Artikel 5 Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

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1 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/ Änderungsantrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften (Drucksache 17/3776) Die Fraktionen der CDU und der FDP beantragen, den Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften (Drucksache 17/3776) wie folgt zu ändern: 1. Nach Artikel 4 werden die folgenden Artikel 5 bis 7 eingefügt: Artikel 5 Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In 27 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter, legt dieses zur Einsichtnahme öffentlich aus gestrichen. 2. Dem 46 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Die Gewährung der Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld nach Satz 2 Nummer 2 kann der Rat erstmalig ab dem 1. November 2020 beschließen Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort und durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort Große die Wörter und Mittlere eingefügt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Datum des Originals: /Ausgegeben: Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Postfach , Telefon (0211) , zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter

2 Große und Mittlere kreisangehörige Städte können sich durch eine öffentlichrechtliche Vereinbarung zur Erfüllung dieser Pflicht einer anderen örtlichen Rechnungsprüfung bedienen. Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften Artikel 11 des Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738) wird wie folgt geändert: 1. Dem Wortlaut des Absatzes 2 wird folgender Satz vorangestellt: Artikel 1 Nummer 4 tritt am [einsetzen: Datum des ersten auf die Verkündung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften folgenden Tages] in Kraft. 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter Artikel 1 Nummer 4, gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter aufgrund der gestrichen, wird das Wort geltenden durch die Wörter aufgrund der ersetzt und wird nach der Angabe 46 die Angabe Satz 2 gestrichen. Artikel 7 Änderung des 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes In Artikel 4 Nummer 2 des 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759) wird die Angabe Absatz 5 durch die Angabe Absatz 6 und die Absatzbezeichnung (5) durch die Absatzbezeichnung (6) ersetzt. 2. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 8. 2

3 Begründung: Zu Nummer 1 Zu Artikel 5 Zu 27 GO NRW Die gegenwärtige Fassung von 27 Absatz 3 Satz 3 GO NRW sieht vor, dass die Gemeinde für die Direktwahl der Vertreter der Migrantinnen und Migranten ein Wählerverzeichnis erstellt, dieses öffentlich auslegt und die Wahlberechtigten benachrichtigt. Mit der vorgesehenen Änderung wird die Anordnung, das Wählerverzeichnis öffentlich auszulegen, gestrichen. Das Recht der Wahlberechtigten, in das Wählerverzeichnis Einsicht zu nehmen, wird bereits durch die Vorgaben von 10 Absatz 4 des Kommunalwahlgesetzes im Einklang mit den einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert geregelt. Danach hat jeder Wahlberechtigte das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl die zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten im Wege der Einsichtnahme zu prüfen. Zur Überprüfung der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Durch den Verweis in 27 Absatz 11 Satz 1 GO NRW auf 10 des Kommunalwahlgesetzes gilt die Vorschrift auch für das nach Absatz 3 Satz 3 von der Gemeinde zu erstellende Wählerverzeichnis. Zugunsten der Anwendung der präziseren Regelung des Kommunalwahlgesetzes, die den datenschutzrechtlichen Belangen der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen besonders Rechnung trägt, wird auf die zu weit gefasste bzw. weniger präzise Anordnung der öffentlichen Auslegung des Wählerverzeichnisses verzichtet. Zu 46 GO NRW Gegenstand des Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738) sind auch Änderungen der 46 GO NRW, 31 KrO NRW, 16 LVerbO und 12 RVRG. Mit den Änderungen wird den kommunalen Vertretungen das Recht eingeräumt zu beschließen, die zusätzliche Aufwandsentschädigung für die Vorsitzenden der Ausschüsse kommunaler Vertretungen nicht in der Form einer monatlichen Pauschale, sondern ausnahmsweise als Sitzungsgeld zu gewähren. Nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften tritt diese Regelung für die Kreistage, die Landschaftsversammlungen und die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr erst mit Beginn der nächsten allgemeinen Kommunalwahlperiode (daher ab dem 1. November 2020) in Kraft. Infolge einer redaktionellen Unstimmigkeit im Gesetzgebungsverfahren ist demgegenüber die Änderung für die Gemeinden bereits am Tag nach der Verkündung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 2018 in Kraft getreten. Mit dem neuen Satz 4 wird deshalb bestimmt, dass dem Rat die Möglichkeit, die Gewährung von Sitzungsgeld zu beschließen, erst ab dem 1. November 2020, also ebenfalls erst mit dem Beginn der nächsten allgemeinen Kommunalwahlperiode, eingeräumt wird. Auf diese Weise erfolgt im Ergebnis eine Angleichung der Rechtslage an das spätere Inkrafttreten der entsprechenden Regelungen bei den Kreisen, den Landschaftsverbänden und dem 3

4 Regionalverband Ruhr. Da die Umstellung auf ein Sitzungsgeld einen grundsätzlichen Systemwechsel darstellt, ist es geboten, diese Option in allen Kommunen erst den jeweils neu gewählten kommunalen Vertretungen zu ermöglichen. Zu 101 Absatz 1 GO NRW Nach der gegenwärtigen Fassung wird gemäß 101 Absatz 1 Satz 2 nur Mittleren kreisangehörigen Städten die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Erfüllung der örtlichen Rechnungsprüfungspflicht einer anderen örtlichen Rechnungsprüfung zu bedienen. Mit der vorliegenden Änderung wird diese Möglichkeit auch Großen kreisangehörigen Städten eingeräumt. Mit der Umformulierung des 101 Absatz 1 Satz 2 wird ergänzend klargestellt, dass die Übertragung nur durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung möglich ist und die Großen und Mittleren kreisangehörigen Städte zur Erfüllung der örtlichen Rechnungsprüfungspflicht sich einer anderen, nicht unbedingt der örtlichen Rechnungsprüfung des eigenen Kreises, bedienen können. Zu Artikel 6 Nach der ausdrücklichen Bestimmung der Übergangsregelung in Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738) tritt durch ein Redaktionsversehen die Änderung des 26 GO NRW, mit der insbesondere das Recht, die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens vor der Unterschriftensammlung prüfen zu lassen, eingeführt wird, erst mit Beginn der allgemeinen Kommunalwahlperiode im Jahr 2020 in Kraft. Auf Ebene der Kreise gelten die Neuerungen bereits. Mit der Streichung der Wörter Artikel 1 Nummer 4 in Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften und dem Einfügen eines neuen Satzes 1 in Absatz 2 wird das Inkrafttreten der o.g. Neuerungen für Bürgerbegehren für die Gemeinden zeitlich vorgezogen. Der geänderte 26 GO NRW tritt danach am ersten Tage des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes also des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften folgenden Monats in Kraft. Weiter wird mit der Änderung des Artikels 11 Absatz 3 Satz 2 des o. g. Gesetzes präziser als in der bisherigen Fassung bestimmt, dass sämtliche von den Gemeinden auf der Grundlage des 46 GO NRW getroffenen satzungsrechtlichen Ausnahmen von der zusätzlichen monatlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende mit Ablauf der gegenwärtigen Kommunalwahlperiode ihre Geltung verlieren. Dies gilt sowohl für Satzungen, die bis zum Inkrafttreten des o. g. Gesetzes für Ausnahmen auf der Grundlage des bis dahin geltenden 46 Satz 2 GO NRW (a.f.) beschlossen worden sind, als auch für Ausnahmen auf der Grundlage der gegenwärtig geltenden Fassung des 46 GO NRW. Die Klarstellung ist mit Blick auf die oben beschriebene redaktionelle Unstimmigkeit bei dem Inkrafttreten der in Rede stehenden Vorschriften geboten. Zu Artikel 7 Bereits mit Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738) ist dem 12 des 4

5 Gesetzes über den Regionalverband Ruhr mit Wirkung ab dem 1. November 2020 ein neuer Absatz 5 angefügt worden. Die Absatzbezeichnung wird deshalb angepasst. Zu Nummer 2 Aus redaktionellen Gründen wird nach dem Einfügen der neuen Artikel 5 bis 7 aus dem bisherigen Artikel 5 der neue Artikel 8. Bodo Löttgen Matthias Kerkhoff Daniel Sieveke Bernhard Hoppe-Biermeyer Fabian Schrumpf und Fraktion Christof Rasche Henning Höne Marc Lürbke und Fraktion 5

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