SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 5 E 237/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Leipzig Amt für Ausbildungsförderung Goethestraße 6, Leipzig - Beklagte - - Beschwerdegegner - wegen BAföG hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes

2 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Verwaltungsgericht Düvelshaupt am 18. Mai 2007 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 29. September K 1399/03 - wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Mit Urteil vom verpflichtete das Verwaltungsgericht Leipzig den Beklagten unter Aufhebung dessen Bescheides vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Sächsischen Landesamtes für Ausbildungsförderung vom , der Klägerin Ausbildungsförderung ab Mai 2002 nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetztes für das Studium P... an der Universität L... zu bewilligen. Das Gericht legte dem Beklagten die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens auf. Mit Beschluss vom setzte das Verwaltungsgericht Leipzig auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Gegenstandswert auf 4.141,00 fest. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass der Gegenstandswert sich nach dem gesetzlichen Bedarfssatz für den streitigen Bewilligungszeitraum Mai 2002 bis März 2003 bestimme. Allein die Ablehnung eines auf diesen Bewilligungszeitraum beschränkten Antrags der Klägerin sei Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen. Zwar sei Gegenstand dieser Klage auch die Feststellung eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach gewesen. Gleichwohl sei für die Bestimmung des Gegenstandswertes allein der Bedarfssatz des zunächst streitgegenständlichen Bewilligungszeitraumes Mai 2002 bis März 2003 maßgeblich und nicht der gesamte Bewilligungszeitraum, in welchem der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Ausbildungsförderung zustehen könnte.

3 3 Mit am beim Verwaltungsgericht Leipzig eingegangenen Schriftsatz legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass Ziel der Klage neben der Anfechtung auch die Feststellung eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach gewesen sei. Für den Feststellungsantrag sei daher zumindest der Auffangstreitwert in Höhe von zusätzlich anzusetzen, der dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten hinzuzurechnen sei. Mit Verfügung vom bat der Vorsitzende des erkennenden Senats den Prozessbevollmächtigten der Klägerin um Mitteilung, ob die Beschwerde im Namen der Klägerin oder im eigenen Namen eingelegt werde. Mit am beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom erklärte dieser, dass die Beschwerde im Namen der Klägerin eingelegt werde. Gleichzeitig beantragte er, der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet. Nach 166 VwGO i.v.m. 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Festsetzung des Gegenstandswerts unzulässig ist. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf Nachfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom ausdrücklich bestätigt hat, dass die Beschwerde im Namen der Klägerin eingelegt sei, ist deren Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Sie hat eine Beschwer durch die angefochtene Festsetzung des Gegenstandswerts nicht nachgewiesen. Ausweislich der Kostengrundentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom , die hier für

4 4 die Kostenverteilung allein maßgeblich ist, hat der Beklagte die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens zu tragen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Klägerin durch die Gegenstandswertfestsetzung nachteilig betroffen ist. Ein im gerichtlichen Verfahren obsiegender und deshalb grundsätzlich nicht mit den Verfahrenskosten belasteter Beteiligter hat in der Regel selbst kein schützenswertes Interesse daran, die Wertfestsetzung und damit die anfallenden Gebühren in die Höhe zu treiben. Dies bedeutet, dass die auf die Erhöhung des Gegenstandswerts gerichtete Beschwerde eines nicht kostenpflichtigen Klägers mangels einer Beschwer grundsätzlich unzulässig ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v O 131/03 -; Beschl. v O 110/02 -; OVG Hamburg, Beschl. v So 45/01 -; VGH Mannheim, Beschl. v S 2019/87 -; OLG Zweibrücken, Beschl. v WF 80/98 -; jeweils zitiert nach juris). Da auch das Bestehen einer Honorarvereinbarung von der Klägerin nicht behauptet und nachgewiesen ist, kann offen bleiben, ob in einem solchen Falle eine Beschwer ausnahmsweise anzunehmen wäre (bejahend: SaarlOVG, Beschl. v Y 9/95 - zitiert nach juris). Dieser Auffassung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die auf die Erhöhung des Gegenstandswerts gerichtete Beschwerde deshalb zulässig sei, weil der Prozessbevollmächtigte eines obsiegenden Klägers grundsätzlich wegen der ihm zustehenden Gebühren ein rechtlich schützenwertes Interesse an der Heraufsetzung des Gegenstandswertes haben kann. Dieser Gesichtspunkt führt nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde des obsiegenden Klägers, weil er insoweit nicht die Interessen seines Prozessbevollmächtigten zu besorgen braucht. Dieser kann nämlich gem. 33 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) vom (BGBl. I S. 718) gegen die in einem Verfahren i.s.v. 33 Abs. 1 RVG betreffende Wertfestsetzung selbst Beschwerde einlegen. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom über die Festsetzung des Gegenstandswertes ist aus den vorgenannten Gründen zu verwerfen. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Gerichtskosten fallen nach 188 Satz 2 VwGO nicht an. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet ( 166 VwGO i.v.m. 127 Abs. 4 ZPO, 33 Abs. 9 RVG).

5 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). gez.: Raden Dehoust Düvelshaupt

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