Satzung der Grafe-Stiftung

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1 Satzung der Grafe-Stiftung vom Auf der Grundlage des 10 des Gesetzes über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen Stiftungsgesetz vom (Gesetzblatt der DDR Teil I Seite 1483) hat der Stadtrat am folgende Satzung für die Grafe-Stiftung beschlossen: 1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen Grafe-Stiftung. (2) Sie ist eine rechtsfähige, kommunale Stiftung des privaten Rechts. (3) Sie hat ihren Sitz in Roßwein. 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Zweck der Stiftung ist, soziale Belange und Jubiläen der Bürger der Stadt Roßwein zu fördern. (4) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand der Stiftung. (5) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht. 3 Stiftungsvermögen (1) Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht per aus einem Barvermögen von ,80. Das Grundstockvermögen kann durch Zustiftungen Dritter erhöht werden.

2 (2) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Zum Ausgleich von Wertverlusten können Erträge dem Grundstockvermögen zugeführt werden. (3) Zum Grundstockvermögen gehören nicht wiederkehrende Leistungen, es sei denn, dass der Zuwender der Leistungen etwas anderes bestimmt hat. 4 Erträgnisse des Stiftungsvermögens (1) Die verfügbaren Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Auf Beschluss des Vorstandes kann die Stiftung freie Rücklagen bis zur Höhe des in der Abgabenordnung vorgesehenen Höchstsatzes bilden. 5 Stiftungsorgane (1) Organ der Stiftung ist der Vorstand (2) Die Mitglieder des Vorstandes über ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 6 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Der Bürgermeister und die Kämmerin der Stadt Roßwein sind geborene Mitglieder des Vorstandes, die übrigen 3 Mitglieder werden vom Stadtrat auf die Dauer von 5 Jahren berufen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit sind die vom Stadtrat berufenen Mitglieder bis zu einer erneuten Berufung bzw. bis zur Berufung ihrer Nachfolger weiterhin geschäftsführend tätig. (2) Die vom Stadtrat berufenen Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stadtrat aus wichtigem Grunde abberufen werden.

3 (3) Scheidet ein vom Stadtrat berufenes Mitglied vor Ablauf der 5jährigen Amtsdauer aus seinem Amt aus, wird für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmitglied berufen. (4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer von 5 Jahren. 7 Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Ihm obliegen insbesondere a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens, b) die Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens. (2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens 2 seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein. 8 Beschlussfassung des Vorstandes (1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich. 9 Geschäftsführung (1) Bei der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens kommt der 92 Abs. 2 der SächsGemO vom zur Anwendung. (2) Der Vorstand ist vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung

4 erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Vorstand ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder dies verlangt. (3) Für die Erstellung des Jahresabschlusses gilt der 88 der SächsGemO in Verbindung mit 92 der SächsGemO. 10 Stiftungsaufsicht Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. 11 Änderung der Satzung, Zusammenlegung, Änderung des Stiftungszwecks, Aufhebung der Stiftung (1) Die Satzungsänderung und die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit Errichtung der Stiftung wesentlich geändert haben. Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, sind zulässig, wenn die betreffenden Änderungen sachgerecht sind und nicht in Widerspruch zu zwingenden gesetzlichen Bestimmungen stehen. Für die Änderung des Stiftungszweckes und die Aufhebung der Stiftung gilt 87 BGB. Die Aufhebung der Stiftung darf nur erfolgen, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden ist bzw. das Gemeinwohl gefährdet ist. Bei der Umwandlung des Zweckes muss die Absicht des Stifters tunlichst erhalten bleiben. Vor Umwandlung des Zweckes und der Änderung der Satzung soll der Vorstand der Stiftung gehört werden. (2) Über Maßnahmen nach Abs. 1 entscheidet der Stadtrat mit einer 2/3-Mehrheit und sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 12 Anfallberechtigung Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt deren Vermögen an die Stadt Roßwein, die es unmittelbar und ausschließlich zu den in 2 Abs. 1 genannten Zwecken verwenden soll.

5 13 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach der Genehmigung in Kraft. Roßwein, am Veit Lindner Bürgermeister Stadt Roßwein Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Roßwein (Roßweiner Nachrichten) Nr. 7 vom

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