Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin jobtv24 GmbH. Aktenzeichen: KEK 412. Beschluss
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- Hetty Berger
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1 Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin jobtv24 GmbH Aktenzeichen: KEK 412 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der jobtv24 GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Rainer Zugehör, Eiswerderstraße 18, Berlin, - Veranstalterin - Bevollmächtigter: xxx... w e g e n Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) vom in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder und Dr. Schwarz entschieden: Die von der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) mit Schreiben vom zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag vorgelegten Beteiligungsveränderungen bei der jobtv24 GmbH werden nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt.
2 2 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anmeldung 1.1 Mit Schreiben vom hat die jobtv24 GmbH ( jobtv24 ) geplante Beteiligungsveränderungen angemeldet. Die NLM hat der KEK die Anmeldung mit Schreiben vom zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt Demnach besteht nach einer geplanten Kapitalerhöhung bei der Veranstalterin und im Einzelnen dargelegten Abtretungen von Teilgeschäftsanteilen unter den Gesellschaftern künftig folgende Beteiligungsstruktur: Anteile bislang Anteile künftig Dr. Rainer Zugehör 27,41 % 21,48 % Aurelia Technologie Fonds I GmbH & Co. Beteiligungs KG 11,01 % 16,89 % Tiburon Unternehmensaufbau GmbH 16,90 % 13,37 % RM Beteiligungsverwaltung GmbH 8,32 % 8,00 % HUB Holding GmbH 7,65 % 8,00 % Dr. Gunther Bös 8,24 % 6,45 % Gerhard Dütsch 3,32 % 5,14 % Mountain Partners AG 2,52 % 3,90 % TT Studios Medienberatungs- und Produktions GmbH 4,12 % 3,79 % WenVest GmbH 2,56 % 3,44 % BonVenture I GmbH & Co. KG 2,86 % 3,36 % LIVE Holding AG 1,56 % 2,20 % Falk Strascheg 1,47 % 1,85 % EMTW Equity Partners Beteiligungsgesellschaft mbh 1,05 % 1,20 % Dr. Hellmuth Kirchner 0,59 % 0,54 % Christian Mangstl v. Sicherer 0,42 % 0,39 % Darüber hinaus hat die Veranstalterin mitgeteilt, dass die bisherigen Aktionäre der Mountain Partners AG, Dr. Cornelius Börsch, Daniel Wenzel und Christine Schmitz- Riol, ihre Anteile verkauft haben. An ihr bestehen nunmehr die folgenden Beteiligungsverhältnisse:
3 3 Silberberg Holding AG 53,27 % Illimani Holding AG 17,76 % PEQ Global Invest AG 8,52 % Absolute Activist Value Fund 5,68 % Streubesitz 14,77 % 1.2 Zugrunde liegende Vereinbarungen xxx... 2 Veranstalterin und beteiligte Unternehmen jobtv24 veranstaltet seit Januar 2006 das gleichnamige Spartenprogramm auf Grundlage einer Zulassung der NLM. Es wird derzeit täglich von 11:30 bis 14:00 Uhr und von 16:00 bis 17:30 Uhr frei empfangbar über digitalen Astra-Satelliten und u. a. Kabelnetze der Unitymedia GmbH (vormals unter den Marken ish und iesy) und der Kabel Baden-Württemberg GmbH ausgestrahlt. Es kann zudem im Rahmen des Angebots T-Home Complete Basic der Deutsche Telekom AG bezogen werden. Die Weiterverbreitung des Programms in den Kabelnetzen der Unitymedia GmbH erfolgt nach Auskunft der Veranstalterin derzeit auf Basis einer mündlichen Absprache. Die vorgelegten Plattformverträge räumen den Plattformbetreibern keine Möglichkeit ein, auf die Programmgestaltung Einfluss zu nehmen. Gesellschaftszweck von jobtv24 ist die Produktion von Programmen rund um die Themen Arbeit und Beruf sowie der Betrieb eines TV-Senders xxx... Keiner der Beteiligten ist nach Angaben der Veranstalterin in vorangegangenen Prüfverfahren anderweitig im Rundfunkbereich tätig oder beteiligt und hält auch keine sonstigen Verbindungen zu Unternehmen im Medienbereich, die nach Auffassung der Veranstalterin von medienkonzentrationsrechtlicher Relevanz wären. Zu den Gesellschaftern siehe im Einzelnen Beschluss der KEK i. S. jobtv, Az.: KEK 360, II 2.2).
4 4 II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Einem Vertreter der NLM wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt Beteiligungsveränderungen bei Veranstaltern und an ihnen im Sinne von 28 RStV beteiligten Unternehmen sind gemäß 29 Satz 1 und 4 RStV vor ihrem Vollzug anzumelden und nicht vor ihrer medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung zu vollziehen. Die mit der Kapitalerhöhung und Übernahme weiterer Geschäftsanteile an der Veranstalterin verbundenen Beteiligungsveränderungen sind noch nicht vollzogen; damit ist der Vorschrift des 29 Satz 1 und 4 RStV genügt. Dagegen wurden entgegen dieser Vorschrift die Beteiligungsveränderungen auf der Ebene der Mountain Partners AG unter Verstoß gegen diese Vorschrift bereits vollzogen. Für den Fall, dass eine bereits vollzogene Beteiligungsveränderung nicht als unbedenklich bestätigt werden kann, ist zwingend der Widerruf der Zulassung des betroffenen Programmveranstalters vorgesehen, 29 Satz 4 RStV. 2 Zurechnung von Programmen jobtv24 ist der Veranstalterin zuzurechnen ( 28 Abs. 1 Satz 1 RStV). Weitere bundesweite Fernsehprogramme werden ihr nicht zugerechnet. Dem geschäftsführenden Gesellschafter Herrn Dr. Rainer Zugehör ist das Programm nach Reduzierung seiner Anteile von 27,41 % auf 21,48 % nicht mehr zuzurechnen. 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zu den Zuschaueranteilen oder Nutzungsdaten des seit Anfang 2006 veranstalteten Programms jobtv24 liegen nach Auskunft der Veranstalterin noch keine zuverlässigen Erhebungen vor.
5 5 3.2 Abschließende Feststellung Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht bestehen nicht. Den angemeldeten Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei jobtv24 stehen daher keine medienkonzentrationsrechtlichen Bedenken entgegen. (gez.) Dörr Lübbert Mailänder Schwarz Sjurts
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