ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2017/2018

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1 Einkommensteuer I Persönl. und sachl. Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten EStG Stand

2 Inhaltsverzeichnis Karteikarten ESt Teil I A. Die persönliche Steuerpflicht 1-14 B. Die sachliche Steuerpflicht C. Die steuerfreien Einnahmen D. Die Einkunftsarten I. Einkünfte aus Land u. Forstwirtschaft 13 EStG II. III. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 15 EStG 1. Begriff /Abgrenzungen Mitunternehmerschaft Betriebsaufspaltung Veräußerung/Aufgabe 16 EStG Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an KapG 17 EStG 1. Voraussetzungen Rechtsfolgen

3 D) II. Eink. aus Gewerbebetrieb/ 2. Mitunternehmerschaft Mitunternehmerstellung 161 Mehrstöckige Personengesellschaft Eine Mitunternehmerstellung kann auch über eine Beteiligung einer Personengesellschaft an einer anderen Personengesellschaft begründet werden, sofern jede Beteiligung eine Mitunternehmerstellung begründet, 15 I Nr.2 S.2 EStG und R 15.8 II EStR. Beispiel X T-OHG M-OHG Beteiligung Beteiligung Arbeitsverhältnis (oder Darlehens-/Mietvertrag) X hält 30 % an der T-OHG. Durch die Beteiligung ist X Mitunternehmer der T-OHG. Die T-OHG hält 50 % an der M-OHG. Hierdurch ist die T-OHG Mitunternehmer der M-OHG. Da eine lückenlose Kette von Mitunternehmerschaften vorliegt, ist X auch Mitunternehmer der M-OHG, 15 I 1 Nr.2 S.2 EStG. Schließt X mit der M-OHG einen Arbeitsvertrag, so erzielt er Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 15 I 1 Nr.2 EStG.

4 D) II. Einkünfte aus Gewerbebetrieb / 3. Betriebsaufspaltung Übersicht 218 identische Personengruppe hat Einfluss auf überlässt wenigstens eine wesentliche Betriebsgrundlage Besitz- Unternehmen Betriebs-Unternehmen Voraussetzungen sachliche Verflechtung personelle Verflechtung Betriebsaufspaltung Auswirkungen Umqualifizierung der Einkunftsart als Gewerbebetrieb (mit GewSt- Pflicht)

5 D) II. Einkünfte aus Gewerbebetrieb / 3. Betriebsaufspaltung Die sachliche Verflechtung 221 Wesentliche Betriebsgrundlagen - Systematik Grundstücke generell Fabrikationsgrundstücke auch übrige Grundstücke, auch wenn jederzeit am Markt ein gleichwertiges Grundstück gemietet oder gekauft werden kann Büro- /Verwaltungsgebäude ist jedenfalls dann eine wbg, wenn es die räuml. u. funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit des Betriebs- U bildet, BFH II 621; aber: 7,45 % der gesamten Bürofläche des Betriebs-U sind keine wbg, BFH XI R 45/04 nv Systemhalle kann wbg sein, wenn sie auf die Bedürfnisse des Betriebs- U zugeschnitten ist Ein einzelnes Geschäftslokal eines Filialeinzelhandelsbetriebs ist i.d.r. auch dann eine wbg, wenn darauf weniger als 10 % der gesamten Nutzfläche des Unternehmens entfällt keine wbg: Grundstück ist für das Betriebs-U nur von geringer wirtschaftlicher Bedeutung (extreme Ausnahme) Bestellung eines Erbbaurechts an einem unbebauten Grundstück führt zu sachl. Verflechtung, wenn das Grundstück für die betriebl. Zwecke des Betriebs-U bebaut werden soll. Die sachliche Verflechtung tritt mit Abschluss des Erbbaurechtsvertrags ein, H 15.7 V Beginn der sachlichen Verflechtung 2. Spiegelstrich EStH. übriges AV erhebliches wirtschaftliches Gewicht für das Betriebs-U auch Serienfabrikate auch immaterielle WG; im Wesentlichen aus einem Großkunden bestehender Kundenstamm ist eine wbg solange er für das Betriebs-U eine herausragende Bedeutung hat, auch wenn die Beziehung zum Großkunden nicht vertraglich abgesichert ist, BFH XI R 45/04 nv

6 D) II. Eink. aus Gewerbebetrieb: 4. Veräußerung/Aufgabe Überblick 242 Für die innerhalb der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielten Gewinne aus der Veräußerung oder der Aufgabe eines Gewerbebetriebs bestehen Sondervorschriften. Dabei gilt folgende Vorgehensweise: Veräußerungs-/Aufgabegewinn i.s.d. 16 EStG - Freibetrag i.s.d. 16 IV EStG (falls möglich und beantragt) = steuerpflichtiger Betrag davon unterliegt der laufenden Besteuerung: der steuerpflichtige Teil, der nach den 3 Nr.40, 3c II EStG zu 60% besteuert wird ermäßigten Besteuerung nach 34 EStG: der Veräußerungsgewinn mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils, der nach den 3 Nr.40, 3c II EStG zu 60% besteuert wird Zunächst ist zu klären unter welchen Voraussetzungen ein Gewinn oder Verlust i.s.d. 16 EStG vorliegt. Folgende Gesichtspunkte sind wichtig: Voraussetzungen für 16 EStG: Verkauf oder Aufgabe Veräußerungs-/Aufgabegewinn i.s.d. 16 EStG Folgen Sonderfälle Erbauseinandersetzung 16 EStG und 6b EStG

7 D) III. Einkünfte aus 17 EStG 1%-Grenze 330 Stpfl. oder sein Rechtsvorgänger war in den 5 Jahren vor Verkauf zu mind. 1 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt, 17 I EStG Beteiligung i.s.d. 17 EStG keine Mindestdauer der Beteiligung, H 17 II Kurzfristige Beteiligung EStH Abzug eigener Anteile der KapGes, H 17 II Eigene Anteile EStH unentgeltlicher Erwerb: Eintritt in die Rechtsposition des Rechtsvorgängers, 17 I 4 EStG 17 VI EStG 1 %-Grenze Eine Beteiligung i.s.d. 17 I 1 EStG liegt vor, wenn der Verkäufer ZU IRGENDEINEM ZEITPUNKT IN den letzten 5 JAHREN vor dem Anteilsverkauf zu MINDESTENS 1 % unmittelbar oder mittelbar an der Kapitalgesellschaft beteiligt war. Er muss also die Beteiligungsgrenze nicht im Veräußerungszeitpunkt erfüllen. Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen werden addiert, und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige die zwischengeschaltete Gesellschaft gar nicht beherrscht, H 17 II Mittelbare Beteiligung 1. Spiegelstrich EStH. Zur rückwirkenden Absenkung der Beteiligungsgrenze auf 1 % siehe BMF I 16 in BTA-E 17/2 sowie BMF vom Verwaltungs-GbR Bei Veräußerung einer Beteiligung an einer KapG, die sich im Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden PersG befindet, ist für die Beurteilung der 1 %-Grenze nicht auf die PersG, sondern auf den einzelnen Gesellschafter abzustellen, H 17 II Gesamthandsvermögen 1. Spiegelstrich EStH

8 Einkommensteuer II Einkunftsarten 18ff EStG Stand

9 Inhaltsverzeichnis Karteikarten ESt Teil II D. IV. Einkünfte aus selbständiger Arbeit 18 EStG 1. Definition Betriebsveräußerung/-aufgabe V. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit VI. Einkünfte aus Kapitalvermögen 20 EStG Exkurs: Kapitalertragsteuer VII. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 21 EStG VIII. Sonstige Einkünfte 22 EStG Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach 10 Ia EStG Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften 23 EStG Voraussetzungen Ergebnis

10 Inhaltsverzeichnis Karteikarten ESt Teil II Exkurs: Die Erbauseinandersetzung Exkurs: Die vorweggenommene Erbfolge Einkünfte aus Leistungen 22 Nr. 3 EStG Leistungen i.r.d. Altersvorsorge 22 Nr. 5 EStG IX. Entschädigungen und ehemalige Tätigkeit

11 D) V. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten (Aus- und Fortbildung) 430 Kosten der Aus und Weiterbildung Fortbildung in einem erlernten Beruf nein ja Werbungskosten i.r.d. 19 EStG Zweitstudium, weitere Ausbildung oder Umschulung Kosten der priv. Lebensführung 12 Nr. 5 EStG nein ja spätere Einnahmen konkret erkennbar ja nein Erststudium oder andere Erstausbildung nein ja Ausbildungsdienstverhältnis nein SA-Abzug nach 10 I Nr. 7 EStG ja Werbungskosten i.r.d. 19 EStG

12 D) VII. Einkünfte aus Vermietung u. Verpachtung Werbungskosten - während der Vermietung 549 WK und teilentgeltliche Vermietung Instandhaltungsrücklage bei ETW WK während der Vermietung Finanzierungskosten WK und anschließende Selbstnutzung sonstige WK Teilentgeltliche Vermietung: 66 %-Grenze Während der Vermietung können alle WK gemäß 9 EStG abgezogen werden. Beträgt jedoch das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66% der ortsüblichen Miete ist die Überlassung in einen entgeltl. und einen unentgeltl. Teil aufzuteilen, 21 II EStG. Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich, 21 II EStG. 21 II EStG ist auf Gewinneinkünfte nicht entsprechend anzuwenden, H 21.3 Gewinneinkünfte EStH. Die 66 %-Grenze bezieht sich nur auf die Vermietung von Wohnungen. Instandhaltungsrücklage bei ETW Bei Eigentumswohnungen ist die an den Verwalter entrichtete Auffüllung der Instandhaltungsrücklage als Werbungskosten erst dann abzugsfähig, wenn die Beträge tatsächlich für Renovierungen ausgegeben werden, H 21.2 Werbungskosten 4. Spiegelstrich EStH. Bei Verkauf einer ETW muss der Erwerber den auf die Instandhaltungsrücklage entfallenden Kaufpreis von den (insbesondere für die AfA maßgebenden) Anschaffungskosten für die Wohnung abziehen. Da eine Rechtsposition übertragen wird, kann der Verkäufer die übertragene Instandhaltungsrücklage nicht als WK geltend machen, OFD Frankfurt/M in DB 2000, 1102.

13 Einkommensteuer III GdE Einkommen zve Tarif Veranlagung beschränkte Steuerpflicht Altersvorsorge Bauleistungen Stand

14 Inhaltsverzeichnis Karteikarten ESt Teil III E. Die Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte F. Das Einkommen 727 Sonderausgaben Allgemeines / Übersicht Übrige Sonderausgaben (ohne Vorsorgeaufwendungen) Vorsorgeaufwendungen Sonderausgaben 10 Ia EStG Sonderausgaben 10a EStG Spendenabzug Berücksichtigung von Verlusten Sonderfälle des SA-Abzugs 10 f und 10g EStG Außergewöhnliche Belastungen G. Das zu versteuernde Einkommen Kinderfreibetrag Exkurs: Kindergeld

15 H. Die tarifliche und die festzusetzende ESt Inhaltsverzeichnis Karteikarten ESt Teil III Die tarifliche ESt Progressionsvorbehalt Gesonderter Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen Außerordentliche Einkünfte 34 EStG Begünstigung nicht entnommener Gewinne 34a EStG Die festzusetzende ESt: 34c EStG: ausländische Steuern EStG: Gewerbesteuer a und 35b EStG I. Die Veranlagung J. Die beschränkte Steuerpflicht K. Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht 1102 L. Altersvorsorgezulage M. Steuerabzug bei Bauleistungen

16 F. Das Einkommen Außergewöhnliche Belastungen - Allgemeines 887 keine BA/WK/SA Außergewöhnliche Belastungen sind KEINE BETRIEBSAUSGABEN, WERBUNGSKOSTEN oder SONDERAUSGABEN (ausgenommen Beträge, soweit sie nach 10 I Nr.7 und Nr.9 EStG abgezogen werden können), sondern Kosten der privaten LEBENSFÜHRUNG, 33 II 2 EStG. So ist die Vergütung für einen ausschließlich zur Vermögenssorge bestellten Vormund Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten bei den mit dem verwalteten Vermögen erzielten Einkünften, wenn diese weder der Abwicklung des Vermögens noch der Verwaltung ertraglosen Vermögens dient, H Betreuervergütung EStH. Siehe auch H Krankenversicherungsbeiträge EStH. kein Katalog Das EStG regelt zwei Gruppen: Durch eine Generalnorm erfasste individuelle Einzelfälle (Grundfälle, kein abschließender Katalog, 33 EStG) und gleichartige Fälle, für die Pauschsätze bestehen, 33a- 33b EStG. Grundfälle = KEINE Typisierung Außergewöhnliche Belastungen typisierte Fälle außergewöhnliche Belastungen in Einzelfällen (Unterhalt, Ausbildung, Haushaltshilfe) Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegepersonen 33 EStG 33a EStG 33b EStG

17 H. Die tarifliche und die festzusetzende ESt Die tarifliche ESt - Gesond. Tarif für Einkünfte aus KapV 977 Die ESt für Einkünfte aus KV, die nicht unter 20 VIII EStG fallen (nicht anderen Einkunftsarten zuzurechnen), beträgt 25 %, 32d I 1 EStG Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen, 32d EStG Minderung um die darauf entfallende KiSt und anrechenbare ausl. Steuern, 32d I 2-5 und V EStG Antragsmöglichkeiten des Steuerpflichtigen Der Stpfl. kann mit der Steuererklärung für Kapitalerträge, die der KESt unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung entsprechend 32d III 2 EStG insbesondere in den Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach 43a II 7 EStG eines noch nicht i.r.d. 43a III EStG berücksichtigten Verlusts, eines Verlustvortrags nach 20 VI EStG noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern zur Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach oder zur Anwendung von 32d I 3 EStG beantragen, 32d IV EStG (Antrag auf Veranlagung und 25 % ESt) steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der KESt unterlegen haben, hat der Stpfl. in seiner ESt-Erklärung anzugeben. Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche ESt um den nach 32d I EStG ermittelten Betrag, 32d III EStG. Auf Antrag des Stpfl. werden anstelle der Anwendung des 32d I, III- IV EStG die nach 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften i.s.d. 2 EStG hinzugerechnet und der tariflichen ESt unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren ESt inkl. SolZ führt Günstigerprüfung), 32d VI EStG

18 H. Die tarifliche und die festzusetzende ESt Die tarifliche ESt - Gesond. Tarif für Einkünfte aus KapV 978 wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, soweit der Aufwand beim Schuldner BA/WK sind, 32d II Nr.1a EStG 25 % Steuersatz gilt nicht für Kapitalerträge i.s.d. 20 I Nr.4+7 sowie II 1 Nr.4+7 EStG (insoweit findet 20 VI und IX EStG keine Anwendung, 32d II Nr.1 S.2 EStG) wenn sie von einer KapGes oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mind. 10 % an dieser beteiligt ist. Das gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist, 32d II Nr.1b EStG soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet und diese Kapitalanlage i.z.m. einer Kapitalüberlassung an einen Betrieb des Gläubigers steht. Dies gilt entsprechend, wenn Kapital überlassen wird an eine dem Gläubiger der Kapitalerträge nahe stehende Person PersGes, bei der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahe stehende Person als MU beteiligt ist KapGes/Gen, an der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahe stehende Person zu mind. 10 % beteiligt ist, sofern der Dritte auf den Gläubiger oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann. Ein Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Kapitalanlage/Kapitalüberlassung auf einem einheitlichen Plan beruhen, insb. bei zeitlichem Zusammenhang oder Verknüpfung der Zinsvereinbarungen. Dies gilt nicht, wenn die Zinsvereinbarungen marktüblich sind oder die Anwendung des Abs.1 beim Stpfl. zu keinem Belastungsvorteil führt. 32d II Nr.1c S.1-5 EStG gelten sinngemäß, wenn das Kapital für die Erzielung von Einkünften i.s.d. 2 I 1 Nr.4, 6 und 7 EStG eingesetzt wird, 32d II Nr.1c EStG.

19 H. Die tarifliche und die festzusetzende ESt Die tarifliche ESt - Gesond. Tarif für Einkünfte aus KapV 979 Kapitalerträge i.s.d. 20 I Nr.6 S.2 EStG, insoweit findet 20 VI EStG keine Anwendung, 32d II Nr.2 EStG 25 % Steuersatz gilt nicht für auf Antrag für Kapitalerträge i.s.d. 20 I Nr.1-2 EStG aus einer Beteiligung an einer KapGes, wenn der Stpfl. im VZ, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mind. 25 % an der KapGes beteiligt ist oder 1 % an der KapGes beteiligt und beruflich für diese tätig ist Insoweit finden 3 Nr.40 S.2 und 20 VI und IX EStG keine Anwendung. Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag für diese Beteiligung nicht mehr zulässig, 32d II Nr.3 EStG. In den Fällen des 3 SteuerHBekV in BTA-G 12 ist der besondere Steuersatz des 32d I EStG nicht anzuwenden. sonstige Bezüge i.s.d. 20 I Nr.1 und Einnahmen i.s.d. 20 I Nr.9 EStG (mit Ausnahmen), 32d II Nr.4 EStG Steuersatz 25 %, 32d I EStG Einkünfte aus KapV, die keiner anderen Einkunftsart zuzurechnen sind, werden gemäß 32d I EStG mit einem STEUERSATZ von 25 % besteuert, 32d I 1 EStG. Die ESt vermindert sich um die darauf entfallende KiSt (zu Besonderheiten der KiSt siehe BMF in BTA-E 43/1 Rz. 133) und anrechenbare ausländische Steuern, 32d I 2-5 und V EStG. Dies gilt UNABHÄNGIG VOM KESt-ABZUG. Da die AbgSt keine tarifliche Steuer i.s.d. 32a EStG ist, können Steuerermäßigungen, die an die tarifliche ESt anknüpfen (z.b. 35a, 35b EStG), die ESt nach 32d I EStG nicht mindern, BMF in BTA-E 43/1 Rz Verluste aus Kapitaleinkünften nach 32d I EStG dürfen nicht mit positiven Erträgen aus Kapitaleinkünften nach 32d II EStG verrechnet werden, R 32d I EStR.

20 H. Die tarifliche und die festzusetzende ESt Die festzusetzende ESt - 35a EStG 1045 Antrag Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach 35a EStG, siehe auch BMF v in BTA-E 35a/1 Erbringung in einem in EU/EWR Abzug nur, soweit die Aufwendungen nicht BA/WK darstellen oder die dem Grund nach unter 10 I Nr.5 EStG liegenden Haushalt bzw. Heim, 35a IV EStG fallen und soweit sie nicht als SA oder agwb berücksichtigt worden sind, 35a V 1 EStG. haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse als geringfügige Beschäftigung i.s.d. 8a SGB IV andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie haushaltsnahe Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach 35a III EStG sind. Dies gilt auch für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Stpfl. wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen (ausgenommen öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden) 35a I EStG 35a II EStG 35a III EStG Der Abzug gilt nur für Arbeitskosten, 35a V 2 EStG Folge: Ermäßigung der tariflichen ESt, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, um 20 % der Aufwendungen höchstens 510 Euro höchstens Euro höchstens Euro

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