Änderungen der Steuergesetze Teil
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- Wilhelmine Brandt
- vor 8 Jahren
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1 Änderungen der Steuergesetze Teil IB Service Ungarn, Dezember 2011 INHALT - Mit Fahrzeugen verbundene und sonstige Gesetzänderungen
2 IB.Service Liebe Klienten! Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die mit Fahrzeugen verbundenen und sonstigen Gesetzänderungen ab 2012 informieren. Wir hoffen sehr, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung. Freundliche Grüsse: Registrierungssteuer 1. Steuersatz Ab 1. Januar 2012 werden die Registrierungssteuersätze erheblich gesenkt. Nach der neuen Regelung ist der Steuersatz zwar weiterhin vom Hubraum des Fahrzeuges und von seiner Zuordnung zu einer Umweltkategorie abhängig, aber die Anzahl der Kategorien erhöht sich. Neu ist, dass keine Registrierungssteuer auf die Zulassung von Personenkraftwagen mit Elektromotor- Antrieb gezahlt werden muss. Bitte beachten Sie: wenn die Registrierungssteuer vom Verkäufer im Jahre 2011 im Voraus bezahlt wurde, dann dürfen die neuen, günstigeren Steuersätze nicht angewendet werden, auch in dem Fall nicht, wenn der PKW im Jahre 2012 zugelassen wird. 2. Steuerpflicht des Betreibers einer Fahrzeugflotte Nach den neuen Regelungen haben Fahrzeugflottenbetreiber mit Sitz in der Europäischen Union Registrierungssteuer zu bezahlen, wenn von ihnen ein PKW für mehr als einen Tag an eine in Ungarn ansässige Person vermietet wird und der PKW auch in Ungarn genutzt wird. Die Steuerlast betrifft Fahrzeugflottenbetreiber, die nach dem 1. Januar Besitzer, Halter einer Fahrzeugflotte von mindestens 100 Stück PKWs mit ausländischem Kennzeichen sind und ihre Umsatzerlöse in dem der Vermietung vorausgehenden letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mindestens zu 75% aus der Vermietung, aus dem Leasing von Fahrzeugen stammen. Die Steuerpflicht tritt ein, wenn die in Ungarn ansässige Person den PKW zum ersten Mal in Ungarn nutzt. Die Höhe der Steuer entspricht einem gewissen Anteil der nach der Grundregel ermittelten Registrierungssteuer und ist davon abhängig, wie viele Tage vom Mietvertrag, gerechnet ab Nutzungsbeginn des Fahrzeuges in Ungarn, übrig sind. Wenn die restlichen Tage 120 Tage übersteigen, dann muss die vollständige Registrierungssteuer bezahlt werden.
3 Firmenwagensteuer Nach den neuen Regeln ist die monatliche Höhe der Firmenwagensteuer neben der Leistung des Fahrzeuges auch von seiner Umweltkategorie abhängig. Die neuen Steuersätze lassen sich wie folgt darstellen: Motorleistung Fahrzeuges (kw) des Umweltkategorie Bei Umweltkategorie 0-4 Bei Umweltkategorie 6-10 Bei Umweltkategorie 5; HUF HUF HUF HUF HUF HUF HUF HUF HUF über HUF HUF HUF Gesetz über den Straßenverkehr Abgeschafft wird die Regel, nach der Fahrzeuglenkern mit Wohnsitz in Ungarn die Nutzung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen erlaubt wurde, wenn sich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Fahrzeuglenkers nicht auf dem Gebiet von Ungarn befindet bzw. wenn er das Fahrzeug für eine regelmäßige Arbeitsverrichtung außerhalb des Gebiets von Ungarn nutzt. Nach den neuen Regeln dürfen Fahrzeuglenker, die einen Wohnsitz auf dem Gebiet von Ungarn haben, mit schriftlicher Zustimmung des Fahrzeughalters ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen statt der früheren 30 Tage nur mehr einen Tag nutzen. Gebührengesetz Umschreibung von Fahrzeugen Ab 1. Januar 2012 ändert sich die Höhe der Gebühren, die bei Umschreibung des Eigentumsrechts von Personenkraftwagen zu entrichten sind. Nach den neuen Bestimmungen ist die Höhe der zu entrichtenden Gebühr statt des Hubraums vom Alter und von der Leistung des Fahrzeuges abhängig, und zwar wie folgt. Leistung des Alter des Fahrzeugs ab dem Baujahr gerechnet Antriebsmotors (kw) 0 3 Jahre 4 8 Jahre über 8 Jahren HUF/kW 450 HUF/kW 300 HUF/kW HUF/kW 550 HUF/kW 450 HUF/kW HUF/kW 650 HUF/kW 550 HUF/kW über HUF/kW 750 HUF/kW 650 HUF/kW 3
4 Unfallsteuer Es wird eine Unfallsteuer eingeführt. Mit der Steuer werden die Subjekte der Kfz- Haftpflichtversicherung belastet. Die Steuer wird von den Versicherungsgesellschaften eingehoben und bezahlt. 30% der Versicherungsprämie werden die Steuerbemessungsgrundlage bilden, die Steuer beträgt aber maximal 83 HUF pro Tag und pro Fahrzeug. Die neue Regelung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Wenn sich die Versicherungsprämie auch auf eine nächstjährige Periode bezieht, dann ist die Steuer zeitanteilig zu ermitteln. Produktsteuer zur Erhaltung der Volksgesundheit Der Kreis der Produkte, die der Produktsteuer zur Erhaltung der Volksgesundheit unterliegen, und die Steuersätze ändern sich ab 1. Januar 2012 wie folgt. 200 HUF/l auf Erfrischungsgetränke, die in Form von Konzentraten oder Sirup verkauft werden, 7 HUF/l auf andere Erfrischungsgetränke 250 HUF/l auf Energiegetränke 70 HUF/kg auf Kakaopulver mit Zuckerzusatz, 130 HUF/kg auf andere vorverpackte Erzeugnisse mit Zuckerzusatz 250 HUF/kg auf gesalzene Snacks 250 HUF/kg auf Speisegewürze 20 HUF/l auf gemischtes Bier und Alkoholische Erfrischungsgetränke 500 HUF/kg auf Marmeladen Die Steuerpflicht tritt weiterhin zum Leistungsdatum gemäß Umsatzsteuergesetz ein. Umweltabgabe Die Umweltabgabe betreffenden Änderungen werden wir in unserem nächsten IB Service darstellen. 4
5 IB.Service Unsere Berater stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Budapest 1093 Budapest, Vámház krt. 13. Tel: 0036/1/ Fax: 0036/1/ Győr 9028 Győr, Fehérvári út 75. Tel.: 0036/96/ Fax: 0036/96/ Körbler Waltraud Geschäftsführung Szarka Ilona Leitung Steuerberatung Vincze László Leitung Wirtschaftsprüfung Szabadfalvi Anna Leitung Lohnverrechnung, Budapest Gombos Karolina Key account manager, Budapest Adamcsik János Leitung Buchhaltung, Budapest Gerháth Zoltán Győr, Leiter
6 Information Kontakte AUSTRIA (Vienna) Wilfried Serles, T IB Interbilanz Schönbrunner Straße Stiege 1/7.Stock, A-1120 Wien T , F E office@ibgroup.at Mag.Roland Teufel, T Mag.Andreas Röthlin, T IB Interbilanz Hübner Schönbrunner Straße Stiege 1/7.Stock, A-1120 Wien T , F E office@ibgroup.at CZECH REPUBLIC (Prague/Brno) Helmut Hetlinger, T Michal Kováč, T Olga Krnáčová, T Na Bojišti 18, CZ Praha 2 T , F E office@ib-gtpraha.cz Pekařská 7, CZ Brno T , F E office@ib-gtbrno.cz CROATIA (Zagreb) Renata Benović, T Marco Egger, T IB Interbilanz savjetovanje d.o.o. IB Interbilanz revizija d.o.o. Ulica grada Vukovara 284, HR Zagreb T , F E office@ibgroup.hr SERBIA (Belgrade) Marco Egger, T IB Interbilanz Milutina Milankovića 136a, RS Novi Beograd T , F E office@ibgroup.rs SLOVAKIA (Bratislava) Wilfried Serles, T Križkova 9, SK Bratislava T , F E office@sk.gt.com SLOVENIA (Ljubljana) Marco Egger, T Katja Pogac, T Klara Vovk-Zavec, T IB Interbilanz Linhartova 11a, SI-1000 Ljubljana T , F E office@ibgroup.si UKRAINE (Kyiv) Wilfried Serles, T IB Interbilanz Consulting LLC IB Interbilanz Audit LLC Yaroslavskaya Str. 6, UA Kyiv T , F E office@ibgroup.co.ua HUNGARY (Budapest/Győr) Waltraud Körbler, T Vámház krt. 13., H-1093 Budapest T , F E office@ib-gtbudapest.co.hu Fehérvári út 75, H-9028 Győr T , F E office@ib-gtgyor.co.hu This information bulletin is intended for our colleagues, clients and friends of our company. Due to the advertising restrictions the bulletin can be passed to third persons only upon our consent. Please note that all information is given without a guarantee, despite is careful processing, and that the authors, that is IB.Group, do not accept any liability for it. Ezen tájékoztató társaságunk munkatársainak, ügyfeleinek, barátainak készült. Az egyes szakmákra vonatkozó reklámtilalom miatt az anyag harmadik személynek csak az engedélyünkkel adható tovább. Felhívjuk a figyelmüket, hogy noha az információkat a lehet ő legnagyobb gondossággal állítottuk össze, a szerz ők, illetve az IB.Group nem vállal felelősséget az esetlegesen előforduló hibákért. Jogi út kizárva. Informationsschrift ist für Mitarbeiter, Mandanten und Freunde unseres Hauses bestimmt. Die Weitergabe an Dritte ist wegen des berufsrechtlichen Werbeverbotes nur mit unserer Genehmigung gestattet. Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der Autoren bzw. der IB.Group ausgeschlossen ist. 6
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