführers eingerichtet. 2. Der Geschäftsführer wird vom Vorsitzenden berufen. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. 11 Satzungsänderungen Änderungen der Satzung werden von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit von 2/3 aller vertretenen Stimmen beschlossen. 6

7 j Auflösung 1. Die Auflösung der Vereinigung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit aller Stimmen entschieden werden. 2. Die Mitgliederversammlung beschließt im Falle der Auflösung über den nicht zweckgebundenen Teil des Vermögens der Vereinigung. Düsseldorf, den 13. Juni

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