Stadt Dissen atw. Bebauungsplan Nr. 8 SAN Rosinenstraße 1. Änderung Mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung. Textliche Festsetzungen

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1 Stadt Dissen atw Landkreis Osnabrück Bebauungsplan Nr. 8 SAN Rosinenstraße 1. Änderung Mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung beschleunigtes Verfahren gem. 13a BauGB - öffentliche Auslegung - Textliche Festsetzungen

2 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Mit Inkrafttreten dieser 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 SAN Rosinenstraße treten die Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplanes sowie die Örtlichen Bauvorschriften des Bereiches Rosinenstraße der Stadt Dissen atw vom für den Bereich der überlagerten Flächen außer Kraft. Ergänzend zu den Festsetzungen in zeichnerischer Form sind textliche Festsetzungen vorgesehen und zwar Planungsrechtliche Festsetzungen: 1. Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Mischgebiet ( 6 BauNVO) In den Mischgebieten MI 1, MI 2 und MI 3 sind nur die folgenden Nutzungen gemäß 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 BauNVO zulässig: Wohngebäude Geschäfts- und Bürogebäude Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Gemäß 1 Abs. 5 und 6 BauNVO sind die Nutzungen gemäß 6 Abs. 2 Nr. 6 (Gartenbaubetriebe), Nr. 7 (Tankstellen) und Nr. 8 (Vergnügungsstätten im Sinne des 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) sowie sämtliche ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß 6 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig. 1a. Ausschluss von Nutzungen, hier: Sex-Shop ( 1 Abs. 9 BauNVO) Es werden bei den im Mischgebiet zulässigen Einzelhandelsbetrieben Sex-Shops im MI 1, MI 2 und MI 3 ausgeschlossen. 2. Grundflächenzahl ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m. 19 Abs. 4 BauNVO) Eine Überschreitung der in der Planzeichnung festgesetzten Grundflächenzahl gem. 19 Abs. 4 BauNVO durch die Flächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten von Nebenanlagen i. S. von 14 BauNVO sowie von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück unterbaut wird, ist bis zu 50 vom Hundert zulässig. 3. Geschossflächenzahl ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m. 20 Abs. 3 BauNVO) Die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen (Nicht-Vollgeschossen) einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände sind auf die max. zulässige Geschossflächenzahl anzurechnen ( 20 Abs. 3 BauNVO).

3 4. Bezugspunkte/Höhe baulicher Anlagen a) Bezugspunkte Unterer Bezugspunkt für die Ermittlung der Sockelhöhe ist die Fahrbahnoberkante (Mittelachse) der nächstgelegenen Verkehrsfläche, gemessen in der Mitte der geplanten, straßenseitigen Fassade des Hauptgebäudes. Im vorliegenden Bebauungsplan sind die Bezugspunkte die bestehenden Erschließungsstraßen; Auf der Worth und Frommenhof. Unterer Bezugspunkt für die Ermittlung der Höhe der baulichen Anlagen ist die Oberkante des fertigen Erdgeschossfußbodens. Oberer Bezugspunkt für die Ermittlung der Höhe der baulichen Anlagen ist die Firsthöhe (FH). b) Sockelhöhe Höhe des fertigen Erdgeschossfußbodens wird gemessen vom unteren Bezugspunkt für die Ermittlung der Sockelhöhe bis Oberkante fertiger Erdgeschossfußboden in der Mitte des Gebäudes an der Straßenseite. Die Sockelhöhe darf 0,6 m im MI 1, MI 2 und MI 3 nicht überschreiten. c) Firsthöhe Die Firsthöhe (FH) der Gebäude wird gemessen vom unteren Bezugspunkt (Oberkante des fertigen Erdgeschossfußbodens) bis zum oberen Bezugspunkt für die Ermittlung der Höhe baulicher Anlagen. Die Firsthöhe darf im MI 1 sowie M 2 FH max. = 10,0 m und im MI 3 FH max. = 12,0 m nicht überschreiten. d) Traufhöhe Die Traufhöhe der Gebäude wird gemessen vom unteren Bezugspunkt (Oberkante des fertigen Erdgeschossfußbodens) bis zur Oberkante der Traufe (Traufpunkt). Als Traufpunkt wird der Schnittpunkt zwischen der senkrechten Außenfläche (Oberfläche der Außenwand) und der Dachhaut bezeichnet. Es wird im MI 1 eine maximale Traufhöhe von TH max. = 4,0 m und im MI 2 sowie MI 3 eine maximale Traufhöhe von TH = max. 5,0 m und festgesetzt. Die Festsetzungen zur Traufhöhe gelten nicht für Dachaufbauten, Zwerchhäuser sowie Nebenanlagen. 5. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, hier: Schallschutzmaßnahmen ( 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Im MI 2 dürfen an der Ost- und Südfassade keine Wohnräume mit zu öffnenden Fenstern angeordnet werden. Untergeordnete Räume, wie Bäder, Abstellräume, Küchen (nicht Wohnküche), Treppenhäuser dürfen an den Ost- und Südfassaden auch mit zu öffnenden Fenstern versehen werden. Räume an den Nord- und Westfassaden sind uneingeschränkt nutzbar. 6. Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen / Pflanzbindung ( 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB) Im Plangebiet sind die gemäß zeichnerischer Darstellung gekennzeichneten Bäume zu erhalten. Während des Baustellenbetriebs sind die zu erhaltenden Gehölze entsprechend DIN (Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) zu schützen. Der Kronentraufbereich der zu erhaltenden Bäume ist von Versiegelung freizuhalten. Ausnahmsweise kann die Anlage von wassergebundenen Stellplätzen im Randbereich der Trau-

4 fen unter Beachtung notwendiger Schutzmaßnahmen (z.b. Wurzelbrücken) möglich sein. Die Machbarkeit ist im Vorfeld durch einen Fachgutachter zu prüfen. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN gem. 9 Abs 4 BauGB i.v.m. 84 NBauO Für den Geltungsbereich der 1. Änderung gelten folgende Festsetzungen: 1. Dächer a) Dachneigung Es sind geneigte Dächer von mindestens 25 zulässig. b) Dachaufbauten, -einschnitte Dachaufbauten (Gauben) und Dacheinschnitte sind bis zur Hälfte der Trauflänge der entsprechenden Gebäudeseite zulässig. Dachaufbauten müssen einen Abstand von mindestens 1,5 m vom Ortgang bzw. Walmgrat (gemessen von der Mitte der Ansichtsfläche zum Walmgrat) einhalten. Unterhalb der Dachaufbauten und -einschnitte müssen mindestens drei Reihen Dachpfannen bzw. Dachziegel durchlaufen. c) Dächer von Garagen, überdachte Carports und Nebenanlagen Die Dächer von Garagen, überdachte Carports und Nebenanlagen im Sinne der 12 und 14 BauNVO werden dahingehend geregelt, dass sie in der gleichen Dachform und Dachneigung der Hauptgebäude herzustellen sind. 2. Werbeanlagen Werbeanlagen sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die die Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und von allgemein zugänglichen Verkehrs- und Grünflächen aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Aushangkästen, Warenautomaten sowie für Zettel- und Bogenanschläge bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. a) Grundsätzliche Anforderungen an Werbeanlagen Die Anordnung der Werbeanlagen muss sich eindeutig auf ein Gebäude beziehen. Gebäudeübergreifende Werbeanlagen sind unzulässig. Werbeanlagen mit Firmen- und Branchennamen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Davon ausgenommen sind die von der Stadt für Werbeflächen vorgesehenen Standorte auf öffentlichen Verkehrsflächen (z. B. Litfaßsäulen) sowie Ausstellungsvitrinen auf öffentlichen und privaten Flächen. Hinweisschilder auf Betriebe sind an anderer Stelle als an der Stätte der Leistung zulässig, wenn der Betrieb außerhalb der Hauptverkehrsanlage liegt und das Schild vorrangig dem Auffinden des Betriebes dient. Hinweisschilder sind nur an den Sammelhinweisanlagen, an den von der Stadt zu bestimmenden Standorten, zulässig. Sie müssen einen weißen Untergrund und eine Höhe von 15 cm haben und dürfen max. 75 cm lang sein. Flachwerbung darf Fensteranlagen, Fachwerkkonstruktionen und Gesimsbänder nicht verdecken. Die Werbeanlagen sind so zu gestalten, dass eine Verwechslung oder Beeinträchtigung der Wirksamkeit amtlicher Verkehrsschilder ausgeschlossen ist. Unzulässig sind: Beleuchtungskörper mit Blendwirkung, Werbeanlagen mit wechselnder oder bewegter Beleuchtung, Werbeanlagen mit stark reflektierenden Farben (Leuchtfarben wie RAL 1026, 2005, 2007, 3024, 3026), das Aufkleben von Werbefolien oder der Anstrich von Schaufensterscheiben in der Höhe von 0,40 m bis 2,00 m über dem Niveau der öffentlichen Verkehrsflächen, soweit dadurch mehr als 1/10 der Fensterflächen beansprucht wird. Ausgenommen hiervon sind Ankündigungsplakate für Veranstaltungen sozialer, kultureller oder sonstiger Belange.

5 b) Anordnung der Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur unterhalb der Brüstungshöhe des ersten Obergeschosses, höchstens aber bis 4,50 m über der Oberkante Straße zulässig. Bei Fachwerkgebäuden sind Flachwerbeanlagen oberhalb des Erdgeschosses nur in Form von Einzelbuchstaben mit einer maximalen Höhe von 0,40 m innerhalb der Gefachfelder zulässig. Bei Fachwerkgebäuden ist ein Abstand zwischen verschiedenen Werbeanlagen von wenigstens einem Gefach, mindestens jedoch von 1,00 m einzuhalten. Werbeanlagen müssen bei Fachwerkgebäuden von Gebäudeecken mindestens 1,00 m Abstand einhalten. c) Abmessung und Anzahl von Werbeanlagen Bei räumlich wirksamen (rechtwinkelig oder scharfwinkelig zur Fassade angeordneten) Werbeanlagen (Auslegern) darf die Summe der Ansichtsflächen des Werbeträgers nicht größer als 1,40 m² sein. Pro Betrieb ist nur ein Ausleger zulässig. Ausleger sind bis zu einer maximalen Auskragung von 1,00 m zulässig. Verkehrsrechtliche Erfordernisse bleiben unberührt. Flachwebeanlagen dürfen in ihrer Gesamtheit maximal 2,50 m² Fläche pro Betrieb aufweisen. Der Abstand aller Teile der Anlagen zur Gebäudefassade darf nicht größer als 0,20 m sein. Bei Vorhandensein eines Vordaches darf die Werbeanlage auch an der Vorderkante des Vordaches angebracht werden. 3. Warenautomaten und Aushängekästen Warenautomaten und Aushangkästen, die der Ankündigung oder der Anpreisung dienen, sind zurückhaltend zu gestalten und in Material, Farbe und Form dem Charakter des Gebäudes anzupassen. Die Summe der Größe aller Anlagen an einem Gebäude darf 1 m² nicht überschreiten. 4. Markisen und Vordächer Markisen und Vordächer sind alle örtlich gebundenen Anlagen, die zum Schutz vor Sonne oder Wetter, zur Gestaltung oder Werbung an den Gebäuden angebracht und von Einfluss auf das Erscheinungsbild des öffentlichen Straßenraums oder des Stadtbildes sind. Markisen und Vordächer dürfen nur über Schaufenster und Eingängen als Sonnen- und Wetterschutz angebracht werden. Die Breite der einzelnen Anlagen darf höchstens 4,00 m betragen. Bei Fachwerkgebäuden sind Markisen und Vordächer in Abschnitte zu unterteilen, die der vertikalen Gliederung durch die Ständer entsprechen. Eine Beschriftung ist nur zulässig, wenn sie als einzelne Wortbeschriftung auf die Art und den Namen des Betriebes hinweist. Bei Markisen darf die Auskragung maximal 1,50 m, bei freistehenden Vordächern und Markisen sowie Korb- und Bodenmarkisen 1,00 m betragen. Verkehrsrechtliche Vorschaften bleiben unberührt. 5. Einfriedungen Zur Einfriedung der Baugrundstücke gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen sind Holzzäune, Trockenmauern oder lebende Hecken (Schnitthecken oder freiwachsend) zulässig. Sonstige Materialien zur Einfriedung sind zulässig, soweit sie hinter oder innerhalb der lebenden Hecken angeordnet werden. Eine Höhe von 1,0 m darf nicht überschritten werden. Notwendige Zufahrten und Zugänge bis zu einer Gesamtbreite von 7,0 m sind von dieser Vorschrift ausgenommen. Es sind nur Arten gemäß der nachfolgenden Liste zulässig: Hainbuche (Carpinus betulus) Weißdorn (Crataegus monogyna) Liguster (Ligustrum vulgare)

6 Rotbuche (Fagus sylvatica) Eibe (Taxus baccata) HINWEISE / EMPFEHLUNGEN 1. Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u. a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht oder Denkmale der Erdgeschichte (hier: Überreste oder Spuren z. B. Versteinerungen, die Aufschluss über die Entwicklung tierischen oder pflanzlichen Lebens in vergangenen Erdperioden oder die Entwicklung der Erde geben) freigelegt werden, sind diese gemäß 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der Denkmalbehörde des Landkreises Osnabrück (Stadt- und Kreisarchäologie im Osnabrücker Land, Lotter Straße 2, Osnabrück, Tel. 0541/ oder -4433) unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. 2. Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten Hinweise auf Altablagerungen gefunden werden, ist unverzüglich die Untere Abfallbehörde (Landkreis Osnabrück) zu benachrichtigen. 3. Es gilt das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2, Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBI. I S. 2808) geändert worden ist. 4. Es gilt die BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Mai 2017 (BGBl I S. 1057) geändert worden ist. 5. Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DIN- Vorschriften und VDI-Richtlinien) können während der Dienststunden bei der Stadt Dissen atw, Fachdienst Planen, Bauen, Ordnung (FB 4), Zimmer Nr. 1.01, Große Straße 33, Dissen atw eingesehen werden. 6. Hinweise zu artenschutzrechtlichen Erfordernissen: Sollte es zu einer Fällung von im Gebiet vorhandenen Bäumen kommen, wird zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verstöße auf die Vorgaben des 39 Abs. 5 BNatSchG verwiesen. Die Beseitigung von Bäumen außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen sowie von Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen ist demnach aus Gründen des allgemeinen im Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 30. September grundsätzlich nicht zulässig. Im Sinne des besonderen Artenschutzes gemäß 44 BNatSchG ist vor Fäll- oder Schnittmaßnahmen sicherzustellen, dass das Gehölz nicht als Brut- oder Lebensstätte für Vögel oder Fledermäuse dient. Sollte eine entsprechende Funktion gegeben sein, ist umgehend ein Benehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde herzustellen.

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