Studienordnung. für das Fach Pädagogik. im Studiengang mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II

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1 Studienordnung für das Fach Pädagogik im Studiengang mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Universität - Gesamthochschule Siegen Vom 12. März 2000 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung vom 3. August 1993 (GV.NRW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV.NRW. S. 590), hat die Universität - Gesamthochschule Siegen die folgende Studienordnung erlassen:

2 2 Inhaltsübersicht: 1 Geltungsbereich 2 Zugangsvoraussetzung (Qualifikation) 3 Studienbeginn 4 Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums 5 Ziele des Studiums 6 Studieninhalte 7 Aufbau des Studiums 8 Leistungsnachweise im Grundstudium 9 Abschluß des Grundstudiums 10 Leistungsnachweise im Hauptstudium 11 Lehrveranstaltungen 12 Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II 13 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen 14 Studienberatung 15 Studienplan 16 Übergangsbestimmungen 17 Inkrafttreten/Veröffentlichung Anhang: Studienplan

3 3 1 Geltungsbereich Die Studienordnung regelt das Studium des Faches Pädagogik an der Universität - Gesamthochschule Siegen mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV.NRW. S. 564), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV.NRW. S. 386), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NRW. S. 754, 1995, S. 166), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV.NRW. S. 524). 2 Zugangsvoraussetzung (Qualifikation) Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (Allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) nachgewiesen. Voraussetzung für das Studium der Pädagogik sind Kenntnisse in zwei Fremdsprachen. 3 Studienbeginn Das Studium kann sowohl in einem Sommer- als auch in einem Wintersemester aufgenommen werden 4 Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums (1) Die Regelstudienzeit im Sinne von 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfaßt eine Regelstudiendauer von 8 Semestern und eine Prüfungszeit von 1 Semester und beträgt insgesamt 9 Semester ( 41 Abs. 1 und 6 LPO). (2) Der Studienumfang beträgt insgesamt 60 Semesterwochenstunden. (3) Das Studium der Pädagogik ist zeitlich kontinuierlich auf die Regelstudienzeit zu verteilen. 5 Ziele des Studiums Das Studium soll die Studierenden dazu befähigen, die Erziehungswissenschaft (Pädagogik) in ihren Grundstrukturen, ihrem fachsystematischen Aufbau und ihrer Anwendung in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen im Unterricht der Sekundarstufe II sachlich fundiert und didaktisch und methodisch reflektiert zu unterrichten. Darüber hinaus soll das Studium ermöglichen, auch in außerunterrichtlichen Erziehungssituationen auf eine im Studium erworbene pädagogische Beurteilungs- und Handlungskompetenz zurückgreifen zu können. Die Studierenden sollen dazu - Techniken des selbständigen wissenschaftlichen Arbeitens beherrschen, - pädagogische Probleme als solche erkennen und beschreiben, - pädagogische Sachverhalte in ihrem historisch-politischen Kontext erziehungswissenschaftlich und interdisziplinär bearbeiten, - pädagogische Handlungsstrategien und deren Begründung erarbeiten, - pädagogische Erkenntnisse unter Bezugnahme auf die Didaktik des Unterrichtsfaches in Unterrichtsplanungen für den Pädagogikunterricht umsetzen

4 können. 4 6 Studieninhalte (1) Die Studienordnung Pädagogik als Lehramtsstudiengang ist an der Berufspraxis von Pädagogiklehrern/innen orientiert. Deren Aufgabe ist die Vermittlung von Erziehung in der Gesellschaft im schulischen Pädagogikunterricht. Das setzt voraus, daß ein(e) Lehrer/in dieses Faches: - gezielte Erfahrungen mit Erziehung gemacht hat (Praktika), - über Erziehung reflektiert hat (Theorien der Erziehung), - Probleme der erziehungswissenschaftlichen Theoriebildung und Forschungspraxis kennt (Theorien und Methoden der Erziehungswissenschaft) und - Unterricht über Erziehung organisieren kann (Fachdidaktik). (2) Das Studium der Pädagogik ist thematisch in 5 Bereiche und deren Teilgebiete gegliedert; die Gliederung in Teilgebiete ist als inhaltliche Differenzierung der Bereiche zu verstehen. Die Bereiche und ihre Teilgebiete sind: Bereich - Teilgebiet A Theorie und Geschichte der Pädagogik 1 Wissenschaftstheoretische Grundlagen der Pädagogik 2 Erziehungs- und Bildungstheorien 3 Philosophische und anthropologische Grundfragen der Erziehung 4 Handlungs- und Normentheorie 5 Ausgewählte Kapitel aus der Geschichte der Pädagogik 6 Werk eines Klassikers der Pädagogik 7 Methoden der Erziehungswissenschaft B Entwicklung und Lernen 1 Entwicklungspsychologische Theorien 2 Entwicklungspsychologische Voraussetzungen für Erziehung 3 Theorie der Lernpsychologie 4 Begabung und Intelligenz 5 Motivation und Lernen 6 Interaktion und Kommunikation 7 Beratung in der Erziehung C Gesellschaftliche Voraussetzungen der Erziehung 1 Sozialisationstheorien 2 Sozialer Wandel und seine Auswirkungen auf das Erziehungswesen 3 Theorie der Schule als gesellschaftliche Einrichtung 4 Jugendsoziologie 5 Erziehung in verschiedenen Kulturen und Gesellschaften D Schulisches und außer schulisches Bildungs- und Erziehungswesen 1 Aufbau und Entwicklung des deutschen Bildungswesens 2 Schule im internationalen Vergleich; alternative Schulmodelle 3 Lehrplantheorie und Curriculumentwicklung 4 Organisation einzelner Bildungs- und Erziehungseinrichtungen (einschl. der rechtlichen Bedingungen) 5 Außerschulisches Bildungswesen, z.b. Vorschulerziehung, betriebliches Ausbildungswesen. Erwachsenenbildung 6 Bildungspolitik (Recht, Verwaltung, Ökonomie, Planung)

5 5 E Didaktik des Unterrichtsfaches Pädagogik (Erziehungswissenschaft) 1 Geschichte und Begründung des Pädagogikunterrichts 2 Curriculum Erziehungswissenschaft 3 Didaktische Analyse ausgewählter fachwissenschaftlicher Gegenstände (3) Praktika/schulpraktische Studien: Im Studienverlauf sind zwei Praktika zu absolvieren, eines im Grund- und eines im Hauptstudium. Das Praktikum des Grundstudiums besteht in einer drei- bis vierwöchigen Mitarbeit in einer nichtschulischen pädagogischen Institution eigener Wahl (z. B. Jugendhaus, Kindergarten, Familienberatungsstelle, Jugendbildungsstätte, Jugendstrafvollzug etc.) mit einer begleitenden Lehrveranstaltung. Einschlägige Angebote sollen wie die Lehrveranstaltungen des Fachbereichs ausgewiesen werden. Aus dem Angebot von Praktikumsstellen und Begleitseminaren können nur solche gewählt werden, die den Inhalten dieser Studienordnung entsprechen ( 6 Nr. 2) entsprechen. Von den Praktikanten/innen können nur solche Praktikumsorte vorgeschlagen werden, für die sichergestellt ist, daß das Praktikum durch eine passende Lehrveranstaltung im Fach Pädagogik vorbereitet oder begleitet wird. In Ausnahmefällen kann einschlägige Praxiserfahrung vor dem Beginn des Studiums als Äquivalent für das Praktikum im Grundstudium anerkannt werden, wenn sie durch eine Lehrveranstaltung im Studium nachbereitet wird. Das Praktikum des Hauptstudiums ist ein fachdidaktisches Praktikum (Schulpraktische Studien III) und wird in der Regel während eines Semesters von der Hochschule an der Sekundarstufe II veranstaltet. Es besteht aus den Unterrichtshospitationen einschließlich eigener Unterrichtsversuche der Praktikanten/innen und aus einem Begleitseminar. (Daneben müssen die Studierenden die im erziehungswissenschaftlichen Studium geforderten schulpraktischen Studien, das Orientierungs- und das Blockpraktikum absolvieren.) (4) Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums ist im Hauptstudium das Studium von fünf Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Eines der Teilgebiete ist dem Bereich Fachdidaktik zu entnehmen. (5) Lehrveranstaltungen des erziehungswissenschaftlichen Studiums sind nicht auf das Studium der Pädagogik anrechenbar; Leitungsnachweise des erziehungswissenschaftlichen Studiums dürfen für das Studium der Pädagogik nicht verwendet werden. 7 Aufbau des Studiums (1) Das Grundstudium umfaßt: - Einführung in die Erziehungswissenschaft 2 SWS (Pflichtveranstaltung) Diese Veranstaltung entfällt, wenn sie im Rahmen des erziehungswissenschaftlichen Studiums belegt wird. - Einführung in die Sozialpädagogik (Pflichtveranstaltung) 2 SWS - Einführung in die Techniken wissenschaftlichen Arbeitens (Pflichtveranstaltung) 2 SWS - Methoden der Erziehungswissenschaft (Bereich A, Teilgebiet 7 - Pflichtveranstaltung) 2 SWS - Außerschulisches Praktikum mit Begleitseminar (Pflichtveranstaltung) 4 SWS - je eine Veranstaltung aus den Bereichen A E 10 SWS (Wahlpflichtveranstaltungen) insgesamt: 22 SWS Das Hauptstudium umfaßt:

6 6 - Wissenschaftstheoretische Grundlagen der Pädagogik 2 SWS (Wahlpflichtveranstaltung) - fachdidaktisches Tagespraktikum mit Begleitseminar 4 SWS - zwei fachdidaktische Seminare (Bereich E, Teilgebiet 1 und 3; Wahlpflichtveranstaltungen) 4 SWS Ein fachdidaktisches Seminar kann auch im Grundstudium besucht werden. - 1 Wahlpflichtveranstaltung zur Geschichte der Pädagogik (Bereich A, Teilgebiet 5 oder 6) 2 SWS 12 SWS Insgesamt ist im Hauptstudium ein Studium von 5 Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist ( 41 Abs. 3 LPO). Die Studien in einem Teilgebiet umfassen Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 4 SWS, im Teilgebiet der Vertiefung im Umfang von mindestens 6 SWS (( 54 Abs. 1 LPO). (2) Neben diesen Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen (34 von den insgesamt 60 SWS) sind die übrigen Wahlpflichtveranstaltungen annähernd gleichmäßig auf das Grund- und Hauptstudium und im Grundstudium auf die 5 Bereiche zu verteilen. (3) Ein Viertel der gesamten SWS-Zahl (also bis zu 15 SWS) können durch Veranstaltungen anderer Fächer (z.b. Psychologie, Soziologie etc.) abgedeckt werden, sofern sie thematisch in die Bereiche A D fallen. Ausgenommen hiervon sind Veranstaltungen, in denen Nachweise im Sinne dieser Studienordnung erworben werden; diese müssen im Fach Pädagogik erbracht werden. * 8 Leistungsnachweise im Grundstudium (1) Im Grundstudium sind 3 Leistungsnachweise und eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dem außerschulischen Praktikum (gemäß 5 Abs. 3) zu erbringen: - 1 Leistungsnachweis in Methoden der Erziehungswissenschaft ; - 2 Leistungsnachweise aus zwei der fünf Bereiche A-E; einer der Leistungsnachweise muß aufgrund einer schriftlichen Hausarbeit erworben werden; (2) Die Leistungsnachweise des Grundstudiums werden aufgrund von individuell feststellbaren Leistungen ausgestellt. Die Anforderungen werden nach Umfang und Form zu Beginn der entsprechenden Lehrveranstaltung mitgeteilt. Die Leistungen können in folgender Form erbracht werden: Arbeiten unter Aufsicht Seminarvorträge mit schriftlicher Ausarbeitung schriftliche Hausarbeiten mündliche Prüfungen 9 Abschluß des Grundstudiums Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen. * Geändert durch Beschluss des Fachbereichsrats des Fachbereichs 2 vom 13. Dezember 2000.

7 7 10 Leistungsnachweise im Hauptstudium (1) Im Hauptstudium sind 3 Leistungsnachweise und 2 qualifizierte Studiennachweise zu erbringen: - je 1 Nachweis aus den Bereichen A D; davon 2 Leistungsnachweise und 2 qualifizierte Studiennachweise, - 1 Leistungsnachweis aus dem Bereich E, - 1 Bescheinigung über das fachdidaktische Tagespraktikum Einer der Leistungsnachweise ist im Teilgebiet der Vertiefung zu erbringen ( 41 Abs. 4 LPO). Die drei Leistungsnachweise sind Leistungsnachweise im Sinne von Anl. 18 zu 55 Abs. 5 der Prüfungsordnung. (2) Die Anforderungen an Leistungsnachweise des Hauptstudiums sind durch eine selbständige Auseinandersetzung mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen behandelten Stoff bestimmt. Die Leistungen können in der Form von Arbeiten unter Aufsicht, Seminarvorträgen mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftlichen Hausarbeiten oder mündlichen Prüfungen erbracht werden. (3) Die Anforderungen an qualifizierte Studiennachweise beschränken sich auf die Feststellung, ob die Studierenden sich den in den entsprechenden Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff angeeignet haben. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können unter anderem erbracht werden in Form von Protokollen einer Seminarsitzung, Exkursionsberichten, schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen, schriftlichen Hausaufgaben. 11 Lehrveranstaltungen Bei den Lehrveranstaltungen ist zu unterscheiden zwischen folgenden Vermittlungsformen: a) Seminar Veranstaltung im Grund- und Hauptstudium. In den Seminaren werden wissenschaftliche Erkenntnisse und Problemstellungen erarbeitet und mit wissenschaftlichen Methoden beurteilt. Die Seminare setzen bei den Studierenden eine intensive Vorbereitung durch Selbststudium sowie ein aktives Engagement und eigene Beiträge im Seminar voraus. In den Seminaren des Hauptstudiums werden Leistungsnachweise im Sinne der Prüfungsordnung erworben. Die Seminare werden bisweilen auch als Kompaktseminare angeboten, in denen in kontinuierlicher mehrtägiger Arbeit ein Themenzusammenhang bearbeitet wird. b) Vorlesung Veranstaltung im Grund- und Hauptstudium. Die Vorlesung dient der zusammenhängenden Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen und von methodischen Kenntnissen im Bereich der Erziehungswissenschaft. c) Übung Veranstaltungen im Grund- und Hauptstudium, in denen grundlegende Kenntnisse und praktische Fertigkeiten vermittelt werden. d) Kolloquium Veranstaltung im Hauptstudium, in der in offener Form Probleme von Studium, Forschung und Lehre behandelt werden.

8 8 e) Praktika/schulpraktische Studien Neben dem außerschulischen Praktikum im Grundstudium, das Einblick in andere als schulische pädagogische Praxisfelder geben soll, wird im Rahmen dieses Studienganges ein fachdidaktisches Tagespraktikum im Hauptstudium angeboten. Hier sollen Analyse, Planung und Durchführung von Unterricht, aber auch das Gespräch mit Lehrern/-innen und Schülern/-innen die handlungspraktische pädagogische Kompetenz der zukünftigen Pädagogiklehrer/-innen vorbereiten. f) Projekte Veranstaltungen, die der theoriegeleiteten Erarbeitung von Forschungsfragen und -ergebnissen auf dem Hintergrund bestimmter Projektvorhaben dienen. Sie erstrecken sich zumeist aber über mehr als ein Semester und behandeln zuweilen Fragenkomplexe aus der Perspektive verschiedener Fächer. 12 Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (1) Das Studium schließt mit dem Staatsexamen ab. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung sind die unter 10 Abs. 1 näher bezeichneten Nachweise. Die Zulassungsvoraussetzungen im übrigen sind in den 14 und 15 LPO zu entnehmen. (2) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt das Bestehen der Zwischenprüfung voraus. Sie kann frühestens im 6. Semester beantragt werden (vgl. 13 Abs. 1 LPO). Das Prüfungsamt kann auf Antrag gemäß 18 Abs. 3 LABG vorzeitig zur Prüfung zulassen. (3) Für die Prüfung benennt der Kandidat/die Kandidatin das Teilgebiet der vertieften Studien und die weiteren Teilgebiete, die im Hauptstudium studiert wurden. (4) Die schriftliche Hausarbeit dient der Feststellung, ob die Prüflinge ein auf ihr Lehramtsstudium bezogenes Thema selbständig wissenschaftlich bearbeiten können ( 17 Abs. 1 LPO). Sie ist nach Wahl des Kandidaten/der Kandidatin im Unterrichtsfach Pädagogik oder in dem anderen Unterrichtsfach anzufertigen ( 44 Abs. 1 LPO). Die Bearbeitungszeit beträgt drei Monate ( 17 Abs. 3 LPO). (5) Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (zwei Klausuren, jeweils vier Stunden Bearbeitungszeit) dienen der Feststellung, ob die Prüflinge in der Lage sind, eine den Anforderungen des Faches Pädagogik entsprechende Aufgabe zu lösen (vgl. 18 Abs. 1 LPO). (6) Die mündliche Prüfung (von 60 Minuten Dauer) dient der Feststellung, ob die Prüflinge in der Lage sind, ausgehend von vertieften Kenntnissen in den entsprechenden Teilgebieten, Aufgaben und Probleme zu lösen und den Bezug zwischen den Gegenständen dieser Teilgebiete und den Gegenständen des Faches Pädagogik insgesamt darzulegen (vgl. 20 Abs. 1 LPO). 13 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studien- und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden von Amts wegen angerechnet. (2) Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für die Gleichwertigkeit der Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

9 9 (3) In staatlich anerkannten Fernstudien oder vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen von Amts wegen angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind die gemeinsamen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz zu beachten. (4) Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld in dem Wahlfach Mathematik erbracht worden sind, werden als Studienleistungen auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. (5) Zuständig für Anrechnung nach den Absätzen 1 bis 4 ist der Prüfungsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind die Fachvertreter zu hören. 14 Studienberatung Für die Beratung zu Studienbeginn sowie bezüglich allgemeiner Probleme während des Studiums ist die Zentrale Beratungsstelle der Universität - Gesamthochschule Siegen zuständig. Die fachliche Beratung erfolgt durch alle Lehrenden sowie durch einen besonders Beauftragten des Faches Erziehungswissenschaft. In allen Prüfungsangelegenheiten berät des Staatliche Prüfungsamt. 15 Studienplan Zur Orientierung über einen ordnungsgemäßen Studienaufbau ist als Anlage ein Studienplan beigefügt. 16 Übergangsbestimmungen (1) Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die im WS 1997/98 oder später ihr Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Pädagogik aufnehmen. Studierende, die sich vor diesem Zeitpunkt im Studium des Unterrichtsfaches Pädagogik befanden, sollen ihr Studium nach Möglichkeit ebenfalls nach dieser Studienordnung ausrichten. 17 Inkrafttreten/Veröffentlichung (1) Diese Studienordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 in Kraft. (2) Diese Studienordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität - Gesamthochschule Siegen veröffentlicht.

10 10 Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs 2 - Erziehungswissenschaft - Psychologie - Sportwissenschaft - vom und des Beschlusses des Senats vom Siegen, den 12. März 2000 Der Rektor ( Universitätsprof. Dr. Walenta )

11 Anhang 11 Studienplan A. Grundstudium 1. Pflichtveranstaltungen: Diese Veranstaltungen müssen von allen Studierenden besucht werden: Einführung in die Erziehungswissenschaft (sofern nicht im erziehungswissenschaftlichen Studium belegt; Vorlesung oder Seminar) 2 SWS Einführung in die Sozialpädagogik (Vorlesung oder Seminar) 2 SWS Methoden der Erziehungswissenschaft * (Bereich A, Teilgebiet 7 Pflichtveranstaltung; Leistungsnachweis) 2 SWS Einführung in die Techniken wissenschaftlichen Arbeitens 2 SWS Außerschulisches Praktikum mit Seminar zur Vorbereitung des Praktikums (Bescheinigung) 4 SWS 2. Wahlpflichtveranstaltungen: je eine Veranstaltung aus den Bereichen A E (2 Leistungsnachweise aus zwei unterschiedlichen Bereichen; im Fach Erziehungswissenschaft) 10 SWS 3. Übrige Wahlpflichtveranstaltungen: Die verbleibenden 8 Semesterwochenstunden sollten gleichmäßig auf alle Bereiche verteilt werden. Die einführenden Vorlesungen sowie das Seminar zu den Methoden sollten eher am Anfang, die Veranstaltungen, in denen Leistungsnachweise erworben werden, eher am Ende des Grundstudiums belegt werden. B. Hauptstudium 1. Pflichtveranstaltungen Wissenschaftstheoretische Grundlage der Pädagogik (Seminar) 2 SWS Fachdidaktik des Pädagogikunterrichts Ein fachdidaktisches Seminar kann auch im Grundstudium besucht werden. (Seminar; E 1; Leistungsnachweis) 4 SWS Fachdidaktisches Tagespraktikum mit Begleitseminar (Bescheinigung) 4 SWS 2. Wahlpflichtveranstaltung 1 Veranstaltung zur Geschichte der Pädagogik (A5 oder A6; Leistungsnachweis) 2 SWS 3. Übrige Wahlpflichtveranstaltungen: Die verbleibenden 20 Semesterwochenstunden können zur Bildung von thematischen Schwerpunkten genutzt werden und sollten zugleich aus mehreren Bereichen stammen, wobei auf das Erfordernis der Vertiefung (6-10 SWS, 54 Abs. 1 LPO). zu achten ist. * Geändert durch Beschluss des Fachbereichsrates des Fachbereichs 2 vom 13. Dezember 2000.

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