Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung des Einbringens von Rauschgift in Vollzugsanstalten

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung des Einbringens von Rauschgift in Vollzugsanstalten A. Problem und Ziel DasEinbringenvonRauschgiftinVollzugsanstaltenistalsbesondersstrafwürdiganzusehen.EsgefährdetdieSicherheitundOrdnunginderAnstaltin schwerwiegendemmaßundfördertdiebegehungweitererstraftatensowiedie EntstehungeinerSubkultur.AlsFolgekannimStrafvollzugdaswesentliche Vollzugsziel dieresozialisierungdergefangenen nichterreichtwerden. DieerzieherischeFunktiondesJugendarrests,denArrestantendenErnstderSituationvorAugenzuführenundihnendieKonsequenzenstrafrechtlichenHandelnsdeutlichzumachen,wirduntergraben.DieaufwändigenundkostenintensivenEntgiftungs-,Beratungs-undTherapiemaßnahmenwerdenkonterkariert. FernerbestehtdieGefahr,dassnochnichtabhängigePersonenzumDrogenmissbrauchverführtundabhängigwerden.DieTäteragierenausEigennutz undmithoherkriminellerenergie,umdiebestehendensicherheitsvorkehrungenderanstaltenzuumgehen.auchindeneinrichtungendesmaßregelvollzugslässtsichtrotzderengenanbindungderuntergebrachtenandaspersonal imrahmenderbezugspflegesowieeffektiverkontrollen,z.b.durchregelmäßigedrogenscreenings,derillegaledrogenkonsumnichtvollständigunterbinden. NachgeltendemRechterfüllendasEinbringenvonRauschgiftineineVollzugsanstalt,dasHandeltreibenimVollzugunddieübrigenaufeineWeitergabe vondrogengerichtetenhandlungenlediglichdengrundtatbestanddes 29 Absatz1desBetäubungsmittelgesetzes (BtMG),dereinenStrafrahmenvon GeldstrafebiszufünfJahrenFreiheitsstrafevorsieht.EineschärfereSanktionierungistzurzeitnurdannmöglich,wenndieVoraussetzungendesbesonders schweren Falles oder eines Qualifikationstatbestandes vorliegen, z. B. wenndertätergewerbsmäßighandelt ( 29Absatz3Satz2Nummer1 BtMG), wenneinepersonüber21jahrebetäubungsmittelunerlaubtaneineperson unter18jahrenabgibt,sieihrentgegen 13Absatz1BtMGverabreichtoder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt ( 29a Absatz 1 Nummer 1 BtMG), wennsichdietataufbetäubungsmittelinnichtgeringermengebezieht ( 29a Absatz1 Nummer2 BtMG) oder beiannahmeeinesunbenanntenregelbeispielsgemäß 29Absatz3Satz1 BtMG.

2 Drucksache 17/429 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ZieldesGesetzentwurfssinddieHervorhebungundKlarstellung,dassdasEinbringenvonRauschgiftunddieaufWeitergabevonRauschgiftgerichteten Handlungen in Vollzugsanstalten regelmäßig besonders ahndungswürdig sind. B. Lösung MitdemGesetzentwurfsollendasEinbringenvonRauschgiftineineVollzugsanstalt,dasHandeltreibenmitsowiedieVeräußerungunddieAbgabevonBetäubungsmittelnimVollzugalsbenanntesRegelbeispieleinesbesonders schweren Falles im Sinne des 29 Absatz 3 Satz 2 BtMG normiert werden. Esistzuerwarten,dassdieausdrücklicheErfassungdieserFälleimGesetzals regelmäßiganzunehmenderbesondersschwererfallunddiein 29Absatz3 Satz1BtMGvorgeseheneStrafandrohungvoneinemJahrbiszu15JahrenFreiheitsstrafeeineerheblicheAbschreckungbewirkenundsodemEinbringenvon RauschgiftunddemRauschgifthandelinVollzugseinrichtungenentgegenwirken werden.demresozialisierungs-bzw.besserungsauftragdesstraf-bzw.maßregelvollzugskannbesserentsprochenwerdenunddemerzieherischencharakterdesjugendarrestswirdgenügegetan.diehohekriminelleenergiedertäter, dieuntermissachtungoderumgehungderbesonderensicherheitsvorkehrungen deranstalthandeln,wirdangemessenerfasst.dieaufrechterhaltungdersicherheitundordnunginderanstaltwirdgewährleistet. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Haushalte ZusätzlicheKostensindaufgrundderalleinderKlarstellungdienendenSchaffung eines neuen benannten Regelbeispiels nicht zu erwarten. E. Sonstige Kosten Keine

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/429

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/429 Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung des Einbringens von Rauschgift in Vollzugsanstalten Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes 29Absatz3Satz2desBetäubungsmittelgesetzesinder FassungderBekanntmachungvom1.März1994 (BGBl.I S.358),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1.InNummer2wirdderabschließendePunktdurchdas Wort oder ersetzt. 2. Folgende Nummer 3 wird angefügt: 3.unerlaubtBetäubungsmittelineineVollzugsanstalt einbringt,dortmitihnenhandeltreibt,siedort,ohne Handel zu treiben, veräußert oder abgibt. Artikel 2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

6 Drucksache 17/429 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A.Allgemeines NachSchätzungenderWeltgesundheitsorganisation (WHO) sindetwaeindrittelderineuropainhaftiertengefangenen drogenabhängig.diemehrzahlderdrogenabhängigengefangenensetztihrenkonsuminderhaftfort.dieseausgangssituationprägtwesentlichebereichedesgefängnisalltags.invielenjustizvollzugsanstaltenisttrotzumfangreicherkontrollendasdrogenproblemsobeherrschend,dass daswichtigevollzugszielderresozialisierungdergefangenennahezuvollständigindenhintergrundgedrängtwird. AufwändigeundkostenintensiveEntgiftungs-undBeratungsmaßnahmensowieTherapieangebotelaufeninsLeere. EntsprechendesgiltfürdieJugendarrestanstalten.DerentsprechendseinengesetzlichenZielenaufdieBehandlung suchtkrankerpersonenausgerichtetemaßregelvollzugkann zwardieüberwiegendezahlderuntergebrachtenzurabstinenzundzurverarbeitungdersuchtmotivieren.auchtragendieinsgesamthöheretherapiebereitschaftderuntergebrachten,diemilieutherapeutischeverhinderungvon SubkulturenunddiespezifischenSanktionsmöglichkeiten bishinzumvorzeitigenabbruchdertherapiedazubei, dasssichdieproblematikimmaßregelvollzugwenigerdramatischdarstellt.trotzderengenanbindungderuntergebrachtenandaspersonalimrahmenderbezugspflege sowieeffektivekontrollen,z.b.durchregelmäßigedrogenscreenings,lässtsichderillegaledrogenkonsumaber auch im Maßregelvollzug nicht vollständig unterbinden. DerZustromillegalerDrogenindieVollzugsanstaltengefährdetabernichtnurbereitsdrogenabhängigeGefangene, sondernbedrohtauchdiegesundheitzahlreicheranderer GefangenerundArrestanten,dieinfolgeihrerIsolation,der GleichförmigkeitdesVollzugsalltagsundderhäufigsoempfundenenPerspektivlosigkeitfürdenDrogenkonsumbesondersanfälligsindundofterstunterdemEinflussvonMitgefangenenausdemBetäubungsmittelmilieuzumDrogenmissbrauchverführtundabhängigwerden.Nachdem Drogen-undSuchtbericht2009derBundesregierungistder AnteilintravenöserDrogenkonsumenteninHaftanstaltengegenüberderAllgemeinbevölkerungumdas73-bis98-Fache erhöht. DieshatnichtnureinewachsendeZahlvonRauschgiftsüchtigenzurFolge,sondernstelltaucheineGefahrfürdie SicherheitundOrdnunginnerhalbderVollzugsanstaltendar. DieSituationvonDrogenabhängigenimVollzugkannals SpiegelbildderSituationDrogenabhängigerinnerhalbder Gesellschaftangesehenwerden.AuchdieFolgeerscheinungendesDrogenkonsumsinnerhalbderVollzugsanstalten sinddiegleichenwieaußerhalbdesvollzugs:überdosierungenunddrogentote,gestreckteundverunreinigtesubstanzen,beschaffungsdruck,händlerhierarchien,infektionsrisiken.drogenimvollzugsindbegrenztverfügbar, vonmindererqualitätundwesentlichteureralsaußerhalb deranstalt.umihrendrogenkonsumzudecken,sehensich diedrogenabhängigendahergezwungen,selbstdrogenin dieanstalteinzubringenoderdieszuveranlassen,damitzu handelnodersichzuprostituieren.diefolgesindsubkulturelleabhängigkeiten.etlichegefangeneleihensichbei Mitgefangenen gegenhohezinsen Geld,ohneinder Lagezusein,ihreSchuldenzurückzuzahlen.Diehierdurch entstehendenkonflikteführennichtseltenzugewalttätigkeiten oder Diebstählen. ZudieserSituationkommendiegesundheitlichenAuswirkungenfürdieKonsumentenhinzu.Nebenunmittelbaren körperlichenauswirkungendesdrogenkonsumsbestehen häufiggravierendepsychischeprobleme,dieteilweiseim Suizidenden.ZudembestehtdieGefahr,dasssichdieKonsumentendurchdasgemeinsameBenutzenvonnichtsterilenSpritzenInfektionenzuziehen.LautDrogen-undSuchtbericht2009derBundesregierungistderAnteilderGefangenenmiteinerHepatitis-C-InfektiongegenüberderAllgemeinbevölkerungumdas26-bis32-Facheundderjenigen mit einer HIV-Infektion um das 16- bis 24-Fache erhöht. DasEinbringenvonBetäubungsmittelnineineVollzugsanstaltunterMissachtungoderÜberwindungbestehender SicherheitsvorkehrungenisteinAusdruckerhöhterKriminalität.DieTäterhandelnausEigennutzundmissbrauchen diebesondereanfälligkeitdergefangenenfürdendrogenkonsum. AngesichtsderzahlreichenEinbringungsmöglichkeiten könnendieimvollzugdurchgeführtenkontrollennichtimmervollumfänglichwirken.imwesentlichenerfolgtdas EinbringenvonBetäubungsmittelnindenVollzugauffolgendenWegen:durchdieGefangenenundUntergebrachten selbst,durchbesucher,durchjustizbedienstete,inbriefen oderpaketenoderdurchsogenanntemauerwürfe.beider ZuführungvonGefangenenoderderenLockerungsrückkehr wirdzwarregelmäßigeinekörperlichedurchsuchung durchgeführt.dieseführtjedochseltenzumauffindenvon Betäubungsmitteln,dadieseinderRegelinKörperöffnungenverstecktoderverschlucktwerden (sogenanntesbodypacking).esbedarfdahereinerkörperlichenuntersuchung, dieausschließlichvoneinemarztdurchgeführtundnurin Verdachtsfällenangeordnetwerdenkann (vgl.bundesverfassungsgericht,beschlussvom4.februar2009 2BvR 455/08,StV2009,S.253).DiekörperlicheDurchsuchung vonbesuchernistohnehinnureingeschränktmöglich.eine körperlichedurchsuchungvonjustizbedienstetenodermitarbeiterndermaßregelvollzugseinrichtungensetztebenfalls einenverdachtvoraus.auchdiekontrollevonbriefenund PaketenführtnichtimmerzumAuffindendarinverborgener Betäubungsmittel,dadiesenichtselteninbesondersaufwändigerWeiseinunverdächtigerscheinendenGegenständen, insbesondere in Lebensmitteln, versteckt werden. NachdergeltendenRechtslageerfülltdasEinbringenvon RauschgiftineineVollzugsanstaltlediglichdenGrundtatbestanddes 29Absatz1BtMG,dereinenStrafrahmenvon GeldstrafebiszufünfJahrenFreiheitsstrafevorsieht.Nur beigewerbsmäßigertatbegehungwirddiebenanntestrafzumessungsregeldes 29Absatz3Satz2Nummer1BtMG erfülltundeinstrafrahmenvoneinemjahrbiszu15jahren Freiheitsstrafeeröffnet.EinegewerbsmäßigeBegehungsweisewirdbeidemeinmaligenEinschmuggelnvon RauschgiftineineJustizvollzugsanstaltodereineEinrichtungdesMaßregelvollzugsinderRegeljedochnicht

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/429 ebensowenigwiediequalifikationsmerkmaleder 29a, 30,30aBtMG vorliegenoderjedenfallsnichtsichernachweisbar sein. MitdemGesetzentwurfsollendaherdasEinbringenvon RauschgiftineineVollzugsanstalt,dasHandeltreibenmit BetäubungsmittelnundweitereaufdieAbgabevonBetäubungsmittelngerichteteHandlungenineinerVollzugsanstaltauchbeinichtgewerbsmäßigerTatbegehungzubenanntenRegelbeispielenfüreinenbesondersschwerenFall im Sinne des 29 Absatz 3 BtMG werden. ZwarkönnendasEinbringenvonbzw.derHandelmitBetäubungsmittelnimVollzugmitBlickaufArtikel3Absatz5 Satz1Buchstabegdesam28.Februar1994inDeutschland inkraftgetretenenübereinkommensdervereintennationengegendenunerlaubtenverkehrmitsuchtstoffenund psychotropenstoffen VN-Suchtstoffübereinkommen 1988 (BGBl.1993IIS.1136)auchderzeitbereitsals unbenannteschwerefälleimsinnevon 29Absatz3Satz1 BtMGgewertetwerden (vgl.körner,betäubungsmittelgesetz,6.auflage,2007, 29Rn.1958f.;Weber,Betäubungsmittelgesetz,2.Auflage2003, 29,Rn.1347;Kotz, in:münchnerkommentarstgb,band5, 29BtMGRn. 1575).GleichwohlbedarfeseinerausdrücklichenNormierungdieserTathandlungenalsRegelbeispiele,umdiekriminelle,sichhinsichtlichihrerGefährlichkeitvondenüblichenDrogengeschäftenabhebendeVorgehensweiseder Täterdeutlichzukennzeichnen,siespürbarzuahndenund aufdieseweisedemzieldesvn-suchtstoffübereinkommens 1988 effektiv Beachtung zu verschaffen. ZudemstelltdiebisherigeRechtsprechungandieAnnahme eines (unbenannten)besondersschwerenfalleshoheanforderungen.einbesondersschwererfallliegtdanachnur dannvor,wennderunrechts-undschuldgehaltdertataus derzahlderdurchschnittsfälleherausragt.derunbenannte Strafschärfungsgrundnach 29Absatz3Satz1BtMGist dahernurdannzubejahen,wenndietatbeiberücksichtigungallerumständedieerfahrungsgemäßgewöhnlich vorkommendenunddeshalbvomgesetzfürdenspielraum desordentlichenstrafrahmensschonbedachtenfällean Strafwürdigkeitsoübertrifft,dassderordentlicheStrafrahmenzurSühnenichtausreicht (soder allerdingsvor InkrafttretendesVN-Suchtstoffübereinkommens1988ergangene BeschlussdesOberlandesgerichtsKoblenzvom 13.Juli1993 1Ss136/93,wonachdasEinschmuggeln vonhaschischineinejustizvollzugsanstaltfürsichgenommennochnichtohneweitereseinenunbenanntenschweren Falldes 29Absatz3BtMGbegründensoll NStZ1993, S.549). AuchunterdemBlickwinkeldesBestimmtheitsgebotsbedarfeseinerNormierungdesEinbringensvonBetäubungsmittelnineineVollzugsanstaltalsbesondersschwererFall. DerGesetzgeberistgehalten,denStrafrahmenvorzugeben unddiesennichtaufdiepraxiszuverlagern.darüberhinaus stelltdasbundesverfassungsgerichtstrengemaßstäbean diebestimmtheitgeradevonschwerenstrafandrohungen (BVerfG,Urteilvom20.März2002 2BvR794/95,NJW 2002, S.1779). B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel1 (Änderung des Betäubungsmittelgesetzes) Diein 29Absatz3Satz2BtMGaufgezähltenRegelbeispielewerdenumdieFälledesEinbringensvonBetäubungsmittelnineineVollzugsanstalt,desHandeltreibens mitbetäubungsmittelnsowiederveräußerungundabgabe von Betäubungsmitteln im Vollzug erweitert. DerBegriff Vollzugsanstalten,mitdemdieJustizvollzugsanstalten,dieJugendstraf-undJugendarrestanstalten sowiedieeinrichtungendesfreiheitsentziehendenmaßregelvollzugserfasstwerden,lehntsichan 115Absatz1 Nummer 2 OWiG an. DieAusgestaltungalsRegelbeispielermöglicht imgegensatzzuderebenfallsdenkbarenheraufstufungzumverbrechen einedemverhältnismäßigkeitsgrundsatzrechnung tragende flexible Ahndung. DasEinbringenvonBetäubungsmittelnwirdregelmäßigals besondersschwererfallerfasst,weilsolchetätermitbesondererkriminellerenergiehandeln,umdiebestehenden SicherheitsvorkehrungenderVollzugseinrichtungzuumgehenoderzuüberwinden.InAnlehnungandieständige RechtsprechungdesBundesgerichtshofszurEinfuhrvon BetäubungsmittelnliegendieVoraussetzungendiesesRegelbeispielsvor,wennderTäterBetäubungsmittelsoinden BereichderJustizvollzugsanstaltverbringt,dasssieihm oder einem Dritten tatsächlich zur Verfügung stehen. MitderAufnahmedesHandeltreibensmitBetäubungsmittelnineinerVollzugsanstaltalsbesondersschwerenFall solleninsbesonderediekonstellationenerfasstwerden,in denendertäternichtselbstdiedrogenindievollzugsanstalteinbringt,sonderndorttätigkeitenentfaltet,diedarauf gerichtetsind,denumsatzmitbetäubungsmittelninder Anstaltzuermöglichenoderzufördern,seiesauchnurals Vermittler. MitdemRegelbeispieldesVeräußernssollendieFälleerfasstwerden,indenenderTäterzwarentgeltlich,aberuneigennützig Betäubungsmittel in der Vollzugsanstalt abgibt. UminsbesonderedieFälledesÜberlassensvonBetäubungsmittelngegensexuelleHandlungenunddiedesTauschens vonbetäubungsmittelnalsbesondersschwerefällezuerfassen,sollauchdieabgabevonbetäubungsmittelninvollzugsanstalten zum Regelbeispiel werden. FürdieFälledesErwerbs,dessonstigenVerschaffensoder desbesitzesvonbetäubungsmittelnineinervollzugseinrichtungsollesbeiderstrafandrohungdesgrundtatbestandesdes 29Absatz1BtMGverbleiben,uminsbesondere diegefangenen,dieinnerhalbderanstaltbetäubungsmittel zumeigenkonsumerwerben,sichverschaffenoderbesitzen,vondererhöhtenstrafandrohungauszunehmen.befindetsicheingefangenerimbesitzvonbetäubungsmittelnin nichtgeringermenge,findetohnehinderverbrechenstatbestand des 29a Absatz 1 Nummer 2 BtMG Anwendung. Zu Artikel2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

8 Drucksache 17/429 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung DieBundesregierungkannsichderBeschreibungderDrogensituationinJustizvollzugsanstalten (JVA)imGesetzentwurfdesBundesratesimWesentlichenanschließen.Etwa eindritteldergefangenenistdrogenabhängigunddie MehrzahlsetztauchinnerhalbdesVollzugsdenKonsum mitallendamitverbundenenrisikenfort.zunennensind hierinsbesondereinfektionsrisiken (HIV/AIDS,Hepatitis). TrotzengmaschigerKontrollenkommtesoffenbardazu, dassdrogeninnichtunerheblichemumfangindenvollzug eingebracht werden. AufGrundderStrukturihrerSuchterkrankungsinddiese GefangenenhäufigbesondersstarkfürdenDrogenkonsum anfälligundentsprechendbestrebt,denkonsumauchin Haftfortzusetzenundzwargeradebzw.zwangsläufigunter UmgehungderKontrollmaßnahmen.ZudemführtdiespezifischeHaftsituationdazu,dassdieGefangeneneinenerhöhtenSuchtdruckverspüren.DieNachfragesituationbliebe deshalbauchbeiverschärftenstrafandrohungennachaller Voraussicht gleich. VordiesemHintergrundistbereitsintatsächlicherHinsicht zuhinterfragen,inwieweitdasvombundesratverfolgtepräventiveregelungsziel,durcherheblicheerhöhungder StrafandrohungdasEinbringenvonDrogenindenVollzug zureduzieren,überhauptinsignifikantemumfangerreicht werden könnte. InsgesamtgehtdieBundesratsinitiativezuweit.Nachdem vorgeschlagenengesetzeswortlautwirdinderregeljedes aktiveoderpassiveeinbringenvonbetäubungsmitteln durcheinendrogenkonsumierendenoderdrogenabhängigen UntersuchungshäftlingoderStrafgefangenenalsbesonders schwererfallmiteinermindeststrafevoneinemjahreingestuft,auchwenndieseszum bloßen Eigenkonsumgeschieht.DieerhöhteStrafandrohungfürUntersuchungshäftlingeoderStrafgefangenewürdegrundsätzlichauchdann greifen,wenndietäternurmiteinergeringenmengean Drogenangetroffenwürden.OhneFragehandeltessich auchindiesenfällenumtaten,diegegendasbtmgverstoßen.allerdingssinddiesetatenmitdemstrafrahmen des 29 Absatz 1 BtMG ausreichend bedroht. Wieobenausgeführt,erhöhtdievondenGefangenenhäufig alsintensivebelastungwahrgenommenehaftsituation (etwadiegleichförmigkeitdesvollzugsalltagsunddiehäufigempfundeneperspektivlosigkeit)vielmehrnochden DrangunddieAnfälligkeit,Betäubungsmittelzukonsumieren.GeradedieserBeschaffungsdruckistes,derdieVoraussetzungenfürdieAnnahmeeinesbesondersschwerenFallesimSinnedes 29Absatz3BtMG erheblicherhöhte StrafwürdigkeitimVergleichzudenimordentlichenStrafrahmenbereitsberücksichtigtenFällen fürdiesepersonengruppe in der Regel entfallen lässt. EsverbleibendiejenigenFälle,indenenillegaleDrogen durchvollzugsbeschäftigte,anstaltslieferantenodersonstige,nichtdrogenabhängigepersonenindieanstalt geschmuggelt werden.ebendiesefällesindaberauchschon nachgeltendemrechtalsungeschriebenebesonders schwerefälleanerkannt (vgl.körner,kommentarzumbetäubungsmittelgesetz,6.auflage, 29,Rn.1964m.w.N.). WürdederGesetzgeberdemVorschlagdesBundesratesfolgen,müssteersichdieFragestellen,warumnichtauchdas VeräußernundHandeltreibenvorundingeschlossenen TherapieeinrichtungenundgeschlossenenAbteilungenvon KrankenhäusernoderähnlichengeschlossenenEinrichtungenalsbenannterbesondersschwererFallin 29Absatz3 BtMGaufgenommenwird.FürsämtlichedieserFallkonstellationenbietetgeradediegegenwärtigeRegelungdes unbenanntenbesondersschwerenfallesdengerichtenein sachgerechtesundflexiblesinstrument,umdenstrafrahmennachdenumständendeskonkreteneinzelfallestatund schuldangemessen bestimmen zu können. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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