Validierung und Anerkennung von Bildungsleistungen. Reto Trachsel, 5. Dezember 2014
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1 Validierung und Anerkennung von Bildungsleistungen Reto Trachsel, 5. Dezember 2014
2 Handlungskompetenzen 2
3 das zentrale Element! In der Berufsbildung wird durch das SBFI die Orientierung an Handlungskompetenzen konsequent gefördert. Qualifikationsprofile dienen als Basis für die Berufe. In (neuen) Bildungserlassen sind nicht Lernzielen, sondern Handlungskompetenzen beschrieben. Das SBFI fördert Handlungskompetenzen auf verschiedenen Ebenen. Von den Berufsbildungsverantwortlichen ist dafür ein Umdenken gefordert. Vernetzung mit anderen Themen wie ECVET oder NQR BB 3
4 ECVET: Vergleichbarkeit fördern Das europäische Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (ECVET) ermöglicht, Bildungsleistungen zu erfassen und anzurechnen. ECVET definiert Anforderungen an Bildungssysteme. In der Schweiz erfüllt die Anforderungen bereits. Orientierung an den «Einheiten von Lernergebnissen» (ECVET: «Units of learning outcomes»), bei uns Handlungskompetenzen. Das Zielsystem entscheidet über die effektive Anrechnung von Bildungsleistungen. 4
5 NQR BB: Vergleichbarkeit ausweisen Über den Nationalen Qualifikationsrahmen Berufsbildung (NQR BB) wird das Niveau der Handlungskompetenzen ausgewiesen und sichtbar gemacht. Alle Qualifikationen der Berufsbildung sollen in den nächsten drei Jahren eingestuft werden. Die Basis: Übersicht der Handlungskompetenzen, im Idealfall ein Qualifikationsprofil. Anhand der Handlungskompetenzen wird das Niveau des Abschlusses beurteilt. 5
6 Validierung und Anerkennung von Bildungsleistungen 6
7 Validierung und Anerkennung von Bildungsleistungen Die Rahmenbedingungen sind im Berufsbildungsgesetz (BBG; 2002) und Berufsbildungsverordnung (BBV; 2003) definiert. Es bestehen folgende Möglichkeiten: Zulassung zu Bildungsgängen und Qualifikationsverfahren Anrechnung von Bildungsleistungen Validierung von Bildungsleistungen 7
8 Zulassung zu Bildungsgängen oder Qualifikationsverfahren Die Zulassung zu Bildungsgängen oder Qualifikationsverfahren erfolgt nach definierten Kriterien. Die Zulassung ist auch mit gleichwertigen Bildungsleistungen möglich. «Sie [Die berufliche Grundbildung] schliesst an die obligatorische Schule oder an eine gleichwertige Qualifikation an. [ ]» (Art. 15 Abs. 3 BBG) «Sie [Die höhere Berufsbildung] setzt ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, den Abschluss einer höheren schulischen Allgemeinbildung oder eine gleichwertige Qualifikation voraus.» (Art. 26 Abs. 2 BBG) 8
9 Anrechnung von Bildungsleistung Bereits erbrachte Bildungsleistungen können an Bildungsgänge angerechnet oder Teile der Qualifikationsverfahren dispensiert werden. «Die ausserhalb der üblichen Bildungsgänge erworbene berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung und fachliche oder allgemeine Bildung werden angemessen angerechnet.» (Art. 9 Abs. 2 BBG) «Für besonders befähigte oder vorgebildete Personen [ ] kann die Dauer der beruflichen Grundbildung angemessen [ ] verkürzt werden.» (Art. 18 Abs. 1 BBG) Zuständigkeit zur Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen ist unter Artikel 4 BBV geregelt. 9
10 Validierung von Bildungsleistung Eine Validierung von Bildungsleistungen bedeutet eine «totale Anrechnung» und Bestätigung durch die Behörden. Dabei ist die Unterstützung durch die Wirtschaft zentral. Die vorhandenen Handlungskompetenzen werden in einem Dossier belegt. Die geforderte Berufserfahrung muss bei der Prüfung des Dossiers erfüllt sein. Die anerkannten Bildungsleistungen werden in Lernleistungsausweisen bestätigt. Lücken können anschliessend geschlossen werden. Sind die geforderten Handlungskompetenzen erfüllt, wird der entsprechende Titel abgegeben. 10
11 Möglichkeiten und Entwicklungsarbeiten 11
12 Berufliche Grundbildung: Möglichkeiten Berufliche Grundbildung Volksschule oder Gleichwer0g (Art. 15 Abs. 3 BBG) Zulassung Wich4g: Überwachung der Leistungen durch die Lehrbetriebe! Anrechnung Dispensa0on vom Unterricht (Berufsfachschule) oder schulischen Teilen der Prüfung (Kanton) (Art. 18 Abs. 3 BBV) In aktuell 22 Berufen möglich. Validierung Wich4g: Zugang für Personen aus allen Kantone! 12
13 Beruflichen Grundbildung: Entwicklungsarbeiten Validierung von Bildungsleistungen in allen Kommissionen B&Q der Berufe thematisiert. Förderung der Handlungskompetenzorientierung bei neuen Bildungserlassen. Bericht Berufsabschluss und Berufswechsel für Erwachsene und Folgearbeiten Klären der verschiedenen bestehenden Wege für Erwachsene. Überarbeitung des Leitfadens Validierung von Bildungsleistungen. Andere Prüfungsformen für Erwachsene? 13
14 Die vier Wege für Erwachsene 14
15 Höhere Berufsbildung: Möglichkeiten BP/HFP Berufsprüfung (BP) und höhere Fachprüfung (HFP) Zulassung Anrechnung Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, höhere schulische Allgemein- bildung oder eine gleichwer0ge Qualifika0on (Art. 26 Abs. 2 BBG) Die Prüfungskommissionen entscheiden gemäss Prüfungsordnung. Die zuständigen Organe (Prüfungskommission) entscheiden über die Anrechnung (Art. 4 Abs. 1 Bst. c BBV) - Validierung 15
16 Höhere Berufsbildung: Möglichkeiten HF Höhere Fachschule (HF) Zulassung Zulassung auf Grund gleichwer0ger Qualifika0onen. Zuständig sind die Bildungsanbieter. (Art. 13 Abs. 3 MiVo- HF) Anrechnung Die zuständigen Anbieter (die Schulen) entscheiden über die Anrechnung. (Art. 4 Abs. 1 Bst. b BBV) - Validierung 16
17 Höhere Berufsbildung: Entwicklungsarbeiten Förderung der Handlungskompetenzorientierung als Grundlage bei neuen Bildungserlassen. Gleichwertigkeiten in der Kompetenz der Prüfungskommissionen. 17
18 Übersicht zu Validierung und Anrechnung in der Berufsbildung Berufliche Grundbildung Berufsprüfung und höhere Fachprüfung Höhere Fachschule Zulassung l l Anrechnung l l l Validierung l
19 Weiterbildung: Möglichkeiten Das Weiterbildungsgesetz (WeBiG ) verlangt Qualitätssicherung (Art. 6 WeBiG) und die Anrechnung von Bildungsleistungen an formale Bildung (Art. 7 WeBiG). Berufliche Grundbildung Berufsprüfung und höhere Fachprüfung Höhere Fachschule Zulassung l l Weiterbildung Q Anrechnung l l l Validierung l
20 Weiterbildung: Entwicklungsarbeiten Erarbeitung der Verordnung zum Weiterbildungsgesetz. Inkraftsetzung per 1. Januar 2017 geplant. 20
21 Validierung und Anerkennung von Bildungsleistungen Reto Trachsel, 5. Dezember 2014
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