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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Zimmermann, Dr. Barbara Höll, Ulla Lötzer und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/3398 Regulierungsprobleme bei Breitbandnetzen Vorbemerkung der Fragesteller DieBundesregierungstehtbeiderFormulierungdesEntwurfseinesGesetzes zuränderungtelekommunikationsrechtlichervorschriften (Bundestagsdrucksache16/2581)vorderFrage,wiederWettbewerbaufdenTelekommunikationsmärktendurchRegulierunggesichertwerdenkannundandererseits Investitionenbzw.Innovationengefördertwerdenkönnen.Imderzeitigen Regierungsentwurfistvorgesehen,einen 9aimTelekommunikationsgesetz einzufügen,derbesagt,dass neuemärkte i.d.r.vonderregulierungausgenommenwerdensollen.dahinterstehtdieüberlegung,währendderentstehungneuermärkteaufeineregulierungzuverzichten,umdasunternehmerischerisikodesinvestierendenunternehmenszureduzierenunddamit seinevorreiterrollezuunterstützen.diebundesnetzagentursollentsprechend beiderprüfungderregulierungsbedürftigkeitu.a.dasziel,effizienteinfrastrukturinvestitionenzufördern,berücksichtigen.damitsetztdiebundesregierungdieankündigungdeskoalitionsvertragesum,denaufbauvon BreitbandnetzendurchRegulierungsfreistellungzufördern.Derkonkrete Hintergrundist,dassdieDeutscheTelekomAGangekündigthat,MilliardeninvestitionenindenAusbauderGlasfaserinfrastrukturzwischenHauptverteilerundKabelverzweigerin50Großstädtennurzutätigen,wennsiefürdiesen BereichvonderRegulierungausgenommenwird,wennsiealsoüberdenZugangderKonkurrentenzudiesemNetzselbstentscheidenkann.DieGewerkschaftver.dibefürchtet,dassdieDeutscheTelekomAGihrenArbeitsplatzabbaubeschleunigt,fallssienichtvonderRegulierungbefreitwird.Die KonkurrentenderDeutscheTelekomAGfürchtendagegeneineMonopolstellungderDeutscheTelekomAG,sollteeszueinerAusnahmevonderRegulierungdurch 9aTKGkommen.DerVerbraucherzentraleBundesverbande.V. erwartetfürdiesenfallnegativeauswirkungenfürdieverbraucherinnenund Verbraucher.AufeinerdiesbezüglichenAnhörungimAusschussfürWirtschaftundTechnologiedesDeutschenBundestageswurdeklar,dassessich beidenbetroffenennetzenumnatürlichemonopolehandelt,beidenenauf absehbarezeitkeinwettbewerbherrschenwird.dersachverständigeprof. Dr.ArnoldPicotbetonte: [ ]geradediesezugangsnetze [ ]habenunter denjetzigenrandbedingungeneineartnatürlichenmonopolcharakter. Es DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürWirtschaftundTechnologievom 27.November2006übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode seinichtabsehbar,obundwannindiesembereichindeutschlandeinnetzwettbewerb (etwadurcheinenausbauderkabelfernsehen-infrastrukturoder regionalerfunknetzemitdersogenanntenwimax-technologie)entstehen könne. 1.TeiltdieBundesregierungdieAuffassungdesSachverständigenProf. Dr.ArnoldPicot,dassessichbeidenaktuellnachPlänenderDeutsche TelekomAGauszubauendenGlasfasernetzenumnatürlicheMonopole handelt,unddassindiesembereicheinnetzwettbewerbaufabsehbarezeit nicht möglich ist, und wie begründet sie ihre Meinung? EsistnichtAufgabederBundesregierung,Überlegungenanzustellenbezüglich konkreterkosten-undnachfragestrukturenineinzelnenmärkten.entsprechendeprüfungensindaufgabederhierfürzuständigenbundesnetzagentur. GleichesgiltfürdieFrage,obmitBlickaufGlasfasernetzeeinNetzwettbewerb möglichist.aussichtderbundesregierungsindentsprechendeaussagennur aufbasiseingehenderanalysenderproduktions-,kosten-undmarktstrukturen möglich. 2.WennFrage1mit nein beantwortetwurde,wannwirdesimbetroffenen BereicheinenflächendeckendenNetzwettbewerbgeben,undwelcheForm wird dieser haben? Ob,wannundinwelcherFormesmitBlickaufdenGlasfasermarkteinenintraoderintermodalenNetzwettbewerbgebenwird,hängtnebendenKosten-und MarktstrukturenletztlichvonderkonkretenMarktentwicklung (Unternehmensstrategien,Produkte,Nachfrageetc.)ab.DerBundesregierungliegenhierzu keine konkreten Erkenntnisse vor. 3.WennFrage1grundsätzlichmit ja beantwortetwurde,ergibtsichnach AnsichtderBundesregierungdaraus,dasseineFreistellungderRegulierung dermitdemglasfaserausbauindiesembereichzusammenhängenden MärktezueinemprivatenMonopolführenkönnte,undwiebegründetdie Bundesregierung ihre Antwort? Wiebereitsdargestellt,istesnichtAufgabederBundesregierung,konkrete Marktverhältnissezuprüfen.MitBlickaufdieaktuelleDiskussionumdie FragederRegulierung/NichtregulierungneuerMärktehatdieBundesregierung einengesetzentwurfunterbreitet,dersowohldenfallabdeckt,dassmitblick aufneuemärktestrukturellezutrittsbarrierenvorliegenalsauchdenfall,dass diesnichtsoist.mitdementwurfdes 9adesTelekommunikationsgesetzes wurdeeineregelungvorgeschlagen,dieentsprechendeprüfungendurchdie BundesnetzagenturundjenachzuerwartenderMarkt-undWettbewerbssituation unterschiedliche Rechtsfolgen vorsieht. FürdenFall,dassexantemitderEntstehungeinesdauerhaften privatenmonopols gerechnetwerdenmuss,kannunddarfesnachauffassungderbundesregierungkeinenverzichtaufregulierungsmaßnahmengeben.dergesetzentwurfsiehtfürdiesenfalldeshalbauchausdrücklichkeinefreistellungvon derregulierungvor.diekonkreteeinzelfallprüfungobliegtderbundesnetzagentur.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/ WennFrage3mit ja beantwortetwurde,wassinddievor-undnachteile eines privaten Monopols im Bereich des betroffenen Marktes? Grundsätzlichgilt:Monopolesind beistatischerbetrachtung i.d.r.nurfür denmonopolistenvonvorteil.mitblickaufdiemit (privatenwiestaatlichen) MonopoleneinhergehendenIneffizienzeninpreislicherundkostenmäßiger HinsichtführtdieseMarktformzugesamtwirtschaftlichenWohlfahrtseinbußen. BeidynamischerBetrachtungstelltsichdieBewertungetwasandersdar.DynamischeWettbewerbsprozessebestehenregelmäßigauseinemVorstoßenfindigerUnternehmen,derenMonopolstellungenvonnachziehendenbzw.imitierendenWettbewerbernabgeschmolzenwerden.DieMöglichkeitdesAufbaus temporärermonopolstellungenunddamitdieaussichtaufübernormalegewinneisteinederhaupttriebfedernfürrisikobehaftetes,unternehmerisches Handeln und damit ein Kernelement marktwirtschaftlicher Ordnungen. Diesgiltallerdingsnurdann,wennsichVorreitervorteileetwainFormtemporärerMonopolstellungenaufderBasisgleicherAusgangsbedingungen (levelplaying-field)imwettbewerbherausbildenunddieangreifbarkeitdieser MonopoledurchimitierendeWettbewerberjederzeitmöglichist.Resultieren diemonopolstellungenausasymmetrienbzw.ungleichenausgangsbedingungen (z.b.zugangdesinnovatorszuwesentlicheneinrichtungen,diewettbewerbernnichtoffenstehen)oderbestehtdiegefahreinerverfestigungder Monopole,bestehtBedarffürregulatorischebzw.wettbewerbspolitischeKorrekturen. 5.WiehochkönnennachAnsichtderBundesregierungdieExtraprofitesein, diediedeutschetelekomagdurcheineaussetzungderregulierungdes betroffenenbreitbandbereichsmachenwird,undwiebegründetdiebundesregierung ihre Antwort? BeidervonderBundesregierungvorgeschlagenenRegelunghandeltessich nichtumeinespeziellelextelekomoderlexvdsl.obaufbasisderregelungbestimmtemärktevonderregulierungausgenommenwerdenodernicht, entscheidetalleindiebundesnetzagenturaufgrundlagedergesetzlichvorgegebenen Prüfmechanismen. ImÜbrigenistesnichtAufgabederBundesregierung,Vorstellungenübermögliche Extraprofite fürdenfalleinerfreistellungbestimmterunternehmen vonderregulierungzuentwickeln.obtemporärgewinneinbestimmten neuen Märktenerzielbarsind,hängtinersterLinievonderLeistungsfähigkeitderUnternehmenbzw.vondenkonkretenProduktenundDienstenunderst in zweiter Linie von der Frage der Regulierungsintensität ab. 6.IstesnachAuffassungderBundesregierungAufgabedesGesetzgebers,dafürzusorgen,dassprivateUnternehmeneineangemesseneKapitalrendite bezogen auf Einzelinvestitionen erhalten? NachAuffassungderBundesregierungistesgrundsätzlichnichtAufgabedes Gesetzgebers,inbestimmtenMärktenfüreineangemesseneKapitalrenditefür Unternehmen zu sorgen.

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7. Wie lässt sich eine solche angemessene Kapitalrendite definieren? Wie hoch sollte sie nach Ansicht der Bundesregierung sein? EsistnichtAufgabederBundesregierung,konkreteRisikoprämienfürbestimmteMärktezuberechnen.Festhaltenlässtsichlediglich,dassdieAufschläge dem mit der Investition verbundenen Risiko entsprechen sollten. 8.WiekannbeieinerAussetzungderRegulierunggarantiertwerden,dass dasinvestierendeunternehmenzwarseineinvestitionskostendecken kann,aberkeinezusätzlichenmonopolgewinneaufkostenderverbraucher macht? 9.WiekannbeiBeibehaltungderRegulierunggarantiertwerden,dassdas investierendeunternehmenzwarseineinvestitionskostendeckenkann, aberkeinezusätzlichenmonopolgewinneaufkostenderverbraucher macht? EinestaatlicheGarantiefürdieDeckungderInvestitionskostengibtesgrundsätzlichnicht.DiesgiltfürdenFallderRegulierungwiefürdenFallderNichtregulierung. WennunternehmerischeAktivitätdazuführt,dassneueMärkteentstehen, resultierenhierauswohlfahrtssteigerungenfürdiegesamtevolkswirtschaft. AnreizefürrisikobehafteteInvestitioneninneueMärktegibtesimRegelfall nurdann,wenndieaussichtaufübernormalegewinnebesteht.diemöglichkeittemporärermonopolgewinneführtletztlichalsozueinemzusatznutzen derverbraucherundistwederauswettbewerbspolitischernochausgesamtwirtschaftlichersichtbedenklich,wennmiteinerraschenerosionübernormaler Gewinne im Wettbewerbsprozess gerechnet werden kann. WieimRegierungsentwurfvorgeschlagenwurde,sollteauchfürdenFallder RegulierungeineRenditezugelassenwerden,diemindestensdenmitderInvestitionverbundenenKapitalkostenunddeminvestitionsspezifischenRisiko entsprechensollte.gewinnanreizesollten nichtzuletztimlangfristigeninteressederverbraucher alsoauchimfallederregulierungbestehenbleiben, umentsprechendeinvestitioneninneue,risikobehaftetefeldernichtzubehindern.diefrage,obsolchezulässigenrenditentatsächlichimmarkterzielbar sind, ist damit allerdings nicht beantwortet. 10.WardasjetztaufgetreteneProblem,dasseineRegulierungdesMarktes risikoreicheinvestitionenbehindernkann,bereitsvorderprivatisierung derdeutschetelekomagbzw.vorderliberalisierungdertelekommunikationsmärkteabzusehen,undwiebegründetdiebundesregierungihre Antwort? DerUmstand,dasseineüberzogeneRegulierungInvestitioneninneueMärkte behindernkann,istderbundesregierungbekannt.einbeleghierfürfindetsich u.a.indergesetzesbegründungzumaktuellentkg.derzusammenhangwar auchschonvorderprivatisierungdertelekombzw.vorderliberalisierungder Telekommunikationsmärktebekannt,dieFragewarvoreinigenJahrenallerdings deutlich weniger relevant als heute.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ WennFrage10mit ja beantwortetwurde,wiesolltenachdamaliger Ansicht auf das Problem reagiert werden? BereitsdasexistierendeTKGzieltdaraufab,überzogenebzw.verfrühteRegulierungseingriffezuverhindern.ImTKGsindbereitsheuteRegelungenenthalten,dieAnreizefürInvestitionenundInnovationensichern (vgl.etwadenzielkatalogdesgesetzesin 2Abs.2Nr.3,dieVorschriftenzurZugangs- ( 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4) und der Entgeltregulierung (z. B. 31 Abs. 4 Nr. 3)). Hervorzuhebenist,dassdasGesetzRegulierunggrundsätzlichnurfürdenFall zulässt,dassanderenfallsmitgravierendennegativenauswirkungenfürden WettbewerboderdieVerbraucherzurechnenist.EsmusseineganzeReihevon Kriterienerfülltsein,bevoreszuRegulierungseingriffenkommenkann ( 3- Kriterien-Test nach 10Abs.2,Marktmachtfeststellungnach 11,Wesentlichkeitsprüfung nach 21 TKG etc.). Dies gilt für alte wie für neue Märkte. 12.WassindnachAnsichtderBundesregierungdieVorteileeinerkompletten AusnahmevonderRegulierung,auchum effizienteinfrastrukturinvestitionenzufördern,wieesderumstrittene 9aTKGvorsieht,gegenüber demalternativvorschlag,beibeibehaltungderregulierungmittelseines RisikozuschlagsbeidenZugangsentgelteneinenausreichendenAnreiz für Investitionen zu geben? DieFragestelltsichausSichtderBundesregierungsonicht.DerRegierungsentwurfzu 9asiehteinerseitseinekompletteAusnahmevonderRegulierung nurunterbestimmtenbedingungenvor.andererseitsschreibtderentwurffür denfallderregulierungdiebesondereberücksichtigungdesinvestitions-und Innovationszielsvor,wasdurchgewisseAusgestaltungenderZugangsregulierungoderdurchentsprechendeMaßnahmenimRahmenderEntgeltkontrolle (z. B. Risikozuschlag) umsetzbar ist. Zunächstistalsozuprüfen,obüberhauptreguliertwerdenmuss (wennanderenfallsdieentwicklungeinesnachhaltigwettbewerbsorientiertenmarktes langfristigbehindertwirdbzw.diein 10Abs.2definiertenKriterienerfüllt sind).nurwenndiesefragebejahtwird,stelltsichdiefragenacheinerinvestitions-undinnovationsfreundlichenregulierungdurchrisikoaufschlägeetc. Insoweitsind Risikozuschläge bereitsnachdemvorliegendenentwurfzu 9a möglich und nicht als Alternative zu einer Freistellung zu sehen. 13.TeiltdieBundesregierungdieAuffassungdesSachverständigenProf.Dr. ChristianKirchner,dassnureineAussetzungderRegulierungausreichendeInvestitionsanreizegarantiere,zumalRisikoaufschlägenurimFall erfolgreicherinnovationengreifenwürden,deminvestoraberdasrisiko beließen,dassinvestitionensichevtl.alsnichterfolgreichherausstellen (schriftl.stellungnahme,punkte2und4),undwiebegründetdiebundesregierung ihre Antwort? 14.WenndieBundesregierungdieinFrage13erwähnteAussagegrundsätzlichteilt,wasänderteineAussetzungderRegulierungnachAnsichtder BundesregierungandemUmstand,dassderInvestordasRisikoeinererfolglosen Investition zu tragen hat? DieBundesregierungteiltdieAuffassungdesSachverständigenKirchnernicht, zumaleshinsichtlichderausgestaltungderregulierungaufbasisdesgeltendentkgsehrgroßeausgestaltungsspielräumegibt.sosinddurchausformen der (Zugangs-)Regulierungvorstellbar,dieWettbewerberndenMarkteintritt ermöglichen,ohnedasshierdurchinvestitionsanreizetatsächlichverlorengehen würden.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode BelegehierfürfindensichimBereichdesMobilfunks,woInfrastrukturbetreiberaufgrundderfrequenztechnischbedingtenOligopolisierungdesMarktes vonanfanganverpflichtetwaren,diensteanbieterzuzulassenunddiesweder derinvestitionstätigkeitnochderinnovationsfähigkeitdiesesbereichsgeschadet hat. 15.FürwelchenZeitraumsollteinFällen,beidenen 9aTKGgreift,die Regulierung ausgesetzt werden? AufwelcheWeisesollderZeitraumderRegulierungsfreistellungermittelt werden und durch wen? EinegesetzlicheFestlegungeinesbestimmtenZeitraumsistmiteuropäischem Rechtnichtvereinbar.KonkreteEntscheidungenüberdasObunddasWieder RegulierungliegenbeiderzuständigenBundesnetzagentur.Beteiligungsrechte der Europäischen Kommission sind zu beachten.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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