Leistungsbeschreibung

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1 Anlage zur Verwaltungsvereinbarung vom Leistungsbeschreibung zur Durchführung vertiefter Maßnahmen der Berufsorientierung und anschließender Übergangsbegleitung für schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung 1. Ziel der Maßnahmen Im Sinne der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen und nach Maßgabe der Regelungen des Sozialgesetzbuchs sind schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler umfassend über ihre beruflichen Möglichkeiten zu informieren und zu beraten und bei ihrem Übergang von der Schule in das Arbeitsleben zu unterstützen. Einer zeitgemäßen Berufsorientierung in hoher Qualität kommt dabei immer größere Bedeutung zu. Gemäß 48 SGB III sollen bei der Ausgestaltung der Maßnahmen die besonderen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und von schwerbehinderten Schülerinnen und Schülern berücksichtigt werden. Insbesondere auch Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bedürfen einer umfangreichen Information und Beratung hinsichtlich ihrer beruflichen Möglichkeiten sowie einer zusätzlichen intensiven Unterstützung und Begleitung bei ihrem Weg aus der Schule in Ausbildung und Arbeit. Zur Verstetigung und weiteren Ausgestaltung der im Rahmen der Initiative Inklusion - Handlungsfeld 1 - begonnenen Maßnahmen werden vertiefte Maßnahmen der Berufsorientierung und anschließender Übergangsbegleitung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung durchgeführt, die dazu beitragen, möglichst vielen dieser jungen Menschen einen Weg auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu eröffnen. Ziel ist auch, ein bedarfsgerechtes, regional verfügbares Angebot dieser Maßnahmen im Freistaat Sachsen weiter auszugestalten und nachhaltig zu etablieren. Dabei sollen bereits bestehende und in Umsetzung des Sächsischen Schulgesetzes darüber hinaus entstehende Kooperationen und Netzwerke berücksichtigt und intensiv genutzt werden. 2. Zielgruppe der Maßnahmen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die ab dem Schuljahr 2017/ in die Werkstufe oder - bei inklusiver Unterrichtung in Klassenstufe 7 an Schulen im Freistaat Sachsen aufgenommen werden (unabhängig von der Anerkennung einer Schwerbehinderung gemäß 152 SGB IX). 3. Grundlagen für die Leistungsbeauftragung Die Durchführung von vertieften Maßnahmen der Berufsorientierung gemäß 48 SGB III und anschließender Übergangsbegleitung für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erfolgt auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit (RD Sachsen der BA), dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus (SMK), dem Sächsischen Seite 1 von 6

2 Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) und dem Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV Sachsen). Im Auftrag des KSV Sachsen, Integrationsamt, werden die Integrationsfachdienste mit dem Ziel tätig, die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu unterstützen und zu sichern. Die fachlichen Anforderungen an die Integrationsfachdienste bei der Durchführung der Maßnahmen werden in dieser Leistungsbeschreibung festgeschrieben. 4. Inhalt der Maßnahmen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sollen in der Werkstufe oder in der inklusiven Unterrichtung ab Klassenstufe 7 ergänzend zu den schulischen Angeboten bei der beruflichen Orientierung durch folgende Maßnahmen unterstützt werden: a) zu Maßnahmebeginn, soweit nicht bereits erfolgt, die Durchführung einer Potenzialanalyse einschließlich der Auswertung und Besprechung, wenn die Schülerinnen und Schüler nach Einschätzung der Schule aufgrund ihrer Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen geeignet und in der Lage für die Durchführung der Maßnahmen und die Erreichung der o. g. Ziele sind, b) die Einbindung aller Beteiligten im Prozess der Berufsorientierung durch Etablierung eines Unterstützerkreises für die Schülerinnen und Schüler, bei denen im Ergebnis der Potenzialanalyse tatsächlich Potenziale für eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt erkennbar sind (je nach Erfordernis neben dem Vertreter des Integrationsfachdienstes z. B. bestehend aus: Lehrkraft, Vertreter der Agentur für Arbeit, gesetzlicher Vertreter der Schülerin/des Schülers, evtl. Vertreter Praktikumsbetrieb), c) Praxistage sowie Praktika vorwiegend in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes für die im Ergebnis der Potenzialanalyse ausgewählten und durch den Unterstützerkreis begleiteten Schülerinnen und Schüler, d) gemeinsame Praxisauswertung und Fallberatung im Unterstützerkreis, Mitwirkung bei der Formulierung verbindlicher Ziele zwischen Schülerin/Schüler, deren/dessen gesetzlichem Vertreter und Arbeitsagentur. Die Maßnahmen nach Buchstaben b) bis d) werden von den Integrationsfachdiensten mit dem Ziel der Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt in Abhängigkeit der Ergebnisse der Potenzialanalyse nach Buchstabe a) erbracht. 5. Fachliche Anforderungen an die Maßnahmen Die Maßnahmen sind mit dem Gesamtkonzept zur Berufsorientierung der jeweiligen Schule und mit den jeweils zuständigen Agenturen für Arbeit abzustimmen. Bereits vorhandene Angebote sind vorrangig zu nutzen. Die gesetzlichen Vertreter und die Schülerinnen und Schüler sind in gemeinsamen Veranstaltungen umfassend zu informieren. Die Durchführung der Maßnahmen setzt das Einverständnis der Schülerin/des Schülers und seiner gesetzlichen Vertreter voraus. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten. Die Schülerinnen und Schüler sind zu beraten, zu unterstützen, auf den Übergang in das Arbeitsleben intensiv vorzubereiten und auf geeignete Arbeitsplätze zu vermitteln. Dies schließt sowohl eine Bewertung der Fähigkeiten, Leistungen und Interessen mit dem Ziel der Vorbereitung auf einen fähigkeitsadäquaten Arbeitsplatz als auch die Begleitung von erforderlichen Praktika ein. Im gesamten Prozess ist der Integrationsfachdienst auch Ansprechpartner für potenzielle Arbeitgeber und alle in diesem Zusammenhang mitwirkenden Partner. Der Integrationsfachdienst informiert über mögliche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Eine enge Kooperation mit den zuständigen Leistungsträgern und Partnern, insbesondere den Agenturen für Arbeit, den Trägern der beruflichen Rehabilitation Seite 2 von 6

3 sowie dem Integrationsamt, den Arbeitgebern und den Schulen ist hierbei Voraussetzung. Die unterschiedlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung einerseits in der inklusiven Unterrichtung und andererseits an Förderschulen sind dabei besonders zu berücksichtigen. Bei der Durchführung der Maßnahmen sind folgende fachlichen Anforderungen zu beachten: a) Potenzialanalyse Die Potenzialanalyse ist ein Kompetenzfeststellungsverfahren zur Erfassung der Personal-, Sozial- und Methodenkompetenz von Schülerinnen und Schülern. Diese ist für die besonderen Anforderungen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung anzupassen. Dabei sind die Qualitätsstandards zur Durchführung von Potenzialanalysen in Programmen zur Berufsorientierung des BMBF zu beachten. Die unterschiedlichen individuellen Entwicklungsstände der Schülerinnen und Schüler und das jeweilige Ausmaß der Behinderung sind zu berücksichtigen. Kompetenzfeststellungen bieten die Möglichkeit, umfänglich die jeweiligen individuellen Kompetenzen zu erfassen, schulische Erkenntnisse durch externe Perspektiven zu ergänzen und durch biografische Ansätze die ganze Person in ihren jeweiligen Kontexten in den Blick zu nehmen. Potenziale bezeichnen verborgene, (noch) nicht entwickelte Kompetenzen. Potenzialanalysen sind ressourcenorientierte Eignungsanalysen zur Erstellung eines Stärken Schwächen Profils unter Berücksichtigung beruflicher Anforderungen, die durch Selbsteinschätzungen der Schülerinnen und Schüler zu ergänzen sind. Die Potenzialanalyse richtet sich auf Entwicklungsprozesse. Anders als bei einer Leistungsbeurteilung soll der Blick für das geöffnet werden, was (auch noch) sein könnte. Die einzusetzenden Verfahren sind so zu wählen, dass sie die individuellen Kompetenzen der Teilnehmenden sichtbar werden lassen. Sie ermöglichen einen biografischen Bezug. die Verschiedenartigkeit der Teilnehmenden berücksichtigen. Die Verfahren bieten allen Teilnehmenden unabhängig von sozialer Herkunft, familiärem Kontext, milieuspezifischen Prägungen und vom Ausmaß der Behinderung vergleichbare Bedingungen und die Chance, eigene Kompetenzen zu zeigen. an der Lebenswelt der Teilnehmenden und der weiteren Teilhabe am Arbeitsleben ausgerichtet sind. ressourcenorientiert sind. Sie beinhalten die Frage, über welche Kompetenzen jemand bereits verfügt und was diese Person damit noch erreichen kann. Die Teilnehmenden werden unterstützt, sich als kompetent zu erleben und Stärken und Ressourcen zu erkennen. den Schülerinnen und Schülern und ihren gesetzlichen Vertretern das Ziel, den Ablauf und die Bedeutung des Verfahrens vermitteln. Zum Einsatz kommende Verfahren sind simulations- bzw. handlungsorientiert. Sie beziehen berufsbezogene Verfahren sowie Arbeitsproben und biografiebezogene Elemente ein und erfassen berufsbezogene Interessen und Neigungen sowie schulische Basiskompetenzen. Für die Potenzialanalyse bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sind die Verfahren Merk- Seite 3 von 6

4 malprofile zur Eingliederung Leistungsgewandelter und Behinderter in Arbeit (MEL- BA) und MELBA SL zu nutzen. Diese Verfahren ermöglichen es, verschiedene Quellen in die Potenzialanalyse einzubeziehen. Als wesentlicher Input sind mittels EBM- Profilbögen die bisherigen Beurteilungen der Potenziale durch die Schule in die Analyse einzubeziehen; hierbei sind besonders die bisherigen Praxiserfahrungen der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Vertiefend sind Arbeitsproben auf Basis des Instrumentariums zur Diagnostik von Arbeitsfähigkeiten (IDA) in die Potenzialanalyse einzubeziehen. Bei der Potenzialanalyse ist die enge Kooperation mit den Lehrerinnen und Lehrern unabdingbare Voraussetzung. Aufgrund der Spezifik der Behinderung der Schülerinnen und Schüler soll die Potenzialanalyse in der Regel in der Schule durchgeführt werden. Dafür sollen entsprechende Räumlichkeiten innerhalb der Schule zur Verfügung gestellt werden. Zum Abschluss der Potenzialanalyse ist eine individuelle Auswertung durchzuführen. Die Auswertung soll spätestens 6 Monate nach Beginn der Potenzialanalyse erfolgen. Sofern Potenziale für eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt erkennbar sind, erfolgt die Auswertung unter Einbeziehung des Unterstützerkreises. Die Ergebnisse sind schriftlich zu dokumentieren. Bei der Dokumentation der Potenzialanalyse sind bereits eingeführte Instrumente wie z. B. das Portfolio Mein Ordner Leben und Arbeit o. ä. zu nutzen. b) Unterstützerkreis Die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung stehen mit ihren individuellen Lebensvorstellungen, Stärken und Schwächen im Mittelpunkt der beruflichen Orientierung. Aufgabe des Integrationsfachdienstes ist es, Schülerinnen und Schüler zu den verschiedenen Angeboten und Leistungen unter Berücksichtigung ihrer Möglichkeiten und Erwartungen hinsichtlich einer möglichen Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu beraten und die unterschiedlichen Akteure diesbezüglich zu koordinieren. Dabei sollen auch Kontakte zwischen den Schülerinnen und Schülern und den für die Angebote relevanten Institutionen und Ansprechpartnern hergestellt werden. Aufgabe des Unterstützerkreises ist es, die Entwicklung der/des im Ergebnis der Potenzialanalyse für das weitere Verfahren ausgewählten Schülerin/Schülers in Richtung Arbeitsmarkt zu begleiten und zu befördern. Der Integrationsfachdienst ermittelt in Abstimmung mit den Schülerinnen und Schülern und deren gesetzlichen Vertretern, der Schule und der Agentur für Arbeit die relevanten Partner für einen individuellen Unterstützerkreis, etabliert und moderiert diesen. c) Praxistage und Praktika Die Betriebspraktika sollen den betreffenden Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit bieten, die Berufs- und Arbeitswelt unmittelbar kennen zu lernen und dadurch die Berufswahl erleichtern. Sie können in unterschiedlichen Organisationsformen stattfinden, so z. B. als feststehende Praktikumswochentage oder als Blockpraktikum. Betriebspraktika sind verbindliche Schulveranstaltungen. Die Praktika im Rahmen der vertieften Maßnahmen der Berufsorientierung ergänzen und erweitern das bereits im Schulkonzept verankerte Praktikumsangebot. Praxistage und Praktika sollen zwischen allen Beteiligten abgestimmt werden und möglichst innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von einer Woche durchgeführt werden. Seite 4 von 6

5 Aufgabe der Integrationsfachdienste ist es, für geeignete Schülerinnen und Schüler Praktikumsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu akquirieren und in Abstimmung mit der Schule die Durchführung zu begleiten. Soweit erforderlich organisieren die Integrationsfachdienste als Bestandteil der Durchführung der Praxistage und Praktika Fahrdienste zu den Praktikumsstellen. Erfahrungen im Praktikum sind durch die Integrationsfachdienste zusammen mit den Betrieben und Schülerinnen und Schülern auszuwerten und zu dokumentieren und mit dem Unterstützerkreis in Fallberatungen zu erörtern. Der Integrationsfachdienst trägt damit dazu bei, eine Entscheidungsgrundlage für die sich an die Schule anschließenden Wege der Teilhabe am Arbeitsleben zu schaffen. d) Fallberatung Für Schülerinnen und Schüler, deren Praktikumsauswertung eine Perspektive auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erkennen lässt, empfehlen sich Fallberatungen im Unterstützerkreis. Hier sollten spätestens sechs Monate vor Ende der Schulzeit alle Partner unter Federführung der Agenturen für Arbeit die Wege nach der Schule besprechen. Im Ergebnis soll zwischen der jeweiligen Agentur für Arbeit und Schülerin oder Schüler sowie den gesetzlichen Vertretern ein gemeinsames Ziel vereinbart und schriftlich dokumentiert werden. Der Integrationsfachdienst stimmt sich in Vorbereitung der Fallberatung mit der zuständigen Agentur für Arbeit ab. Er gibt auf Basis der durchgeführten Maßnahmen eine zusammenfassende Empfehlung ab und wirkt an dem Prozess der Fallberatung mit. 6. Übergangsbegleitung Um eine nahtlose Begleitung des Übergangs in das Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sicherzustellen, beauftragt das Integrationsamt die Integrationsfachdienste, geeignete Maßnahmen zur Begleitung in Ausbildung und am Arbeitsplatz nach 193 Abs. 2 Nr. 1, 5, 6, 7, 9, 10 SGB IX durchzuführen. Die Begleitung des Überganges schließt nahtlos an die Berufsorientierungsmaßnahmen an. Sie erfolgt durch Beauftragung des Integrationsamtes in den Fällen, in denen ein Übergang in Ausbildung oder Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt stattfindet und die rechtlichen Voraussetzungen nach SGB IX Teil 3 gegeben sind. Beim Übergang in einen Betrieb übernimmt der Integrationsfachdienst die weitere Betreuung und bereitet eine evtl. notwendige weitere Begleitung durch andere Unterstützungssysteme vor. Vorrangige Unterstützungsleistungen anderer Leistungsträger, wie z. B. Maßnahmen der unterstützten Beschäftigung, schließen nach deren Beginn eine weitere Beteiligung durch den Integrationsfachdienst aus. 7. Anforderungen an den Integrationsfachdienst Die Integrationsfachdienste müssen den Nachweis erbringen, dass die für die Maßnahme eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fachlich qualifiziert sind, also insbesondere über eine geeignete Berufsqualifikation verfügen und ausreichende Berufserfahrung besitzen: - Dipl.-Sozialpädagoge (FH) oder vergleichbare Berufsabschlüsse, jeweils mit ausreichender Berufserfahrung (mindestens zwei Jahre) - Fachkenntnisse zu den Behinderungsarten und ihren Auswirkungen auf das Arbeitsleben Seite 5 von 6

6 - Zertifizierte Fachkenntnisse im Bereich der zum Einsatz kommenden Verfahren der Arbeits- und Profildiagnostik - Kenntnisse im Sozial- und Arbeitsrecht, Schulrecht sowie Datenschutzrecht - Erfahrungen in Beratungstechniken und Methoden der sozialen Arbeit - Kenntnisse zu betrieblichen und schulischen Abläufen und Strukturen - Akquise-Kenntnisse - Erfahrungen in Verhandlungsstrategien und Konfliktlösungsstrategien im betrieblichen und schulischen Kontext. Zudem muss der jeweilige Integrationsfachdienst über eine Zulassung nach 176 ff. SGB III verfügen. Die Integrationsfachdienste müssen vor Ort in der Schule für Schülerinnen und Schüler und deren gesetzliche Vertreter ein Kontaktangebot zur Berufsorientierung anbieten. Personalwechsel bei der Begleitung der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Maßnahmen sollen vermieden werden. 8. Weitere Pflichten Die Integrationsfachdienste sind zur Dokumentation ihrer Tätigkeit verpflichtet. Der Bericht an das Integrationsamt muss die für die Nachweisung gegenüber der RD Sachsen der BA, dem SMS und dem SMK erforderlichen qualitativen und quantitativen Angaben enthalten. Im Rahmen des Prozesses der Berufsorientierung sind unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen die Ergebnisse und Daten den Beteiligten zur Verfügung zu stellen. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (z.b. zum Datenschutz, zum Arbeitsschutz, Haushaltsrecht u.a.m.) sind durch die Integrationsfachdienste und durch ggf. von diesen beauftragten Dritten sicherzustellen. Das Integrationsamt verpflichtet die beauftragten Integrationsfachdienste zur Wahrung des Sozialgeheimnisses nach 35 SGB I i. V. m. dem 2. Kapitel SGB X (Schutz der Sozialdaten) sowie nach der EU-Datenschutz- Grundverordnung. Diese haben sicherzustellen, dass die mit der Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 1 beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ggf. beauftragte Dritte auf die Wahrung des Sozialgeheimnisses verpflichtet werden. Seite 6 von 6

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