TARIFVERTRAG Saisonalitätsmodelle Kabine Nr. 2 (TV SMK)

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1 TARIFVERTRAG Sisonlitätsmodelle Kbine Nr. 2 (TV SMK) zwischen dem Arbeitgeberverbnd Luftverkehr e.v. (AGVL) einerseits und der Unbhängigen Flugbegleiter Orgnistion e.v. (UFO), vertreten durch den Vorstnd, ndererseits wird folgender Trifvertrg Sisonlitätsmodelle Kbine für ds Kbinenpersonl der Deutschen Lufthns AG (DLH) geschlossen:

2 INHALTSVERZEICHNIS Prämbel Geltungsbereich Allgemeine Regelungen Betriebliche Ablehnungsgründe im Sinne des 8 Abs. 4 TzBfG Teilzeitmodelle SMK Neu- und Ersteinstellungen in den TV SMK Wechsel innerhlb des TV SMK Wechsel us einem sisonlen Modell des TV SMK Quotierung Umsetzung Gemeinsmes Monitoring Schlussvorschriften Protokollnotiz I Protokollnotiz II Protokollnotiz III

3 Prämbel Um die Kpzitätsschwnkungen und Anforderungen n eine nchhltige Plnbrkeit derselben bedrfsgerecht bdecken zu können, vereinbren die Trifprtner über den Trifvertrg Teilzeit (TV TZ) hinus in dieser Vereinbrung usschließlich sisonle Teilzeitmodelle. Hiermit soll einerseits dem Wunsch der UFO, Mitrbeitern eine Beschäftigung mit hohem Beschäftigungsquotienten zu ermöglichen, ndererseits ber uch dem Bedürfnis der DLH die Sisonlität uszugleichen, Rechnung getrgen werden. Dfür sollen diese Mitrbeiter im Sommerflugpln möglichst hochproduktiv eingesetzt und im Winterflugpln (insbesondere in den Monten November bis Februr) bgesenkt beschäftigt werden. Die in diesem TV SMK geregelten Modelle sind so gestltet, dss sowohl die untermontigen Schwnkungsbreiten ls uch die Schwnkungsbreiten zwischen den unterschiedlichen Flugplnperioden bgedeckt und flexibel gehndhbt werden können. Dies ht zur Folge, dss Abweichungen von den bestehenden trifvertrglichen Regelungen des Mnteltrifvertrgs für ds Kbinenpersonl in seiner jeweils geltenden Fssung (MTV) erforderlich sind. Die Trifprtner hben ds gemeinsme Verständnis, dss zukünftig Neueinstellungen in die Kbine der DLH grundsätzlich nur in den Trifvertrg Jhresrbeitszeitmodelle (TV JAZ) oder in den TV SMK und dort in die nchfolgend beschriebenen Modellen KA, study&fly und study&fly-flex erfolgen sollen. Die Trifprtner hben mit den im vorliegenden TV SMK sowie den im TV TZ und TV JAZ beschriebenen Arbeitszeitmodellen, die Teilzeitmodelle der Kbinenmitrbeiter bei der DLH gemeinschftlich und bschließend beschrieben. Diese bilden im Ergebnis ein in sich geschlossenes Gesmtorgnistionskonzept Teilzeit. Zwischen den Trifprtnern besteht Einvernehmen, dss dieses Gesmtorgnistionskonzept Teilzeit zum einen der großen Nchfrge n Teilzeitrbeitsplätzen in der Kbine Rechnung trägt und zum nderen berücksichtigt, dss es sich bei dem Flugbetrieb der DLH um einen Produktionsbetrieb hndelt, der strken sisonlen Schwnkungen uch im Hinblick uf den Personlbedrf - unterliegt. Aus diesem Grund ist es ein wesentliches Kriterium des Gesmtorgnistionskonzeptes Teilzeit, dss diese Sisonlität uch in den einzelnen Trifverträgen (TV TZ, TV SMK und TV JAZ) sowie den Teilzeitmodellen selbst und in der Verteilung uf die jeweiligen Teilzeitmodelle bgebildet wird. Die große Nchfrge n Teilzeitrbeitsplätzen in der Kbine der DLH einerseits und die strken sisonlen Schwnkungen des Flugbetriebes ndererseits bedingen die Etblierung von Ablehnungsgründen (z.b. Quoten), um einerseits dem Wunsch der Kbinenmitrbeiter uf plnbre Einstzzeiten und dem Bedürfnis des Flugbetriebs - 3 -

4 nch einer stbilen Personlmengensteuerung und Einstzplngestltung sowie zur Abdeckung einer sisonlen Opertion zu erfüllen. 1 Geltungsbereich Dieser Trifvertrg gilt für die Mitrbeiterinnen und Mitrbeiter 1 der DLH, die in einem in diesem TV SMK beschriebenen Teilzeitmodell (sisonles Modell) der DLH eingestellt sind sowie für die Mitrbeiter, die b dem zunächst uf Bsis eines Arbeitsvertrges in dem Jhresrbeitszeitmodell nch dem TV JAZ eingestellt wurden und in ein in diesem TV SMK beschriebenen Teilzeitmodell (sisonles Modell) übergeleitet werden. 2 Allgemeine Regelungen (1) Die Vorschriften des jeweils gültigen MTV und VTV für ds Kbinenpersonl finden uf die Arbeitsverhältnisse der vorgennnten, teilzeitbeschäftigten Mitrbeiter sinngemäß pro rt Anwendung, sofern die hier nchfolgenden Regelungen oder sonstige trifliche Regelungen nichts Abweichendes bestimmen. Auf diese Mitrbeiter findet der jeweils gültige TV TZ keine Anwendung. 1. Grundvergütung sowie Zuschläge und Zulgen ) Die Grundvergütung ( 7 Abs. (1) MTV) des teilzeitbeschäftigten Mitrbeiters wird im Verhältnis zu der jährlichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Mitrbeiters gekürzt und regelmäßig montlich entsprechend 5 Abs. (4) MTV gezhlt, unbhängig dvon, ob der Mitrbeiter im jeweiligen Mont gemäß seiner Teilzeitvereinbrung von der Arbeit freigestellt ist. b) Für die Schichtzulge gemäß 7 Abs. (3) MTV gilt folgendes: ) Bei sisonlen Teilzeitmodellen wird in Monten ohne Freistellungstge (V- Tge) die Schichtzulge in Höhe von 16,3% der fiktiven individuellen Vergütung eines im entsprechenden untermontigen Teilzeitmodell beschäftigten Mitrbeiters gezhlt. In Monten mit V-Tgen wird die Schichtzulge entsprechend der zusätzlichen V-Tge gekürzt. bb) Im Teilzeitmodell study&fly-flex wird die Schichtzulge in Höhe von 16,3% entsprechend der reduzierten Vergütung gezhlt. 1 Im Folgenden wird us Vereinfchungsgründen nur noch der Begriff Mitrbeiter verwendet

5 c) Alle sonstigen gezhlten Zulgen und Zuschläge werden ebenflls nlog 2 Abs. (1) Ziff. 1) gekürzt. 2. Krnkenbezüge Teilzeitbeschäftigte Mitrbeiter erhlten bis zur Duer von 6 Wochen ls Krnkenbezug die Vergütung, die ihnen ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gemäß 2 Abs. (1) Ziff. 1 zugestnden hätte. 13 Abs. (3) MTV findet mit der Mßgbe Anwendung, dss die Bsis der Berechnung des Krnkengeldzuschusses die Vergütung ist, die teilzeitbeschäftigten Mitrbeitern ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gemäß 2 Abs. (1) Ziff. 1 zugestnden hätte. 3. Erholungsurlub Der Anspruch uf Erholungsurlub ( 17 MTV) wird sofern nchfolgend nichts nderes bestimmt ist - teilzeitnteilig gekürzt. Der nteilige Jhresurlub knn nur ußerhlb von Freistellungsperioden genommen werden. (2) Die Modelle sind vorbehltlich der Regelung in 2 Abs. (3) nur jeweils zur Jhresteilzeitvergbe wählbr und werden dnn zu Beginn des folgenden Klenderjhres vergeben. (3) Wird ds Teilzeitrbeitsverhältnis usnhmsweise im Lufe eines Klenderjhres ufgenommen, geändert oder beendet, so erfolgt eine im Hinblick uf die bis zum Beginn- oder Beendigungszeitpunkt in diesem Klenderjhr erbrchte Beschäftigungszeit im Verhältnis zur Beschäftigungszeit eines vergleichbren vollzeitbeschäftigten Mitrbeiters entsprechende Nchberechnung im Sinne von 2 Abs. (1). Beendet ein Mitrbeiter im Lufe eines Klenderjhres seinen Erziehungsurlub, so erhält er im Rhmen des für ds Klenderjhr der Rückkehr geltenden llgemeinen Teilzeitvergbeverfhrens die Möglichkeit, sich für lle ihm zugänglichen ngebotenen Teilzeitmodelle unterjährig zu bewerben. Sollten nch Abwesenheit (z.b. Erziehungsurlub) Mßnhmen notwendig sein 2, um Lizenzen zu erwerben, so wird der Mitrbeiter bis zu 2 Monte, zu SMKE 3 2 Hier sind längere Schulungen zum Lizenzerwerb gemeint, d.h. solche, die bei Lizenzverfll von derzeit mehr ls 12 Monten notwendig sind

6 Bedingungen gemäß Protokollnotiz I beschäftigt werden. Ausgenommen dvon sind Mitrbeiter, bei denen ufgrund des jeweiligen Modelles und des Rückkehrzeitpunktes - die Mßnhmen zum Erwerb der Lizenzen uneingeschränkt im Rhmen des jeweiligen Teilzeitmodelles drstellbr sind. (4) Die DLH ist berechtigt, bereits vor Beendigung des Teilzeitrbeitsverhältnisses gegen bestehende und zukünftige Vergütungsnsprüche die Aufrechnung zu erklären. 3 Betriebliche Ablehnungsgründe im Sinne des 8 Abs. 4 TzBfG Als einem Teilzeitverlngen entgegenstehende betriebliche Gründe gelten insbesondere die mit der sisonlen Produktion verbundenen Prmeter (etw: hohe Auslstung der Mitrbeiter im Sommer, geringe Auslstung im Winter) sowie die von den Trifprtnern definierten Quoten. Ein Teilzeitbegehren knn dher insbesondere bgelehnt werden, wenn: - eine zwischen den Trifprtnern vereinbrte Gesmtquote ller Teilzeitmodelle überschritten wird - die Quote des jeweiligen Teilzeitmodells gemäß 8 überschritten wird oder - es sich um einen Teilzeitntrg hndelt, der nicht durch eines der zhlreichen, in dieser Vereinbrung bschließend geregelten Teilzeitmodelle bgebildet wird. Dies erfsst uch Anträge, die sich uf ein Teilzeitmodell beziehen, ds zum Zeitpunkt des Beginns der bentrgten Teilzeit nicht mehr ngeboten wird. Die Trifprtner stimmen insoweit überein, dss die in diesem TV SMK, dem TV TZ und dem TV JAZ geregelten, zhlreichen Teilzeitmodelle die betrieblichen Möglichkeiten hinsichtlich Orgnistion, Arbeitsbluf und Sicherheit im Betrieb usschöpfen. Weitere Teilzeitmodelle verurschen insbesondere unverhältnismäßige Kosten und führen zu wesentlichen Beeinträchtigungen in Orgnistion, Arbeitsbluf und Sicherheit im Betrieb der DLH

7 4 Teilzeitmodelle SMK Hinsichtlich der Arbeits-, Flugdienst-, Flug- und Ruhezeiten finden die Regelungen des MTV Anwendung, soweit nicht nchfolgend bweichende Regelungen speziell für Mitrbeiter in den hier bennnten sisonlen Modellen festgelegt werden. (1) Modell KA 1. Der Arbeitsvertrg in dem Sisonlitätsmodell KA knn nur ls Teilzeitvertrg mit einem Jhresrbeitszeitquotienten von 83% der Vollzeitbsis bgeschlossen werden. 2. Die Anzhl der mximlen montlichen Flugstunden beträgt 94 Stunden. 3. Bzgl. der Mehrflugstundenvergütung gilt Folgendes: Für die Berechnung wird der Mehrflugstundenstz eines in der gleichen Stufe befindlichen Vollzeit- Mitrbeiters zugrunde gelegt. Bis zur 70. Flugstunde erhält der Mitrbeiter eine Vergütung in Höhe von 100% seiner individuellen Grundvergütung pro Flugstunde. Bei mehr ls 70 Stunden beträgt die Mehrflugstundenvergütung 120%. Bei Überschreiten von 87 Stunden beträgt sie 140%, wobei in diesem Fll eine Stundenzuschreibung der V-Tge (BZW) bei der Berechnung der Mehrflugstundenvergütung nicht stttfindet. 4. Der nteilige Jhresurlub bei Modell KA beträgt 35 Klendertge. 5. In den vier Monten November bis Februr wird die Beschäftigung bgesenkt durch 15 Freistellungstge (Symbol V) je Mont, lso insgesmt 60 V-Tge pro Klenderjhr (Stundenzuschreibung 2,33 LSW und BZW). Für den Fll eines Einstieges in ds Modell KA in der zweiten Klenderjhreshälfte (b ), wird in den Monten November und Dezember die Menge n V-Tgen reduziert, sodss ein Jhresrbeitszeitquotient von 83% erreicht wird. 6. Der Mitrbeiter erhält 9 dienstfreie Tge je Klendermont bzw. 30 dienstfreie Tge je Qurtl. Die Anrechnungs- und Eingriffsttbestände des MTV bleiben unberührt. (2) Modell KB 1. Der Arbeitsvertrg in dem Sisonlitätsmodell KB knn nur ls Teilzeitvertrg mit einem Jhresrbeitszeitquotienten von 83% der Vollzeitbsis bgeschlossen werden

8 2. Die Anzhl der mximlen montlichen Flugstunden beträgt 94 Stunden. 3. Bzgl. der Mehrflugstundenvergütung gilt Folgendes: Für die Berechnung wird der Mehrflugstundenstz eines in der gleichen Stufe befindlichen Vollzeit- Mitrbeiters zugrunde gelegt. Bis zur 70. Flugstunde erhält der Mitrbeiter eine Vergütung in Höhe von 100% seiner individuellen Grundvergütung pro Flugstunde. Bei mehr ls 70 Stunden beträgt die Mehrflugstundenvergütung 120%. Bei Überschreiten von 87 Stunden beträgt sie 140%, wobei in diesem Fll eine Stundenzuschreibung der V-Tge (BZW) bei der Berechnung der Mehrflugstundenvergütung nicht stttfindet. 4. Der nteilige Jhresurlub bei Modell KB beträgt 35 Klendertge. 5. Ds Modell KB wird hinsichtlich der Gewährung von V-Tgen wie folgt usgestltet: In den Monten November bis April wird die Beschäftigung bgesenkt durch 10 Freistellungstge (Symbol V) je Mont, lso insgesmt 60 V-Tge pro Klenderjhr (Stundenzuschreibung 2,33 LSW und BZW). 6. Der Mitrbeiter erhält 9 dienstfreie Tge je Klendermont bzw. 30 dienstfreie Tge je Qurtl. Die Anrechnungs- und Eingriffsttbestände des MTV bleiben unberührt. (3) Modell KC 1. Der Arbeitsvertrg in dem Sisonlitätsmodell KC knn nur ls Teilzeitvertrg mit einem Jhresrbeitszeitquotienten von 75% der Vollzeitbsis bgeschlossen werden. 2. Die Anzhl der mximlen montlichen Flugstunden beträgt 94 Stunden. 3. Bzgl. der Mehrflugstundenvergütung gilt Folgendes: Für die Berechnung wird der Mehrflugstundenstz eines in der gleichen Stufe befindlichen Vollzeit- Mitrbeiters zugrunde gelegt. Bis zur 70. Flugstunde erhält der Mitrbeiter eine Vergütung in Höhe von 100% seiner individuellen Grundvergütung pro Flugstunde. Bei mehr ls 70 Stunden beträgt die Mehrflugstundenvergütung 120%. Bei Überschreiten von 87 Stunden beträgt sie 140%, wobei in diesem Fll eine Stundenzuschreibung der V-Tge (BZW) bei der Berechnung der Mehrflugstundenvergütung nicht stttfindet. 4. Der nteilige Jhresurlub bei Modell KC beträgt 32 Klendertge

9 5. Ds Modell KC wird hinsichtlich der Gewährung von V-Tgen wie folgt usgestltet: In den Monten November bis April wird die Beschäftigung bgesenkt durch 15 Freistellungstge (Symbol V) je Mont, lso insgesmt 90 V-Tge pro Klenderjhr (Stundenzuschreibung 2,33 LSW und BZW). 6. Der Mitrbeiter erhält 9 dienstfreie Tge je Klendermont bzw. 30 dienstfreie Tge je Qurtl. Die Anrechnungs- und Eingriffsttbestände des MTV bleiben unberührt. (4) Modelle KD bis KI 1. Der Arbeitsvertrg in den Sisonlitätsmodellen KD bis KI knn nur ls Teilzeitvertrg mit einem Jhresrbeitszeitquotienten von 67% der Vollzeitbsis bgeschlossen werden. 2. Die Anzhl der mximlen montlichen Flugstunden beträgt 94 Stunden. 3. Bzgl. der Mehrflugstundenvergütung gilt Folgendes: Für die Berechnung wird der Mehrflugstundenstz eines in der gleichen Stufe befindlichen Vollzeit- Mitrbeiters zugrunde gelegt. Bis zur 70. Flugstunde erhält der Mitrbeiter eine Vergütung in Höhe von 100% seiner individuellen Grundvergütung pro Flugstunde. Bei mehr ls 70 Stunden beträgt die Mehrflugstundenvergütung 120%. Bei Überschreiten von 87 Stunden beträgt sie 140%, wobei in diesem Fll eine Stundenzuschreibung der V-Tge (BZW) bei der Berechnung der Mehrflugstundenvergütung nicht stttfindet. 4. Der nteilige Jhresurlub bei den Modellen KD bis KI beträgt 28 Klendertge 5. Die Modelle KD bis KI werden hinsichtlich der Gewährung von V-Tgen wie folgt usgestltet: ) In den Monten November bis April wird die Beschäftigung bgesenkt durch 15 Freistellungstge (Symbol V) je Mont. b) In zwei Monten im Zeitrum der jeweiligen Freistellungsperiode November bis Februr erfolgt nstelle einer Absenkung durch 15 Freistellungstge eine Freistellung für den Gesmtmont mit dem Symbol V, die innerhlb eines Klenderjhres bgebildet werden müssen. c) Insgesmt werden 120 V-Tge pro Klenderjhr (Stundenzuschreibung 2,33 LSW und BZW) vergeben. d) Die sich hierus ergebenden sechs Untervrinten des Modells müssen gleichmäßig uf den betreffenden Personlkörper verteilt werden

10 6. Der Mitrbeiter erhält 9 dienstfreie Tge je Klendermont bzw. 30 dienstfreie Tge je Qurtl. Die Anrechnungs- und Eingriffsttbestände des MTV bleiben unberührt. (5) Modelle KJ bis KO 1. Der Arbeitsvertrg in den Sisonlitätsmodellen KJ bis KO knn nur ls Teilzeitvertrg mit einem Jhresrbeitszeitquotienten von 62 % der Vollzeitbsis bgeschlossen werden. 2. Die Anzhl der mximlen montlichen Flugstunden beträgt 94 Stunden. 3. Bzgl. der Mehrflugstundenvergütung gilt Folgendes: Für die Berechnung wird der Mehrflugstundenstz eines in der gleichen Stufe befindlichen Vollzeit- Mitrbeiters zugrunde gelegt. Bis zur 70. Flugstunde erhält der Mitrbeiter eine Vergütung in Höhe von 100% seiner individuellen Grundvergütung pro Flugstunde. Bei mehr ls 70 Stunden beträgt die Mehrflugstundenvergütung 120%. Bei Überschreiten von 87 Stunden beträgt sie 140%, wobei in diesem Fll eine Stundenzuschreibung der V-Tge (BZW) bei der Berechnung der Mehrflugstundenvergütung nicht stttfindet. 4. Der nteilige Jhresurlub bei den Modellen KJ bis KO beträgt 26 Klendertge. 5. Die Modelle KJ bis KO werden hinsichtlich der Gewährung von V-Tgen wie folgt usgestltet: ) In den Monten November bis April wird die Beschäftigung bgesenkt durch 15 Freistellungstge (Symbol V) je Mont. b) In zwei Monten im Zeitrum November bis Februr erfolgt nstelle einer Absenkung durch 15 Freistellungstge eine Freistellung für den Gesmtmont mit dem Symbol V. Hierbei sind lterntiv die folgenden Kombintionen möglich: ) November und Dezember (KJ) bb) November und Jnur (KK) cc) November und Februr (KL) dd) Dezember und Jnur (KM) ee) Dezember und Februr (KN) ff) Jnur und Februr (KO)

11 c) In vier Monten im Zeitrum von Mi bis Oktober erfolgt eine Absenkung der Beschäftigung durch 5 Freistellungstge je Klendermont. Hierbei gilt: ) Bei einer Freistellung für die Gesmtmonte November und Dezember erfolgt keine Absenkung durch V-Tge in den Monten Mi und Juni. bb) Bei einer Freistellung für die Gesmtmonte November und Jnur erfolgt keine Absenkung durch V-Tge in den Monten Juni und Juli. cc) Bei einer Freistellung für die Gesmtmonte November und Februr erfolgt keine Absenkung durch V-Tge in den Monten Juli und August. dd) Bei einer Freistellung für die Gesmtmonte Dezember und Jnur erfolgt keine Absenkung durch V-Tge in den Monten August und September. ee) Bei einer Freistellung für die Gesmtmonte Dezember und Februr erfolgt keine Absenkung durch V-Tge in den Monten September und Oktober. ff) Bei einer Freistellung für die Gesmtmonte Jnur und Februr erfolgt keine Absenkung durch V-Tge in den Monten September und Oktober. d) Insgesmt werden 140 V-Tge pro Klenderjhr (Stundenzuschreibung 2,33 LSW und BZW) vergeben. e) Die sich hierus ergebenden sechs Untervrinten des Modells müssen gleichmäßig uf den betreffenden Personlkörper verteilt werden. 6. Der Mitrbeiter erhält 9 dienstfreie Tge je Klendermont bzw. 30 dienstfreie Tge je Qurtl. Die Anrechnungs- und Eingriffsttbestände des MTV bleiben unberührt. (6) Modell study&fly 1. Der Arbeitsvertrg in dem Sisonlitätsmodell study&fly knn nur ls Teilzeitvertrg mit einem Jhresrbeitszeitquotienten von 37,53 % der Vollzeitbsis bgeschlossen werden. 2. Die Anzhl der mximlen montlichen Flugstunden beträgt 94 Stunden. 3. Bzgl. der Mehrflugstundenvergütung gilt Folgendes: Für die Berechnung wird der Mehrflugstundenstz eines in der gleichen Stufe befindlichen Vollzeit- Mitrbeiters zugrunde gelegt. Bis zur 70. Flugstunde erhält der Mitrbeiter eine Vergütung in Höhe von 100% seiner individuellen Grundvergütung pro Flugstunde. Bei mehr ls 70 Stunden beträgt die Mehrflugstundenvergütung 120%. Bei Überschreiten von 87 Stunden beträgt sie 140%, wobei in diesem Fll eine Stundenzuschreibung der V-Tge (BZW) bei der Berechnung der Mehrflugstundenvergütung nicht stttfindet

12 4. Der nteilige Jhresurlub bei Modell study&fly beträgt 16 Klendertge. 5. Ds Modell study&fly wird hinsichtlich der Gewährung von V-Tgen wie folgt usgestltet: In 8 Monten pro Klenderjhr wird der Beschäftigungsquotient durch 23 V- Tge im Mont bgesenkt. Im Mont Februr wird der Beschäftigungsquotient durch 22 V-Tge im Mont bgesenkt. Dies ergibt insgesmt 228 V-Tge pro Klenderjhr (Stundenzuschreibung 2,33 LSW und BZW). ) Eine Absenkung des Beschäftigungsquotienten durch 11 V-Tge erfolgt in den Monten Juli und September. Keine Absenkung des Beschäftigungsquotienten erfolgt im Mont August (Modell NA) oder b) Eine Absenkung des Beschäftigungsquotienten durch 11 V-Tge erfolgt in den Monten August und Oktober. Keine Absenkung des Beschäftigungsquotienten erfolgt im Mont September (Modell NB). Die montlichen V-Tge können mximl in zwei Blöcken bentrgt und genehmigt werden, wobei diese durch mindestens 7 Klendertge getrennt sein müssen. Ausnhmsweise müssen im Februr mindestens 6 Klendertge zwischen den zwei Blöcken liegen. Innerhlb der Untermodelle des Modells study&fly ist eine Gleichverteilung der Anzhl der in den Modellen Beschäftigten nzustreben. 6. Der Mitrbeiter erhält 9 dienstfreie Tge je Klendermont bzw. 30 dienstfreie Tge je Qurtl. Die Anrechnungs- und Eingriffsttbestände des MTV bleiben unberührt. (7) Modell study&fly-flex Neben den unter ( 4 Abs. (1) bis (6)) bennnten Teilzeitmodellen wird ein weiteres study&fly Modell (Modell BA) implementiert, ds der Abdeckung kurzfristiger Bedrfsspitzen dienen soll. Abweichend von den oben beschriebenen Teilzeitmodellen ist ds Modell study&fly-flex ddurch gekennzeichnet, dss es sich nicht nch einer V-Tge-Logik richtet. In diesem Modell sind stttdessen die ttsächlich zu leistenden Einstztge beschrieben

13 1. Einstztge ) Der Mitrbeiter wird grundsätzlich n 5 Einstztgen pro Mont eingesetzt. In Verbindung mit 4 Abs. (7) Ziff. 3d) ist somit sichergestellt, dss grundsätzlich ds gesmte Streckenprogrmm bgedeckt werden knn. b) Es werden Dienstpläne ohne Flugeinstz veröffentlicht, soweit nchfolgend keine bweichende Regelung getroffen wurde. c) Der Mitrbeiter knn bis zum 18ten eines jeden Monts us dem Kontingent offener Umläufe Einstztge uswählen, die ihm zugewiesen werden soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Ht sich der Mitrbeiter bis zum 18ten des Monts nicht, bzw. nicht im Umfng von insgesmt 5 Einstztgen bedient, können die noch offenen Einstztge b dem 20ten des Klendermonts zugewiesen werden. Zwischen Zuweisung und Einstztg muss ein freier Klendertg liegen. d) Ist ufgrund von Abwesenheiten eine Zuweisung b dem 20ten des Klendermonts nicht möglich, verschiebt sich der Zeitpunkt, b dem zugewiesen werden knn um die Länge der Abwesenheit nch vorne. Um eine usreichende Einstzmöglichkeit uch bei verringerter Verfügbrkeit zu gewährleisten, knn dem Mitrbeiter usnhmsweise uch über die zu leistenden Einstztge hinus ein weiterer Tg im Mont ngeordnet werden. In diesen Fällen erfolgt eine Verrechnung mit den grundsätzlich montlich zu leistenden Einstztgen in einem der beiden Folgemonte, so dss er dort einen Einstztg weniger eingesetzt wird (z.b. sttt grundsätzlich 5 Einstztgen nur noch 4 Einstztge). e) Drüber hinus steht es DLH frei, den Mitrbeiter uf freiwilliger Bsis in den Klendermonten März bis Oktober bis zu 5 zusätzliche Einstztge pro Klendermont einzusetzen, soweit der Mitrbeiter diese gemäß 4 Abs. (7) Ziff. 1c) Stz 1 usgewählt ht. Im Jhr dürfen 15 zusätzliche Einstztge nicht überschritten werden. f) Abweichend von 4 Abs. (7) Ziff. 1b) werden lizenzerhltende Schulungen im Dienstpln veröffentlicht. Ein lizenzerhltender Schulungstg gilt ls ein Einstztg. 2. Sonstige Regelungen ) Die Auslösegrenze der Mehrflugstundenvergütung ( 9 Abs. (2) MTV) wird uf 18 Stunden pro Mont bgesenkt. Bzgl. der Mehrflugstundenvergütung gilt Folgendes: Für die Berechnung wird der Mehrflugstundenstz eines in der gleichen Stufe befindlichen Vollzeit-Mitrbeiters zugrunde gelegt. Die Mehrflugstunde beträgt pro geflogener Mehrflugstunde 100% des individuellen Mehrflugstundenstzes

14 b) Die bezhlungswirksme Flugstundennrechnung pro usfllendem Klendertg gemäß 9 Abs. (4) Buchstbe d) MTV beträgt 0,6 Stunden, jedoch nicht mehr ls insgesmt 18 Stunden im Mont. c) Die leistungswirksme Flugstundennrechnung pro usfllendem Klendertg gemäß 4, 3. Abschnitt Abs. (4) MTV beträgt 0,6 Stunden. Selbiges gilt bei Krnkheit. d) Der Jhresurlub beim Modell study&fly-flex beträgt 42 Klendertge. e) Pro Abwesenheitstg gemäß 4, 3. Abschnitt Abs. (4) MTV sowie Krnkheit, Bildungsurlub und sonstigen Bodenereignissen (usgenommen hiervon sind lizenzerhltende Schulungen) reduzieren sich die montlich zu leistenden Einstztge um 1/30tel. f) Der Mitrbeiter nimmt m elektronischen Dienstplnänderungsverfhren teil. 3. Ausnhmeregelungen ) 4, 7. Abschnitt Abs. 1, 2, 6, 8 und 9 MTV findet uf study&fly-flex keine Anwendung. b) 4, 7. Abschnitt MTV findet uf study&fly-flex keine Anwendung. c) 4, 8. Abschnitt Abs. 1 Stz 2 MTV findet uf study&fly-flex keine Anwendung. d) 4, 9. Abschnitt Abs. 2 b) MTV findet uf study&fly-flex keine Anwendung. e) Protokollnotiz 7 MTV ist bezüglich study&fly-flex nicht zu bechten. (8) Für die Modelle KA, KB, KC, KD bis KI, KJ bis KO, study&fly und study&fly-flex gilt 1. Es wird jährlich zum Zeitpunkt des Teilzeitrequests eine Wechselmöglichkeit zum Wechsel zwischen den sisonlen Modellen des TV SMK geschffen. 2. Urlubsvergbe Die Vergbe des Urlubs erfolgt im ersten Klenderjhr der Beschäftigung durch DLH und im Anschluss entsprechend der betrieblichen Vergbemodlitäten. 3. Umgng mit V-Tgen ) Für die Modelle KA bis KO gilt: ) Im ersten Klenderjhr der Beschäftigung werden die V-Tge von DLH zugewiesen

15 bb) Ab dem zweiten Klenderjhr werden die montlichen V-Tge einml jährlich gemeinsm mit dem Urlub bentrgt. Die Gewährung der bentrgten V-Tge erfolgt nlog der Urlubsvergbemodlitäten. cc) Die montlichen V-Tge können in mximl zwei Blöcken bentrgt werden, wobei ein Block mindestens fünf V-Tge umfssen muss. dd) Über die Verteilung der V-Tge setzen sich die Betriebsprtner ins Benehmen mit dem Ziel, eine möglichst gleichmäßige Verteilung der V-Tge der in diesen Modellen ngestellten Mitrbeiter uf die Klendertge eines Monts zu gewährleisten. b) Für die Modelle study&fly gilt: ) Im ersten Klenderjhr der Beschäftigung werden die V-Tge von DLH zugewiesen. bb) Ab dem zweiten Klenderjhr können die montlichen V-Tge im Vorvormont requestet werden. Nicht requestete V-Tge werden zugewiesen. Bei der Gewährung ller requesteten V-Tge soll eine Gleichverteilung ller V-Tge bezogen uf den jeweiligen Klendermont erreicht werden. Die montlichen V-Tge können in mximl zwei Blöcken bentrgt werden, wobei ein Block mindestens fünf V-Tge umfssen muss. Diese zwei Blöcke müssen durch mindestens 7 Klendertge getrennt sein. Ausnhmsweise müssen im Februr mindestens 6 Klendertge zwischen den zwei Blöcken liegen. 4. Anpssung der Stbilitätskriterien Eine zweite unfreiwillige Einstzplnänderung durch DLH im Klendermont ist möglich. Die Anzhl dieser Eingriffe im Klenderjhr wird hierdurch nicht verändert. Für diese zweite unfreiwillige Einstzplnänderung innerhlb eines Klendermonts erhält der Mitrbeiter eine Ereigniszulge in Höhe von 65 EUR brutto. Ausgenommen dvon ist ds Modell study&fly-flex. 5. Anpssung Jhresflugstundenlimit Die Flugzeit für die Mitrbeiter drf: ) in den Modellen KA und KB 810 Stunden im Klenderjhr nicht überschreiten. b) in dem Modell KC 740 Stunden im Klenderjhr nicht überschreiten. c) in den Modellen KD bis KI 670 Stunden im Klenderjhr nicht überschreiten. d) in den Modell KJ bis KO 623 Stunden im Klenderjhr nicht überschreiten

16 e) in den Modellen study&fly 419 Stunden im Klenderjhr nicht überschreiten. 6. Freizeitmodell Interkont ) Der vorletzte Stz in 4, 7. Abschnitt Abs. 3 lit ) Abs. 1 MTV wird für Modelle nch diesem Trifvertrg mit der nchfolgenden Ergänzung modifiziert ngewendet: Auf einen dieser erhöhten freien Tge knn einml im Mont bereits in der Plnung zugegriffen werden. 3 b) 4, 9. Abschnitt Abs. 2 lit b) MTV wird für Modelle nch diesem Trifvertrg mit der nchfolgenden Ergänzung modifiziert ngewendet: Für den Fll, dss von der erweiterten Eingriffsmöglichkeit nch obenstehendem 4 Abs. (8) Ziff. 6) Gebruch gemcht wird und deshlb ein Tg nch dem 9. Abschnitt zu gewähren ist, knn der Arbeitgeber diesen FRS- Tg in produktionsschwche Monte verlegen. Ausgenommen dvon ist ds Modell study&fly-flex (vgl. 4 Abs. (7). Ziff. 3d)). 5 Neu- und Ersteinstellungen in den TV SMK Mitrbeiter, die in diesem TV SMK eingestellt werden, können: (1) unbefristet in ds Modell KA eingestellt werden. (2) befristet in ds Modell study&fly 4 - bevorzugt in den Klendermonten Mi Juli des jeweiligen Klenderjhres - eingestellt werden. Die Befristung beläuft sich uf drei Jhre. Die Einstellung in ds Modell study&fly bedingt, dss die Mitrbeiter in diesem Teilzeitmodell nch der Grundusbildung erst einml für vier Monte in dem Modell KA eingesetzt werden. Dnch erfolgt der Einstz im Modell study&fly. (3) befristet in ds Modell study&fly-flex 4 - bevorzugt in den Klendermonten Mi Juli des jeweiligen Klenderjhres - eingestellt werden. Die Befristung beläuft sich uf drei Jhre. Die Einstellung in ds Modell study&fly-flex bedingt, dss die Mitrbeiter in diesem Teilzeitmodell nch der Grundusbildung erst einml für vier 3 Dies bedeutet, dss ds originäre durch Flugstunden erworbene Freizeitmodell nicht berührt wird. Bei Verschieben des sogennnten FRS -Tgs reduziert sich die Eingriffsmöglichkeit in den Freie-Tge-Anspruch uf minus eins im Mont. 4 Die Trifprtner sind sich einig, dss neben der vereinbrten Befristung im TV JAZ uch die Modelle study&fly und study&fly flex für Neu- und Ersteinstellungen in den TV SMK befristet ngeboten werden

17 Monte im Modell KA eingesetzt werden. Dnch erfolgt der Einstz im Modell study&fly-flex. 6 Wechsel innerhlb des TV SMK Die Mitrbeiter hben die Möglichkeit im Rhmen der Jhresteilzeitvergbe eines der in diesem TV SMK beschriebenen Modelle zu requesten. Der Einstz in dem jeweiligen Modell erfolgt bei Gewährung des Requests b Beginn des neuen Klenderjhres. Bei der Vergbe der Modelle sind die jeweiligen Quoten gemäß 8 zu berücksichtigen und einzuhlten. Soweit die Summe der Requeste für die einzelnen Modelle die vorgegebenen Quoten überschreiten, erfolgt die Vergbe nch den entsprechenden betrieblichen Verfhren. 7 Wechsel us einem sisonlen Modell des TV SMK (1) Nch einer Verweilduer von 24 Monten können die Mitrbeiter us den Modellen KA bis KO, study&fly und study&fly-flex in eine Vollzeitbeschäftigung gemäß MTV bzw. in ein Teilzeit-Modell nch TV TZ wechseln 5, soweit der jeweilige Mitrbeiter entsprechend der betrieblichen und triflichen Regulrien Zugng zu diesen Modellen (SEN, freies Kontingent etc.) ht. Diese Mindestverweilduer wird nicht ngewendet, wenn bereits zeitlich früher die Vorussetzungen nch 7 Abs. (2). gegeben sind. (2) Nch dem gemeinsmen Verständnis der Trifprtner sind die Vorussetzungen für einen Wechsel gegeben, wenn: - Im Mi die prognostizierte durchschnittliche Auslstung für die Monte November bis Jnur mit mehr ls 80 Flugstunden (die klkultorischen Flugstunden der V-Tge werden hierbei berücksichtigt) geplnt wird, bzw. - wenn die im gleichen Zeitrum prognostizierten freien Tge für die Monte November bis Jnur die Anzhl von 34 unterschreiten (V-Tge sind keine freien Tge in diesem Sinne, sondern werden ls Abwesenheitstge behndelt). Drüber hinus liegen die Vorussetzungen vor, wenn DLH Vollzeitstellen usschreibt. Die Trifprtner hben ds gemeinsme Verständnis, dss Mitrbeiter, die in Modellen des TV SMK beschäftigt sind und in eine Vollzeitbeschäftigung oder den 5 Siehe ProtNot III

18 TV TZ Wechseln wollen, in diesen Fällen Vorrng vor externen Einstellungen hben. (3) Es werden Wechsel zugelssen, bis die unter Berücksichtigung der Wechsel dnn rollierend erneut berechnete prognostizierte durchschnittliche Auslstung geplnt 80 Flugstunden für die Monte November bis Jnur unterschreitet bzw. 34 freie Tge in diesem Zeitrum überschritten werden. 8 Quotierung (1) Die Trifprtner hben sich dhingehend vereinbrt, dss von den in diesem TV SMK beschriebenen sisonlen Teilzeitmodellen ngestellten Mitrbeitern - usgenommen dvon sind ngestellte Mitrbeiter in den Modellen study&fly und study&fly-flex - mx. 20 % im Modell KB sowie mx. 20% im Modell KC und jeweils mx. 10% in den Modellen KD bis KI und KJ bis KO beschäftigt sein dürfen. (2) Drüber hinus hben die Trifprtner vereinbrt, dss die Modelle study&fly und study&fly-flex kumuliert mit folgenden Quotierungen ngeboten und vergeben werden - FRA: 130 Flugbegleiter - MUC: 70 Flugbegleiter 9 Umsetzung Die Modelle study&fly und study&fly-flex werden zum Einstieg b dem ngeboten. 10 Gemeinsmes Monitoring (1) Die Trifprtner werden einml jährlich, spätestens zwei Monte nch Abschluss der Jhresteilzeitvergbe, eine gemeinsme Überprüfung vornehmen, die sich uf folgende Punkte bezieht: - Opertive und dministrtive Umsetzbrkeit der Modelle, insbesondere der Modelle study&fly und study&fly-flex - Nchfrge des jeweiligen Modells durch die Kbinenmitrbeiter der DLH

19 (2) Zu dieser Überprüfung werden dem Trifprtner eine Gesmtübersicht ller Mitrbeiter, getrennt nch Sttionierungsort und Teilzeitmodell zur Verfügung gestellt. (3) Drüber hinus sind sich die Trifprtner dhingehend einig, dss die neu etblierten Teilzeitmodelle study&fly und study&fly-flex uf ihre Nchfrge durch die Mitrbeitergruppen hin sowie uf ihre opertive und dministrtive Umsetzbrkeit hin überprüft werden müssen. Dher vereinbren die Trifprtner, diese Modelle zunächst nur befristet für den Zeitrum bis zum zu etblieren und nzubieten. Die Trifprtner werden bis zum drüber entscheiden, ob diese Modelle duerhft ngeboten oder geschlossen und nicht mehr ngeboten werden, d.h. erstzlos entfllen. Sofern von den Trifprtnern keine einvernehmliche Lösung dfür gefunden werden knn, wird von den Prteien eine Schiedsstelle nch 4 der Protokollnotiz zur Trifvereinbrung Konfliktbeilegung vom ngerufen, die bis spätestens eine Entscheidung treffen wird. Für den Fll, dss ein Modell geschlossen wird kehrt der Mitrbeiter des jeweiligen Modelles nch Abluf der Befristung in ds Arbeitszeitmodell zurück, in dem der Mitrbeiter sich vor dem Wechsel befnd. (4) Es besteht Einvernehmen, dss ds jeweilige Modell insbesondere dnn geschlossen wird, wenn die Trifprtner feststellen, dss: - ds Modell von den Mitrbeitern nicht in usreichendem Mße nchgefrgt wird oder - dieses Modell erhebliche, zusätzliche Komplexität bei der Einstzplnung der Mitrbeiter verurscht (z. B. Kombintorik bei Urlub und Schulungsereignissen) oder - sich die dem Teilzeitquotienten zugemessene Produktivität nicht nnähernd äquivlent zu der entsprechenden Vollzeitproduktivität erreichen lässt. 11 Schlussvorschriften (1) Dieser Trifvertrg tritt mit Unterzeichnung und erfolgter, stzungsgemäßer Zustimmung in Krft. Dzu vereinbren die Trifprtner eine Erklärungsfrist bis zum Abluf des (2) Er löst den bisherigen Trifvertrg Sisonlitätsmodelle Kbine vom inklusive der dzugehörigen Protokollnotizen vollumfänglich b. (3) Der Trifvertrg knn mit einer Frist von 3 Monten, erstmlig zum gekündigt werden. Für den Fll von Gesetzesänderungen, die erhebliche Auswir

20 kungen uf die betriebliche Umsetzung der Teilzeitmodelle hben (insbesondere Einführung eines befristeten Teilzeitnspruchs oder Rückkehrrecht uf Vollzeit) werden die Trifprtner unverzüglich Verhndlungen ufnehmen. (4) Die Trifprtner werden zukünftig einen Gleichluf der Lufzeiten zwischen dem jeweils gültigen TV SMK, dem jeweils gültigen TV TZ und dem jeweils gültigen MTV nstreben. Frnkfurt, den Arbeitgeberverbnd Luftverkehr e.v. Unbhängige Flugbegleiter Orgnistion e.v. (UFO) Vorstnd

21 Protokollnotiz I zum Trifvertrg Sisonlitätsmodelle Kbine (TV SMK) Für Mitrbeiter, die uf Grundlge des BEEG eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit bentrgen und Mitrbeiter, die einen Antrg uf Grundlge des Fmilienpflegezeitgesetzes oder eine Arbeitszeitreduzierung im Rhmen von BEM bentrgt hben, können befristet die folgenden Modelle ngeboten und betrieblich drgestellt werden. (1) Modell SMKE 1 1. Der Arbeitsvertrg in dem Sisonlitätsmodell SMKE 1 wird ls Teilzeitvertrg mit einem Jhresrbeitszeitquotienten von 70% der Vollzeitbsis bgeschlossen werden. 2. Die Anzhl der mximlen montlichen Flugstunden beträgt 94 Stunden. Bzgl. der Mehrflugstundenvergütung gilt Folgendes: Für die Berechnung wird der Mehrflugstundenstz eines in der gleichen Stufe befindlichen Vollzeit- Mitrbeiters zugrunde gelegt. Bis zur 70. Flugstunde erhält der Mitrbeiter eine Vergütung in Höhe von 100% seiner individuellen Grundvergütung pro Flugstunde. Bei mehr ls 70 Stunden beträgt die Mehrflugstundenvergütung 120%. Bei Überschreiten von 87 Stunden beträgt sie 140%, wobei in diesem Fll eine Stundenzuschreibung der V-Tge (BZW) bei der Berechnung der Mehrflugstundenvergütung nicht stttfindet. 3. Der nteilige Jhresurlub bei Modell SMKE 1 beträgt 30 Klendertge 4. Ds Modell SMKE 1 wird hinsichtlich der Gewährung von V-Tgen wie folgt usgestltet: ) In den Monten November bis April wird die Beschäftigung bgesenkt durch 10 Freistellungstge (Symbol V) je Mont. b) Im Zeitrum Mi bis Oktober erfolgt einer Absenkung durch 8 Freistellungstge dem Symbol V je Mont. c) Insgesmt werden 108 V-Tge pro Klenderjhr (Stundenzuschreibung 2,33 LSW und BZW) vergeben. 5. Der Mitrbeiter erhält 9 dienstfreie Tge je Klendermont bzw. 30 dienstfreie Tge je Qurtl. Die Anrechnungs- und Eingriffsttbestände des MTV bleiben unberührt

22 (2) Modell SMKE 2 1. Der Arbeitsvertrg in dem Sisonlitätsmodell SMKE 2 wird ls Teilzeitvertrg mit einem Jhresrbeitszeitquotienten von 54 % der Vollzeitbsis bgeschlossen werden. 2. Die Anzhl der mximlen montlichen Flugstunden beträgt 94 Stunden. Bzgl. der Mehrflugstundenvergütung gilt Folgendes: Für die Berechnung wird der Mehrflugstundenstz eines in der gleichen Stufe befindlichen Vollzeit- Mitrbeiters zugrunde gelegt. Bis zur 70. Flugstunde erhält der Mitrbeiter eine Vergütung in Höhe von 100% seiner individuellen Grundvergütung pro Flugstunde. Bei mehr ls 70 Stunden beträgt die Mehrflugstundenvergütung 120%. Bei Überschreiten von 87 Stunden beträgt sie 140%, wobei in diesem Fll eine Stundenzuschreibung der V-Tge (BZW) bei der Berechnung der Mehrflugstundenvergütung nicht stttfindet. 3. Der nteilige Jhresurlub bei Modell SMKE 2 beträgt 23 Klendertge 4. Ds Modell SMKE 2 wird hinsichtlich der Gewährung von V-Tgen wie folgt usgestltet: ) In den Monten November bis April wird die Beschäftigung bgesenkt durch 15 Freistellungstge (Symbol V) je Mont. b) Im Zeitrum Mi bis Oktober erfolgt einer Absenkung durch 13 Freistellungstge dem Symbol V je Mont. c) Insgesmt werden 168 V-Tge pro Klenderjhr (Stundenzuschreibung 2,33 LSW und BZW) vergeben. 5. Der Mitrbeiter erhält 9 dienstfreie Tge je Klendermont bzw. 30 dienstfreie Tge je Qurtl. Die Anrechnungs- und Eingriffsttbestände des MTV bleiben unberührt. (3) Modell SMKE 3 Sollten nch Abwesenheit (z.b. Erziehungsurlub) Mßnhmen notwendig sein 6, um Lizenzen zu erwerben, so wird der Mitrbeiter in Modellen study&fly und study&fly- 6 Hier sind längere Schulungen zum Lizenzerwerb gemeint, d.h. solche, die bei Lizenzverfll von derzeit mehr ls 12 Monten notwendig sind

23 flex befristet, bis zu 2 Monte, in dem unten beschriebenen Modell SMKE 3 beschäftigt werden. 1. Der Arbeitsvertrg in dem Sisonlitätsmodell SMKE 3 wird ls Teilzeitvertrg mit einem Jhresrbeitszeitquotienten von 83 % der Vollzeitbsis bgeschlossen werden. 2. Die Anzhl der mximlen montlichen Flugstunden beträgt 94 Stunden. Bzgl. der Mehrflugstundenvergütung gilt Folgendes: Für die Berechnung wird der Mehrflugstundenstz eines in der gleichen Stufe befindlichen Vollzeit- Mitrbeiters zugrunde gelegt. Bis zur 70. Flugstunde erhält der Mitrbeiter eine Vergütung in Höhe von 100% seiner individuellen Grundvergütung pro Flugstunde. Bei mehr ls 70 Stunden beträgt die Mehrflugstundenvergütung 120%. Bei Überschreiten von 87 Stunden beträgt sie 140%, wobei in diesem Fll eine Stundenzuschreibung der V-Tge (BZW) bei der Berechnung der Mehrflugstundenvergütung nicht stttfindet. 3. Der nteilige Jhresurlub bei Modell SMKE 3 beträgt 35 Klendertge 4. Ds Modell SMKE 3 wird hinsichtlich der Gewährung von V-Tgen wie folgt usgestltet: ) In den Monten Jnur bis Dezember wird die Beschäftigung bgesenkt durch 5 Freistellungstge (Symbol V) je Mont. b) Insgesmt werden 60 V-Tge pro Klenderjhr (Stundenzuschreibung 2,33 LSW und BZW) vergeben. 5. Der Mitrbeiter erhält 9 dienstfreie Tge je Klendermont bzw. 30 dienstfreie Tge je Qurtl. Die Anrechnungs- und Eingriffsttbestände des MTV bleiben unberührt. (4) Quotierung Die Trifprtner hben vereinbrt, dss für Mitrbeiter die unter den TV SMK fllen, die Modelle SMKE kumuliert mit folgenden Quotierungen ngeboten und vergeben werden - FRA 40 Mitrbeiter - MUC 20 Mitrbeiter

24 Protokollnotiz II zum Trifvertrg Sisonlitätsmodelle Kbine (TV SMK) Überleitung von Mitrbeitern, die uf Bsis des TV JAZ ngestellt sind Soweit Einstellungen nch dem TV SMK vorgenommen werden, erhlten Mitrbeiter, die uf Bsis des TV JAZ ngestellt wurden in dem entsprechenden Umfng die Möglichkeit, in ein Modell nch diesem Trifvertrg zu wechseln. Der Wechsel erfolgt nch den untenstehenden Bedingungen. (1) Mitrbeiter die uf Bsis des TV JAZ eingestellt wurden, erhlten die Möglichkeit in ds Modell KA nch diesem Trifvertrg zu wechseln. Für die nächste Jhresteilzeitvergbe werden diese Mitrbeiter unter Berücksichtigung der geltenden Quote bzgl. eines Wechselwunsches in eines der im TV SMK beschriebenen Teilzeitmodelle befrgt. Soweit bei der Befrgung ds vorgegebene Kontingent überschritten wird, erfolgt die Vergbe nch den entsprechenden betrieblichen Verfhren. (2) D die Modelle study&fly und study&fly-flex nch diesem Trifvertrg b dem Klenderjhr 2018 erstmlig ngeboten werden, erhlten Mitrbeiter, die uf Bsis des TV JAZ eingestellt wurden, usnhmsweise die Möglichkeit bereits zum direkt in die Modelle study&fly und study&fly-flex nch diesem Trifvertrg unter Berücksichtigung der geltenden Quote zu wechseln. Diese Möglichkeit besteht erstmlig nch Abschluss der Jhresteilzeitvergbe-SMK für 2018, sofern die Quote in diesem Rhmen nicht bereits usgeschöpft wurde. (3) Die Mitrbeiter, die einen Wechsel us dem Jhresrbeitszeitmodell wünschen, werden in die Vergütungsstufe 1 des VTV eingruppiert. (4) Die Lehrgngsnummern werden bweichend vom Stndrdverfhren entsprechend dem Lehrgngsbeginn bei dmliger Einstellung nch dem TV JAZ neu vergeben. (5) Ds Einstellungsdtum in die Beschäftigung uf Bsis des TV JAZ wird hinsichtlich des Senioritätsdtums berücksichtigt. (6) Die durch den im lufenden Klenderjhr durch die Überleitung in den TV SMK zusätzlich zu gewährenden Urlubs- und V-Tge werden, möglichst unter Berücksichtigung der Interessen der Mitrbeiter, im Klenderjhr der Überleitung wie in 2 Abs. 2 lit. b) bzw. 2 Abs. 3 lit. b) beschrieben vergeben

25 (7) Eine Anrechnung der uf Bsis des TV JAZ erbrchten Beschäftigungszeiten uf und für mögliche Versorgungsnsprüche erfolgt nicht. Protokollnotiz III zum Trifvertrg Sisonlitätsmodelle Kbine (TV SMK) Zu 7 Wechsel us einem sisonlen Modell des TV SMK Zwischen den Trifprtnern besteht Einvernehmen, dss für Mitrbeiter, die unter den Geltungsbereich des TV SMK fllen, ein Wechsel in ein Teilzeitmodell nch dem jeweils gültigen TV TZ erst einen Wechsel in Vollzeit bedingt, mit der Folge, dss für den Mitrbeiter mit dem Wechsel in Vollzeit zunächst der jeweils gültige MTV uneingeschränkt Anwendung findet. Sofern bei dem Mitrbeiter ein Wunsch besteht sofort in ein untermontiges Teilzeitmodell nch dem jeweils gültigen TV TZ zu wechseln, so ist dies erst nch Abluf von drei Monten nch dem Wechsel in Vollzeit möglich. Dieser Wunsch wird bereits im Rhmen der Wechselbefrgung mit bgefrgt und entsprechend zugesgt, soweit der jeweilige Mitrbeiter gemäß 7 Abs. (1). Zugng zum gewünschten Modell ht. Mitrbeiter, die sich bei dieser Wechselbefrgung für Vollzeit entscheiden, unterliegen für einen späteren Wechselwunsch in ein untermontiges Teilzeitmodell den betrieblichen und triflichen Regulrien für Mitrbeiter, uf die die Regelungen des MTV vollumfänglich Anwendung finden. In ndere Teilzeitmodelle knn nur im Rhmen der regulären Jhresteilzeitvergbe gewechselt werden. Lufthns sgt in diesem Zusmmenhng zu, bei der Veröffentlichung der Wechselquoten einen 10%-igen Aufschlg uf den eigentlichen Bedrf zu berücksichtigen

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