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1 Kommunaler Arbeitgeberverband Thüringen e. V. Alfred-Hess-Straße 31 a Erfurt K A V Thüringen e. V. Telefon: 0361/ Telefax: 0361/ info@kav-thueringen.de Internet: Rundschreiben 4/2016 Erfurt, 15. März 2016 Familienleistungsausgleich 1. BMF-Schreiben vom 8. Februar Definition erstmalige Berufsausbildung 2. Rechtsprechung (BFH-Urteile) 3. Örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts Änderung der Finanzgerichtsordnung (FGO) Herausgeber: KAV Thüringen e. V. Alfred-Hess-Straße 31 a Erfurt Sitz des Vereins: Erfurt Geschäftsführerin: Sylvana Donath Amtsgericht Erfurt: VR Informationsblatt des KAV Thüringen e. V. Die veröffentlichten Rundschreiben einschließlich aller ihrer Teile sind urheberrechtlich geschützt. Jeder Nachdruck bedarf der Einwilligung des KAV Thüringen e. V. Dies gilt auch für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

2 2 Familienleistungsausgleich 1. BMF-Schreiben vom 8. Februar 2016 Definition erstmalige Berufsausbildung Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit Datum vom 8. Februar 2016 ein Schreiben zur Definition der Beendigung einer erstmaligen Berufsausbildung und der Prüfung des Vorliegens einer anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit gemäß 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG herausgegeben (BStBl. I 2016, S Anlage 1). Das Schreiben des BMF setzt konsequent die von Bundesfinanzhof (BFH) vorgenommene Rechtsprechung zu studienintegrierten Ausbildungen, mehraktigen Ausbildungen und dem konsekutiven Masterstudiengängen um. Folgende Urteile sind somit anzuwenden: Studienintegrierte Ausbildung BFH - Urteil vom 3. Juli 2014, III R 52/13, BStBl. II 2015, S. 152 (vgl. unser Rundschreiben 7/2015 vom 19. März 2015) Mehraktige Ausbildung BFH - Urteil vom 15. April 2015, V R 27/14, BStBl. II 2016, S.163 (siehe Punkt 3) Konsekutiver Masterstudiengang BFH - Urteil vom 3. September 2015, VI R 9/15 BStBl. II 2016, S. 166 (siehe Punkt 3) Das BMF-Schreiben beinhaltet eine Aktualisierung des Schreibens vom 7. Dezember 2011 (vgl. unser Rundschreiben 2/2012 vom 31. Januar 2012). Durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ab 2012 bleibt es weiterhin dabei, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge für die Berücksichtigung volljähriger Kinder unbeachtlich sind. Des Weiteren ist die Berücksichtigung eines Kindes ohne weitere Prüfung bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums möglich. Auf folgende Randziffern (Rz.) des Schreibens weisen wir besonders hin: Erstmalig Berufsausbildung (Rz. 3-7) Die erstmalige Berufsausbildung gilt weiterhin als abgeschlossen, wenn das Kind alle notwendigen Ausbildungsmaßnahmen vollzogen hat, die zur Aufnahme des Berufes befähigen (insbesondere erfolgreiche Prüfung). Die Ausbildung muss in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsgang erfolgt sein. In Rz. 4 wurden erstmals Regelungen zu ausländischen Berufsabschlüssen aufgenommen. Sofern der ausländische Berufsabschluss eine erstmalige Berufsausbildung darstellt, aber ein inländischer Anpassungslehrgang absolviert werden muss, gilt die Berufsausbildung erst mit erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs als abgeschlossen. Zu beachten sind die in Rz. 12b aufgeführten Ausnahmen.

3 3 Erststudium (Rz.8 12) Hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens eines Erststudiums haben sich keine Veränderungen ergeben. Ein Studium gilt als Erststudium, solange noch kein Hochschulgrad verliehen wurde und dem Studium kein anders Studium vorausgegangen ist bzw. vorher keine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Mit Erreichen eines Hochschulgrades gilt das Studium grundsätzlich als abgeschlossen (z. B. Bachelorabschluss, 1. Staatsexamen). Zu beachten sind auch hier die in Rz. 12b aufgeführten Ausnahmen. In Rz. 9 wird zum ersten Mal erläutert, dass das Studium regelmäßig erst mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abgeschlossen ist. Dies gilt nicht, wenn der Studierende nach dem letzten Prüfungsteil bereits eine Vollzeitbeschäftigung in dem von ihm erlernten Beruf aufnimmt. Der Begriff der Vollzeiterwerbstätigkeit dürfte hier nach der Definition zu beurteilen sein, die seinerzeit im Rahmen der Prüfung Einkünfte und Bezüge (vor 2012) entwickelt wurde. Eine Vollzeiterwerbstätigkeit liegt danach vor, wenn die Arbeitszeit mindestens 75 % der tarifvertraglichen, branchenüblichen oder betriebsintern vereinbarten Vollarbeitszeit beträgt. Fortführung oder weitere Berufsausbildung/Studium (Rz. 12a) Hier wird der Grundsatz erläutert, dass eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium als abgeschlossen gilt, wenn das Kind hierdurch zur Aufnahme eines erlernten Berufs (z. B. Sozialassistent, Mechatroniker, Bachelor of Finance usw.) befähigt wird. Sofern später die Ausbildung fortgesetzt wird (z. B. Erzieher, Meister, Master usw.) handelt es sich um eine Zweitausbildung. Der Begriff später, bedarf der Auslegung, da der Weisungsgeber keine konkrete Definition vorgenommen hat. Nach der bisherigen Rechtsprechung (s. Bemerkungen zu Rz. 12b) ist davon auszugehen, dass später bedeutet, dass das Kind nicht unverzüglich nach dem ersten Abschluss die Ausbildung fortsetzt. Das Kind nimmt also zunächst eine Erwerbstätigkeit auf, ohne hinsichtlich einer weiteren Berufsausbildung Anstrengungen zu ergreifen. Der Zeitraum zwischen dem ersten Abschluss und der Fortsetzung der Berufsausbildung kann deshalb einige Kalendermonate sowie mehrere Kalenderjahre betragen. Sofern das Kind spätestens im Folgemonat des ersten Abschlusses anzeigt, dass es die Ausbildung fortführen möchte und es sich entsprechend darum bemüht, gilt die erstmalige Berufsausbildung oder das Studium als nicht abgeschlossen (s. Rz. 12b). Wird im Anschluss an eine abgeschlosse Berufsausbildung (z. B. Verwaltungsfachangestellter) eine weitere Berufsausbildung (z. B. Koch) aufgenommen, handelt es sich immer um eine Zweitausbildung, da keine Fortführung der Ausbildung (Erreichen eines höheren Berufsabschlusses) vorliegt. Gleiches gilt für alle anderen gleichwertigen Berufsabschlüsse (z. B. Bachelor). Keine erstmalige Berufsausbildung oder Erststudium (Rz. 12b) Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium gilt nicht als abgeschlossen, wenn das Kind sein angestrebtes Berufsziel noch nicht erreicht hat und dieses Berufsziel nachhaltig verfolgt. Setzt das Kind z. B. nach einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung (Krankenschwester) die Ausbildung fort (Medizinstudium), gilt die erstmalige Berufsausbildung erst dann als abgeschlossen, wenn das Studium beendet ist. Die nichtakademische Ausbildung muss dabei in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der akademischen Ausbildung (dieselbe Berufsrichtung) stehen und zeitlich eng mit dieser verbunden sein (Fortführung zum nächstmöglichen Zeitpunkt!). Bei der Fortsetzung einer akademischen

4 4 Ausbildung (z. B. Bachelor Master) gilt das Gleiche. In diesen Fällen werden die einzelnen Abschlüsse als Teil einer einheitlichen Ausbildung (angestrebtes Berufsziel des Kindes) gesehen. Kein weiterführender Abschluss (Rz. 12c) Keine weiterführende Berufsausbildung liegt vor, wenn das angestrebte Berufsziel erreicht ist und die vom Kind nunmehr durchführte Ausbildung nicht für die Ausübung dieses Berufes benötigt wird. Bei der weiteren Ausbildung handelt es sich dann um eine Weiterbildung oder Zweitausbildung. Dies bedeutet, dass eine neben dieser Ausbildung ausgeübte Erwerbstätigkeit anspruchsschädlich sein kann (Rz ). Beispiel 1: Sophia, die Tochter von Herrn Gutmann, absolviert eine Ausbildung zur Bankkaufrau. Nach bestandener Prüfung arbeitet sie bei der Sparkasse H im Umfang von 30 h/woche. Daneben absolviert sie ein Studium zum Sparkassenfachwirt Kundenberater. Dieses Studium wird für die Ausübung des angestrebten Berufsziels (Bankkauffrau) nicht zwingend benötigt. Bei der Beschäftigung bei der Sparkasse handelt es sich um eine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit i. S. d. 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG. Zu beachten ist hierzu auch das nachfolgend aufgeführte Urteil des BFH vom 23. Juni 2016 III R 37/14 (BStBl. II 2016 S. 55). Hinweise zu einzelnen Berufsabschlüssen (Rz a) Wie bereits im Schreiben vom 7. Dezember 2011 hat das BMF auch im Schreiben vom 8. Februar 2016 Stellung zu einzelnen Berufsabschlüssen genommen bzw. den Besuch einzelner Ausbildungseinrichtungen bewertet. In den einzelnen Rz. wird zunächst Grundsätzliches ausgeführt, also z. B., dass der Besuch einer Fachschule eine vorgelagerte erstmalige Berufsausbildung voraussetzt. Zu den Bachelor- und Masterstudiengängen wurde in der Rz. 19 aufgenommen, dass erst der Masterabschluss die erstmalige Berufsausbildung beendet. Der vor dem Master erworbene Bachelor gilt dann nicht als abgeschlossenes Erststudium, wenn es sich um ein konsekutives Masterstudium handelt, also die beiden Studiengänge zeitlich und inhaltlich eng aufeinander abgestimmt sind. Das BMF setzt hier konkret das Urteil vom 3. September 2015, VI R 9/15 BStBl. II 2016, S. 166 um. In Rz. 20a wurden erstmals Hinweise zu einem Promotionsstudium aufgenommen. Da ein Promotionsstudium ein abgeschlossenes Studium voraussetzt, handelt es sich grundsätzlich bei dem Promotionsstudium um eine Zweitausbildung. Dies gilt nicht, wenn die Promotion in einem eng zeitlich und inhaltlich abgestimmten Zusammenhang mit dem bereits abgeschlossenen Studium steht. Anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit (Rz ) Sofern trotz der großzügigen Betrachtungsweise in Bezug auf eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium danach eine weitere Berücksichtigung des Kindes vorliegt, ist zu prüfen, ob eine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit vorliegt. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass es sich hier um alle besonderen Anspruchstatbestände gemäß 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a d EStG handeln kann. Die Prüfung erfolgt insoweit nicht nur bei Vorliegen einer weiteren Ausbildung (Zweitausbildung), sondern auch für den Zweitraum nach abgeschlossener Erstausbildung oder Erststudium.

5 5 Bei der Prüfung, ob eine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit vorliegt, ergeben sich auch weiterhin zwei Möglichkeiten. Eine Berücksichtigung ist ausgeschlossen, wenn das Kind eine dauerhafte Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden in der Woche ausübt. Dauerhaft bedeutet, dass die Erwerbstätigkeit in mehr als zwei zusammenhängenden Monaten ausgeübt wird. Beispiel 2: Die Tochter Carola (geb. 23. April 1994) von Frau Hennig hat im Juni 2015 ihre Berufsausbildung zur Erzieherin abgeschlossen. Danach arbeitet sie in einer Kindereinrichtung mit 32 h/woche. Im März 2016 entschließt sie sich ein Studium der Sozialwissenschaften aufzunehmen. Ihre Bewerbung ist erfolgreich und sie beginnt das Studium am 1. Oktober Durch Kündigung endet ihr Arbeitsverhältnis am 16. September Carola kann ab März bis September 2016 aufgrund der Ausbildungswilligkeit ( 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) und ab Oktober 2016 als Kind in Berufsausbildung ( 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) berücksichtigt werden. Im Zeitraum März bis August 2016 ist die Berücksichtigung aufgrund der dauerhaften Erwerbstätigkeit (mehr als zwei zusammenhängende Monate) ausgeschlossen. Eine Berücksichtigung ist weiterhin ausgeschlossen, wenn das Kind eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche in maximal zwei zusammenhängenden Monaten ausübt und die durchschnittliche Arbeitszeit bezogen auf den besonderen Anspruchszeitraum nach erstmaliger Berufsausbildung oder Erststudium ebenfalls die 20-Stunden-Grenze überschreitet. Eine Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Wochenstunden bis zu einer Dauer von höchstens zwei Monaten ist dann als unschädlich anzusehen, wenn die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bezogen auf den besonderen Anspruchszeitraum innerhalb des Kalenderjahres im Durchschnitt nicht mehr als 20 Wochenstunden beträgt. Sollte die 20- Stunden-Grenze im Durchschnitt überschritten sein, so fallen nur die vollen Kalendermonate mit der über 20 Wochenstunden liegenden Erwerbstätigkeit heraus. Bei der Berechnung ist weiterhin auf volle Kalenderwochen mit gleicher Arbeitszeit abzustellen (Zähler). Bei der Betrachtung des besonderen Anspruchszeitraumes nach erstmaliger Berufsausbildung oder Erststudium (Nenner) sind nur volle Kalenderwochen anzusetzen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich um das gesamte Kalenderjahr handelt. Hier erfolgt aus Vereinfachungsgründen der Ansatz mit 52 Wochen! Beispiel 3: Herrn Montags Sohn Torsten hat nach dem Abitur eine Ausbildung erfolgreich absolviert. Er arbeitet in seinem Beruf bis der Betrieb im März 2015 schließen muss. Im April 2015 entschließt er sich deshalb zu studieren und bemüht sich um einen Studienplatz ab Oktober Im September 2015 erhält er eine Absage mit dem Hinweis, dass er sich für das nächste Wintersemester 2016/2017 im Mai 2016 wieder bewerben könne Seit dem 1. Mai 2015 hat er eine Teilzeitbeschäftigung (19 h/woche) aufgenommen. Im Zeitraum vom 1. Juli 31. August 2015 hat er seine Arbeitszeit auf 35 h/woche erhöht. Auch im gesamten Juli und August 2016 wird er voraussichtlich wieder 35 Stunden arbeiten.

6 6 Da das Kind nicht mehr als zwei Monate eine Erwerbstätigkeit über 20 Wochenstunden ausgeübt hat bzw. ausübt, ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des besonderen Anspruchszeitraumes des Kalenderjahres (nach Erstausbildung) zu ermitteln (Prüfung) Anspruchszeitraum: April Dezember Mai Juni und Oktober Dezember Juli August = 19 h = 35 h (24 KW x 19 h) + (8 KW x 35 h) = 19,36 h 38 Kalenderwochen Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit überschreitet die 20-Stunden- Grenze nicht. Das Kind ist deshalb im Zeitraum von April bis Dezember 2015 zu berücksichtigen (Prognose) Anspruchszeitraum: Januar - Dezember Januar Juni und Oktober Dezember Juli August = 19 h = 35 h (41 KW x 19 h) + (8 KW x 35 h) = 20,36 h 52 Wochen (Vereinfachungsregel) Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit überschreitet die 20-Stunden- Grenze. Die Berücksichtigung des Kindes in den Kalendermonaten Juli und August 2016 ist voraussichtlich (hier: Prognose) nicht möglich. Keine Änderung hat sich bei der Beurteilung eines Ausbildungsdienstverhältnisses ergeben. Ein Ausbildungsdienstverhältnis ist keine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit (Rz. 25). Weiterhin liegt keine schädliche Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn das Kind eine geringfügige Beschäftigung oder eine kurzfristige Beschäftigung ausübt (Rz. 26). Neu ist, dass die Familienkassen auf die Einstufung des Arbeitgebers des Kindes vertrauen dürfen. Sofern neben einer geringfügigen Beschäftigung eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, müssen die Arbeitszeiten zusammengerechnet werden. Wird dadurch die 20-Stunden-Grenze überschritten, kann eine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit vorliegen (s. o.). Behinderte Kinder (Rz ) Das Schreiben des BMF stellt abermals klar, dass bei behinderten Kindern weiterhin zu prüfen ist, ob sie trotz ihrer Behinderung selbst für ihren Unterhalt sorgen können. Es bleibt also bei den bekannten Berechnungen zur Berücksichtigung von behinderten Kindern.

7 7 2. Rechtsprechung (BFH-Urteile) Im Bundessteuerblatt Teil II (BStBl. II) vom 8. Februar 2016 und 7. März 2016 wurden folgende Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH) veröffentlicht: Urteil des BFH vom 23. Juni 2016 III R 37/14 (BStBl. II 2016 S. 55) Anlage 2 Urteil des BFH vom 17. Dezember 2014 XI R 15/12 (BStBl II 2016 S. 100) Anlage 3 Urteil des BFH vom 23. Juni 2015 III R 38/14 (BStBl II 2016 S. 102) Anlage 4 Urteil des BFH vom 15. April 2015 V R 27/14 (BStBl II 2016 S. 163) Anlage 5 Urteil des BFH vom 3. September 2015 VI R 9/15 (BStBl II 2016 S. 166) Anlage 6 Urteil des BFH vom 23. Juni 2016 III R 37/14 Leitsätze: 1. Wird ein Kind nach Abschluss seiner Schulausbildung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und zum Feldwebelanwärter zugelassen, ist seine erstmalige Berufsausbildung i.s. des 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mit Bestehen der Feldwebelprüfung abgeschlossen. Ob das Kind darüber hinaus das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten anstrebt, ist insoweit ohne Bedeutung. 2. Der Begriff des Ausbildungsdienstverhältnisses in 32 Abs. 4 Satz 3 EStG entspricht vorbehaltlich etwaiger Abweichungen, die sich aus den unterschiedlichen Zielsetzungen ergeben können dem Begriff des Ausbildungsdienstverhältnisses im Lohnsteuerrecht. 3. Die nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung in der Bundeswehr üblichen Verwendungslehrgänge im Rahmen der Tätigkeit als Zeitsoldat machen das Dienstverhältnis nicht zu einem Ausbildungsdienstverhältnis. Zunächst bleibt festzuhalten, dass der BFH die Rechtsauffassung hinsichtlich der Beendigung der erstmaligen Berufsausbildung eines Soldaten auf Zeit mit Bestehen der Feldwebelprüfung bestätigt hat. Eine weitere Berücksichtigung ist dann nur möglich, wenn eine weitere Ausbildungsmaßnahme, die zur Begründung eines Ausbildungsdienstverhältnisses führt, vorliegt. Bei einem Soldaten, der aus dem Beamtenverhältnis Besoldung erhält, ist dies dann der Fall, wenn der Ausbildungscharakter in den Vordergrund rückt. Dies ist zum Beispiel dann gegeben, wenn der Soldat über einen längeren Zeitraum an eine Bundeswehrschule abgeordnet wird, um einen Beruf zu erlernen. Kein Ausbildungsdienstverhältnis liegt - so der BFH - hingegen vor, wenn das Beschäftigungsverhältnis (hier: Soldat) im Vordergrund steht und der Soldat lediglich, wie andere Arbeitnehmer auch, auf übliche Fortbildungslehrgänge geschickt wird. Diese Veranstaltungen (Verwendungslehrgänge) sind nicht geeignet, die Erwerbstätigkeit in ein Ausbildungsdienstverhältnis für diese Zeit umzuwandeln. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass beim BFH noch mehrere Verfahren hinsichtlich der Beurteilung von Maßnahmen der Ausbildung innerhalb der Bundeswehr anhängig sind. In jedem Fall sollte der Vordruck KG 15 an die Berechtigten herausgegeben werden, die die Berücksichtigung eines Kindes im Rahmen der Ausbildung bei der Bunderwehr begehren.

8 8 Urteil des BFH vom 17. Dezember 2014 XI R 15/12 Leitsätze: 1. Ein Kind, an das die Familienkasse das gegenüber seiner kindergeldberechtigten Mutter festgesetzte Kindergeld gemäß 74 Abs. 1 Satz 1 EStG ausgezahlt hat, ist befugt, sowohl gegen einen gegenüber ihm ergangenen Rückforderungsbescheid als auch gegen einen in diesem Zusammenhang gegenüber seiner Mutter ergangenen Aufhebungsbescheid zu klagen. 2. Vollendet das Kind das 25. Lebensjahr und erreicht damit eine den Anspruch auf Kindergeld ausschließende Altersgrenze, stellt dies eine die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld rechtfertigende Änderung der Verhältnisse i.s. des 70 Abs. 2 EStG dar. In diesem Verfahren ging es um die Frage, ob die Familienkasse berechtigt war, die unbefristete Kindergeldfestsetzung bei Erreichen der Altersgrenze (Vollendung 25. Lebensjahr) gemäß 70 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuheben. Das Finanzgericht ging davon aus, dass dies nicht möglich war, da die Voraussetzungen der Korrekturnorm nicht vorlagen. Die Vorschrift des 70 Abs. 2 Satz 1 EStG setzt voraus, dass sich die Verhältnisse gegenüber dem Festsetzungszeitpunkt ändern. Dies war nach der Auffassung des Finanzgerichts bei Eintritt des 25. Lebensjahres nicht gegeben, da bereits mit der Geburt eines Kindes feststehe, wann das 25. Lebensjahr vollendet wurde, so dass eine Änderung der Verhältnisse nicht vorliege. Der BFH hat dieser Rechtsauffassung widersprochen. Mit Erreichen der Altersgrenze sei die Familienkasse berechtigt, die Kindergeldfestsetzung gemäß 70 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuheben, da die Kindergeldfestsetzung nachträglich rechtswidrig geworden sei. Zwar stehe mit Geburt eines Kindes fest, wann das 25. Lebensjahr vollendet werde, tatsächlich trete eine Änderung der Verhältnisse aber erst mit Erreichen des 25. Lebensjahres ein. Urteil des BFH vom 23. Juni 2015 III R 38/14 Leitsätze: 1. Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung behält ein Kind seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland im Regelfall nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt (Bestätigung des Senatsurteils vom , III R 10/14, BFHE 247, 239). Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Kind den weit überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbringt. 2. Bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten zum Zwecke einer Berufsausbildung unterscheiden sich die Anforderungen an das Innehaben der inländischen Wohnung nicht danach, ob es sich um die Anfangsphase der Berufsausbildung oder eine spätere Phase handelt. 3. Für die Frage, ob das Kind während des Auslandsaufenthalts einen inländischen Wohnsitz beibehalten oder begründet hat, können auch außerhalb des jeweiligen kindergeldrechtlichen Streitzeitraums liegende tatsächliche Umstände berücksichtigt werden. Mit Rundschreiben 18/2015 vom 5. Oktober 2015 haben wir über das Urteil des BFH vom 25. September 2014 III R 10/14 (BStBl. II 2015 S. 655) informiert. Dieses Urteil hat sich ebenfalls mit der Problematik des Wohnsitzes des Kindes bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt befasst. Auf die dort gemachten Aussagen wird Bezug genommen, da der BFH mit dem o. g. Urteil seine Auffassung nochmals bestätigt hat. Ergänzend hat der BFH ausgeführt, dass mit dem Begriff überwiegend gemeint ist, dass das Kind mehr als 50 Prozent seiner Semesterferien im Inland verbringen muss. Nicht vorausgesetzt wird, dass das Kind den weit überwiegenden Teil (z. B. 75 %) der Semesterferien im Inland verbringen muss.

9 9 Urteil des BFH vom 15. April 2015 V R 27/14 Leitsätze: 1. Der Tatbestand Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung i.s. des 32 Abs. 4 Satz 2 EStG muss nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.b. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein. 2. Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das von den Eltern und dem Kind bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (Anschluss an BFH-Urteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152). Der BFH hatte zu entscheiden, ob bereits mit dem Abschluss als Elektroniker für Betriebstechnik eine erstmalige Berufsausbildung vorliegt. Dies hat er verneint, da sich das Kind im Abschlussmonat der Berufsausbildung um einen Studienplatz an einer Technikerschule beworben hat. Es handelt sich nach der Auffassung des BFH dann um eine sogenannte mehraktige Ausbildungsmaßnahme (Berufsausbildung Studium). Bei Vorliegen einer mehraktigen Ausbildungsmaßnahe ist die erstmalige Berufsausbildung erst beendet (abgeschlossen), wenn das angestrebte Berufsziel des Kindes erreicht ist. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass das Kind sofort nach dem Abschluss des ersten Teils (Berufsausbildung) ohne Zeitverlust das weitere Berufsziel zumindest anstrebt (Bewerbung), wenn ein nahtloses Fortsetzten (Beginn des Studiums) nicht möglich ist. Des Weiteren müssen die Ausbildungsabschnitte zeitlich und inhaltlich eng aufeinander abgestimmt sein (dieselbe Berufs- bzw. Fachrichtung). Mit diesem Urteil bekräftigte der BFH seine Auffassung, dass eine erstmalige Berufsausbildung i. S. d. 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG erst dann als abgeschlossen gilt, wenn das angestrebte Berufsziel des Kindes erreicht ist, sofern dies zielstrebig und ohne durch das Kind zu verantwortende Pausen verfolgt wird. So kann vor dem Studium eine Berufsausbildung absolviert werden. Urteil des BFH vom 3. September 2015 VI R 9/15 Leitsatz: Ein Masterstudium ist jedenfalls dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist und das von den Eltern und dem Kind bestimmte Berufsziel erst darüber erreicht werden kann (entgegen BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2011 IV C 4-S 2282/07/ , BStBl I 2011, 1243). Mit dieser Entscheidung entwickelt der BFH seine Rechtsprechung zu mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen weiter. Er bekräftigt seine Auffassung, dass nicht jeder erste Abschluss einer Ausbildung als erstmalige Berufsausbildung bzw. Studium zu werten ist. Der Abschluss einer Ausbildungsmaßnahme kann nur ein Teil eines angestrebten Berufszieles sein. Dies gilt dann, wenn das angestrebte Berufsziel des Kindes nur mit weiterführenden (höheren) Abschlüssen erreicht werden kann. Deshalb liegt mit Erreichen des Bachelorgrades noch kein abgeschlossenes Erststudium vor, wenn der Masterabschluss vom Kind gewünscht ist. Dies gilt jedoch nur dann, sofern der Masterstudiengang auf dem Bachelorstudium fachlich und inhaltlich aufbaut. Es muss somit ein konsekutives Masterstudium vorliegen. Weiterhin führt der BFH aus, dass der Masterstudiengang nahtlos fortgesetzt werden muss (s. o. Anmerkungen zum Urteil des BFH - V R 27/14). Zusammenfassend kann nunmehr ein Kind zunächst eine Berufsausbildung absolvieren und anschließend ein Bachelorstudium aufnehmen, bevor es mit dem Master seine Ausbildung beendet. Sofern dies nahtlos und in derselben Fachrichtung erfolgt, gilt seine erstmalige Berufsausbildung bzw. sein Erststudium erst mit dem Erreichen des Masters als abgeschlossen.

10 10 3. Örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts Änderung der Finanzgerichtsordnung (FGO) Mit Rundschreiben 6/2013 vom 2. Mai 2013 hatten wir darüber informiert, dass durch Artikel 2 des Gesetzes zur Einführung von Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 829) in 38 FGO ein Absatz 2a mit folgendem Wortlaut eingefügt wurde: (2a) In Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Kläger im Inland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Verfahren, die vor dem 1. Mai 2016 anhängig werden. Aufgrund dieser Änderung der FGO war nicht mehr das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, sondern das Finanzgericht, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Klägers ist. Die Zuständigkeit nach dem Sitz der Behörde bleibt nur dann bestehen, wenn der Kläger weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Diese Änderung war gemäß Satz 3 zunächst bis zum 30. April 2016 befristet. Durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung v. 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517; in Kraft seit 1. Januar 2016), wurde 38 Abs. 2a Satz 3 FGO ersatzlos gestrichen. Damit bleibt es über den 30. April 2016 hinaus dabei, dass das Finanzgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz inne hat. (Rundschr. 4/2016; Az.: 623 A)

11 Anlage 1 - Rds. 4/2016

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22 Anlage 4 - Rds. 4/2016

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25 Anlage 5 - Rds. 4/2016

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28 Anlage 6 - Rds. 4/2016

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Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 14/15

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